{"status":"available","doknr":"OLD286320","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0603.6K1847.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"6 K 1847/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. \nFebruar 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 des Ausländergesetzes in Bezug auf \nEritrea vorliegt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1975 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste nach \neigenen Angaben im Januar 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte noch im \nselben Monat einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Februar 1999 gab die \nKlägerin im Wesentlichen an, ihre Eltern seien in bzw. in der Nähe von Asmara \ngeboren. Die Familie habe zunächst in Äthiopien, und zwar in Addis Abeba gelebt, \nbevor sie am 5. Mai 1999 nach Eritrea deportiert worden sei. Sie, die Klägerin, habe \nsich nie politisch betätigt und sei nie festgenommen oder inhaftiert worden. Von den \nSicherheitskräften sei sie - wie andere Jugendliche in ihrem Alter auch - quasi \neingefangen worden, ohne dass sie eine Einberufung zum „Nationalen Dienst\" \nerhalten habe. Sie sei nach Sawa zur Ableistung eines politischen Trainings \nverbracht worden. Das politische Training habe sechs Monate dauern sollen. Es sei \ngeplant gewesen, sie, die Klägerin, auch an der Waffe auszubilden. Vom 15. \nNovember 2000 an habe sie sich für die Dauer von zwei Wochen dort aufgehalten. \nZwei Wochen später habe sie die Gelegenheit genutzt, sich beim Holzsuchen \nabzusetzen, weil sie ihren Einsatz an der Front habe vermeiden wollen. Über den \nSudan sei sie dann nach Deutschland ausgereist. Dabei habe ihr ein in Khartum \nlebender Onkel geholfen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, wegen \nDesertion bestraft zu werden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2001, zugestellt am 21. März 2001, lehnte das \nBundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, \ndas Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr ihre Abschiebung - primär nach \nEritrea - an, falls sie nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Bestandskraft des \nBescheides ihrer Ausreisepflicht nachkomme.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. April 2001 Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren weiterverfolgt und ihr bisheriges Vorbringen ergänzt.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 22. Februar 2001 zu verpflichten, die Klägerin \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 des AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang \nder Beklagten sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin mit der \nLadung hingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind; ferner die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich \neingeführten Auskünfte und Erkenntnisse.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat teilweise Erfolg.\n\n13\n\nSie ist allerdings hinsichtlich des Hauptantrages nicht begründet, weil der \nangegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n15\n\nDie für die Asylberechtigung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze ergeben sich \ndabei aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band (Bd.) 80, Seite (S.) 315. Darauf wird \nausdrücklich Bezug genommen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat schon inhaltlich keine sie selbst betreffende politische \nVerfolgung vorgetragen. Soweit sie auf die Einziehung zur Ableistung des \nWehrdienstes abstellt, fehlt es an der Anknüpfung an ein asylrelevantes, d. h. \nunwägbares Merkmal. Die Klägerin selbst hat erwähnt, dass Jugendliche in ihrem \nAlter dasselbe Schicksal wie sie erlitten hätten. Die Einziehungspraxis der \neritreischen Behörden zur Ableistung des „Nationalen Dienstes\" geschieht auch nach \nden dem Einzelrichter zur Verfügung Erkenntnisquellen ohne Anknüpfung an ein \nunwägbares Merkmal. Insoweit wird auf die weiter unten zu § 53 Abs. 1 AuslG \ngemachten Ausführungen Bezug genommen.\n\n17\n\nMangels Verfolgung aus politischen Gründen, hat die Klägerin auch keinen \nAnspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, sind die für die Beurteilung \ndes Asylbegehrens sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien deckungsgleich,\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994 S. 500 (503), vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91 S. 150 (154) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995 S. 24 \n(26); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.\n\n19\n\nAllerdings hat die Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg.\n\n20\n\nDie Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen, weil der \nKlägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die konkrete Gefahr droht, der \nFolter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Unter Folter ist eine \nBehandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder \nLeiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten \neine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, \neinzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die \nSchmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes \noder einer anderen amtlich handelnden Person veranlasst sein oder mit deren \nausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein.\n\n21\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999, § 53 Rdnr. 4.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor, weil sie sich \nunerlaubt vom aktiven Wehrdienst entfernt, d. h. desertiert ist. Der Einzelrichter hat \nkeinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen Behörden \nzum Militärdienst herangezogen worden ist. Eine entsprechende Pflicht besteht für \nMänner und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren, wobei alle Gruppen der \nGesellschaft bei der Heranziehung gleichbehandelt werden.\n\n23\n\nBericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Eritrea vom 18. Juli 2003 - 514-516.80/3 ERI - (Lagebericht), S. 10.\n\n24\n\nDie allgemeine Wehrpflicht, die sowohl männliche als auch weibliche Jugendliche \nableisten müssen, wird in Eritrea „National Service\" genannt, so genannter Dienst am \nVolke, und umfasst neben der militärischen Grundausbildung auch zivile Tätigkeiten \nwie Bauarbeiten, Straßenbau, Gartenbau, Dienst in Ministerien etc.\n\n25\n\nAuskunft des AA vom 1. September 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) \nWürzburg \n- 508-516.80/41748 -.\n\n26\n\nBei einer Rückkehr muss es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass \ndie Klägerin als Deserteurin erkannt wird. Denn seit Juli 2002 begann die eritreische \nRegierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und \nweibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen.\n\n27\n\nLagebericht, S. 10.\n\n28\n\nAnhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung sind nicht bekannt \ngeworden. Vielmehr sind auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate \nGrundwehrdienst hinaus in der Armee auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil \nder eritreische Staat die sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu \nhaben, nutzt.\n\n29\n\nAuskunft des AA vom 1. September 2003 an das VG Würzburg - 508-\n516.80/41748 -.\n\n30\n\nMit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Militärpersonal bei der \nEinreise in Eritrea verhaftet wird und sich im Anschluss daran wegen \nstaatsfeindlichen bzw. -schädigenden Verhaltens verantworten muss. Falls eine \ngerichtliche Anhörung angesetzt wird (wovon nicht automatisch auszugehen ist), \nwären dafür die sog. Militärgerichte zuständig, die sich in Form und Verfahrensweise \ndeutlich von den Zivilgerichten unterscheiden (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, \nkein Anspruch auf Anwaltsbeistand, keine Berufungsinstanzen).\n\n31\n\nAuskunft des AA vom 31. März 2003 an das VG Darmstadt - 514-\n516.80/40947 -.\n\n32\n\nFahnenflüchtige müssen darüber hinaus mit Gefängnisstrafen rechnen.\n\n33\n\nLagebericht, S. 10.\n\n34\n\nBei der Strafverfolgung muss von einem hohen Maß an Willkür ausgegangen \nwerden, insbesondere weil verlässliche Angaben zum Strafmaß nicht gemacht \nwerden können und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht Gewähr leistet ist.\n\n35\n\nInstitut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an das VG Aachen vom 28. Januar \n2004.\n\n36\n\nIm Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden \nGefängnisstrafe muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im \noben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre. Eine bekannte Foltermethode besteht \ndarin, dass Gefangene stundenlang an Händen und Füßen gefesselt in der \nglühenden Sonne ausharren müssen, was bei einigen in der Vergangenheit zu \ndauerhaften gesundheitlichen Schäden geführt hat; wehrdienstpflichtige Frauen \nsollen sexuell missbraucht worden sein. Andere Häftlinge wurden mit auf den Rücken \ngefesselten Armen an Bäumen aufgehängt, eine Methode, die „almaz\" (Diamant) \ngenannt wird, oder müssen bäuchlings mit den Händen an die Füße gefesselt \nliegen.\n\n37\n\nAmnesty international (ai), Auskünfte an das VG Köln vom 11. und 13. Februar \n2004 \n- AFR 40-03.055 und 054 -.\n\n38\n\nAllerdings sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG zu verneinen. Seit \nder Machtübernahme durch die Organisation Eritrea People´s Liberation Front \n(EPLF) im Mai 1991 ist kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe bekannt \ngeworden.\n\n39\n\nLagebericht, S. 12.\n\n40\n\nNach Erkenntnis von ai ist die Todesstrafe seit der Unabhängigkeit tatsächlich \nabgeschafft worden. Alle Todesurteile wurden in Gefängnisstrafen umgewandelt, und \nes wird angenommen, dass die Gerichte seither keine Todesstrafen verhängt haben, \nobwohl die Todesstrafe weiterhin für Mord in besonders schweren Fällen und \nLandesverrat möglich ist.\n\n41\n\nS. 28 des Berichts vom 18. September 2002 (Eritrea - Willkürliche \nInhaftierungen von Regierungskritikern und Journalisten) als Anlage zur Auskunft \nan das VG Köln vom 21. Januar 2004 - AFR 40-03.052 -.\n\n42\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbs. 1 bis 4 nicht voneinander verschiedene Streitgegenstände oder \nStreitgegenstandsteile betreffen; die in den genannten Absätzen aufgeführten \nAbschiebungshindernisse haben keine je selbstständige Bedeutung, sondern führen \nzu identischen, in § 50 AuslG bezeichneten Rechtsfolgen; im Verhältnis zu § 53 Abs. \n6 Satz 1 vermitteln die Absätze 1 bis 4 dem Ausländer einen umfassenderen \nAbschiebungsschutz mit der Folge, dass es an einer Rechtfertigung fehlt, außerdem \nnoch über den dahinter zurückbleibenden Anspruch nach Abs. 6 Satz 1 zu \nentscheiden.\n\n43\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1998 \n- 9 B 126.98 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 12. Februar und 23. März 1998 - 20 A 5438/95. A und 20 \nA 4686/95.A -.\n\n44\n\nDie Rechtsfolgen in § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG, hier anwendbar über § 34 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG, gebieten es im vorliegenden Fall, die \nAbschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Abschiebung \nnach „Eritrea\" angedroht worden ist. Insoweit, d .h. im Hinblick auf die \nZielstaatsbestimmung ist der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2001 \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Abschiebungsandrohung muss vielmehr den Staat bezeichnen, in den die \nKlägerin nach § 53 Abs. 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen bleibt \ndie Abschiebungsandrohung unberührt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n46\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. Von dem \nGegenstandswert entfällt je ein Drittel auf das Asylbegehren, die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-03/6-k-1847-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-03/6-k-1847-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286320","retrieved":"2026-07-09 03:03:33.687582+00:00"}}