{"status":"available","doknr":"OLD286319","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0603.11K1688.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"11 K 1688/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 21 Jahre alt und leistete vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Juli\n2003 Zivildienst. Im Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst war\nvon der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, abgesehen worden.\n\n3\n\nUnter dem 17. November 2002 beantragte der Kläger Mietbeihilfe nach dem\nUnterhaltssicherungsgesetz für die von ihm am 1. November 2002 zum 17.\nNovember 2002 mit einem anderen jungen Mann zu einem monatlichen Mietzins von\n598,- Euro nebst 100, Euro Betriebskostenvorauszahlung angemietete Wohnung in\nder Borsigstrasse 9 in Düsseldorf. Zur Begründung seines Antrags gab der Kläger\nan, dass das Haus seiner Familie auf Grund der Trennung und Scheidung seiner\nEltern habe veräußert werden müssen und die räumlichen Verhältnisse, in denen\nseine Eltern derzeit lebten, seine Unterbringung bei ihnen nicht zuließen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und\nbegründete dies damit, dass der Kläger seinen Wohnraum weder vor Beginn des\nZivildienstes noch aus dringendem Bedarf angemietet habe; letzteres scheitere\ndaran, dass die Beschäftigungsstellen gemäß § 6 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes auf\nihre Kosten für die Unterkunft der Dienstleistenden sorgten.\n\n5\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Der\nUmstand, dass die Beschäftigungsstellen gesetzlich verpflichtet seien, für eine\nUnterkunft des Zivildienstleistenden zu sorgen, stehe der Annahme eines dringenden\nBedarfs nicht entgegen, sondern könne allenfalls eine Ausgleichsverpflichtung\nbegründen. Seine Beschäftigungsstelle habe ihm auch tatsächlich keine Unterkunft\nbereitgestellt. Bei der Begründung des Beklagten wäre jedweder Anspruch eines\nZivildienstleistenden auf Gewährung einer Mietbeihilfe ausgeschlossen, was nicht\ndem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne. Im Übrigen habe ihm der\nzuständige Sachbearbeiter des Sozialamtes E, bei dem er zunächst vorgesprochen\nhabe, mitgeteilt, dass von dort eine Mietbeihilfe gewährt worden wäre. Eine derart\nauseinander laufende Praxis der Bewilligungsbehörden sei nicht hinnehmbar.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 wies die Bezirksregierung E\nden Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu ergänzend aus: Für die\nFeststellung, dass ein Zivildienstleistender den angemieteten Wohnraum dringend\nbenötige, müssten besondere, schwer wiegende Umstände vorliegen, die die\nAnmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend\nangezeigt erscheinen ließen. Grundsätzlich sei eine derartige Notlage zum Beispiel\ndann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende objektiv gehindert sei, seinen\nWohnbedarf im Haushalt seiner Eltern zu decken. Anders lägen die Verhältnisse\njedoch, wenn der Zivildienstleistende bei Beginn seines Zivildienstes noch im\nelterlichen Haushalt gewohnt und erst im Laufe seines Zivildienstes die Möglichkeit\nhierzu verloren habe. Denn nach § 4 des - entsprechend § 35 des\nZivildienstgesetzes analog anwendbaren - Wehrsoldgesetzes werde jedem\nWehrpflichtigen eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Da dieser\nUnterbringungsanspruchs nicht auf die Dienstzeit beschränkt sei, habe der Kläger\nseinen individuellen Wohnbedarf somit in der dienstlichen Unterkunft decken\nkönnen.\n\n7\n\nMit der am 10. März 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Der\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe bereits mit Urteil vom 19. Oktober\n1982 - 4 S 935/82 - entschieden, dass ein Anspruch auf Mietbeihilfe auch dann\nbestehe, wenn ein Zivildienstleistender in einer Mietwohnung wohne und nicht auf\ndienstliche Anordnung in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen habe; es sei nicht\nmöglich, den Zivildienstleistenden auf einen gesetzlich nicht geregelten Anspruch\ngegen die Beschäftigungsstelle zu verweisen. Dementsprechend habe auch das\nVerwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/2000\n- die Auffassung vertreten, dass es nicht zulässig sei, einen dringenden Bedarf unter\nVerweis auf die gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüche gegen die\nBeschäftigungsstelle zu verneinen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6.\nJanuar 2003 und des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E vom 11. Februar 2003 zu verpflichten, ihm\nfür die Zeit vom 17. November 2002 bis zum 31. Juli 2003\nMietbeihilfe in bestimmungsgemäßer Höhe nebst Prozesszinsen\nzu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Mietbeihilfe für die Zeit vom 17. November\n2002 bis zum 31. Juli 2003 mit Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. Februar 2003\nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf\ndie Gewährung dieser Leistung.\n\n17\n\nNach §§ 2 Nr. 1 lit. g), 7a Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 des\nZivildienstgesetzes (ZDG)\n\n18\n\n- vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 7a USG im Bereich des\nZivildienstgesetzes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991\n- 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.\nOktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker,\nUnterhaltssicherungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: Dezember\n2003, Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 42 (43) -\n\n19\n\nerhalten Zivildienstleistende, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind,\nfür die Zeit des Zivildienstes Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a\nUSG. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 USG wird als Mietbeihilfe unter diesen Umständen\ngewährt\n\n20\n\n1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,59 Euro, wenn\nder Dienstpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des\nZivildienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend\nbenötigt;\n\n21\n\n2.\n\n22\n\n3. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209,12\nEuro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem\nZivildienst begonnen hat.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen für die Gewährung von Mietbeihilfe erfüllt der Kläger\nnicht. Da er die Wohnung in der Cstrasse in E erst zum 17. November 2002, d.h.\nwährend seines Zivildienstes, angemietet hat und damit weder die\nAnspruchsvoraussetzung, Mieter von Wohnraum zu sein, bei Beginn des\nZivildienstes bereits sechs Monate erfüllt hat (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. USG)\nnoch das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen hat (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,\n2. Hs. USG), käme allenfalls ein Anspruch nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG\ninfolge dringenden Wohnbedarfs in Betracht. Ein solcher dringender Bedarf lässt sich\nim Fall des Klägers jedoch nicht feststellen.\n\n25\n\nBei der Auslegung des Begriffs des dringenden Wohnbedarfs ist davon\nauszugehen, dass das Gesetz offenbar zwischen Wohnraumbedarf und dringendem\nWohnraumbedarf unterscheidet. Zur Feststellung, dass der Dienstpflichtige den\nWohnraum \"dringend benötigt\" müssen daher - dem Ausnahmecharakter der\nVorschrift entsprechend - besondere, schwer wiegende Umstände hinzukommen, die\ndie Anmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend\nangezeigt erscheinen lassen. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn der\nDienstpflichtige den Wohnraum aus Gründen mieten musste, denen er sich\nvernünftigerweise nicht entziehen konnte.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -, S. 10 des\nEntscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November\n1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990\n- 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 707a S. 191 (196);\nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 2 § 7a Anm. III 10.\n\n27\n\nSolche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n28\n\nGrundsätzlich ist eine derartige Notlage zum Beispiel dann anzunehmen, wenn\nfür einen Dienstpflichtigen in der Wohnung der Eltern objektiv keine\nUnterbringungsmöglichkeit gegeben ist.\n\n29\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei:\nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 628 S. 6.\n\n30\n\nDieser Beispielsfall ist jedoch erkennbar auf die Konstellation zugeschnitten,\ndass dem Dienstpflichtigen vor Beginn des Zivildienstes eine solche\nUnterbringungsmöglichkeit bei den Eltern abhanden kam und er daher zur\nVermeidung seiner eigenen Obdachlosigkeit eigenen Wohnraum anmieten\nmusste.\n\n31\n\nAnders liegen die Verhältnisse indes, wenn der Dienstpflichtige - wie hier - zu\nBeginn des Zivildienstes noch bei den Eltern untergebracht war und diese\nUnterbringungsmöglichkeit erst im Verlaufe seiner Zivildienstzeit verloren hat. Denn\ninsoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zivildienstpflichtiger wie auch ein\nWehrpflichtiger aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis heraus Anspruch\nauf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft hat, wenngleich eine\nsolche Form der Unterbringung in der Praxis bei Wehrpflichten die Regel, bei\nZivildienstleistenden dagegen die Ausnahme ist. Dieser Anspruch des\nZivildienstleistenden lässt sich zwar nicht aus der vom Beklagten im\nAusgangsbescheid herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG ableiten,\nnach der die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten für die Unterkunft des\nDienstleistenden sorgen. Denn § 6 ZDG begründet - wie bereits anhand der\nsystematischen Stellung der Vorschrift im Ersten Abschnitt \"Aufgaben und\nOrganisation des Zivildienstes\" deutlich wird - keine Rechte des Zivildienstleistenden,\nsondern regelt allein die Frage der Verteilung der Kostenlast zwischen Bund und\nBeschäftigungsstellen; die Rechtsstellung des Dienstpflichtigen ist vielmehr erst\nGegenstand der Regelungen des Vierten Abschnittes des ZDG.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n33\n\nDer Anspruch folgt jedoch aus § 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes (WSG) in\nVerbindung mit § 35 Abs. 1 ZDG. Danach wird dem Dienstleistenden - als Teil der\nSachbezüge - eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Dieser Anspruch besteht\nunabhängig davon, ob das Wohnen in der dienstlichen Unterkunft gemäß § 31 Satz 1\nZDG dienstlich angeordnet worden ist. Denn wenn von einer solchen Anordnung -\nwie im Fall des Klägers - abgesehen worden ist lässt dies nur die dahingehende\nVerpflichtung des Dienstleistenden entfallen, berührt seine Rechte aus dem\nDienstverhältnis aber nicht. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der\nAuffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg in dem vom Kläger zitierten Urteil vom\n7. November 2000 - 10 VG W 1689/2000 -,\n\n34\n\nEichler/Ostreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 363 (369)\n\n35\n\ndass die Bedeutung der Vorschriften des § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 4\nSatz 1 WSG für Zivildienstleistende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft\nwohnen müssen, unklar sei und der Dienstleistende deshalb auf einen sich hieraus\nergebenden Anspruch nicht verwiesen werden dürfe, nicht zu folgen. Aus diesen\nVorschriften ergibt sich vielmehr unmittelbar und eindeutig ein Anspruch des\nDienstpflichtigen darauf, dass ihm eine Unterkunft unentgeltlich bereit gestellt\nwird.\n\n36\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 4 des\nEntscheidungsabdrucks.\n\n37\n\nUnsicherheiten könnten insoweit allenfalls hinsichtlich der Person des\nAnspruchsgegners bestehen. So wird die Frage, ob sich der Anspruch des\nZivildienstleistenden nach § 4 Satz 1 WSG gegen die Beschäftigungsstelle als nach\n§ 4 ZDG beliehenen Träger öffentlicher Verwaltung oder gegen die Bundesrepublik\nDeutschland richtet, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich\nbeantwortet.\n\n38\n\nEine Passivlegitimation des Bundes nimmt das OVG Bremen an, Urteil vom\n16. Mai 1989 - 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989, 652 (653); eine solche der\nBeschäftigungsstelle offenbar Schieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz -\nKommentar, Stand: Oktober 1997, § 35 Anm. 2; offen gelassen in: OVG NRW,\nBeschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 5 des\nEntscheidungsabdrucks.\n\n39\n\nDie Kammer neigt angesichts des Umstands, dass sich die Beleihung mit der\nöffentlich-rechtlichen Anordnungsgewalt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG und -\ngegebenenfalls - der Disziplinargewalt nach § 61 Abs. 2 ZDG auf einzelne\nhoheitliche Rechte beschränkt,\n\n40\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 84.86 -, NVwZ 1988,\n1027 (1028); BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 (255 f.) -\n\n41\n\ndie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anspruch des\nDienstleistenden auf Geld- und Sachbezüge stehen, und die Bundesrepublik\nDeutschland allein Dienstherrin des Dienstpflichtigen ist,\n\n42\n\n- vgl. zu dieser Frage in Bezug auf § 34 Abs. 1 ZDG: OVG NRW, Urteil vom\n20. November 2002 - 8 A 940/02 -, zitiert nach Juris -\n\n43\n\nzur letztgenannten Auffassung. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine\nUnsicherheit über die Person des Anspruchsgegners die Existenz des Anspruchs als\nsolches nicht in Frage stellt.\n\n44\n\nDie übrigen vom Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 7. November 2000\nin Bezug genommenen, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen im Beschluss vom 6. Juli 1993 aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des\n§ 4 WSG betreffen ausschließlich einen etwaigen Anspruch des Dienstpflichtigen auf\nErstattung von Mietkosten für eine an Stelle der dienstlichen Unterkunft von ihm\nangemietete Wohnung. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es jedoch nicht\ndarauf an, ob der Zivildienstleistende entsprechende Ersatzansprüche hat. Die\nAnnahme, dass ein Dienstpflichtiger, der - wie der Kläger - während des Zivildienstes\nseine bisherige Unterkunft im Haus der Eltern verliert, eigenen Wohnraum im Sinne\ndes § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG dringend benötigte, wird vielmehr durch\nseinen Primäranspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft\nausgeschlossen. Diesen Gesichtspunkt würdigt auch der Verwaltungsgerichtshof\nBaden-Württemberg in seiner - vom Kläger in Bezug genommenen - Rechtsprechung\nnicht; der Verwaltungsgerichtshof prüft und verneint lediglich die Frage, inwieweit\n\"mögliche gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Ersatzansprüche gegen das\nBundesamt oder etwa gegen die Beschäftigungsstelle\" der entsprechenden\nAnwendung der Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes über die Mietbeihilfe\nallgemein entgegenstehen, berücksichtigt aber im Zusammenhang mit der Prüfung\neines dringenden Wohnraumbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt.\nUSG nicht den primären Unterbringungsanspruch des Dienstleistenden.\n\n45\n\nVgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker,\na.a.O., Gl. Nr. 707a S. 42 (43 f.); Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S\n1969/91 -, zitiert nach Juris.\n\n46\n\nDieser Anspruch führt jedoch dazu, dass auch der Kläger nicht auf die\nAnmietung einer Wohnung angewiesen war, um zu vermeiden, dass er obdachlos\nwird. Als er die Unterbringungsmöglichkeit im gemeinsamen Haus der Eltern infolge\nderen Trennung verlor, hätte er gestützt auf § 4 Satz 1 WSG in Verbindung mit § 35\nAbs. 1 ZDG jederzeit eine dienstliche Unterkunft verlangen können, deren Benutzung\nauch nicht auf die Dienstzeit beschränkt ist. Sofern ihm seine damalige\nBeschäftigungsstelle eine solche Unterkunft nicht zur Verfügung stellen konnte und\nauch die durch Anmietung einer privaten Wohnung entstehenden Kosten nicht\nfreiwillig tragen wollte, hätte der Kläger zur Erfüllung dieses Anspruchs\ngegebenenfalls auf einen anderen Zivildienstplatz umgesetzt oder versetzt werden\nmüssen.\n\n47\n\nSo auch der vom Bundesamt für den Zivildienst herausgegebene und unter\nhttp://www zivildienst.de veröffentlichte \"Leitfaden für die Durchführung des\nZivildienstes - Stand: Januar 2004, Buchstabe F 7 Nrn. 2.1.1.2 und 3.2.\n\n48\n\nDie Ablehnung eines dringenden Bedarfs zur Anmietung einer eigenen Wohnung\nim Fall des Verlustes der Unterbringungsmöglichkeit im Haus der Eltern während des\nZivildienstes entspricht auch dem Sinn und Zweck des\nUnterhaltssicherungsgesetzes. Denn die nach diesem Gesetz zu gewährenden\nLeistungen sollen dem zum Wehr- bzw. Zivildienst einberufenen Dienstpflichtigen\neine den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung\nermöglichen. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, den durch die Einberufung\nunterbrochenen, tatsächlich gegeben gewesenen wirtschaftlichen Besitzstand durch\ndie Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen zu wahren.\n\n49\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des\nUnterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. II/3210, abgedruckt bei:\nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 600 S. 18; BVerwG, Urteil vom 1.\nSeptember 1995 - 8 C 16.93 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.-Nr.\n707a S. 320 (322); OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1990 - 12 A 993/87 -,\nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 707a S. 197 (201).\n\n50\n\nSpeziell die Mietbeihilfe dient der Aufrechterhaltung und Sicherung des\nWohnraumes während des Wehr- bzw. Zivildienstes.\n\n51\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei:\nEichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 628 S. 6.\n\n52\n\nVerliert der Dienstpflichtige den bisherigen Wohnraum während des Wehr- bzw.\nZivildienstes - wie hier auf Grund der Trennung der Eltern - aus Gründen, die mit der\nFrage der Gewährung von Mietbeihilfe nicht zusammenhängen, scheidet dessen\nAufrechterhaltung bzw. Sicherung jedoch bereits begrifflich aus, weil der Verlust mit\nder Gewährung von Mietbeihilfe nicht verhindert werden kann. Verfügte der\nDienstpflichtige - wie der Kläger - zuvor über keinen eigenen, d.h. selbst\nangemieteten Wohnraum, so entspricht die nachfolgende Anmietung einer Wohnung\njedenfalls nicht seinen bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Dienstpflichtige\nhatte insoweit noch keinen wirtschaftlichen Besitzstand erworben, der mit Mitteln des\nUnterhaltssicherungsgesetzes gewahrt werden könnte.\n\n53\n\nMit dieser Auslegung des Gesetzes wird entgegen der Einschätzung des Klägers\nauch nicht jeder Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe\nausgeschlossen. Ein Zivildienstleistender erhält vielmehr eine solche Beilhilfe vor\nallem in den Fällen, in denen das fragliche Mietverhältnis vor dem Zivildienst\nbegonnen hat.\n\n54\n\nSchließlich geht auch der Einwand des Klägers, andere Behörden würden unter\nden hier gegebenen Umständen Mietbeihilfe bewilligen, fehl. Der Kläger hat auch\nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -\nGG) keinen Anspruch darauf, dass auch der Beklagte ihm Leistungen bewilligt, für\ndie es - nach den obigen Ausführungen - an einer Rechtsgrundlage fehlt. Denn Art. 3\nAbs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf \"Gleichheit im Unrecht\".\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153\n(157).\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-03/11-k-1688-03","cited_norms":[{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-03/11-k-1688-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286319","retrieved":"2026-07-09 03:03:33.591785+00:00"}}