{"status":"available","doknr":"OLD286365","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0602.27L3143.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"27 L 3143/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 wird hinsichtlich der \nAusweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 0.0.0000 in Sarajevo geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von \nBosnien und Herzegowina. Er reiste am 22. Mai 1993 in das Bundesgebiet ein und \nerklärte, er sei wegen des Krieges aus der Heimat ausgereist. Ihm wurde daraufhin \neine Duldung erteilt und in der Folgezeit verlängert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts \nKrefeld vom 13. August 1994, rechtskräftig seit dem 20. Oktober 1994, wurde der \nAntragsteller wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von \n10 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt.\n\n4\n\nAm 20. Januar 1995 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige \nU. Auf seinen Antrag wurde dem Antragsteller am 2. März 1995 eine bis zum \n19. Januar 1996 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 28. Februar 1995 wurde \nder Sohn des Antragstellers und seiner Ehefrau, L2 geboren. Die \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers wurde in der Folgezeit bis zum 1. April 1997 \nverlängert. Auf einen am 10. April 1997 gestellten Verlängerungsantrag wurde die \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 26. März 1998 weiter verlängert. Mit \nStrafbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 16. April 1997, rechtskräftig seit dem 8. Mai \n1997, wurde der Antragsteller wegen mittäterschaftlich begangener \nUrkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. \nIm September 1997 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass gegen den \nAntragsteller wegen Bandendiebstahls und Hehlerei ein Ermittlungsverfahren lief. Am \n6. Oktober 1997 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, ihr Mann halte sich ab und \nzu bei ihr auf, er befinde sich auf der Flucht vor der Polizei, sie sei völlig mittellos und \nbitte um Zahlung von Sozialhilfe. Im Dezember 1997 wurde der Antragsteller in \n(Untersuchungs-) Haft genommen, und zwar, nachdem er sich auf Grund der \nfluchtbedingten Trennung von seiner Familie und nach dem Bruch mit seinem \nbisherigen Hauptauftraggeber freiwillig gestellt hatte.\n\n5\n\nMit Urteil vom 19. März 1998 (55 Kls 19 Js 74/97, 3/98) verurteilte das \nLandgericht Duisburg den Antragsteller wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen \nversuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \nund drei Monaten.\n\n6\n\nUnter dem 16. November 1998 gab der Antragsgegner dem Antragsteller, der am \n18. September 1998 seine Haftstrafe angetreten hatte, Gelegenheit, zu der \nbeabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. Hierauf teilte der Antragsteller u.a. \nmit, er lebe mit seiner deutschen Familie zusammen und werde ab Januar 1999 an \neiner Weiterbildungsmaßnahme im Berufsfeld Gastronomie teilnehmen. \n\n7\n\nIn einer Stellungnahme des Leiters der JVA X vom 18. Juni 1999 heißt es, der \nAntragsteller verbringe alle seine Urlaube bei seiner Familie, mit der er auch \nzusammen wohne und zu der er nach Haftende zurückkehren werde.\n\n8\n\nAm 2. Juli 1999 wurde ein weiterer Sohn des Antragstellers und seiner \ndeutschen Ehefrau (L3) geboren.\n\n9\n\nIn einem Vermerk des Antragsgegners vom 15. Oktober 1999 heißt es nach der \nFeststellung, dass der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. \n2 Nr. 1 AuslG erfüllt habe, der Antragsteller genieße erhöhten Ausweisungsschutz, \nso dass die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft sei. In \nAnbetracht des Fortbestehens der ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft sei die \nSchutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG als höherrangig anzusehen, so dass die \nErmessensbetätigung zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Die Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis wäre jedenfalls unverhältnismäßig. \n\n10\n\nAm 19. Oktober 1999 wurde dem Antragsteller eine bis zum 30. Juni 2000 \nbefristete Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft \nerteilt. Unter dem 25. Oktober 1999 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter \nHinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Duisburg mit, \ndiese werde derzeit nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen \ngenommen. Der Antragsgegner wies den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass \ndieser während seines künftigen Aufenthalts in Deutschland die geltende \nRechtsordnung zu beachten habe. Die Häufung von Straftaten - bei schwer \nwiegenden Straftaten auch im Einzelfall - könne zur Aufenthaltsbeendigung führen. \n\n11\n\nIm November 1999 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen.\n\n12\n\nAm 25. Mai 2000 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis. Auf eine Anfrage des Antragsgegners wurde bekannt, dass \ngegen den Antragsteller mehrere Ermittlungsverfahren in Süddeutschland liefen. Am \n11. Juli 2000 wurde der Antragsteller in der JVA T in Untersuchungshaft genommen \nund zwar wegen Straftaten, die er im September 1997 in T begangen hatte.\n\n13\n\nMit Urteil vom 15. Januar 2001 (17 Kls 201 Js 40945/00 ), das seit 28. März 2001 \nrechtskräftig ist, verurteilte das Landgericht Stuttgart den Antragsteller wegen \nDiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem oben genannten Urteil des \nLandgerichts Duisburg vom 19. März 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 \nJahren und 3 Monaten. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen \naus, der Antragsteller habe sich seit Ende 1996 im Kreis von Personen aus dem \nehemaligen Jugoslawien bewegt, die weitgehend davon gelebt hätten, dass sie in \nwechselnder Zusammensetzung auf professionelle Weise Einbruchsdiebstähle in \nFirmenräume in E und E1 begangen hätten. Ab Frühjahr 1997 habe sich auch der \nAntragsteller hieran beteiligt. Als die Staatsanwaltschaft E gegen ihn einen \nHaftbefehl erwirkt habe, habe sich der Antragsteller in den Raum Stuttgart begeben, \nwo er dann im September 1997 die nunmehr abgeurteilte Tat begangen habe. Im \nRahmen der Strafzusammenmessung berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten \ndes Antragstellers insbesondere, dass er sich seinerzeit in persönlichen Problemen \nbefunden habe und daher für das Angebot diverser Personen, Straftaten zu \nbegehen, empfänglich gewesen sei, zu seinen Lasten aber die professionelle und mit \nhoher krimineller Energie einhergehende Vorgehensweise. Als Einzelstrafe wurde \neine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt. \n\n14\n\nDaraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller (und dessen Ehefrau) unter \ndem 11. Mai 2001 zu der nunmehr beabsichtigten Ausweisung an. Hierzu wies der \nAntragsteller unter dem 31. Mai 2001 insbesondere auf seine familiäre \nLebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Söhnen hin.\n\n15\n\nMit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2001 \nwurde der Antragsteller wegen versuchten Diebstahls sowie wegen schweren \nBandendiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den genannten Urteilen \ndes Landgerichts Duisburg vom 19. März 1998 und des Landgerichts Stuttgart vom \n15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten \nverurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lagen Einbruchsdiebstähle, die zwischen \nFebruar und Juni 1997 begangen worden waren.\n\n16\n\nUnter dem 7. Februar 2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner \nund wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Straftaten, derentwegen er jetzt \nverurteilt worden sei, schon etwa 6 Jahre zurücklägen und er seitdem ein \ngewaltfreies Leben in Deutschland führe. Außerdem würde durch eine Ausweisung \ndie Familie auseinander gerissen.\n\n17\n\nMit Ordnungsverfügung („Ausweisungsverfügung\") vom 4. Juli 2002 wies der \nAntragsgegner den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm (für den \nFall der Haftentlassung) die Abschiebung in sein Heimatland innerhalb eines Monats \nab Haftentlassung an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der \nVerfügung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der \nAntragsteller habe auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen den \nAusweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht, genieße allerdings \ngemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wegen des Zusammenlebens mit deutschen \nFamilienangehörigen besonderen Ausweisungsschutz. Damit sei ein Fall der \nRegelausweisung gegeben. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der \nRegel geböten, lägen nicht vor. Der Tatsache, dass der Antragsteller mit deutschen \nFamilienangehörigen zusammenlebe, sei bereits mit der Herabstufung der Ist- zur \nRegelausweisung Rechnung getragen worden. Von dem Antragsteller gehe schon \nauf Grund der Art und Weise der Begehung seiner Straftaten die Gefahr aus, erneut \nstraffällig zu werden; der Antragsgegner zitierte in diesem Zusammenhang aus den \nstrafrechtlichen Verurteilungen. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen für \ndie Ausweisung des Antragstellers.\n\n18\n\nGegen diese ihm am 16. Juli 2002 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der \nAntragsteller am 12. August 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er das \nbisherige Vorbringen ergänzte und vertiefte. Unter dem 4. September 2002 legte der \nAntragsgegner den Widerspruch der Bezirksregierung E1 zur Entscheidung vor. Über \nden Widerspruch ist bislang nicht entschieden.\n\n19\n\nIm Rahmen des Verfahrens 4 Ws 232/02 holte das Oberlandesgericht Düsseldorf \nein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. \nmed. M aus M1 ein. In dem unter dem 29. Juni 2002 erstatteten 80-seitigen \nGutachten führt Dr. M u.a. aus, unter prognostischen Gesichtspunkten seien gleiche \noder ähnliche Straftaten wie sie der Antragsteller verübt habe, nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten (dort S. 73). Als prognostisch günstig sei der \nUmstand zu werten, dass die eheliche Beziehung auch von Seiten der Ehefrau \nweiterhin gewünscht sei und für den Antragsteller damit bei Haftentlassung ein \nstabilisierender Empfangsraum gegeben sei (dort S. 78).\n\n20\n\nAm 13. August 2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er das \nbisherige Vorbringen weiter ergänzt und vertieft. Außerdem verweist er noch auf den \nBeschluss des OLG Düsseldorf vom 22. August 2002 in dem genannten Verfahren 4 \nWs 232/02 hin, in welchem die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe \naus dem genannten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2001 ab \ndem 30. August 2002 zur Bewährung ausgesetzt wird. In dem Beschluss heißt es \n(dort S. 4), der Antragsteller habe zwar gewichtige Straftaten begangen, aus denen \neine erhebliche kriminelle Energie spreche. Andererseits sei nicht zu verkennen, \n„dass sich die Taten im Wesentlichen in einer Zeit ereignet haben, in der sich der \nAntragsteller, der als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina gekommen \nwar, in einer tief greifenden Lebenskrise befunden hat\". Außerdem verfüge er über \ntragfähige soziale Bindungen. Weiter heißt es: „In dem durch den Senat eingeholten \nüberzeugenden Sachverständigengutachten [vom 29. Juni 2002] ist ausgeführt, dass \nder Antragsteller ... die Verantwortung für die begangenen Taten übernommen hat, \nzu ihnen steht und er durch den bisherigen Haftverlauf nachhaltig beeindruckt \nworden ist und realistische Vorstellungen eines zukünftigen straffreien Lebens \nentwickelt hat.\" (dort S. 5).\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 \nhinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wiederherzustellen \nund im Übrigen anzuordnen.\n\n23\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene \nEntscheidung,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nMit Beschluss vom 29. Dezember 2003 hat die Kammer den Beteiligten einen \nVergleich vorgeschlagen. In den Gründen hat sie darauf hingewiesen, dass der \nAntragsteller den Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat, \naber besonderen Ausweisungsschutz genießt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Es könne \nauch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auf Grund der \ngesetzgeberischen Vorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ein Regelfall der \nAusweisung vorliege. Allerdings gebe es bei einer Gesamtschau mehrere \nAnhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt. Der Antragsteller \nsei nämlich mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser \nzwei minderjährige Kinder, die sämtlich auch während der Haftzeit den Kontakt zu \nihm gehalten hätten und mit denen er jetzt in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. \nAuch komme dem genannten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 \njedenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob von dem Antragsteller eine \nkonkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Schließlich habe der Antragsteller seine \nTaten praktisch ausschließlich im Jahre 1997 (bzw. davor) verübt. Danach habe ihm \nder Antragsgegner aber noch einmal eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt mit \ndem Hinweis, der Antragsteller solle sich künftig an die Rechtsordnung der \nBundesrepublik Deutschland halten. Dies habe der Antragsteller dann auch getan. \nAußerdem sei der Antragsteller auch zuvor nicht im Bereich der Betäubungsmittel- \noder Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten.\n\n26\n\nDer Antragsteller hat diesem Vergleich unter dem 19. Januar 2004 zugestimmt, \nder Antragsgegner hat dem Vergleich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht \nzugestimmt.\n\n27\n\nDas Gericht hat das hinsichtlich des Antragstellers geführte Bewährungheft \nbeigezogen. In diesem finden sich neben dem genannten Gutachten vom 29. Juni \n2002 und dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 mehrere \nStellungnahmen der Bewährungshelferin, Frau U1 an die Strafvollstreckungskammer \ndes Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 und 20. Januar 2004, \naus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass über neue strafrechtliche \nErmittlungsverfahren nicht bekannt geworden ist, der Antragsteller weiterhin auf \nArbeitssuche ist und der Antragsteller während der Berufstätigkeit seiner Ehefrau \nseine beiden Söhne versorgt hat.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n30\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller ein Interesse an \nder gerichtlichen Entscheidung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ihm fehle \ndas Interesse an der gerichtlichen Entscheidung, weil diese ohnehin nicht geeignet \nsei, seine Rechtsstellung zu verbessern. Zwar lassen Widerspruch und Klage \nunbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung (bzw. des durch das Gericht \nwiederhergestellten oder angeordneten Suspensiveffekts) die Wirksamkeit der \nAusweisung unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Aus Gründen der Effektivität des \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 AuslG),\n\n31\n\nvgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -,\n\n32\n\nist es aber - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geboten, die \nAusweisungsverfügung jedenfalls summarisch zu überprüfen, zumal diese die - hier \nbislang noch nicht getroffene - Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung \neiner Aufenthaltserlaubnis (negativ) zu beeinflussen vermag (vgl. §§ 8 Abs. 2, 44 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG).\n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschlüsse vom 19. Oktober \n1993 \n- 11 S 1183/93 - und vom 5. April 1993 - 1 S 2713/92 -, EZAR 012 Nr. 1 \nm.w.N..\n\n34\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n35\n\nDie Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten \nErmessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das \nInteresse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes \nüberwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kann insbesondere die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle spielen. Zu \nberücksichtigen sind aber auch das (sonstige) Interesse des Antragstellers, von \nVollzugsmaßnahmen bis auf weiteres verschont zu bleiben sowie das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme. Bei der \nGewichtung und Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Interessen sind alle \nUmstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.\n\n36\n\nVorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung lassen sich Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls zur Zeit nicht (in \njeder Hinsicht) ausräumen. Angesichts dessen sowie der übrigen Umstände des \nEinzelfalls - insbesondere des Gewichts, das vorliegend der verfassungsrechtlichen \nGewährleistung des Art. 6 GG zukommt - erscheint es der Kammer \nermessensgerecht, ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des \nAntragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nanzunehmen.\n\n37\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung. Insoweit spricht \nmehr dafür, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. \n\n38\n\nDie behördliche Vollziehungsanordnung ist zwar formell rechtmäßig, genügt \ninsbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist von dem \nAntragsgegner als der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat \n(vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet worden. \n\n39\n\nDie Ausweisungsentscheidung erscheint aber in materieller Hinsicht nicht völlig \nfrei von rechtlichen Bedenken. \n\n40\n\nIm - regelmäßig, so auch hier - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten möglichen \nbehördlichen Entscheidung, \n\n41\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, \nS. 338 (341 f.) sowie Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 B 36/97 -, NVwZ-RR \n1997, S. 497 f., VGH BW, Urteil vom 16. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR \n2002, S. 375 (377 f.), OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 B 1257/00 -, \nalle m.w.N.; a.A. (hinsichtlich Freizügigkeits- bzw. Assoziationsberechtigter [um die \nes vorliegend aber nicht geht]) Beichel, Das deutsche Ausweisungsrecht auf dem \nPrüfstand, InfAuslR 2002, S. 457 (459) m.w.N. pro et contra,\n\n42\n\nder im Übrigen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch kein \nWiderspruchsbescheid ergangen ist, dem der gerichtlichen Entscheidung entspricht, \nlassen sich Zweifel an der (vollständigen) Rechtmäßigkeit der \nAusweisungsentscheidung nicht restlos ausräumen.\n\n43\n\nGemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen \neiner oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe \nvon mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts \nStuttgart vom 12. November 2001 - 20 Kls 201 Js 97825/00 - zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.\n\n44\n\nDer Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 AuslG, denn er lebt mit seiner deutschen Ehefrau und seinen \nminderjährigen (deutschen) Söhnen in familiärer Lebensgemeinschaft,. Seine \nAusweisung ist daher nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung zulässig. Solche Gründe liegen nach der gesetzgeberischen \nVorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG - also \nim Ansatz auch im Fall des Antragstellers - in der Regel vor. Regelfälle sind solche, \ndie sich nicht durch besondere Gegebenheiten von der Menge gleichliegender Fälle \nunterscheiden. Demgegenüber sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände \ngekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende \nGewicht der gesetzlichen Regel beseitigen.\n\n45\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR \n2002, S. 338 (341) und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 \n(55), beide m.w.N.\n\n46\n\nDabei besteht ein Schutz vor einer Ausweisung, die in den Fällen des § 48 Abs. \n1 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 AuslG sowohl aus general- als auch aus \nspezialpräventiven Gründen vorgesehen ist,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 12997, S. 8; \nOVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl 1998, S. \n354,\n\n48\n\nerst bei Vorliegen eines Ausnahmefalls in Bezug auf beide \nAusweisungszwecke.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O., vgl \nauch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, n.v. sowie Hess. \nVGH, Beschluss vom 28. April 1999 - 9 TG 660/99 -, InfAuslR 1999, S. 405(409) \nund Hailbronner, AuslG, \n§ 48 Rz. 22b; möglichweise in eine andere Richtung tendierend OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, n.v.\n\n50\n\nVorliegend kann man durchaus bezweifeln, ob hier unter generalpräventiven \nAspekten ein Regelfall angenommen werden kann. Zwar betrifft § 47 Abs. 1 AuslG \nFälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität, in denen regelmäßig ein \ndringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere \nAusländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.,; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, S. 179 \n(180).\n\n52\n\nOb dieser Ausweisungszweck aber auch dann noch ernsthaft erreicht werden \nkann, wenn der betroffene Ausländer sich (mittlerweile) insgesamt sieben Jahre lang \nnichts hat zu Schulden kommen lassen und zu keinem Zeitpunkt - im Übrigen auch \nnicht bei den abgeurteilten Straftaten - Gewalt gegen Personen verübt oder und auch \nkeine ihrer Art nach besonders schweren Delikte (wie z.B. Verstöße gegen das \nBetäubungsmittelgesetz) verübt hat, sowie die Straftaten in einer für ihn \nungewöhnlich schwierigen persönlichen Lage (wie dies das Gutachten des Dr. med. \nM [dort S. 64 bis 67] überzeugend darlegt) begangen hat, erscheint zweifelhaft. Denn \nder Fall des Antragstellers unterscheidet sich bereits insoweit deutlich von anderen \nIst- bzw. Regelausweisungen, so dass seine Abschreckungsfunktion für andere \nschon mangels Vergleichbarkeit mit dem „normalen\" Fall ernsthaft in Frage gestellt \nwerden muss. \n\n53\n\nAuch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint die Annahme, es liege ein Regelfall \nvor, in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zweifelsfrei gerechtfertigt. Es spricht (auch \ninsoweit) manches dafür, hier von einem Ausnahmefall auszugehen. Ein \nAusnahmefall setzt besondere Umstände voraus, auf Grund derer entweder die \nStraftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte \nfür die Gefahr erneuter Verfehlungen des Antragstellers gegeben sind.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. sowie \nBeschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.\n\n55\n\nIm Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind die besonderen \nUmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können familiäre, \nwirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Ausländers zu erwägen sein, soweit sie \nfür die Gefahrenprognose von Bedeutung sind.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338 \n(341); a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002,S. \n72 (73), wonach die persönliche Situation des Ausländers im Rahmen des § 48 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG, sondern erst bei § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigten ist.\n\n57\n\nEs sprechen wohl jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller erneut straffällig werden wird. Solche sind insbesondere vom \nAntragsgegner nicht - auch nicht nach den Hinweisen in dem gerichtlichen Beschluss \nvom 29. Dezember 2003, mit dem ein Vergleich vorgeschlagen worden war - \nvorgetragen und auch aus dem beigezogenen Bewährungsheft nicht entnehmbar. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Maß der \nWiederholungsgefahr nur dann geringer sein werden, wenn es um besonders \nschwere Straftaten (etwa im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) oder um \nsolche geht, deren Schutzgüter von herausragendem Gewicht sind (wie z.B. Leib \noder Leben potenzieller Opfer).\n\n58\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. \nsowie Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 - \nm.w.N.\n\n59\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass das OLG \nDüsseldorf mit dem genannten Beschluss vom 30. August 2002 die Vollstreckung der \nStrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar erfordert die ausländerrechtliche \nGefahrenprognose eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige \nPrognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob \nsich der Ausländer nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der \ndrohenden Strafverbüßung weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. \nDie Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 AuslG sind deshalb für die \nAusländerbehörde bzw. das mit dem ausländerrechtlichen Verfahren befasste \nVerwaltungsgericht nicht bindend. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung eines - \nregelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes zu.\n\n60\n\nVgl OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - sowie Beschluss \nder Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.\n\n61\n\nDie vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30. August 2002 angestellte \nBewertung, die als solche vom Antragsgegner nicht substantiiert bezweifelt worden \nist, wird durch eine Auswertung des von der Kammer beigezogenen \nBewährungsheftes bestätigt. Insbesondere lassen sich den Berichten der \nBewährungshelferin Frau U1 konkrete Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller werde \nerneut straffällig werden, nicht entnehmen. So hat er sich seit seiner Haftentlassung \nmehrfach um Arbeit (u.a. in dem Bistro, das seine Ehefrau zeitweise betrieben hat) \nbemüht - auch um seine Schulden abzubezahlen -, was aber bislang wohl an dem \nungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers gescheitert ist. \nAusweislich der Berichte der Bewährungshelferin vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 \nund 20. Januar 2004 lebt der Antragsteller weiterhin mit seiner Ehefrau und seinen \nbeiden Söhnen zusammen und versorgt den Haushalt bzw. kümmert sich um die \nKinder. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner in \nengem zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der letzten \nAufenthaltsgenehmigung den Antragsteller unter dem 25. Oktober 1999 schriftlich \nunter Bezugnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht \nDuisburg vom 19. März 1998 darauf hingewiesen hat, dass diese derzeit nicht zum \nAnlass für ausländerrechtliche Maßnahmen genommen werde und gleichzeitig den \nAntragsteller aufgefordert hat, künftig in Deutschland die geltende Rechtsordnung zu \nbeachten. Genau das hat der Antragsteller in der Folgezeit, insbesondere auch nach \nseiner Entlassung aus der Haft aber gemacht. Denn die Straftaten, die den später \nergangenen Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2001 und 12. \nNovember 2001 zugrundelagen, hatte der Antragsteller im Jahre 1997 begangen. Bei \ndieser Sachlage wird sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Prognose, \nder Antragsteller werde erneut straffällig werden, wohl nicht ohne weitere - hier, \ninsbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragene - Anhaltspunkte mit \nhinreichenden Fakten untermauern lassen. Es spricht vielmehr auch insoweit \nmanches dafür, bereits einen Ausnahmefall von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG anzunehmen.\n\n62\n\nSelbst wenn man aber trotz der genannten Aspekte, die die Annahme eines \nAusnahmefalls von der Regel bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG als \ngerechtfertigt erscheinen lassen, unterstellt, dass die gesetzliche Regel jener Norm \neingreift, wird der Ausweisungsentscheidung eine Rechtmäßigkeit nicht in jeder \nHinsicht attestiert werden können. Der dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 \nAuslG zustehende Ausweisungsschutz bewirkt nämlich weiterhin gemäß § 47 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu \neinem Regel-Ausweisungstatbestand. Bei dieser weiteren Prüfung ob ein „Regelfall\" \nvorliegt, ist von einem solchen Normalfall auszugehen, wenn er sich nicht durch \nbesondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. \nAusnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die \nso bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen \nRegel beseitigten. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wird ferner dann \nvorliegen, wenn die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen \nAusweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 AuslG mit höherrangigem Recht - \ninsbesondere mit Verfassungsrecht (z.B. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \noder mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG) - nicht vereinbar ist. \nDabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen \nVerhältnisse des Betroffenen, namentlich auch die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, \nzu berücksichtigen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O. sowie \nBeschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.\n\n64\n\nNach § 45 Abs. 2 AuslG spielen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die \nschutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des \nAusländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die \nFamilienangehörigen des Ausländers (Nr. 2) sowie die in § 55 Abs. 2 AuslG \ngenannten Duldungsgründe (Nr. 3) eine Rolle.\n\n65\n\nIm Fall des Antragstellers erscheinen die Voraussetzungen, bei denen nach \ndiesen Grundsätzen von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, als \ngegeben. Die persönlichen Bindungen des Antragstellers und die Folgen der \nAusweisung haben ein Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung \njedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden muss. Der Antragsteller hat sich - mit \nkurzen Unterbrechungen - von 1995 bis 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet \naufgehalten. Aus der Ehe mit seiner deutschen Frau sind zwei Kinder \nhervorgegangen, die heute 9 bzw. 4 Jahre alt sind. Der Antragsteller lebt mit seiner \nFrau und seinen Söhnen seit 1995 in familiärer Lebensgemeinschaft. Ein enger \nfamiliärer Kontakt hat auch während der Haftzeiten bestanden, wie sich z.B. aus der \nStellungnahme des Leiters der Justizvollzugsakademie X I vom 25. Januar 2002 \nergibt. In den Zeiten der Berufstätigkeit seiner Ehefrau hat der Antragsteller den \nHaushalt geführt und sich um die beiden Kinder gekümmert, wie sich z.B. aus der im \nBewährungsheft befindlichen Stellungnahme der Bewährungshelferin Frau U1 vom \n21. Februar 2003 ableiten lässt. Aus diesem Grunde hätte eine Ausweisung - selbst \nwenn ihre Wirkungen befristet werden sollten - sowohl für den Antragsteller als auch \nfür seine deutsche Familie gravierende Auswirkungen. Da zudem der Antragsteller - \nwie bereits oben erwähnt - seit dem Hinweis durch die Ausländerbehörde vom 25. \nOktober 1999 auch keine weiteren Straftaten mehr begangen und sich mit den \nbegangenen ausweislich des Gutachten des Dr. med. M vom 29. Juni 2002 (dort S. \n71 bis 78) auseinander gesetzt hat, erscheint die Annahme, im Rahmen des § 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG sei von einem Ausnahmefall von der Regel auszugehen, als \njedenfalls nicht fern liegend.\n\n66\n\nDie Konsequenz einer derartigen - aus den dargelegten Gründen hier angesichts \nder Umstände des Einzelfalls nicht ungerechtfertigten - Annahme ist, dass der \nAntragsteller (wenn überhaupt) wohl nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann. \nDer Antragsgegner ist aber, wie sich aus der angefochtenen \nAusweisungsentscheidung ergibt (insb. S. 2 und 3 der Ordnungsverfügung) \nersichtlich davon ausgegangen, zur Ausweisung verpflichtet zu sein. Daher spricht \nmanches dafür, dass er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten \nhat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO [analog]).\n\n67\n\nBei der (Gesamt-)Gewichtung der betroffenen Interessen kann auch im Übrigen \nnicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau \nund seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und die \nfundierte Annahme, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, zur Zeit wohl \nnicht gerechtfertigt erscheint.\n\n68\n\nSieht die Kammer aus den dargelegten Gründen Veranlassung, dem \nWiderspruch gegen die Ausweisungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu \ngeben, erscheint auch die Anordnung des Suspensiveffekts hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung gerechtfertigt.\n\n69\n\nVgl. auch VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002. \nS. 72 (76).\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-02/27-l-3143-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-02/27-l-3143-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286365","retrieved":"2026-07-09 03:03:38.229882+00:00"}}