{"status":"available","doknr":"OLD286364","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0602.16K3113.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"16 K 3113/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1965 in C geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. \nEr kam als Kind zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. Im \nJahre 1987 war er zum letzten Mal in Marokko. Im Jahre 1986 heiratete er dort seine \nmarokkanische Ehefrau, von der er sich aber nach kurzer Zeit trennte. Diese lebt \nweiter in Marokko. In den Jahren 1996, 1997 und 2000 wurde der Kläger nach \neigenen Angaben wegen Drogenkonsums zu Haftstrafen mit Bewährung verurteilt. In \nden Jahren 2001 und 2002 unterzog er sich zwei stationären Drogentherapien, die er \naber abbrach. Danach begab er sich in ambulante Drogentherapie.\n\n3\n\nAls ihm die Abschiebung nach Marokko drohte, beantragte der Kläger am 4. \nMärz 2004 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dazu machte er geltend: Er habe \nsich vom Islam gelöst und sei deshalb von seinem in Deutschland lebenden Vater \nverstossen worden. Außerdem habe er hier bei der Aufdeckung von Straftaten \nmarokkanischer Landsleute mit der Polizei zusammen gearbeitet und sei von den \njetzt in Marokko lebenden Landsleuten mit Totschlag bedroht worden. Seit 2001 \nbefinde er sich in erfolgreicher Drogenrehabilitation; die ihn in Marokko erwartenden \nLebensbedingungen würden deren Scheitern zur Folge haben.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt ) gab er im Wesentlichen an: Er habe sich gegen den Willen \nseines Vaters vom Islam gelöst, weil er, wie er diesem gesagt habe, in Deutschland \nlebe und sich den hiesigen Umständen anpassen müsse. Er beabsichtige, in die \nevangelische Kirche einzutreten. Den marokkanischen Behörden sei das bekannt. Er \nsei, so könne man sagen, auch gegen Marokko eingestellt. Er habe Drogen von \nMarokkanern erhalten. Diese hätten ihn später nicht in Ruhe gelassen und \nunterdrückt. Sie hätten ihm den Wagen, das Geld und die Jacke weggenommen. Er \nhabe dann mehrere Marokkaner bei der Polizei benannt und Razzien bei diesen \nverursacht, bei denen große Geldbeträge sichergestellt worden seien. Im Jahre 2001 \nsei er von drei Fremden zusammengeschlagen worden. Im gleichen Jahr sei er auch \nvon einem der Marokkaner bedroht worden, sein Bild sei schon an der Grenze, die \nwürden ihn dort fertig machen. Er sei hier in keiner Partei und keinem Verein \ngewesen, habe aber öfter im Kreis von Landsleuten seinen Unwillen über die \nmarokkanische Staatsführung kundgetan. Mit Marokko habe er nichts mehr im Sinn. \nEr sei praktisch in Europa aufgewachsen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. April 2004, abgesandt am 29. April 2004, lehnte das \nBundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass offensichtlich die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt seien und keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen, anderenfalls ihm die Abschiebung nach Marokko oder in \neinen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei, angedroht wurde.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 7. Mai 2004 Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Ihm \ndrohe wegen seiner - inzwischen erfolgten - Konvertierung zum Christentum \nVerfolgung in Marokko. Die Polarisierung zwischen der islamischen und der \nandersgläubigen Welt habe sich inzwischen zugespitzt. Ihm drohe auch erneute \nVerurteilung wegen seiner Drogendelikte und dadurch die Gefahr \nmenschenunwürdiger Behandlung. Ferner müsse er mit Vergeltungsmaßnahmen von \nDrogenhändlern rechnen, gegen die er hier ausgesagt habe; der marokkanische \nStaat biete ihm davor keinen Schutz.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 28. April 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen, ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2004 ist rechtmäßig.\n\n15\n\nDer Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil bei \nihm die Voraussetzungen dafür im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht gegeben sind.\n\n16\n\nEin Anspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn der \nAsylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n17\n\nIn Anknüpfung an diese asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden \ndabei ge-zielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat \nzuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in \nAnknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbeurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden \ndabei leiten,\n\n18\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n19\n\nEine Vorverfolgung in Marokko hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie ist auch \nnicht ersichtlich. Hinsichtlich einer bei seiner Rückkehr nach Marokko drohenden \npolitischen Verfolgung ist ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nanzuwenden. Hiernach ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in \nMarokko politische Verfolgung droht.\n\n20\n\nDas gilt zunächst für die Gefahr einer erneuten Bestrafung wegen \nDrogendelikten, die er in Deutschland begangen hat und für die er hier verurteilt \nworden ist. Selbst wenn man eine solche - zweifelhafte - Doppelbestrafung \nunterstellte, würde diese keiner politischen Verfolgung gleichkommen, weil sie der \nbloßen Strafverfolgung dienen würde und keinen politischen Bezug hätte. Dass sie \nhiesigen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, ist dabei \nunerheblich.\n\n21\n\nAuch die dem Kläger angeblich drohende Verfolgung durch von ihm denunzierte \nDrogenhändler fiele nicht unter politische Verfolgung. Sie wäre dem marokkanischen \nStaat nicht zuzurechnen. Dieser verbietet durch seine Strafgesetze die Bedrohung, \nMisshandlung und Tötung durch Privatpersonen und würde mit den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln dagegen vorgehen, also dem Kläger Schutz gewähren. \nDass dieser nicht lückenlos wäre, ändert daran nichts. Keinesfalls würde mangelnder \nSchutz des Klägers vor Anschlägen von Drogenhändlern dem marokkanischen Staat \nzuzurechnen sein, erst recht nicht mit der Zielsetzung, den Kläger damit indirekt \npolitischer Verfolgung auszusetzen.\n\n22\n\nAuch die Konvertierung eines Moslems zum christlichen Glauben führt in \nMarokko nicht zu politischer Verfolgung. Der Islam ist in Marokko zwar Staatsreligion, \ndie Religionsfreiheit ist aber verfassungsrechtlich verankert. Marokko hält viel auf \nseine religiöse Toleranz. Das marokkanische Strafgesetzbuch sieht keine Strafe für \ndie Konversion eines Moslems zum christlichen Glauben vor, auch wenn mit \ngesellschaftlichen Nachteilen im Falle des Bekanntwerdens der Konversion \ngerechnet werden muss,\n\n23\n\nvgl. Lagebericht Marokko des Auswärtigen Amtes vom 17. November 2003 \n(Gz. 508-516.80/3 MAR).\n\n24\n\nSeit den Anschlägen von Casablanca geht die marokkanische Regierung zudem \nin stärkerem Maße als bisher gegen Islamisten vor.\n\n25\n\nEs bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Soweit dem \nKläger auf Grund Doppelbestrafung Inhaftierung in marokkanischen Gefängnissen \ndrohen sollte, würde dies nicht unter § 53 AuslG fallen, auch wenn § 53 Abs. 6 AuslG \ndie konkrete Gefahr für Freiheit einbezieht. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 2 AuslG, \nder für den Fall strafrechtlicher Verfolgung die Abschiebung nur im Falle der \ndrohenden Todesstrafe verbietet. Die gerichtsbekannt schlechten Verhältnisse in \nmarokkanischen Gefängnissen erreichen den Grad der in § 53 AuslG erfassten \nNachteile nicht.\n\n26\n\nZur Gefahr einer Verfolgung des Klägers durch Drogenhändler ist bereits oben \nausgeführt worden. Ihm steht der Schutz des Staates gegen deren Übergriffe zur \nVerfügung.\n\n27\n\nDie dem Kläger möglicherweise drohende gesellschaftliche Benachteiligung \nwegen seiner Konversion zum Christentum - wenn sie, was vom Verhalten der \nKlägers selbst abhängt, dort überhaupt bekannt würde - erfüllt ebenfalls nicht die \nTatbestände des § 53 AuslG, zumal der Kläger insbesondere in den marokkanischen \nGroßstädten hinsichtlich seiner Religion in ausreichendem Maße anonym bleiben \nkann. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, \ndass seine Hinwendung zum Christentum nicht eindeutig ist. So hat er behauptet, \nbereits seit 1987 „praktisch Christ\" zu sein, hat sich aber erst im Jahre 2004 taufen \nlassen. Seine Kenntnisse über rudimentäre Dinge der christlichen Religion waren \nsehr lückenhaft. So konnte er zwar das Vaterunser mit Fehlern aufsagen, hatte aber \nnur mangelhafte Kenntnisse über die Evangelisten. Mit den „Jüngern Jesu\" \nvermochte er überhaupt nichts anzufangen.\n\n28\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den \ngesetzlichen Vorschriften (§§ 34 und 36 Abs. 1 AsylVfG) und sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-02/16-k-3113-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-02/16-k-3113-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286364","retrieved":"2026-07-09 03:03:38.134054+00:00"}}