{"status":"available","doknr":"OLD286399","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0528.20K5557.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"20 K 5557/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1969 in Karakocan geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ausweislich eigener Angaben \nreiste er am 27. November 2000 aus der Türkei aus und auf dem Luftweg in das \nBundesgebiet ein, wo er erstmals am 5. Dezember 2000 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter beantragte. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der \nKläger schriftsätzlich und bei seiner persönlichen Anhörung geltend, sein Bruder und \nein Cousin hätten sich der PKK angeschlossen. Er - der Kläger - sei mehrmals \nwegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, von der Polizei mitgenommen \nworden. Tatsächlich habe er Besorgungen für die Guerillas gemacht. Ein Freund sei \nfestgenommen und gefoltert worden und habe ihn - den Kläger - verraten. Daraufhin \nhabe er bei Verwandten Unterschlupf gesucht. Als er erfahren habe, dass zu Hause \nnach ihm gefragt worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers nach § 26a \nAsylVfG mit der Begründung ab, der Kläger habe die Einreise auf dem Luftweg nicht \nglaubhaft gemacht. Wenn aber davon auszugehen sei, dass er auf dem Landweg \neingereist sei, so könne er sich auf das Asylgrundrecht nach der Regelung des Art. \n16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG nicht berufen. Außerdem stellte das Bundesamt \nin dem Bescheid fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und es drohte dem Kläger \ndie Abschiebung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise innerhalb der gesetzten \nFrist an. \n\n4\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht, \nmit der er im Wesentlichen geltend machte, ihm drohe Sippenhaft wegen seines \nBruders I, der als Asylbewerber abgelehnt worden, nach seiner Rückkehr in die \nTürkei verhaftet und zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt \nworden sei. Nach seiner Freilassung habe sich sein Bruder der PKK angeschlossen. \nZwei weitere, in das Bundesgebiet eingereiste Brüder würden Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG genießen. Die gesamte Familie werde von den türkischen \nSicherheitsbehörden der PKK zugerechnet. In Deutschland habe er sich auch \nexilpolitisch betätigt. Er habe einen Informationsstand betreut und an verschiedenen \nGroßveranstaltungen teilgenommen.\n\n5\n\nMit Urteil vom 7. Mai 2002 - 17 K 7069/01.A - wies das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf die Klage als unbegründet ab. Das Gericht führte in seiner Entscheidung \nim Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf dem \nLandweg über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Es sei nämlich davon \nauszugehen, dass er die Türkei unverfolgt verlassen habe. Er müsse auch nicht \ndamit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Eingriffe zu erleiden. \nDer vom Kläger hiernach beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos \n(Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 15 A 2454/02 - ).\n\n6\n\nAm 15. Januar 2003 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er in der \nJahresmitgliederversammlung am 19. Mai 2002 in den Vorstand des Kurdistan-\nSolidaritätszentrum E1 e.V.\" gewählt worden und in seiner Eigenschaft als \nVorstandsmitglied im für Jedermann einsehbaren Vereinsregister eingetragen sei. \nBei dem Verein handele es sich nach Feststellung der deutschen \nSicherheitsbehörden um einen PKK-nahen Verein. In seiner Eigenschaft als \nVorstandsmitglied sei er für die Jugendarbeit verantwortlich. Als Vorstandsmitglied \nhabe er von der Organisation YEK-KOM im Juli 2002 eine Einladung zu einer \nVersammlung am 13. Juli 2002 in F erhalten. An dieser Veranstaltung habe er als \nDelegierter seines Vereins teilgenommen. Über die Veranstaltung sei in der \nZeitschrift Özgür Politica ausführlich berichtet worden. Auf einem Foto sei er in \nidentifizierbarer Weise abgebildet.\n\n7\n\nDer Kläger wurde vom Bundesamt am 30. Juli 2003 persönlich angehört und \nvertiefte und ergänzte dort sein Vorbringen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift \n(BA Heft 1, Bl. 32-40) wird Bezug genommen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 7. August 2003 lehnte das Bundesamt den erneuten \nAsylantrag als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger erneut zur Ausreise auf und drohte ihm \ndie Abschiebung an.\n\n9\n\nGegen den ihm am 12. August 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n21. August 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf \nseinen Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 7. August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für \ndie türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden. Seine \nAngaben sind protokolliert worden. Wegen der Einzelheiten der klägerischen \nAngaben wird auf die Niederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Asylfolgeantrag des Klägers ist zwar beachtlich, d.h. zu Recht hat das \nBundesamt auf das Asylbegehren vom 15. Januar 2003 hin ein weiteres \nAsylverfahren durchgeführt. Denn da der Kläger die von ihm vorgetragenen neuen \nGründe - Mitgliedschaft im Vorstand des Kurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V.\" - \nnicht bereits im ersten Asylverfahren geltend machen konnte (die Tatsacheninstanz \nendete mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2002) und die behaupteten \nLebensvorgänge nicht von vornherein völlig ungeeignet waren, einen Asylanspruch \nzu tragen, waren die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens erfüllt. \n\n19\n\nDie gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt \nauf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten \nWiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller \ngeltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des \nFolgeantrages zu Grunde zu legen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 - EZAR 212 Nr. 6.\n\n21\n\nDemnach ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob der \nKläger auf Grund seiner exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 \nAuslG hat. Dies ist jedoch zu verneinen.\n\n22\n\nAsylrechtlichen Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige Ausländer, \nder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen \nGründen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimatland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit zu befürchten hat.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315.\n\n24\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \na.a.O..\n\n26\n\nDas Asylrecht knüpft grundsätzlich an das Vorliegen verfolgungsbegründender \nUmstände vor dem Verlassen des Heimatlandes an und setzt - was die Anerkennung \nals Asylberechtigter angeht - im Übrigen einen kausalen Zusammenhang zwischen \nVerfolgungsgefahr und Flucht des Asylbewerbers voraus. Gründe, die erst nach dem \nVerlassen des Heimatlandes entstanden sind, sind asylerheblich, wenn sie durch \nVorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des sich im \nAusland aufhaltenden Asylbewerbers ausgelöst werden oder wenn sie an \nBetätigungen des Asylbewerbers im Heimatstaat anknüpfen und sich als Fortführung \neiner schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar \nbetätigten Überzeugung darstellen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - \nBVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 9 C 6/88 - Buchholz \na.a.0. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120.\n\n28\n\nDieser besonderen für die Anerkennung als Asylberechtigter geltenden \nVoraussetzung - diese Anerkennung führt zu einem umfassenden Verfolgungsschutz \nin der Bundesrepublik Deutschland - bedarf es im Fall des § 51 Abs. 1 AuslG nicht. \nBei Vorliegen der bloßen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wird allerdings \ngrundsätzlich nur ein bestimmter Abschiebungsschutz gewährt (vgl. auch § 51 Abs. 3 \nAuslG). In den Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG - darf ein Ausländer nämlich grundsätzlich nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht sind, d.h. wenn der Ausländer dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit diese Verfolgungsmaßnahmen wegen seines Andersseins zu \nbefürchten hat. Das gilt auch für seinen Heimatstaat.\n\n29\n\nDes Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 - NVwZ 1983, 41.\n\n31\n\nDie Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht allein vom Grad der \nWahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der \nErwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer \nRückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits \nin der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die \nRückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen.\n\n32\n\nVgl. z. Bsp. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 22.87 - NVwZ 1989, \n776.\n\n33\n\nDie Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Maßgebend für den \nZeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Dabei \nsind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen \nEinflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - NVwZ 1990, 1179.\n\n35\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die \nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da \nsich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, \ngenügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller \nBeweis ist insoweit nicht zu fordern.\n\n36\n\nFür die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit \ngenauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n37\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, S. 171.\n\n38\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - \nNVwZ-RR 1990, S. 380,\n\n40\n\nwobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben \nscheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer \nüberzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann,\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR 1982, 43; BVerwG, \nBeschluss vom 20. August 1974, Buchholz, 402.24 § 28 AuslG Nr. 6.\n\n42\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie die Auswertung der zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Informationen über die \npolitischen Verhältnisse in der Türkei sowie des Vorbringens der Kläger im \nbisherigen Asylverfahren und der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergibt, \nnicht asylberechtigt, und zwar sowohl im Sinne des Verfolgungsschutzes durch \nAnerkennung als Asylberechtigter als auch im Sinne des Abschiebungsschutzes \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n43\n\nInsbesondere droht dem Kläger, der - wie durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Mai \n2002 feststeht - nicht vorverfolgt ausgereist ist, wegen seiner exilpolitischen \nAktivitäten im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Weder droht ihm ein strafrechtliches \nVerfahren noch drohen ihm andere VerfolgungsMaßnahmen - etwa Folter oder \nmenschenrechtswidrige Behandlung. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung \nseiner - inzwischen beendeten - Mitgliedschaft im Vorstand des Kurdistan-\nSolidaritätszentrum E1 e.V. \n\n44\n\nNach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 62, m.w.N.,\n\n46\n\nbegründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n47\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel \nanzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, \nferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter \nUmständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller \nExilvereine,\n\n48\n\nvgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, Rdnr. 262 ff, \nBeschluss vom 5. September 2000 - 8 A 927/00.A - Beschluss vom 8. September \n2000 - 8 A 4351/00.A - und vom 16. Februar 2001 - 8 A 628/01.A.\n\n49\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften,\n\n50\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84.\n\n51\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, \nweil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können,\n\n52\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 90.\n\n53\n\nDie Betätigung in einer der PKK bzw. KADEK Kongra-Gel nahe stehenden, \nlinksextremistischen oder aus anderen Gründen als militant staatsfeindlich \neingestuften Exilorganisation ist hingegen im Regelfall als exponierte exilpolitische \nTätigkeit einzustufen, wenn der Betreffende zu dem aus dem Vereinsregister \nersichtlichen Vorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine lenkende oder \njedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hinweist, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße \nstaatsgefährdende betrachtet werden. Sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl \nnicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung \nvorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein \nAsylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar \nist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen \nauch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren \nMitglieder auffällig häufig wechseln,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A - , vom 12. Mai \n2003 - 8 A 1946/03.A - und vom 27. Juni 2002 - 15 A 2891/01.A -.\n\n55\n\nIn Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden, \nob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des \nBetroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates auszugehen ist. Allerdings ist ein solcher Fall nicht schon dann gegeben, \nwenn der Betroffene „nur\" für kulturelle Aktivitäten (Folklore, Bildung und Ausbildung \nvon Jugendlichen) oder dafür zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum Erscheinen bei \nMitgliedervollversammlungen zu bewegen. Die hier angesprochene Fallgruppe einer \npassiv-untergeordneten Stellung dient lediglich zur Abgrenzung exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit gegenüber Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer \nMitgliedschaft in einem als staatsgefährdend angesehenen Verein ohne Interesse \nsind, etwa weil ihre Mitgliedschaft erkennbar nur für Zwecke des Asylverfahrens \nbegründet worden ist. Wer in einem PKK-Verein oder einer vergleichbaren \nExilorganisation als Mitglied des Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben \naktiv wahrnimmt, zählt zu dieser Fallgruppe auch dann nicht, wenn seine Tätigkeiten \nlediglich mittelbar als „politisch\" einzustufen sind,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A -.\n\n57\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die exilpolitische Tätigkeit des Klägers \nals lediglich niedrigprofiliert einzustufen, auch wenn entsprechend der im \nvorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums E1, bei Gericht \neingegangen am 26. Mai 2004, (das der Auskunft von der auskunftsgebenden Stelle \nbeigefügte Datum ist offensichtlich fehlerhaft) davon auszugehen ist, dass das \nKurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V. die PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel in \npersoneller, finanzieller, propagandistischer und organisatorischer Hinsicht fördert \nund unterstützt und dieser Verein der in Deutschland verbotenen PKK bzw. \nKADEK/Kongra-Gel im Gegenzug als Plattform für Propagandazwecke und \nMassenmobilisierung dient,\n\n58\n\nvgl. hierzu auch schon die frühere Auskunft des Polizeipräsidiums Duisburg an \ndas VG Düsseldorf vom 22. Januar 1999.\n\n59\n\nZum einen ist der Kläger im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr Mitglied des \nVorstands im Kurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V.\n\n60\n\nZum anderen lässt ihn aber auch die vergangene, zeitweilige \nVorstandsmitgliedschaft, welche von Mai 2002 bis Januar 2004 bestanden hat, nicht \nals exilpolitisch exponierte Person erscheinen. Zunächst ergibt sich aus der vom \nEinzelrichter eingeholten Auskunft, dass dem Staatsschutz in E1 mit Ausnahme \neines inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen eines \nSelbstbezichtigungsschreibens im Rahmen der Kampagne „ich bin ein PKK'ler\" keine \nrelevanten Erkenntnisse über den Kläger aus den vergangenen dreieinhalb Jahren \nvorliegen. Als typisches Massenphänomen kommt der erwähnten Selbstbezichtigung \nkeine asylerhebliche Bedeutung zu,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 73 f.\n\n62\n\nWeitere erhebliche exilpolitische Betätigungen - abgesehen von einer Teilnahme \nan einer Veranstaltung der YEK-KOM in F als Delegierter des Kurdistan-\nSolidaritätszentrum E1 e.V. - hat der Kläger nicht vorgetragen. Diese Aktivität hat \njedoch nicht mehr Gewicht als jede andere untergeordnete Betätigung. Als \nVorstandsmitglied des Solidaritätszentrums will er zwar für die Jugendarbeit \nzuständig und tätig gewesen sein. Konkrete Angaben zu den von ihm hierbei \nentfalteten Aktivitäten konnte der Kläger jedoch trotz ausführlicher Befragung in der \nmündlichen Verhandlung nicht machen. Er beschränkte sich bei der Beschreibung \nseines Tätigkeitsgebietes auf völlig pauschale und allgemeine Angaben. Selbst zu \nden anderen Vorstandsmitgliedern und ihren Aufgabengebieten bzw. Funktionen \nkonnte der Kläger nur lückenhafte Angaben machen. Dies entspricht dem \nGesamteindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \ngewonnen hat, nämlich dass der Kläger im Rahmen der kurdischen Exilbewegung \neine passiv-untergeordnete Rolle einnimmt und nicht über besondere Kenntnisse zu \nexilpolitischen Organisationsstrukturen oder Verbindungen zur Führungsebene \nverfügt, die für den türkischen Staat von Interesse sein könnten. Vielmehr handelt es \nsich bei ihm um einen gewöhnlichen „Mitläufer\", was auch den türkischen \nSicherheitsbehörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Er hat bei seiner \npersönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterlassen, \ndass es sich bei ihm um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen \npolitisches Interesse allenfalls den Umgang und die Intensität erreicht, was die \n„durchschnittliche\" Masse seiner Landsleute im Bundesgebiet an politischer Aktivität \nentfaltet. Das Gericht konnte bei der Befragung des Klägers nicht den Eindruck \ngewinnen, dass der Kläger etwa zur „geistigen Führungsebene\" der kurdischen \nOpposition rechnet und über größere Kenntnisse über Strukturen und Strategien der \nkurdischen Opposition verfügt. Der Kläger hat sich selbst in der mündlichen \nVerhandlung als nicht besonders politischen Menschen bezeichnet und seine \nVerfolgungsfurcht nicht etwa aus seiner exilpolitischen Betätigung, sondern \nausdrücklich aus den Vorgängen im Heimatland hergeleitet.\n\n63\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n64\n\nSchließlich ist die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf \n§§ 34, 38 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-28/20-k-5557-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-28/20-k-5557-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286399","retrieved":"2026-07-09 03:03:42.324967+00:00"}}