{"status":"available","doknr":"OLD286427","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0527.4K6966.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"4 K 6966/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1\" in T als „ortsfestes \nBodendenkmal X 000\" in die Denkmalliste der Gemeinde T, der Klägerin mitgeteilt durch \nBescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 - Az.: 622-71.2 - in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 \n- Az.: 00-0/00 00 000/02 -, wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nstraße 00 in T (G1, G2, G3 und \nG4). \n\n3\n\nDer Ortsteil B liegt nordöstlich des mittelalterlichen Ortskerns der Gemeinde T an \nder Spitze eines nach Südwesten abfallenden sandigen Höhenrückens. Das Zentrum \nvon B liegt zwischen F Straße, Nstraße und T2straße und schließt den Standort der \nim Jahr 1914 errichteten katholischen Pfarrkirche T1 auf der Parzelle G20 an der \nEinmündung der F Straße in die Nstraße ein. Dabei handelt es sich um den \nNachfolgebau eines im Jahr 1840 unter Erhaltung des mittelalterlichen Kirchturms \nund unter Abbruch der mittelalterlichen Bausubstanz im Übrigen errichteten \nKirchengebäudes, welches im Jahr 1914 im Zuge des Kirchenneubaus vollständig \nabgebrochen worden war. Die angrenzenden Grundstücke innerhalb des vorstehend \numrissenen Zentrums von B weisen Wohnbebauung in offener Bauweise mit Gärten \nund Innenhofbereichen auf. \n\n4\n\nIm Zuge eines Bebauungsplanänderungsverfahrens der Gemeinde T bat die \nBeigeladene als zu beteiligender Träger öffentlicher Belange im Jahr 1988 um die \nEintragung des ortsfesten Bodendenkmals X 000 „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche \nT1\" in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 \nhörte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer Stellungnahme des Fachamtes \nund eines Planes des gesamten räumlichen Bereichs zwischen F Straße, Nstraße \nund T2straße einschließlich der Straßenparzellen zur geplanten Eintragung an. Die \nKlägerin widersprach der beabsichtigten Eintragung mit dem sinngemäßen Einwand, \ndie beabsichtigte Unterschutzstellung entbehre einer sachlichen Grundlage. Die \nBeigeladene reduzierte daraufhin den beabsichtigten Schutzbereich um die \numgebenden Straßenparzellen, ein Geviert von zu Wohnzwecken genutzten \nGrundstücken bestehend aus den Parzellen G25, G26, G27 und G28 im Nordwesten \neinschließlich eines Teils der Straßenparzelle G23 „An der L\" und die beiden \nFlurstücke 00 und 000 im Nordosten. Dazu hörte der Beklagte die Klägerin im \nJuli 2001 erneut an, die der geplanten Eintragung weiterhin widersprach. \n\n5\n\nUnter dem 12. Juli 2001 erteilte die Landrätin des Kreises X als Untere \nBauaufsichtsbehörde der Klägerin als Eigentümerin des innerhalb dieses Zentrums \nvon B gelegenen Grundstücks Nstraße 00 (G1) einen Bauvorbescheid zur \nErweiterung des vorhandenen Wohnhauses mit Errichtung einer Einliegerwohnung; \nauf Anregung des Beigeladenen wurde der Bescheid mit Nebenbestimmungen zur \nWahrung der Belange der Bodendenkmalpflege versehen. Hiergegen erhob die \nKlägerin Widerspruch. In Ermangelung einer vorherigen Eintragung in die \nDenkmalliste bat der Beigeladene den Beklagten als Untere Denkmalbehörde mit \nSchreiben vom 10. September 2001 nochmals, die Siedlung B als ortsfestes \nBodendenkmal X 000 in die Denkmalliste einzutragen bzw. unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vorläufig unter Schutz zu stellen, um eine archäologische \nBegleitung des Bauvorhabens sicherstellen zu können. \n\n6\n\nDer Bau- und Denkmalausschuss des Rates der Gemeinde T stellte in seiner \nSitzung am 12. September 2001 wegen Bedenken, ob der künftige Schutzbereich \nnicht - weiterhin - zu groß bemessen sei, die Eintragung vorläufig zurück. Nach \nRücksprachen mit dem Bau- und Denkmalausschuss übersandte die Beigeladene \ndem Beklagten unter dem 29. Oktober 2001 ein überarbeitetes Bodendenkmalblatt \nX 000 „B\". In seiner Sitzung am 7. November 2001 stimmte der Bau- und \nDenkmalausschuss des Rates der Gemeinde T einer Eintragung nicht zu. Auf \nentsprechende Bitte des Beigeladenen vom 14. November 2001 wies die Landrätin \ndes Kreises X als Obere Denkmalbehörde den Beklagten mit Verfügung vom \n17. Dezember 2002 an, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unverzüglich die \nEintragung des ortsfesten Bodendenkmals X 000 „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche \nT1\" in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T zu veranlassen. \n\n7\n\nAm 14. Januar 2002 trug der Beklagte die „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T\" \nals ortsfestes Bodendenkmal X 000 in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T ein \nund ordnete die sofortige Vollziehung an. Durch Bescheid vom selben Tag teilte er \nder Klägerin die Eintragung unter Bezugnahme auf das anliegende \nBodendenkmalblatt und den beigefügten Lageplan mit. Sie erstreckt sich auf die \nFlurstücke G5, G6, G1, G7, G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16, G17, \nG18, G19, G20, G21, G22, G2, G3, G4, G23, G24 und erfasst damit den \nüberwiegenden Teil der Fläche des Zentrums von B zwischen F Straße, Nstraße und \nT2straße unter Einschluss des Standortes der katholischen Pfarrkirche T1. Auf den \nInhalt des zugehörigen Bodendenkmalblattes nebst Lageplan wird Bezug \ngenommen. \n\n8\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs vom 24. Februar 2002 machte die Klägerin \ngeltend, die vorgenommene Begründung der Eintragung in die Denkmalliste werde \nden hohen Anforderungen an die gebotene wissenschaftlich abgesicherte \nBeweisführung nicht gerecht. Es fehle an konkreten Belegen, warum in dem \ngesamten in die Denkmalliste eingetragenen Bereich der Fund von \nBodendenkmälern zu erwarten sei. Das Vorhandensein von Resten einer zeitgleich \nmit der T1 Kirche errichteten Siedlung basiere im Wesentlichen auf dem Standort der \nKirche und werde ebenso wie die Ausdehnung der Siedlung nur vermutet. Wegen \nder Widerspruchsbegründung im Übrigen wird auf das Schreiben vom 18. Mai 2002 \nBezug genommen. \n\n9\n\nDie Landrätin des Kreises X wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n28. August 2002 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, nach den jeweiligen \nVerhältnissen könnten auch Vergleiche mit bereits erforschten Situationen und \nAnalogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für \ndas Vorhandensein eines Bodendenkmals begründen. Zur Beweisführung seien hier \ndas L1sche Kataster von 1733 und die Urkarte von 1860 anzuführen. Diese belegten \nden jeweiligen historischen Zustand von Kirche und Siedlung B. Zur weiteren \nBeweisführung sei auf die Untersuchungen in den Städten F1, X, Y und auch in T \nselbst zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des \nBescheides Bezug genommen. \n\n10\n\nHiergegen hat die Kläger am 27. September 2002 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen ergänzend vorträgt, es fehle an der erforderlichen \nwissenschaftlich-sachverständig abgesicherten Beweisführung, die für Zweifel an \ndem im Boden anzutreffenden archäologischen Befund keinen Raum mehr lasse. Es \ngebe keine entsprechenden Funde oder Grabungen in der Örtlichkeit und keine \nsachverständigen Gutachten, die die Schlussfolgerungen in irgend einer Weise \nbelegen könnten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt \noder in irgendwelcher Form archäologische Untersuchungen durchgeführt worden \nseien. Es sei offen, ob das L1sche Kataster von 1733 und die Urkarte von 1860 die \nBebauung zu diesen Zeitpunkten richtig wiedergäben; unabhängig davon könnten sie \nallein belegen, dass in den Jahren 1733 und 1860 einmal eine Bebauung bestanden \nhabe. Ob die Untersuchungen in den Städten F1, X, Y und auch in T vergleichend \nherangezogen werden könnten, sei nicht begründet. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, \n\n12\n\ndie Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1\" in \nT als „ortsfestes Bodendenkmal X 000\" in die Denkmalliste der \nGemeinde T vom 14. Januar 2002 und den Bescheid des \nBeklagten vom selben Tage - Az.: 000-00.0 - in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom \n28. August 2002 - Az.: 00-0/00 00 000/00 - aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag. \n\n14\n\nWegen ihres jeweiligen Vorbringens wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst \nAnlagen Bezug genommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nWiderspruchsbehörde und des Beigeladenen zu diesem Verfahren und zum \nVerfahren 4 K 6963/02 Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist begründet. \n\n18\n\nDie Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1\" in T als „ortsfestes \nBodendenkmal X 000\" in die Denkmalliste der Gemeinde T, der Klägerin mitgeteilt \ndurch Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 - Az.: 000-00.0 - in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 \n- Az.: 00-0/00 00 00/02 -, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nAllerdings erweist sich die Eintragung nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil \ndas Bodendenkmal X 000 im an die Klägerin gerichteten Bescheid mit der Angabe \n„Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1\", im Bodendenkmalblatt indessen als „Siedlung \nB, Kirche T1 bzw. T3\" mit „Zeitstellung: Mittelalter/Neuzeit\" bezeichnet wird. Die \nAnforderungen an die hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW sind gewahrt. \n\n20\n\nDie Eintragung in die Denkmalliste ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 \nSatz 2, 2. Alternative VwVfG NRW zu verstehen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 \nDSchG NRW die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt; der an den \nbetreffenden Grundstückseigentümer - hier die Klägerin - gerichtete Bescheid stellt \nderen Bekanntgabe dar. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom \n12. November 1992 - 10 A 838/90 -, vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, \nNVwZ-RR 1995, 314 und vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 \nNr. 264.\n\n22\n\nErst mit ihrer Bekanntgabe wird die Eintragung nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW \nwirksam, und zwar nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift mit dem Inhalt, mit dem sie \nbekannt gegeben wird. Erforderlich ist, dass der Wille der Behörde vollständig und \nunzweideutig für die Verfahrensbeteiligten erkennbar zum Ausdruck kommt, \ninsbesondere auch im Hinblick auf die Flächenbezogenheit eines Bodendenkmals im \nFall seiner Eintragung, denn Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 \nDSchG NRW bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden \noder befanden. So reicht zur genauen Bezeichnung eines Bodendenkmals aus, die \nKatasterparzellen anzugeben bzw. dann, wenn sich die von der Unterschutzstellung \nbetroffene Fläche nicht durchgehend an den Flurstücksgrenzen orientiert, die nähere \nBezeichnung durch Bezugnahme auf Eintragungen in einer zum Bestandteil des \nBescheides gemachten Karte vorzunehmen. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, \nvom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, NVwZ-RR 1995, 314 und vom \n28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264.\n\n24\n\nDiesen Anforderungen an die Bestimmtheit wird die vorliegende Eintragung \ngerecht. Der Beklagte hat durch die Denkmalbeschreibung im dem \nBekanntgabebescheid beigefügten Bodendenkmalblatt zum Ausdruck gebracht, das \nsämtliche im Boden befindlichen archäologischen Befunde und Funde aus dem \nMittelalter und der Neuzeit als Hinterlassenschaften der Errichtung, Nutzung und \nVeränderung der mittelalterlichen Kirche von B und der zugehörigen Siedlung im \nLaufe ihrer über achthundertjährigen Entwicklung unter Schutz gestellt werden \nsollen. Er hat im betreffenden Bodendenkmalblatt die von der Eintragung betroffenen \nGrundstücke bis auf die Parzelle G1 katastermäßig bezeichnet, allerdings in einer \ndem Bekanntgabebescheid beigefügten Karte den gesamten Schutzbereich unter \nEinschluss des Flurstücks 0 zeichnerisch wiedergegeben. \n\n25\n\nDie materiellen Voraussetzungen für die vorliegende Eintragung nach § 3 Abs. 1 \nSatz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG als einer gebundenen und nicht \netwa nach behördlichem Ermessen zu treffenden Verwaltungsentscheidung\n\n26\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 - \n\n27\n\nliegen indessen nicht vor. In dem gesamten unter Schutz gestellten Boden sind \nnicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler als \nHinterlassenschaften der „Errichtung, Nutzung und Veränderung der mittelalterlichen \nKirche von B und der zugehörigen Siedlung im Laufe ihrer über achthundertjährigen \nEntwicklung\" - so die Denkmalbeschreibung im Bodendenkmalblatt X 000 unter \nHervorhebung durch die Kammer - verborgen. \n\n28\n\nAls Bodendenkmal sieht der Beklagte - wie sich aus dem Eintragungsbescheid \nund dem Widerspruchsbescheid ergibt - die mittelalterlichen und neuzeitlichen \narchäologischen Befunde und Funde an, die die Errichtung, Nutzung und \nVeränderung der mittelalterlichen, im Jahr 1184 erstmals urkundlich erwähnten, in \nihren Ursprüngen zeitlich noch weiter zurückreichenden Kirche von B und der \nzugehörigen Siedlung - s. o. - im Laufe ihrer über achthundertjährigen Entwicklung im \nUntergrund hinterlassen habe. Gegen diese Betrachtungsweise ist rechtlich \ngrundsätzlich nichts zu erinnern. \n\n29\n\nDie jeweils zuständige Denkmalbehörde - hier der Beklagte - ist grundsätzlich \nbefugt, zum Schutz von Bodendenkmälern Bodenflächen in die Denkmalliste \neinzutragen, denn Bodendenkmäler im Sinne des Gesetzes sind nicht nur die \nbeweglichen oder unbeweglichen - hier die ortsfesten untertägigen und damit nicht \ngreif- oder sichtbaren - Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die \nUnterschutzstellung bieten, sondern auch der diese Sachen umgebende und mit \nihnen eine Einheit bildende Boden. Der Gesetzgeber hat damit auf die \narchäologische Sichtweise abgestellt, den Boden mit den darin verborgenen \nDokumenten als Ganzes zu begreifen. Auch nach dem Zweck des \nBodendenkmalschutzes ist das Bodendenkmal in diesem Sinne als Einheit zu \nbetrachten und nach § 1 Abs. 1 DSchG zu schützen und zu pflegen. Die Befolgung \ndieses Gebots setzt in der Regel voraus, dass das Bodendenkmal im Boden \nverbleibt. Eine Ausgrabung zerstört demgegenüber das Bodendenkmal und seine \nEinzigartigkeit, die in seiner konkreten Lage im Boden und gegebenenfalls in der \nZuordnung mehrerer im Boden verborgener Sachen besteht. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, \nvom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom 21. Dezember 1995 \n- 10 A 4827/94 -. \n\n31\n\nVoraussetzung für eine solche Eintragung in die Denkmalliste ist allerdings, dass \nin dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Ist einerseits für \neine Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung des im Boden \nVerborgenen nicht geboten, weil dies zugleich zu einer Zerstörung des \nBodendenkmals führte, reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz \neines Bodendenkmals für eine Eintragung in die Denkmalliste nicht aus, weil die \nEintragung des Bodendenkmals die davon betroffene Fläche der freien Nutzung des \nEigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten entzieht. Der \nVerfassungsrang genießende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr \neine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Der erforderliche Grad an \nWahrscheinlichkeit muss sich über eine hohe Wahrscheinlichkeit hinaus zu einer \nÜberzeugung dahingehend verdichten, der geschützte Grund und Boden weise ein \nBodendenkmal auf. \n\n32\n\nIn diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, \nBRS 54 Nr. 123, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom \n21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -. \n\n33\n\nZudem ist es mit dem Funktionszusammenhang zwischen Boden und \nBodendenkmal nicht vereinbar, ein Grundstück unter Bodendenkmalschutz zu \nstellen, weil in ihm irgendwo irgendwelche Bodendenkmäler verborgen sind, \ngeschweige denn eine ganze Stadt oder Stadtteile flächendeckend als \nBodendenkmal einzutragen, weil auf Grund der Siedlungsgeschichte überall \nSiedlungsspuren unterschiedlicher Art und aus unterschiedlichen Zeiten zu erwarten \nsind. Der Boden als solcher hat keinen Denkmalwert. Die denkmalrechtlich \nanerkannte Einheit von Boden und Bodendenkmal verlangt vielmehr zweierlei: Das \nBodendenkmal muss - erstens - seiner Art nach konkret bezeichnet werden können. \nIst mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass sich im \nBoden eines bestimmten Grundstücks denkmalwerte Sachen befinden, kann \n- zweitens - das Grundstück nur dann in seiner gesamten Ausdehnung unter Schutz \ngestellt werden, wenn sich ein Bodendenkmal im Boden des gesamten Grundstücks \nverbirgt. Andernfalls muss die Eintragung auf den hinreichend bestimmt zu \nbezeichnenden Teil des Grundstücks beschränkt werden. Kann indessen nur das \nVorhandensein eines Bodendenkmals festgestellt werden, nicht aber seine Lage und \nAusdehnung, kommt allenfalls in Betracht, das Grundstück nach § 14 Abs. 1 \nDSchG NRW zum Grabungsschutzgebiet zu erklären. \n\n34\n\nIn diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 \n- 10 A 4827/94 -.\n\n35\n\nDie notwendige, an eine Gewissheit nahezu heranreichende Überzeugung als \nFolge einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt wegen der \ngrundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Unterschutzstellung eine sorgfältige \nAufklärung des Sachverhalts. Dies erfordert eine wissenschaftlich abgesicherte \nBeweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen \nBefundes im Boden nicht mehr bestehen. Sie kann je nach Umständen durch \nOberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch \nVergleiche mit bereits erforschten Fällen sowie Analogieschlüsse aus ihnen, \nabgesichert auch durch anerkannte Erfahrungssätze, erfolgen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, \nvom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom 21. Dezember 1995 \n- 10 A 4827/94 -. \n\n37\n\nAn einer solchen wissenschaftlich abgesicherten Beweisführung fehlt es hier. Die \nKammer kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass \nsich im Boden des gesamten unter Schutz gestellten Bereiches, geschweige denn \nwo archäologische Befunde als Hinterlassenschaften einer sich über achthundert \nJahre zeitgleich mit der mittelalterlichen Kirche von B entwickelten, zugehörigen \nSiedlung befinden, worauf indessen die Bodendenkmaleigenschaft gestützt wird. Die \nentsprechenden Ausführungen im Bodendenkmalblatt zum Bekanntgabebescheid \nund im Widerspruchsbescheid als notwendiger Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 \nSätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW haben eher den Charakter einer \nwissenschaftlichen Hypothese. Die Möglichkeit einer solchen Siedlungsgeschichte \nallein genügt aber nicht für die Eintragung als Bodendenkmal. \n\n38\n\nWie dem „Gutachten zur Denkmalqualität des Bodendenkmals X 000\" des \nBeigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur Klageerwiderung vom 16. April 2003 - \nzu entnehmen ist, hat es im streitigen Schutzbereich bislang keine archäologischen \nUntersuchungen gegeben. Im Hinblick auf die Belange des Schutzes von \nBodendenkmälern, diese möglichst ungestört im Boden zu belassen, ist eine solche \nUntersuchung für die erforderliche wissenschaftliche Beweisführung allerdings auch \nnicht geboten.\n\n39\n\nIndessen liegen für den unter Schutz gestellten Bereich bislang keine \nZufallsfunde vor, die Rückschlüsse auf das Vorhandensein von im Boden \nbefindlichen Überresten einer sich über achthundert Jahre zeitgleich mit der \nmittelalterlichen Kirche von B entwickelten, zugehörigen Siedlung zulassen. Es ist für \ndie hier zu treffende gerichtliche Entscheidung lediglich davon auszugehen, dass im \nBoden der heutigen Kirchenparzelle G20 und der östlich vorgelagerten \nStraßenparzelle G23 Befunde zur früheren Bebauung mit der Vorgängerkirche \nvorhanden sind. Insofern kann der Vortrag des Beklagten und des Beigeladenen \nwegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden, dass \nBeobachtungen und Beschreibungen des Amtmanns C im Jahre 1840 anlässlich des \ndamaligen Abrisses des mittelalterlichen, in einer Westost-Achse stehenden \nKirchenschiffes der Kirche T1 zu Tage getretene Fundamente die in die Zeit vor 1184 \nweisende Vorgängerkirche T3 betreffen; das urkundlich erstmals im Jahr 1184 \nerwähnte mittelalterliche Kirchenschiff war im Jahr 1840 unter Beibehaltung der \nHimmelsausrichtung durch einen Neubau ersetzt worden. Es ist nach dem Vortrag \ndes Beklagten und des Beigeladenen ferner davon auszugehen - und kann insofern \nebenfalls wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden -, dass \nsich Mitteilungen des als sachkundig bezeichneten Bürgers T4 und des Anwohners \nO aus dem Jahr 1988 auf Fundamente des im Jahr 1914 abgerissenen \nKirchenschiffes von 1840, der mittelalterlichen Vorgängerbauten und des 1914 \nabgerissenen mittelalterlichen Kirchturms beziehen, die bei Erdarbeiten im Bereich \ndes heutigen Kirchplatzes östlich des heute vorhandenen, in Nordsüd-Richtung im \nJahr 1914 errichteten Kirchengebäudes aufgedeckt worden sind. Bodenbefunde, \nBodenveränderungen oder Luftbilder als Erkenntnismaterial über eine sich über \nachthundert Jahre entwickelnde zugehörige Siedlung im sonstigen flächenmäßig \nweitaus überwiegenden Schutzbereich liegen nicht vor. \n\n40\n\nNach dem „Gutachten zur Denkmalqualität des Bodendenkmals X 000\" des \nBeigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur Klageerwiderung vom 16. April 2003 - \nberuht die Abgrenzung des Schutzbereichs ausschließlich auf der Wiedergabe der \nvorhandenen Bebauung in der Urkatasterkarte von 1860. Auch insoweit kann als \nwahr, weil entscheidungsunerheblich unterstellt werden, dass diese Karte die \ndamalige Bebauung zutreffend wiedergibt. Rückschlüsse auf das Vorhandensein von \nim Boden befindlichen Überresten einer sich über achthundert Jahre zeitgleich mit \nder mittelalterlichen Kirche von B entwickelten, zugehörigen Siedlung lässt indessen \nauch diese Karte nicht zu. Der darin verzeichnete bauliche Bestand von 1860 \nspiegelt keine kontinuierliche achthundertjährige vom Mittelalter bis in die Neuzeit \nreichende Entwicklung einer kirchenzugehörigen Siedlung wider, denn ein Vergleich \nmit den Darstellungen zum Bestand an Profanbauten, so wie sie sich aus dem \nL1schen Kataster von 1733 ergeben, offenbart, dass sich im Jahr 1733 lediglich auf \nden heutigen Parzellen G5, G6 und G1 drei Bauten beidseits der heutigen \nKreuzgasse sowie im unmittelbaren räumlichen Anschluss daran ein weiterer \nBaukörper auf dem Flurstück G1 an der Nstraße befunden haben.\n\n41\n\nEbenso wenig tragfähig ist die im „Gutachten zur Denkmalqualität des \nBodendenkmals X 000\" des Beigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur \nKlageerwiderung vom 16. April 2003 - getroffene Aussage, die \nBefundbeobachtungen der Jahre 1840 und 1988 genügten in Verbindung mit den \nhistorischen Kenntnissen zur Geschichte B und dem Vergleich mit archäologischen \nUntersuchungsergebnissen entsprechender Situationen dem wissenschaftlichen \nAnspruch an eine gesicherte Beweisführung. \n\n42\n\nDer Denkmalbeschreibung im Bodendenkmalblatt und dem vorstehend \nbezeichneten Gutachten sind indessen keine historischen Kenntnisse dazu zu \nentnehmen, dass um die mittelalterliche Kirche herum von Anfang an eine \nzugehörige Bebauung aus Speichern, Scheunen und Ähnlichem entstand, die sich \nüber acht Jahrhunderte zur Bebauung in ihrer heutigen Ausdehnung im hier unter \nSchutz gestellten Bereich entwickelte. Die Ausführungen zu den historischen \nKenntnissen insbesondere im Bodendenkmalblatt verhalten sich ausschließlich zur \nKirche T1 selbst mit dem Inhalt einer erstmaligen urkundlichen Erwähnung im \nJahr 1184, in der - so der sinngemäße Inhalt der dortigen Ausführungen - die \nÜbernahme der Kirche durch die Abtei X1 und im Zuge dessen der Wechsel des \nSchutzpatrons von T3 zu T1 dokumentiert seien, was den Schluss auf das Bestehen \neiner T3-Kirche bereits vor 1184 zulasse. Den jeweils in das Verfahren eingeführten \nAusführungen von L2 in „Die Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen\", N1, 1929 zu \nB ab Seite 145 und den Erläuterungen zu T in „Wissenswertes aus den Städten und \nGemeinden des Kreises\", Sonderdruck aus „Der Kreis X\", 1983, S. 285f. lässt sich \nals gesicherter historischer Hintergrund entnehmen, dass nach einer Urkunde von \n799 ein im fränkisch-sächsischen Grenzgebiet gelegener sächsischer Adelshof T \n(T5) und ein weiterer Hof S als fromme Schenkung dem heiligen M übereignet \nworden waren, der sie der von ihm gestifteten Abtei X1 überwiesen hatte. Diese \nGüter bestanden seinerzeit aus umfangreichem bewirtschaftetem Grundbesitz, den \njeweiligen Haupthöfen sowie den auf dem Grundbesitz verstreut errichteten \nbewirtschafteten Unterhöfen. Es wird angenommen, dass die Unterhöfe des \nsächsischen Adelshofes T5 den Raum des heutigen B und der Stadt T überdeckten \nund die Kirche ebenfalls auf zu diesem Adelshof gehörendem Grundbesitz stand. \nIndessen legt der Beigeladene im vorstehend bezeichneten „Gutachten zur \nDenkmalqualität des Bodendenkmals X 000\" vom 11. April 2003 im Hinblick auf den \nAspekt einer sich räumlich an den Kirchenstandort anschließenden, zugleich \nkontinuierlich entwickelnden zugehörigen Siedlung dar, eine gute historische \nQuellenlage zu mittelalterlich-neuzeitlichen Anlagen bestehe im vorliegenden Fall \n- gerade - nicht.\n\n43\n\nFällt damit historisches Quellenmaterial und auch sonstige, nicht näher \nbezeichnete historische Erfahrung als Beweisgrundlage für eine sich gleichzeitig \nkontinuierlich entwickelnde zugehörige Siedlung aus, ließe sich im vorliegenden Fall \nein wissenschaftlichen Anforderungen genügender Beweis einer Kirche als \nMittelpunkt öffentlichen Lebens mit herumgruppierten Nebengebäuden nur mittels \nAnalogieschlusses aus archäologischen Untersuchungsergebnissen führen. \nSämtliche in der Anlage zum Gutachten vom 11. April 2003 namentlich aufgeführten \nUntersuchungen - soweit als Dokumente dem Gutachten beigefügt bzw. \nnachgereicht - erlauben einen solchen Analogieschluss aber nicht, weil es an der \nVergleichbarkeit der Befundsituationen mit dem hier in Rede stehenden Schutzobjekt \nmangelt. Alle vorliegenden Dokumentationen über Untersuchungen in F2, H, H1, L3, \nL4, N2 und S1 betreffen entweder allein Stadtkirchen als Sakralbauten und ihre \nunmittelbare auf das Kirchengebäude bezogene Baugeschichte einschließlich \nGrablegen oder Ausgrabungen von Profanbauten ohne jeglichen sachlichen Bezug \nzu Sakralbauten wie Reste von mittelalterlichen, die Stadt ursprünglich umgebenden \nBefestigungsanlagen (Stadtgräben und Stadttore), der mittelalterlichen städtischen \nInfrastruktur wie Reste von Anlegeplätzen, Brücken, Grabenbefestigungen, \nWegebefestigungen, Marktflächen, Brunnen, Kloaken und profanen Hochbauten wie \nBürgerhäusern in Fachwerk- oder bzw. und Stein-/Ziegelbauweise. Auch die \nbeigefügten, die mittelalterliche Stadt T betreffenden Dokumentationen liefern kein \nanderes Bild, denn auch sie betreffen ausschließlich den Stadtgraben bzw. die \nStadtbefestigung und ein in den Jahren 1566 bis 1569 innerhalb der befestigten \nStadt errichtetes Langhaus in Fachwerkbauweise mit fünf Gefachen, das östlich den \nWohntrakt und westlich den durch ein Tor zugänglichen Wirtschaftsbereich aufnahm \nund auf einer ursprünglichen Wegeparzelle errichtet worden war. \n\n44\n\nInsbesondere auch die vorgenannten Dokumentationen zu Sakralbauten \nerlauben keinen Analogieschluss in Richtung auf eine durch die Errichtung und die \nNutzung der T1-Kirche veranlasste, zugehörige und sich gleichzeitig kontinuierlich \nentwickelnde Siedlung im hier unter Schutz gestellten räumlichen Bereich von B. Im \nBericht zu den archäologischen Untersuchungen im Turmbereich der Pfarrkirche T6 \nin der mittelalterlichen Stadt H1 vom 17. Mai 1999 - RAB-Nr. Ni 1998/0000 - heißt es \ninsbesondere zur Lage der Kirche in der mittelalterlichen Stadt vielmehr: „Die Kirche \nund mit ihr der Friedhof befindet sich im Norden der mittelalterlichen Kernstadt am \nUfer der O1 direkt an der Stadtbefestigung gelegen. Diese Lage der Pfarrkirche am \nStadtrand ein wenig abseits des Marktplatzes ist für Gründungsstädte des \n13. Jahrhunderts in ganz Deutschland typisch. Um die Kirche befand sich bis ins \n19. Jahrhundert der Friedhof.\" Die angeführten, Sakralbauten betreffenden \nDokumentationen betreffen Kirchenbauten, die anlässlich einer Stadtgründung und \nder sich damit vollziehenden Bebauung und der Errichtung von diese umgebenden \nBefestigungsanlagen zeitgleich errichtet wurden, jedoch innerhalb der befestigten \nStadt und nicht etwa als Keimzelle einer sich außerhalb davon, wenn auch im \nnäheren Umfeld entwickelnden Siedlung. Diese Fundsituationen sind mit dem hier in \nRede stehenden Schutzobjekt nicht vergleichbar, denn die T1-Kirche liegt \ndemgegenüber außerhalb und zwar nordöstlich des mittelalterlichen Ortskerns der \nGemeinde T an der Spitze eines nach Südwesten abfallenden sandigen \nHöhenrückens. Es handelt sich nicht um einen im Zuge einer Stadtgründung \ninnerhalb der künftigen Stadtbefestigung entstandenen Sakralbau, sondern um eine \nvor den Toren der Stadt gelegene, von dieser räumlich abgesetzte Kirche. \n\n45\n\nBei einer Sachlage wie der vorliegenden scheidet eine - hier klägerseits \nschriftsätzlich angeregte - Beweiserhebung durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens aus. Es könnte nicht ohne Grabungen im \nSchutzbereich erstattet werden. Angesichts des Zwecks der Bodendenkmalschutzes \nkann es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, solche Grabungen zu \nveranlassen. Vielmehr haben die Denkmalbehörden zu entscheiden, ob sie \nGrabungen für vereinbar mit den Zielen des Denkmalschutzes halten, ein \nGrabungsschutzgebiet ausweisen oder sich mit den sonstigen Möglichkeiten \nbegnügen wollen, welche das Denkmalschutzgesetz im Interesse der \nDenkmalbehörden bietet. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-27/4-k-6966-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-27/4-k-6966-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286427","retrieved":"2026-07-09 03:03:45.020044+00:00"}}