{"status":"available","doknr":"OLD286476","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0526.7K3360.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"7 K 3360/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. und soweit der Kläger zu 1. die Klage \nzurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden den Klägern auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1949 (Kl. zu 1.), 1958 (Klin zu 2.) bzw. 1987 (Kl. zu 3.) im Gebiet des \nheutigen Mazedonien geborenen Kläger sind zu Beginn des Jahres 1992, damals mit \nzwei weiteren Kindern bzw. Geschwistern, erstmals als Asylbewerber in das \nBundesgebiet eingereist, haben sich nach eigenen Aussagen nach Erfolglosigkeit \nihres ersten Asylantrages im Jahr 1993 nach Belgien, wo inzwischen zwei der Kinder \nder Kläger zu 1. und 2. verheiratet sein sollen, begeben, um auch dort Asyl zu \nbeantragen, und befinden sich seit 1998 wieder im Bundesgebiet. Zur Begründung \nihres am 10. Juni 1998 gestellten Asylantrages gaben sie an, zur Volksgruppe der \nRoma zu gehören und nach Mazedonien, wo sie zuletzt in Topana, einem Vorort von \nSkopje, gelebt hätten, nicht zurückkehren zu können, weil sie dort weder Haus noch \nArbeit hätten; außerdem werde es sicherlich bald Krieg in Mazedonien geben. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit \nBescheid vom 24. Juni 1998 die Durchführung weiterer Asylverfahren ab und drohte \nden Klägern für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach \nMazedonien an. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1998 (7 L 3105/98.A) \nabgelehnt, das Klageverfahren (11 K 5735/98.A) wurde durch Beschluss vom 29. \nFebruar 2000 gemäß § 81 AsylVfG eingestellt. \n\n3\n\nAm 3. April 2001 stellten die Kläger einen dritten Asylantrag. Die zunächst allein \nangehörte Klägerin zu 2. legte eine Bescheinigung vor, wonach der Kläger zu 1. sich \nseit dem 11. April 2000 „wegen einer schweren Erkrankung\" stationär im N-Hospital \nin X befinde, und führte weiter aus, der Kläger zu 1. müsse (noch einmal) operiert \nwerden, außerdem sei er, wie der Kläger zu 3., Diabetiker. Der nach seiner \nKrankenhausentlassung angehörte Kläger zu 1. erklärte, er könne nicht nach einer \nRückkehr in Mazedonien auf der Straße leben, er sei krank. Ebenso wie sein Sohn, \nder Kläger zu 3., leide er unter Diabetes. Eine Rente werde er in Mazedonien nicht \nerhalten. Früher sei er Arbeiter in einer Betonfabrik gewesen. Das Bundesamt lehnte \nmit Bescheid vom 5. Juni 2001 erneut die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie \ndie Abänderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG ab und drohte den Klägern für \nden Fall der nicht freiwilligen Ausreise wiederum die Abschiebung nach Mazedonien \nan. Neben allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in Mazedonien wurde in \nder Begründung ausgeführt, die medizinische Versorgung in Mazedonien sei gut, \ninsbesondere könne Diabetes behandelt werden.\n\n4\n\nAm 18. Juni 2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Einem \ngleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde für \nden Kläger zu 1. im Hinblick darauf, dass völlig ungeklärt geblieben war, an welchen \nKrankheiten außer Diabetes er litt, warum insbesondere eine Operation nötig sein \nsollte, durch Beschluss vom 26. Juni 2001 (7 L 1564/01.A) entsprochen. \n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens sind für den Kläger zu 1. mehrfach ärztliche \nAtteste vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass bei ihm in Folge einer auf dem \nDiabetes beruhenden Gefäßverengung nacheinander Amputationen mehrerer \nGliedmaßen vorgenommen wurden.\n\n6\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 29. September 2003 und \n16. Februar 2004 Beweis erhoben über die für die Kläger zu 1. und 3. erforderliche \nmedizinische, pflegerische und medizinische Versorgung und über deren \nRealisierung in Mazedonien durch Einholung eines medizinischen Gutachtens der \nFrau Dr. L, Fachbereich Gesundheit des Kreises X, und einer Auskunft der \ndeutschen Botschaft in Skopje. Ergänzend hat das Gericht eine Stellungnahme der \nzuständigen Ausländerbehörde zur Durchführung einer möglichen Abschiebung des \nKlägers zu 1. eingeholt.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 2. und 3. in vollem Umfang \nund der Kläger zu 1. insoweit, als er sinngemäß die Verpflichtung des Bundesamtes \nzu seiner Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG \nbeantragt hatte, die Klage zurückgenommen. \n\n8\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 5. Juni 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt \nergänzend aus, es sei anhand der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, dass sich für \nden Kläger zu 1. eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben alsbald nach einer \nRückkehr nach Mazedonien ergeben werde.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und des Verfahrens 7 L 1564/01.A sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt X Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen.\n\n16\n\nDie verbleibende, zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer angegriffene Bescheid ist, soweit er den Kläger zu 1. betrifft und noch \nangefochten ist, rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n18\n\nInsoweit wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2001 \nverwiesen, dessen Ausführungen über den im engeren Sinn medizinischen Teil der \nvon dem Kläger zu 1. benötigten Betreuung sich, obwohl das konkrete Krankheitsbild \nnicht erörtert wurde, im Ergebnis als richtig erweisen. Auch die vom Gericht \neingeholte Auskunft der deutschen Botschaft in Skopje vom 22. März 2004, gegen \nderen Richtigkeit die Klägerseite substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat und \ndas Gericht keine Bedenken hegt, hat ergeben, dass der Kläger zu 1. in Mazedonien \nmedizinisch angemessen versorgt werden kann. Eine gemäß § 53 Abs. 6 AuslG \nerhebliche Gesundheitsgefahr droht ihm aber auch nicht wegen seiner besonderen \nPflegebedürftigkeit und die auf Grund seiner körperlichen Verfassung an die \nWohnverhältnisse zu stellenden Anforderungen, die sich aus dem überzeugenden \nGutachten der Frau Dr. L vom 9. Dezember 2003 ergeben. Zwar sind diese \nbesonderen Bedürfnisse, denen der Kläger zu 1. allein und ohne staatliche Hilfe nicht \noffensichtlich gerecht werden kann, nach Auffassung des Gerichts sehr wohl \ngeeignet, die Gefahr einer alsbaldigen und erheblichen gesundheitlichen \nVerschlechterung zu begründen, da der Kläger zu 1. auf Grund seiner medizinischen \nVorgeschichte sehr schmerz- und infektionsanfällig ist, wie Frau Dr. L dem Gericht \nfernmündlich am 16. Februar 2004 ergänzend erläuterte. Diesen \nGesundheitsgefahren kann aber, wie die insoweit in Abstimmung mit ihrem \nVertrauensarzt erstellte Auskunft der Botschaft in Skopje vom 22. März 2004 \ngleichfalls zuverlässig ergeben hat, begegnet werden, wenn der Kläger zu 1. in dem \ngeriatrischen Zentrum in Skopje untergebracht wird. Die entscheidungserhebliche \nFrage reduziert sich deshalb darauf, ob diese Hilfe für den Kläger zu 1. konkret \nerreichbar ist.\n\n19\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59/02, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, AuAS \n2003, 106 = DVBl. 2003, 463; VGH Baden--Württemberg, Urteil vom 24. Februar \n2003, A 12 S 939/02.\n\n20\n\nDiese Frage wurde durch die Botschaft für den vorliegenden Fall nicht \nbeantwortet. Eine Antwort wird insoweit auch losgelöst von einem konkreten \nZeitpunkt und den genauen Einzelheiten des Einzelfalles kaum möglich sein. \nGleichwohl ist hier die Erreichbarkeit der Betreuungsstätte für den Kläger zu 1. \ngesichert, weil der Vollzug der Abschiebung von der Beantwortung dieser Frage \nabhängig gemacht wird, indem die Ausländerbehörde durch Erklärung vom 5. April \n2004 zugesichert hat, den Kläger zu 1. nur dann abzuschieben, wenn ihm ein Platz \nin dem geriatrischen Zentrum zur Verfügung steht und wenn weiter sichergestellt ist, \ndass er unmittelbar vom Flughafen aus dorthin gebracht wird. Die von dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfene Frage der Kostentragung für die \nUnterbringung stellt sich bei dieser Vorgehensweise nicht, da davon auszugehen ist, \ndass ein Heimplatz nur zugesagt wird, wenn die Kostenfrage geklärt ist. Dem \nKlageantrag war auch nicht deshalb zu entsprechen, weil die Ausländerbehörde, wie \nder Kläger zu 1. meint, in unzulässiger Weise mit - außerhalb ihres \nZuständigkeitsbereichs liegenden - zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen \nbefasst wurde, indem sie zur Abgabe der bereits zitierten Erklärung veranlasst \nworden ist. Eine derartige unzulässige Befassung liegt hier nicht vor. Durch § 24 \nAbs. 2 AsylVfG ist die Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG dem Bundesamt zugewiesen. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift ist nicht \nbetroffen, wenn die Ausländerbehörde, wie hier, den Vollzug der Abschiebung so \norganisiert, dass mögliche Abschiebungshindernisse nicht realisiert werden können. \nEine Entscheidung über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen maßt die \nAusländerbehörde sich damit nicht an. Sie sichert lediglich, dass die vom Bundesamt \nbzw. Gericht in Asylsachen getroffene Entscheidung rechtmäßig bleibt, indem der \nAusländer nicht in eine von dem zuständigen Entscheider für im Hinblick auf § 53 \nAbs. 6 AuslG problematisch gehaltene Lage gebracht wird. Die Durchführung der \nAbschiebung wurde durch den Gesetzgeber aber allein der Ausländerbehörde, nicht \naber dem Bundesamt zugewiesen. Das Bundesamt ist für ausländerrechtliche \nMaßnahmen - dazu gehört auch die Abschiebung - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nnämlich nur nach Maßgabe des AsylVfG zuständig, welches die Durchführung der \nAbschiebung aber nicht regelt. Insoweit ist also nur die Ausländerbehörde zuständig. \nOb der Klageantrag ohne die Erklärung der Ausländerbehörde begründet wäre, ob \nder Kläger zu 1. insbesondere die prinzipiell mögliche Betreuung in Mazedonien \nauch dann erlangen könnte, wenn er ohne die jetzt zugesagten Vorkehrungen \nabgeschoben werden würde, kann deshalb dahinstehen.\n\n21\n\nEin gesundheitlich bedingtes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG liegt mithin nicht vor.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/7-k-3360-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/7-k-3360-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286476","retrieved":"2026-07-09 03:03:49.324423+00:00"}}