{"status":"available","doknr":"OLD286475","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0526.22K1725.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"22 K 1725/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1964 in Podgorica/Montenegro geborene Kläger zu 1., die im Jahr \n1966 in Vucitrn/Kosovo geborene Klägerin zu 2. und die in den Jahren 1986 und \n1988 ebenfalls in Podgorica geborenen Kläger zu 3. und 4. reisten im Jahr 1988 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 5. und 6. sind in den Jahren 1989 \nund 1999 in E geboren. Seit Jahren beziehen die Kläger (ergänzend) öffentliche \nLeistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts. Das letzte Asylverfahren ist seit \ndem 29. Januar 1997 unanfechtbar abgeschlossen. Bis zum 31. Mai 1997 bezogen \ndie Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nachdem das Ausländeramt der Beklagten \ndem Sozialamt Mitteilung gemacht hatte, dass die Kläger nicht ausreisen könnten \nund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, weil \nhumanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstünden, gewährte die Beklagte den Klägern ab 1. Juli 2000 Leistungen \nentsprechend dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Im \nSeptember 2001 kam die Beklagte auf Grund der Angabe des Klägers zu 1. bei \nVorsprache am 27. September 2001, nur seine Ehefrau stamme aus dem Kosovo, zu \ndem Schluss, die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG entspreche nicht dem \ngeltenden Recht, weil die Familie ihren letzten langjährigen Aufenthalt in Serbien \ngehabt habe. Mit Bescheid vom 28. September 2001, gerichtet an den Kläger zu 1., \nwurde diesem mitgeteilt, er und seine Familie hätten ab 1. Oktober 2001 nur \nAnspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG; der Bescheid gelte für den laufenden \nMonat. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 regelte die Beklagte die Höhe der \nLeistungen für den Monat November 2001. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001, \neingegangen bei der Beklagten am 2. November 2001, bat der \nProzessbevollmächtigte um Mitteilung, ob die Kläger nach § 3 oder § 2 AsylbLG \nunterstützt würden. Ihre Ausreise sei nicht möglich, da Roma aus dem Kosovo \naktuell nicht abgeschoben würden. Vorsorglich erhob er Widerspruch gegen den \nBewilligungsbescheid vom 22. Oktober 2001. Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 12. Februar 2002, zugestellt am 19. Februar 2002, zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, die Kläger seien albanische Roma, die ihren letzten \nLebensmittelpunkt vor der Ausreise in Serbien gehabt hätten, sodass der \nfortdauernde Abschiebestopp für Minderheiten aus dem Kosovo sie nicht betreffe. \nAuch bestehe die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. \n\n3\n\nDie Kläger haben am 18. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie \ngeltend, lediglich die Klägerin zu 2. sei in Serbien, nämlich im Kosovo geboren. Ihnen \nsei damit weder eine Rückkehr nach Serbien noch in den Kosovo zuzumuten. Mit \nSchriftsatz vom 14. Mai 2004 tragen sie erstmals vor, der Kläger zu 1. habe in den \nvergangenen Jahren eine lebensgefährliche Krebserkrankung durchgemacht, \nweshalb ihnen eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten gewesen sei. Zum Nachweis \nlegen sie den Bericht des Evangelischen Krankenhauses C1, E, Klinik für Allgemein- \nund Visceralchirurgie, vom 3. April 2003 vor; wegen des Inhalts des Berichtes wird \nauf Bl. 84 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n4\n\nDie Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. \nOktober 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 12. \nFebruar 2002 zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß \n§ 2 AsylbLG zu gewähren. \n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie auf Leistungen für den Zeitraum vor November 2001 und ab 1. März 2002 \ngerichtet war.\n\n7\n\nSie beantragen nunmehr,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. \nOktober 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 12. \nFebruar 2002 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach \n§ 2 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 28. \nFebruar 2002 zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, den Klägern sei eine freiwillige Rückkehr zumutbar und \nder Abschiebung stünden keine Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen. \nSie sei zwar irrtümlich davon ausgegangen, der Geburtsort der Kläger zu 1., 3. und \n4. und letzte Lebensmittelpunkt der Kläger zu 1. bis 4., Titograd, liege in Serbien. Da \nTitograd, heute Podgorica, in Montenegro liege, seien aber erst recht keine Gründe \nerkennbar, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, \nSozialhilfe- und Ausländerakte, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage \nzurückgenommen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG). Die Kläger haben \ngegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 2 AsylbLG auf Gewährung von \nLeistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum vom 1. \nNovember 2001 bis 28. Februar 2002. \n\n17\n\nGemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das \nBundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG entsprechend \nanzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend \nam 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht \nerfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche \nInteresse entgegenstehen. \n\n18\n\nDie Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach \n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie nach rechtskräftigem Abschluss ihrer \nAsylverfahren wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine Duldung nach § 55 \nAbs. 2 AuslG besaßen. Der Anspruch auf Leistungen entsprechend dem \nBundessozialhilfegesetz nach § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt des Weiteren voraus, dass \ndie Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht \nvollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder \ndas öffentliche Interesse entgegenstehen; die genannten Voraussetzungen müssen \nkumulativ vorliegen und die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Gründe \nmüssen sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der zwangsweisen \nAufenthaltsbeendigung entgegenstehen.\n\n19\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - m.w.N. aus \nRechtsprechung und Literatur, juris.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Fall der Kläger nicht vor. Weder ihrer \nAbschiebung noch ihrer freiwilligen Ausreise standen im Zeitraum vom \n1. November 2001 bis 28. Februar 2002 humanitäre, rechtliche oder persönliche \nGründe oder das öffentliche Interesse entgegen. \n\n21\n\nEine Abschiebung der Kläger war zwar in dem genannten Zeitraum unmöglich. \nDiese Unmöglichkeit beruhte aber nicht auf humanitären, rechtlichen oder \npersönlichen Gründen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG. Die Kläger waren im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht im Besitz der für eine Rückreise in ihr \nHeimatland erforderlichen Personaldokumente bzw. Passersatzpapiere. Mit \nRückübernahmeersuchen vom 5. November 1997 und 24. September 1998 waren \nzwar Passersatzpapiere beim Bundesministerium für Innere Angelegenheiten der \nBundesrepublik Jugoslawien in Belgrad beantragt, eine Reaktion auf das Ersuchen \nwar am 28. Februar 2002 aber noch nicht erfolgt. Dieses Hindernis für die \nAbschiebung der Kläger ist weder als rechtlicher, noch humanitärer oder persönlicher \nGrund einzustufen. Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG liegen \nnicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lediglich der \ntatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer \nnicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen \nsind. \n\n22\n\nSo BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003, - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114, 116 ff. m.N. \nzur Entstehungsgeschichte.\n\n23\n\nEs handelt sich vielmehr um einen tatsächlichen Grund, der der zwangsweisen \nAufenthaltsbeendigung entgegensteht. Von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG \nwerden aber Ausländer nicht begünstigt, deren fortdauernder Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland nur darauf beruht, dass die Aufenthaltsbeendigung an \ntatsächlichen Hindernissen scheitert. Denn § 2 Abs. 1 AsylbLG, der sich offenkundig \nan die Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG anlehnt, nennt die in \n§ 55 Abs. 2 AuslG genannten tatsächlichen Gründe für die Unmöglichkeit der \nAusreise gerade nicht.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -.\n\n25\n\nEs standen vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002 auch keine anderen \nhumanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe der Abschiebung und der \nfreiwilligen Ausreise entgegen. \n\n26\n\nDer Einwand der Kläger, sie könnten als Angehörige der Volksgruppe der Roma \nnicht in den Kosovo abgeschoben werden und auch eine Rückkehr dahin sei ihnen \nnicht zuzumuten, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass in Folge des so genannten Kosovo-\nKrieges die Abschiebung von Minderheiten zunächst hinsichtlich der gesamten \n(damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) - wohl aus humanitären Gründen - \nausgesetzt war und das Ende des Abschiebestopps im Juli 2001 die Minderheiten \naus dem Kosovo nicht erfasste (vgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2001). Die Kläger können sich aber nicht darauf \nberufen, dass auch nach dem 11. Juli 2001 Minderheitenangehörige aus dem \nKosovo von einer Rückführung ausgenommen waren. Sie gehören als \nVolkszugehörige der Roma zwar zu einer ethnischen Minderheit in der (damaligen) \nBRJ, die aus den Teilrepubliken Serbien (einschließlich Kosovo) und Montenegro \nbestand. Ihnen war und ist jedoch eine Rückkehr in die Teilrepublik Montenegro als \ndem Ort ihrer Herkunft bzw. ihres letzten Lebensmittelpunktes im Heimatland \nzuzumuten. Die Kläger zu 1., 3. und 4. stammen nicht aus dem Kosovo, sondern sind \nin Podgorica, ehemals Titograd, der Hauptstadt Montenegros, geboren und lebten \nnach den Angaben im Asylverfahren auch dort. Demgegenüber stammt die Klägerin \nzu 2. zwar aus dem Kosovo, sie hatte jedoch zumindest seit 1983, der Geburt des \ngemeinsamen Sohnes M, bis zur Ausreise im Jahr 1988 und damit über einen \nlängeren Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in Podgorica. Die Kläger zu 5. \nund 6. sind erst in der Bundesrepublik Deutschland geboren; auch ihnen ist die \n„Rückkehr\" an den Heimatort ihres Vaters und ihrer Geschwister zuzumuten. \n\n27\n\nEin rechtlicher, humanitärer oder persönlicher Grund, der einer Abschiebung \noder selbstständigen Ausreise entgegenstehen könnte, ergibt sich auch aus dem \nweiteren Vortrag der Kläger nicht. Es ist schon nicht schlüssig und substantiiert \ndargetan, dass den Klägern auf Grund der Krebserkrankung des Klägers zu 1. die \nAusreise im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zumutbar war. Dem vorgelegten \nArztbericht vom 3. April 2003 über die Operation des Klägers zu 1. am 24. Februar \n2003 lässt sich zwar entnehmen, dass der Tumor wohl schon im Jahr 2001 bestand. \nAllein das Bestehen einer Krankheit macht eine Heimkehr aber noch nicht unmöglich \nim Sinne von § 2 AsylbLG. Dass die Erkrankung des Klägers zu 1. in Montenegro \nnicht oder nicht hinreichend behandelt werden könnte, haben die Kläger nicht \nbehauptet. Anhaltspunkte dafür sind - anders etwa als im Hinblick auf die \nmedizinische Versorgung im Kosovo - auch nicht offenkundig. \n\n28\n\nDarüber hinaus ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine Behandlung der \nKrebserkrankung im engeren Sinne überhaupt nicht erfolgt. Bei dem beim Kläger \ndiagnostizierten Tumor handelte es sich um ein so genanntes Chondrosarkom, einen \nbösartigen Knorpel- bzw. Knochentumor, dessen Therapie in der möglichst radikalen \nchirurgischen Entfernung besteht. \n\n29\n\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2001, S. 289; Roche, \nLexikon Medizin, 4. Auflage 1998, S. 287.\n\n30\n\nGegen Strahlen- und Chemotherapie ist dieser Tumor resistent.\n\n31\n\nBrockhaus Gesundheit, 6. Auflage 2004, S. 243.\n\n32\n\nDer chirurgische Eingriff beim Kläger ist erst ein Jahr nach dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum auf Drängen des ambulant behandelnden Arztes \nerfolgt, weil für den Kläger zu 1. nach seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung lange Zeit nicht feststand, dass es sich um einen (bösartigen) Tumor \nhandelte, und er Angst vor einer Operation hatte. Dem entsprechend ist im Ev. \nKrankenhaus C1 am 12. Februar 2003 - knapp zwei Wochen vor der Operation - \nzunächst zur (weiteren) Diagnose eine Incisionsbiopsie durchgeführt worden. \n\n33\n\nOffen bleiben kann bei dieser Sachlage auch, ob der Ausreise eines Betroffenen, \nder unmittelbar vor Beginn einer schwierigen und gefährlichen Operation steht, \nerhebliche - etwa humanitäre oder persönliche - Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG \nentgegenstehen. Denn der Kläger zu 1. hat sich subjektiv auch Ende des Monats \nFebruar 2002 nicht in einer solchen Situation befunden. Vielmehr hat er seine \nErkrankung lange Zeit nicht wahrhaben wollen und die endgültige Diagnose und \nTherapie vor sich hergeschoben, bis er schließlich dem Drängen seines Arztes im \nJahr 2003 nachgab. \n\n34\n\nDafür, dass die vom Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der \nErkrankung eingenommenen Medikamente, bei denen es sich wohl um \nSchmerzmittel gehandelt haben dürfte,\n\n35\n\nvgl. Brockhaus Gesundheit, 6. Auflage 2004, S. 243,\n\n36\n\nin Montenegro nicht verfügbar waren, ist ebenfalls weder etwas vorgetragen \nnoch sonst erkennbar. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/22-k-1725-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/22-k-1725-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286475","retrieved":"2026-07-09 03:03:49.240358+00:00"}}