{"status":"available","doknr":"OLD286474","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0526.1L82.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"1 L 82/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nZur Entscheidung des am 10.01.2004 sinngemäß gestellten Antrages,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Kreisverband P des Antragstellers ein \nGirokonto bis zum Abschluss des Klageverfahrens 1 K 1156/04 \nzu eröffnen,\n\n4\n\nist das Verwaltungsgericht auf Grund des nach § 17 a Abs. 1 GVG i.V.m. § 173 \nSatz 1 VwGO bindenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - berufen.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der \nAntragsgegnerin - zuletzt noch in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2004 - zutrifft, der \nVorstandsbeschluss des Kreisverbandes P der O-Partei vom 13.01.2004 zur \nGenehmigung des Antrages stelle keine ausreichende Ermächtigung für eine \nprozessstandschaftliche Geltendmachung der Rechte des Kreisverbandes dar.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist jedenfalls entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 \nParteiG antragsbefugt, da die Satzung der O-Partei die Klage- bzw. Antragsbefugnis \nfür ihre Landesverbände nicht ausschließt. Unabhängig von der Antragsbefugnis des \nKreisverbandes P der O-Partei nach § 61 Nr. 2 VwGO - ist jedenfalls auch der \nAntragsteller zuständig.\n\n7\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -.\n\n8\n\nDer Antrag ist aber erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren auf \neine (weit gehende) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und den dafür \ngeltenden strengeren Anforderungen an den Erfolg zu genügen hätte. Unabhängig \nhiervon fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines \nAnordnungsgrundes.\n\n9\n\nOb dem Antragsteller ein im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichernder \nAnspruch zusteht, bedarf der weiteren Klärung im Klageverfahren. Zwar mag vieles \ndafür sprechen, dass die Eröffnung von Girokonten ein Zurverfügungstellen im Sinne \nvon § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist.\n\n10\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 f.; OVG \nHamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -\n\n11\n\nDoch bedarf näherer Klärung, ob diese Anspruchsgrundlage auch dann greift, \nwenn - wie die Antragsgegnerin behauptet - Bundes- und Landesverband der O-\nPartei über Konten verfügen, die der Kreisverband P mitbenutzen kann. Ebenso wird \nzu prüfen sein, ob die bislang ausschließlich behauptete Kontenführung zu Gunsten \neiner anderen politischen Partei (Kreisverband P der Q-Partei) besteht und \nGleichbehandlungsansprüche auslöst. All dies hätte auch Relevanz für die \nmitzuprüfenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen.\n\n12\n\nUnabhängig davon fehlt der Anordnungsgrund. Die hier allein in Betracht \nkommende Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass \nwesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder andere \n- vergleichbar dringliche - Gründe hierfür gegeben sind, und nicht die Klärung im \nHauptsacheverfahren abgewartet werden kann. Dies ist nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n13\n\nNach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers verfügt der Kreisverband P der \nO-Partei seit etwa 3 ½ Jahren über kein Girokonto. Besteht ein Zustand über einen \nlängeren Zeitraum, ohne dass zuvor gerichtliche Schritte gegen ihn unternommen \nworden wären, gibt es bei unveränderter Sachlage regelmäßig kein Grund, ihn unter \nVorgriff auf die im Klageverfahren erstrebte Klärung nunmehr im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu ändern. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller \nals Landesverband der O-Partei ein Konto bei der Sparkasse C unterhält und eine \ntriftige Begründung dafür fehlt, warum Einzahlungen an den Landesverband zu \nGunsten des Kreisverbandes P der O-Partei hierüber nicht (vorübergehend) \nabgewickelt werden können.\n\n14\n\nDies gilt selbst dann, wenn die Sparkasse zur Einrichtung von Unterkonten nicht \nbereit ist. Allerdings genügt das in Kopie vorgelegte Schreiben der Sparkassen P2 \nvom 14.02.2001 an den Kreisverband P2 der O-Partei, mit dem mitgeteilt wird, dass \nwegen einer Mitnutzung des Kontos durch den Kreisverband M der O-Partei das \nGirokonto des Kreisverbandes P2 gekündigt werde, nicht den Anforderungen an eine \nGlaubhaftmachung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Nach der \nDarstellung des Antragstellers hätte sich aufgedrängt, entweder eine entsprechende \nschriftliche Mitteilung der Stadtsparkasse C vorzulegen oder glaubhaft zu machen, \nwarum eine solche Mitteilung nicht vorgelegt werden kann. Dies ist aber gerade nicht \ngeschehen.\n\n15\n\nUnabhängig davon bleibt die Möglichkeit offen, Einzahlungen (an den \nLandesverband) mit Zweckbestimmung zu Gunsten des Kreisverbandes P \nvorzunehmen. Auf die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 16.01.2004\n\n16\n\n„Wird ggfs. die Möglichkeit gesehen, auf ein [bestehendes] Girokonto des \nLandesverbandes der O-Partei Einzahlungen mit Zweckbestimmung zu Gunsten \ndes Kreisverbandes zuzulassen [für den Fall, dass die Einrichtung eines \nUnterkontos nicht möglich sein sollte]?\"\n\n17\n\nhat der Antragsteller nur geantwortet, es sei\n\n18\n\n„dem Kreisverband nicht zumutbar, beim Landesverband ein Unterkonto zu \nführen\", weil „die Hauptarbeit...vor Ort...geleistet\" werde (Schriftsatz vom \n27.01.2004). „Die gegenteilige Auffassung\" sei „für jeden, der sich mit der \nArbeitsweise und den Eigentümlichkeiten und Eifersüchteleien von Gliederungen \npolitischer Parteien...auskennt, schlichtweg lebensfremd\" (Schriftsatz vom \n17.02.2004).\n\n19\n\nDiese Ausführungen machen keine besondere Dringlichkeit deutlich. Da der \nAntragsteller für den Kreisverband P den anhängigen Rechtsstreit führt, bedarf es \nder Erläuterung - und Glaubhaftmachung - warum „Eigentümlichkeiten und \nEifersüchteleien\" verhindern sollen, dass er Beträge mit Zweckbestimmung für den \nKreisverband P (zeitweilig) entgegen nimmt. Nach den bisherigen Erkenntnissen im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren wird der Rechtsstreit im Einvernehmen mit dem \nVorstand des Kreisverbandes P vom Antragsteller geführt; diesbezügliche \nAuseinandersetzungen oder unterschiedliche Auffassungen sind nicht erkennbar. \nBesonders die Gefahr einer zweckwidrigen Einbehaltung von Einzahlungen an den \nLandesverband mit Zweckbestimmung für den Kreisverband P wird weder von einer \nder beiden Seiten aufgezeigt, noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n20\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es in den \nvergangenen 3 ½ Jahren besondere - konkret bezeichnete - Schwierigkeiten bei der \nAbwicklung finanzieller Transaktionen des Kreisverbandes P gegeben hätte, die \nauch nicht vorübergehend weiter hingenommen werden könnten. Derartige \nSchwierigkeiten liegen auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Weder verdeutlicht \nder Antragsteller, dass die Mitgliederstruktur oder das Umfeld des Kreisverbandes \nBesonderheiten aufweisen, die dazu führen, dass namentlich im Zusammenhang mit \nder Europawahl in der Vergangenheit nennenswerte Spenden in Höhe von über \n1.000,- Euro (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) an den Kreisverband P zu erwarten \ngewesen wären, die nur über ein eigenes Konto abzuwickeln gewesen wären. \nEbenso wenig hat er irgendwelche konkreten besonderen Erschwernisse glaubhaft \ngemacht, die dazu geführt hätten, dass der Kreisverband P seinen finanziellen \nVerpflichtungen nicht hätte nachkommen können. Die Aussage im Schriftsatz vom \n25.05.2004, „der Kreisverband (könne) seine Arbeit nicht so leisten, wie er es gerne \nmöchte, er (sei) vielmehr massiv an seiner Tätigkeit gehindert\", führt in ihrer \nPauschalität nicht weiter. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass derartigen \nbesonderen Schwierigkeiten schon vor der Hauptsachentscheidung mit einer \neinstweiligen Anordnung zur Eröffnung eines eigenen Girokontos des \nKreisverbandes P bei der Antragsgegnerin begegnet werden muss.\n\n21\n\nEbenso wenig ist die Gefahr glaubhaft gemacht, die Sparkasse C werde den \nEingang von Überweisungen für den Kreisverband P zum Anlass nehmen, dem \nAntragsteller selbst das Konto zu kündigen. Sie ergibt sich aus der eidesstattlichen \nVersicherung vom 24.01.2004 des Herrn S1 nicht. Dort wird lediglich die Möglichkeit \nverneint, dass Kreisverbände außerhalb von C ein Konto eröffnen. Schon gar nicht \nhat der Antragsteller dargetan, dass eine hierauf gestützte Kontokündigung \nangesichts der einschlägigen Rechtsprechung des BGH\n\n22\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003, a.a.O. und Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR \n397/02 -, DÖV 2004, S. 439 -\n\n23\n\nAussicht auf Bestand hätte. Eine Mitteilung der Kreissparkasse C mit dem Inhalt, \ndass eine Kontenkündigung im vorbezeichneten Fall beabsichtigt ist, hat der \nAntragsteller nicht vorgelegt. Im Übrigen könnte der Antragsteller sich durch \nAnrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der einschlägigen BGH-\nRechtsprechung mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen, auch im einstweiligen \nRechtsschutz.\n\n24\n\nDie für einen Anordnungsgrund erforderliche besondere Dringlichkeit einer \nRegelung lässt sich auch nicht mit der Behauptung belegen, der Kreisverband P der \nO-Partei habe sich aus finanziellen Gründen nicht gegen die im Jahre 2000 \nausgesprochene Kündigung seines früher bestehenden Girokontos bei der Postbank \nF zur Wehr habe setzen können. Es mag sein, dass der Vorstand des \nKreisverbandes P der O-Partei nach erfolgloser Musterklage (Beschluss des LG \nBonn vom 23.10.2000 - 1 O 418/00 -, OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W \n89/00 -; BVerfG, Beschluss vom 22.02.2001 - 2 BvR 202/01 -) erst zum \nJahresende 2003 auf Grund ausreichender Spendenzusagen sich zu der \nDurchführung des vorliegenden Verfahrens entschlossen hat (eidesstattliche \nVersicherung des Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes P der O-Partei, Herrn E, \nvom 17.02.2004). Gleichwohl wäre auch bei mangelnden finanziellen Möglichkeiten \ndie Durchführung vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls dann \nmöglich gewesen, wenn der Kreisverband P in der Vergangenheit die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätte. Dies ist \naber nicht erfolgt, obwohl der Kreisverband P der O-Partei sich erstmals mit \nSchreiben vom 07.12.2000 bei der Antragsgegnerin um die Einrichtung eines \nGirokontos erfolglos bemüht hat (Ablehnung durch die Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 08.12.2000). Auch erneute Anfragen (vom 26.06.2003 und vom \n21.10.2003) blieben erfolglos (Ablehnung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben \nvom 01.07.2003 und vom 05.11.2003).\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund auch nicht daraus hergeleitet \nwerden, dass der Kreisverband P den Europawahlkampf der O-Partei unterstützen \nwill. Wie die Antragsgegnerin zutreffend betont, hat die O-Partei hierzu eine \nBundesliste aufgestellt, die nicht vom Kreisverband P verantwortet wird. Wer gerade \nden Europawahlkampf in P fördern will, kann seine Spende dem Antragsteller \nüberweisen mit der Auflage, Wahlwerbung in P zu unterstützen. Warum dies nicht \nmöglich sein soll, wird nicht deutlich.\n\n26\n\nEin Anordnungsgrund ist nach alledem auch nicht mit dem Hinweis des \nAntragstellers im Schriftsatz vom 23.05.2004 auf die im Herbst 2004 stattfindenden \nKommunalwahlen - erst recht nicht mit dem Hinweis auf die Landtagswahlen 2005 \nund die Bundestagswahlen 2006 - glaubhaft gemacht. Die Aussage, „für alle diese \nWahlen sind Wahlkämpfe zu führen und hierfür werden Spenden benötigt, die ab \neiner Höhe von 1.000,- Euro nur über ein Girokonto eingehen können\", führt in ihrer \nPauschalität im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter, da schon nicht gesagt wird, \ndass der Kreisverband P - besonders mit Blick auf die bevorstehenden \nKommunalwahlen - einen oder mehrere Kandidaten aufgestellt hat, mithin überhaupt \nin seinem Kreis an den Kommunalwahlen teilnimmt. Diese Angaben können auch \nnicht dem Internet entnommen werden, da ausweislich des Inhalts der Homepage \nder Bundes-O-Partei bzw. der Landes-O-Partei der Kreisverband P über keine \neigene Homepage verfügt, der diese Angaben entnommen werden könnten. Im \nÜbrigen gälte auch hierfür das zuvor Gesagte.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/1-l-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/1-l-82-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286474","retrieved":"2026-07-09 03:03:49.155752+00:00"}}