{"status":"available","doknr":"OLD286473","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0526.18L1225.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"18 L 1225/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwanzigstel.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der (ggf. noch einzulegenden) \nWidersprüche der Antragsteller gegen den für sofort vollziehbar \nerklärten Beschluss des Antragsgegners vom \n15. Dezember 2003, die katholische Grundschule I Straße und \ndie Gemeinschaftsgrundschule F-Weg zusammenzulegen, \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu beurteilende Antrag ist zumindest deshalb \nzulässig, weil der angefochtene Ratsbeschluss im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (jedenfalls) durch die am 12. Mai 2004 erfolgte \nVeröffentlichung Außenwirkung und daher Verwaltungsaktqualität erlangt hatte.\n\n6\n\nDer Antrag ist allerdings unbegründet.\n\n7\n\nZunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen \nRatsbeschlusses über die Zusammenlegung der beiden Grundschulen in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nSie ist zulässig, weil die (gemäß § 1 der Verordnung über schulrechtliche \nZuständigkeiten zuständige) Bezirksregierung E unter dem 25. Februar 2004 die \ngemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchVG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung des \ngenannten Ratsbeschlusses erteilt hat.\n\n9\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, S. 2 des \nBeschlussabdrucks.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat diese Anordnung auch in einer den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat insbesondere darauf \nverwiesen, dass Planungen und Entscheidungen für die betroffenen Schule in Kürze \nund Verbindlichkeit zu treffen sind, um den reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs \nzu gewährleisten. Diese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, \ndie angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich auch \nzu der zeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl \nüber allgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des \nZusammenlegungsbeschlusses hinaus und lassen die Beweggründe des \nAntragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise \nerkennen. Ob das seitens des Antragsgegners angenommene besondere \nVollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der (formellen) Begründung der \nVollziehungsanordnung, sondern unterliegt der von der Kammer eigenständig zu \ntreffenden Interessenabwägung.\n\n11\n\nDiese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich der \nBeschluss des Antragsgegners vom 15. Dezember 2003 bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig erweist; er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 SchVG.\n\n12\n\nNach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger unter anderem über die \nErrichtung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist; als \nErrichtung einer Schule ist auch - die hier beschlossene -dauerhafte \nZusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu behandeln (§ 8 Abs. 3 \nSchVG). Die Gemeinde wird, soweit sie - wie hier -Schulträgerin ist, durch § 8 Abs. 1 \nSchVG zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Dem ihr dabei \neingeräumten Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen \nGestaltungsfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt, die auch dazu bestimmt sind, \nEltern- und Schülerrechte zu gewährleisten.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -, S. 10 des \nUrteilsabdrucks m.w.N.\n\n14\n\nDer Beschluss ist formell offensichtlich rechtmäßig. Er ist im Sinne von § 8 Abs. 2 \nSchVG schriftlich festgelegt und auf der Grundlage einer den Bestimmungen des \n§ 10b SchVG entsprechenden Schulentwicklungsplanung begründet worden. \nVerstöße gegen die in formeller Hinsicht für die Entscheidung des Antragsgegners \nmaßgebliche Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind nicht \nersichtlich.\n\n15\n\nAuch materiell ergeben sich gegen den angegriffenen Beschluss des \nAntragsgegners keine rechtlichen Bedenken.\n\n16\n\nZunächst ist die Stadt X nicht durch § 10 Abs. 1 SchVG gehindert, die beiden \nSchulen zusammenzulegen. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden verpflichtet, \nGrundschulen zu errichten und fortzuführen. Da aber die einzelne Schule an ihrem \nStandort als öffentliche Einrichtung grundsätzlich keinen organisationsrechtlichen \nBestandsschutz genießt, der das Planungsermessen des Schulträgers einschränken \nkönnte, ist dieser gesetzlichen Pflicht genügt, wenn - so wie hier - das \nSchulformangebot Grundschule im Organisationsbereich des Schulträgers für alle \ninteressierten Schüler und Eltern in zumutbarer Entfernung erhalten bleibt; eine \nweiterreichende Gewährleistung enthält die Vorschrift nicht.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 11 des Urteilsabdrucks \nm.w.N. \n(zu § 10 Abs. 2 SchVG - Hauptschule).\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Schulweg zu einer \nGrundschule in S auch nach der Zusammenlegung der beiden Schulen in das \nSchulgebäude auf dem F-Weg unter 2 km liegen wird, mithin zumutbar sein wird (vgl. \n§ 5 Abs. 2 SchfKVO).\n\n19\n\nWeiterhin hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes OVG NRW ausgeführt, dass die hier streitgegenständliche Schulerrichtung durch \nZusammenlegung der Schulen auch nicht rechtswidrig in das durch die Verfassung \ngarantierte Recht der Eltern eingreift, Erziehung und Bildung ihres Kindes zu \nbestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Gleiches \ngilt für die Rechte der Schüler auf Erziehung und Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 \nVerf NRW, Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG. Denn diese Rechte setzen dem \nPlanungsermessen des Schulträgers keine engeren Schranken als § 10 Abs. 1 \nSchVG; sie garantieren insbesondere nicht den Bestand einer konkreten Schule. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks \nm.w.N. sowie Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n13. Dezember 1994 - 6 NB 3/94 -, JURIS-Dokument Nr. WBRE410001153.\n\n21\n\nDies gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch dann, wenn - so wie \nhier bezogen auf die Schule I Straße - eine Bekenntnisschule betroffen ist. \n\n22\n\nVgl. u.a. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77, BVerfGE \n51, 268 ff.\n\n23\n\nDiesem Rechtsgedanken trägt zudem § 9 Abs. 1 lit. b) SchfKVO Rechnung.\n\n24\n\nDie in § 8 Abs. 5 SchVG normierten Voraussetzungen für die \nGenehmigungsversagung bei der Errichtung von Schulen sind zwar nicht nur \nAusdruck des die Planungsfreiheit des Schulträgers begrenzenden Interesses der \nAllgemeinheit an einem pädagogisch möglichst effektiven Schulwesen, das von der \nSchulaufsicht wahrgenommen wird; sie sind vielmehr auch im Interesse der von der \nMaßnahme betroffenen Eltern und Kinder erlassen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 12 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n26\n\nDie Antragsteller können hier indes nicht mit Erfolg die Verletzung des § 8 Abs. 5 \nSchVG geltend machen. Nach dieser Bestimmung muss die Genehmigung zur \nErrichtung einer Schule unter anderem versagt werden, wenn ein Bedürfnis für die \nFortführung der Schule nicht besteht. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren in § 8 \nAbs. 5 SchVG genannten Voraussetzungen. Es kann dahinstehen, ob im Sinne \ndieser Vorschrift ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule I Straße vorliegt; dafür \ngenügte, dass ihre Fortführung für ein pädagogisch möglichst effektives Schulwesen \nzweckmäßig erscheint. Die Zusammenlegung lediglich zweckmäßiger, gemessen an \n§ 10 Abs. 1 SchVG indessen nicht erforderlicher Schulen steht jedoch im Ermessen \ndes Schulträgers.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S 13 des Urteilsabdrucks.\n\n28\n\nDieses Ermessen ist jedenfalls hier nicht in der Weise verletzt, dass dadurch die \nElternrechte bzw. Schülerrechte der Antragsteller oder ihre sonst rechtlich \ngeschützten Interessen in rechtswidriger Weise berührt wären. Vielmehr hat der \nAntragsgegner das bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme zu \nbeachtende Gebot der gerechten Abwägung der davon berührten öffentlichen und \nprivaten Belange\n\n29\n\n- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975, 1 BvR 548/68, BVerfGE \n41, 88 ff, und vom 13. Juni 1979, 1 BvR 699/77, aaO; BVerwG, Beschluss vom \n7. Januar 1992 - 6 B 32/91 -, JURIS-Dokument Nr. WBRE310462802; OVG NRW, \nUrteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks sowie Niehues, Schul- \nund Prüfungsrecht, Band 1 (Schulrecht), 3. Auflage 2000, Rn. 166, jeweils m.w.N. -\n\n30\n\nberücksichtigt und alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess \neingestellt. Insbesondere hat er zahlreiche Planungsalternativen erwogen und sich \nschließlich in Anbetracht der infolge des Geburtenrückgangs zu erwartenden \nsinkenden Schülerzahlen und des daraus bereits für die Gegenwart und zugleich für \ndie Zukunft sich ergebenden Überangebots an Grundschulen im Stadtteil S für die \nZusammenlegung der beiden Schulen entschieden, die die niedrigsten \nAnmeldezahlen aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf das dem \nBeklagten zustehende Planungsermessen auch nicht zu beanstanden, dass die \nSchule I Straße zudem deshalb von der Zusammenlegung betroffen worden ist, weil \ndas Schulgebäude „abgängig\" ist und Mittel für einen Neubau nicht zur Verfügung \nstehen (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 5 lit. e) SchVG). Schließlich war die \nGenehmigung auch nicht wegen der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. b), c) und d) \nSchVG zu versagen, weil bezogen auf die neu zu errichtende Schule, auf die es \nallein ankommt, die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb vorliegen, \ndie Mindestzügigkeit gewährleistet ist und ausreichende und geeignete Schulräume \nzur Verfügung stehen werden. Hinsichtlich der im Einzelnen eingestellten \nHauptargumgente wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der \nAntragserwiderung verwiesen, denen die Antragsteller nicht mit rechtserheblichem \nVorbringen entgegen getreten sind.\n\n31\n\nDas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des nach \nalledem durch die Antragsteller nicht mit Erfolg angreifbaren Beschlusses vom 15. \nDezember 2003 ergibt sich ohne weiteres aus den von dem Antragsgegner im \nRahmen der Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO angeführten \nArgumenten.\n\n32\n\nVgl. zum Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung \neiner schulorganisationsrechtlichen Maßnahme bei fehlender erkennbarer \nRechtswidrigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991, 19 B 3089/91, \naaO und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 -\n 1 W 955 - 960/96 -, JURIS-Dokument Nr. MWRE001828813.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n34\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/18-l-1225-04","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-26/18-l-1225-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286473","retrieved":"2026-07-09 03:03:49.066085+00:00"}}