{"status":"available","doknr":"OLD286518","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0525.17K5043.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"17 K 5043/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung \neiner Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin setzt sich gegen die Kosten einer abfallrechtlichen Ersatzvornahme \nund eine Ordnungsverfügung hinsichtlich der verbliebenen Reststoffe zur Wehr.\n\n3\n\nDas in X-C1 belegene Grundstück G1, steht im Eigentum der Klägerin. Seit \nNovember 1998 erhielt der Beklagte Nachbarbeschwerden über den Zustand des \nklägerischen Anwesens. Bemängelt wurde die unabgedeckte Ablagerung von \nPferdemist, das Verbrennen von Hausmüll, Plastikresten, Pappkisten usw. Im Januar \n2000 wurden vom Beklagten Lichtbilder von Feuerstellen und darumliegenden \nReststoffen gefertigt (Beiakte Heft 2 Bl. 10). Bei einer polizeilichen Untersuchung des \nGrundstücks im Februar 2002 wurde festgestellt, dass ein Lastkraftwagen eine \nLadung schwarz lackierter Holzschindeln abgeladen hatte; gleichzeitig brannte ein \nFeuer. \n\n4\n\nEtwa ein Jahr später, am 1. April 2003, durchsuchte die Kriminalpolizei X das \nklägerische Grundstück. Dabei wurden seitens der Polizei mehrere Beamte sowie ein \npolizeieigener Radlader eingesetzt. Der Beklagte begleitete diese Durchsuchung als \nuntere Abfallwirtschaftsbehörde durch seine Bediensteten H und C2, die auf dem \nGrundstück anwesend waren. Die Klägerin war währenddessen zugegen.\n\n5\n\nNachdem die Polizei die Beweise gesichert hatte (es wurden u. a. Lichtbilder und \nein Videofilm gefertigt, vgl. Beiakte Heft 3), beauftragte Herr H noch vom \nklägerischen Grundstück aus telefonisch die B mbH mit der Entsorgung derjenigen \nReststoffe, deren Abtransport ihm wegen der fortgeschrittenen Zersetzung angezeigt \nschien. Es handelte sich in erster Linie um organische Stoffe wie verfaultes Obst und \nGemüse, das lose und in Holzkisten, durchsetzt mit anderen Reststoffen, ungeordnet \nauf dem Grundstück aufgehäuft lag. Die Obst- und Gemüsereste waren vom \nGemüsehändler U auf das klägerische Grundstück verbracht worden, weil die \nKlägerin ihm gegenüber angegeben haben soll, sie zur Tierfütterung zu verwenden. \nAuf den gefertigten Lichtbildern (Beiakte Heft 3 Bilder 12, 13, 17, 18) ist ersichtlich, \ndass Flüssigkeiten aus den Obst- und Gemüsehaufen in den Boden sickerten. Die \nEntfernung der Reststoffe wurde auch am Folgetag, dem 2. April 2003, durch die B \nmbH mit zwei Fahrzeugen fortgesetzt (schriftliche Beauftragung durch den Beklagten \nBeiakte Heft 2 Bl. 46). Anschließend führte der Eigenbetrieb Straßenreinigung der \nStadt X eine Sonderreinigung durch, welche sieben Stunden dauerte.\n\n6\n\nAus dem zum Verfahrensgegenstand gemachten Videofilm und den Lichtbildern \ngeht hervor, dass sich auf dem Grundstück befanden: Kisten und Container mit \nverrottetem Kunststoff, Metall und organischen Resten; verstreuter Müll, der nicht \nnäher zu identifizieren ist; Pferdemist; Bauschutt, teilweise mit Erde überdeckt; ein \nausrangierter, moosbewachsener Pferdeanhänger gefüllt mit Gerümpel, wie \nbeispielsweise Gasflaschen und einer Campingtoilette; Steinwolle; gestapeltes und \nloses Holz, z. T. in Form von Brettern; offene Kanister für Holzschutzmittel (z. B. \nXylamon), Farben, Lacke und sonstiges Bauzubehör; abgefahrene Autoreifen; \nTeerpappe; offene Kanister mit auf Wasser schwimmendem Öl (beispielhafte \nAufzählung). Große Mengen von Holz (Kisten, Bretter usf.) waren so aufgeschichtet, \nwie dies vorgenommen wird, wenn ein großes Feuer entzündet werden soll (Beiakte \nHeft 3 Lichtbilder 10, 12).\n\n7\n\nUnter dem 2. April 2003 gab der Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von fünf \nTagen nach Bestandskraft die beispielhaft aufgezählten Abfälle von ihrem \nGrundstück zu entsorgen und die Entsorgung nachzuweisen. Die sofortige \nVollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Gleichzeitig drohte der Beklagte der \nKlägerin die Ersatzvornahme an und stellte voraussichtliche Ersatzvornahmekosten \nin Höhe von 3.500 Euro in Aussicht.\n\n8\n\nMit Kostenbescheid vom 7. Mai 2003 erhob der Beklagte bei der Klägerin die ihm \nam 1. und 2. April 2002 durch Beauftragung der B mbH und des \nStraßenreinigungsbetriebs entstandenen Kosten in Höhe von 4.846,13 Euro. Die B \nmbH stellte dem Beklagten am 30. April 2003 für die Beseitigung von 33,51 Tonnen \neiner „wilden\" Abfallkippe Kosten in Höhe von 4.349,13 Euro in Rechnung (Beiakte \nHeft 2 Bl. 41). Die Rechnung für die Reinigung der Straße belief sich auf 497,00 Euro \n(Beiakte Heft 2 Bl. 44).\n\n9\n\nDie gegen die Bescheide eingelegten, aber nicht begründeten Widersprüche \nwies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 2. Juli 2003 - zugestellt am 10. Juli \n2003 - zurück.\n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin am 31. Juli 2003 Klage erhoben.\n\n11\n\nSie begründet diese damit, dass die Voraussetzungen des Sofortvollzuges nicht \nvorgelegen hätten. Die Klägerin und ihr Ehemann seien bereit und in der Lage \ngewesen, die Abfälle selbst sofort zu entsorgen. Dies sei aber durch polizeiliche \nAnordnung verboten worden. Die angeforderten Kosten seien unverhältnismäßig. Die \nEntsorgung der Abfälle sei nicht eilig gewesen. Der Beklagte habe den \nGrundstückszustand seit langer Zeit gekannt. Eine Gefahr durch Ratten habe nicht \nbestanden, die austretenden Sickersäfte seien organisch gewesen. Von dem Holz \nsei keine Gefahr ausgegangen, es habe der Befeuerung der Öfen im Haus der \nKlägerin und im Reiterstübchen dienen sollen. Außerdem sei der Beklagte nicht \nKostengläubiger, sondern die Polizei. Der Radlader sei von der Polizei eingesetzt \nworden und könne nur von ihr abgerechnet werden. Auf dem schriftlichen Auftrag \ndes Beklagten an die B mbH sei als Adresse „I 5\" statt „I 4\" angegeben, deswegen \nsei wegen eines anderen Grundstücks der Sofortvollzug angeordnet worden.\n\n12\n\nDie Entsorgungsverfügung hinsichtlich der übrigen Reststoffe sei zu unbestimmt. \nDie Kraftfahrzeuge und der LKW seien kein Abfall.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. April 2003 - \nsoweit diese an die Klägerin gerichtet ist - sowie den \nKostenbescheid vom 7. Mai 2003 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Juli 2003 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, dass der LKW nach den übereinstimmenden Bekundungen des \nEhemannes der Klägerin und des Gemüsehändlers U am Tag der \nGrundstücksräumung nicht fahrbereit gewesen sei. Deswegen habe Herr U die Obst- \nund Gemüsereste auch selbst zum klägerischen Grundstück verbracht. Durch das \nverdorbene Gemüse entstünden Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) wie das karzinogene \nPatulin. Die verfaulenden organischen Reststoffe hätten außerdem Fliegen in großer \nZahl angezogen und durch Kotspuren nachgewiesenen Nagetierbefall ausgelöst. \nAußerdem sei von dem Grundstück ein starker übel riechender Gestank \nausgegangen, wobei das nächste Grundstück mit Wohnbebauung lediglich 70 m \nentfernt liege. Das aufgeschichtete Holz habe der Beklagte als unmittelbar \nbevorstehende unerlaubte Verbrennung von Abfall angesehen. Wegen der \nDurchmischung der Abfälle sei eine Trennung der organischen Abfälle \n(ggf. kompostierbar) von den nur zur Verbrennung geeigneten Abfällen nicht möglich \nund wegen der entstehenden erheblichen Kosten auch nicht sinnvoll gewesen.\n\n18\n\nDer Umfang der Entsorgungsverfügung hinsichtlich der noch auf dem Grundstück \nverbliebenen Abfälle sei der Klägerin am 2. April 2003 von Herrn H erläutert worden, \nsodass hierüber keine Zweifel bestünden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n23\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n24\n\n1. Der Kostenbescheid vom 7. Mai 2003 und der hierzu ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 sind formell und materiell rechtmäßig. Der \nKostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz\n\n25\n\nvom 12. August 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2003 \n(GV NRW S. 169) - KostO NRW -. \n\n26\n\nNach § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n27\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156) \n- VwVG NRW -. \n\n28\n\nwerden u. a. für Vollzugshandlungen von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und \nAuslagen) nach näherer Bestimmung der Kostenordnung erhoben. Gemäß § 11 Abs. \n2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den Auslagen u. a. die Beträge, die im Rahmen \nder Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, sowie die Kosten, die der \nVollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung für das \nEntstehen des Erstattungsanspruchs ist eine rechtmäßige Durchführung der \nErsatzvornahme,\n\n29\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 20 A 2656/87,\n\n30\n\ndie hier gegeben ist.\n\n31\n\nDer Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass des \nKostenbescheids zuständig. Er konnte die bei der Beauftragung der B mbH und des \nStraßenreinigungsbetriebs entstandenen Kosten geltend machen, weil er \nKostengläubiger im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW ist. Nach § 77 Abs. 1 S. \n2 VwVG NRW ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde die \nAmtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde \ndie Auslagen entstanden sind. Die durch die B mbH in Rechnung gestellten Kosten \nsind als Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW beim Beklagten \nentstanden. Er ist nach § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, § 63 Abs. 1 GO NRW die Behörde \ndes Rechtsträgers, nämlich der Stadt X. Gleiches gilt für die Kosten der \nStraßenreinigung, die beim Beklagten in Gestalt seines Eigenbetriebes als Kosten \nder Amtshandlung „Reinigung\" entstanden sind. \n\n32\n\nDer Beklagte war sachlich als untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 63 des \nGesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen \n\n33\n\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des \nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) - KrW-/AbfG -,\n\n34\n\nin Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n\n35\n\nvom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. \nMai 2000 (GV NRW S. 439) - LAbfG -\n\n36\n\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1, Ziff. 30.1.10, 31.1.31 Nr. 4 b) 2. Var des \nVerzeichnisses der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet \ndes technischen Umweltschutzes \n\n37\n\nvom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n21. März 2000 (GV NRW S. 364) - ZustVOtU -\n\n38\n\nfür die Entsorgungsmaßnahme zuständig. Er hat im Rahmen seiner \nÜberwachungszuständigkeit gehandelt. Dabei bleibt ohne Einfluss, ob die \nBediensteten des Beklagten das Grundstück zusammen mit der Polizei in einer \ngemeinsamen Aktion betreten haben. Der Polizei ging es um die Sicherung von \nBeweismaterial, dem Beklagten um die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit. Aus den \nVerwaltungsakten geht hervor, dass der Beklagte - und nicht die Polizei, wie die \nKlägerin einwendet - die B mbH und die Straßenreinigung beauftragt hat: Einerseits \nsind an ihn die Rechnungen adressiert und nicht an die Polizei, andererseits findet \nsich auf Bl. 46 der Verwaltungsakte (Beiakte Heft 2) die schriftliche Beauftragung der \nB mbH durch den Beklagten. Die Adressbezeichnung „I 5\" statt „I 4\" ist entweder als \nbloßer Schreibfehler oder als offensichtlicher Irrtum unbeachtlich.\n\n39\n\nAus den Rechnungen geht hervor, dass die Kosten für den polizeieigenen \nRadlader vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden. Die von der Klägerin \ngerügte Unzuständigkeit des Beklagten liegt deswegen nicht vor.\n\n40\n\nDer Mangel der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotenen Anhörung der Klägerin \n- § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW erfasst nicht die der Verwaltungsvollstreckung \nnachfolgende Kostenfestsetzung - ist jedenfalls nach durchgeführtem \nWiderspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, weil die \nKlägerin Gelegenheit hatte, umfassend ihren Standpunkt vorzutragen. Unerheblich \nist, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n41\n\nDer Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil der Beklagte bei der \nRäumung des Grundstücks und der Entsorgung der Reststoffe rechtmäßig gehandelt \nhat, als er die Ersatzvornahme im Sofortvollzug anwandte. \n\n42\n\nNach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang - auch in der Form \nder Ersatzvornahme - ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt \nangewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig \nist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Notwendigkeit zu \neinem Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges setzt eine Lage voraus, in der die \nAbwendung der Gefahr nicht auf dem für den Regelfall vorgesehenen Weg - im so \ngenannten gestreckten Vollzug nach § 55 Abs. 1 VwVG - möglich ist. In einer \nsolchen Lage befindet sich die Vollzugsbehörde insbesondere dann, wenn die mit \ndem normalen Weg des Einschreitens verbundenen Verzögerungen \nAbwehrmaßnahmen unwirksam werden lassen oder wesentlich beeinträchtigen \nwürden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die gegenwärtige Gefahr \nabzuwenden,\n\n43\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. \nFebruar 1988 - 20 A 2423/87, UA Bl. 6.\n\n44\n\nEine gegenwärtige Gefahr für die Schutzgüter Boden und Grundwasser sowie \ndie körperliche Unversehrtheit von Menschen war bis zur Entfernung der Abfälle \ndurch den Beklagten gegeben. Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei \nungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen würde. Die Annahme \neiner hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht auf einer Prognose, bei der einerseits \nnicht die Gewissheit eines Schadenseintritts bestehen muss, andererseits dessen \nbloße Möglichkeit nicht ausreicht, wobei allerdings an die Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und \nschwer wiegender der möglicherweise eintretende Schaden für ein Schutzgut ist. \nEine Gefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die \nRealisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar \nbevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, sodass sofortige Abhilfe derart \ngeboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von \nGefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort \nvollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann,\n\n45\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n26. September 1996 - 21 A 7041/95, in: ZfB 1997, 36.\n\n46\n\nEntscheidend sind dabei die Erkenntnismöglichkeiten der Behörde, die ihr zum \nZeitpunkt des Einschreitens zur Verfügung standen,\n\n47\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. \nFebruar 1988 - 20 A 2423/87, UA Bl. 6.\n\n48\n\nEine gegenwärtige Gefahr lag durch den Umgang der Klägerin mit den \nReststoffen auf ihrem Grundstück vor. Die geschriebene Rechtsordnung, ein \nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit, wurde laufend durch den abfallrechtswidrigen \nUmgang der Klägerin mit den Reststoffen auf ihrem Grundstück - dazu im Einzelnen \nsiehe sogleich - verletzt, sodass sowohl eine Gefahr als auch die Gegenwärtigkeit \nder Gefahr gegeben sind.\n\n49\n\nDer Beklagte handelte innerhalb seiner Befugnisse, als er die Reststoffe \nentsorgen ließ, weil eine zu unterstellende („fiktive\") Ordnungsverfügung rechtmäßig \ngewesen wäre. Der für die Abfallentsorgung überwachungszuständige Beklagte hätte \neine Ordnungsverfügung auf §§ 21, 27 KrW-/AbfG stützen können. Denn es handelte \nsich bei den entfernten Reststoffen um Abfall zur Beseitigung, den die Klägerin in \neiner nicht zugelassenen Abfallentsorgungsanlage - ihrem Grundstück - lagerte oder \nablagerte.\n\n50\n\nBei den Reststoffen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-\n/AbfG. Das verfaulte Obst und Gemüse, die Reststoffe aus Holz (Kisten, Bretter \nusw.) sind bewegliche Sachen, deren sich die Klägerin als Besitzerin entledigen will. \nAuf die Zugehörigkeit zu einer der Abfallgruppen im Anhang I kommt es nicht an, weil \nsie auf Grund der uferlosen Weite der Abfallgruppen Q1 und Q16 eine nur \nbeschreibende, keine statusbegründende Wirkung haben. Der Wille der Klägerin, \nsich der Sachen zu entledigen, ist entweder im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG \ntatsächlich vorhanden (auf ihn ist durch die Art des Verstreuens auf dem Grundstück \nzu schließen) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gesetzlich anzunehmen, weil die \nKlägerin den Reststoffen, die der Beklagte entsorgen ließ, keinen unmittelbaren \nneuen Verwendungszweck zuwies. Der Einlassung, sie wolle die Gemüse- und \nObstabfälle verfüttern, war angesichts des verrotteten Zustandes und der \nDurchmischung mit nicht verfütterbaren Gegenständen nicht weiter nachzugehen. Im \nÜbrigen ist die Abfalleigenschaft auch nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben, weil die \nStoffe zum Schutz der Umwelt ordnungsgemäß entsorgt werden mussten. Von den \nverrottenden Haufen wurde nämlich Ungeziefer angezogen und es sickerten \nfäulnisbedingt entstehende Flüssigkeiten in den Boden, deren Giftigkeit der Beklagte \nohne fundierten Widerspruch dargelegt hat. Auch bei den aufgeschichteten \nhölzernen Sachen hätte der Beklagte von Abfall ausgehen dürfen, weil sie einerseits \noffensichtlich zum offenen Verbrennen aufgeschichtet waren und nicht zum \nVerfeuern in Kleinfeuerungsanlagen in klägerischen Gebäuden, andererseits auf \ndem klägerischen Grundstück Rückstände früherer offener Brennstellen gefunden \nwurden. Der Einwand der Klägerin, dass sie die Holzabfälle in ihrem Ofen oder dem \nReiterstübchen verbrennen wolle, ist demgegenüber unerheblich. Aus der \nmaßgeblichen Sicht des Beklagten bestand auf Grund der vorgefundenen \nAltfeuerstellen die begründete Gefahr des „wilden\" Verbrennens der Holzabfälle. \nAußerdem lag eine Verfeuerung in den Öfen der klägerischen Gebäude nicht nahe, \nweil zurzeit des Einschreitens hohe Temperaturen herrschten. Bis zum Einbruch \nkälterer Witterung hätte die Klägerin das Abfallholz weiter - unerlaubt - auf ihrem \nGrundstück lagern müssen.\n\n51\n\nDer Beklagte hätte sich ermessensfehlerfrei an die Klägerin wenden können, weil \nsie für die Zustände auf dem Grundstück verantwortlich war. Sie war \nHandlungsstörerin, da sie die Verbringung der Abfälle auf ihr Grundstück veranlasst \nhatte. Gleichfalls war sie als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und \nals Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin. Aus Gründen der Effektivität der \nGefahrenabwehr ist eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur der ggf. \nebenfalls ordnungspflichtige Gemüsehändler U heranzuziehen gewesen wäre, nicht \nersichtlich. Die Ordnungsverfügung wäre angesichts der Schutzbedürftigkeit der in \nRede stehenden Rechtsgüter und der bereits lange andauernden und umfangreichen \nVerstöße gegen das Abfallrecht auch nicht unverhältnismäßig gewesen.\n\n52\n\nBedenken gegen die Art und Weise der Anwendung des Verwaltungszwangs \nbestehen nicht. Eine Androhung war wegen der gebotenen Eile entbehrlich, § 63 \nAbs. 1 S. 5 VwVG NRW. Es liegt auch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § \n58 VwVG NRW vor. Dem Einwand, dass die Klägerin die Abfälle als milderes Mittel \nselbst hätte entsorgen können, steht entgegen, dass im Zeitpunkt des Eingreifens \ndes Beklagten und gleichzeitig der Gefahrverwirklichung keine ausreichende \nTransportkapazität für die Entsorgung von 33,5 Tonnen Abfällen bei der Klägerin \nersichtlich war. \n\n53\n\nDie Abweichung vom gestuften Verfahren und die Anwendung des \nSofortvollzuges war notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, um die Gefahr \nzu beseitigen. Die Gefahr war in der Weise gegenwärtig, dass der Beklagte \nVerzögerungen, die im gestreckten Verfahren aufgetreten wären, nicht hinnehmen \nmusste. Eine stabile Situation, welche die Gefahr der Verschlimmerung der \nSchadens- und Gefahrenlage nicht besorgen ließ, war nach den Erkenntnissen der \neinschreitenden Bediensteten des Beklagten nicht gegeben. Zunächst hatte die \nKlägerin die Gefahr bereits in eine ordnungsrechtliche Störung umschlagen lassen, \nindem sie gegen die geschriebene Rechtsordnung handelte und einen \nOrdnungswidrigkeitentatbestand erfüllte. Weiterhin bestand - aus der maßgeblichen \nex-ante Sicht des Beklagten - die Gefahr, dass durch die austretenden \nSickerflüssigkeiten Boden und Grundwasser (weiter) verschmutzt und ggf. vergiftet \nwürden, sowie dass spielende Kinder auf dem frei zugänglichen Grundstück zu \nSchaden kommen würden. Eine Gesundheitsgefahr stellte auch der von der warmen \nWitterung unterstützte Fäulnisprozess der organischen Abfälle dar, weil hierdurch \nviele Fliegen und Nagetiere (z. B. Ratten) angezogen wurden. Auch die \nGeruchsbelästigung, die durch die verrottenden Abfälle von dem Grundstück \nausging, machte angesichts des warmen Wetters ein sofortiges Tätigwerden des \nBeklagten erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich der Holzabfälle. Diese waren so \naufgeschichtet, wie dies üblich ist, wenn man ein großes offenes Feuer (rechtswidrig) \nentzünden will. Dass diese Furcht des Beklagten auf tatsächlichen Anhaltspunkten \ngegründet war, ergibt sich aus den Alt-Feuerstellen, die sich auf dem klägerischen \nGrundstück fanden. Dass der Beklagte auch Kanister und Behälter mit Lacken, Öl \nusw. sofort beseitigte, ist wegen der hiervon ausgehenden Gefahren für die Umwelt \noder für Kinder, die auf dem frei zugänglichen Grundstück spielen, nicht zu \nbeanstanden.\n\n54\n\nDer Beklagte hat den Sofortvollzug gemäß dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit nur eingeschränkt vorgenommen und nicht alle Abfälle auf dem \nGrundstück entsorgen lassen. Er hat die sofortige Vollziehung - soweit technisch \nmöglich - auf die organischen Abfälle (Obst-, Gemüse usw.) und die \n(umgangssprachlich) gefährlichen Abfälle beschränkt. Hinsichtlich der Übrigen \nanorganischen Abfälle, deren Entfernung nicht besonders zeitkritisch war, hat er eine \nOrdnungsverfügung mit Vollzugsandrohung im gestuften Verfahren erlassen. \nDeswegen hat er mit dem auf die organischen und die gefährlichen Abfälle \nbeschränkten Sofortvollzug nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit der \nMaßnahme verstoßen.\n\n55\n\nDie Reinigung der Straße ist notwendige Folge- und Begleitmaßnahme der \nAbfallentsorgung. Als Teil der Verwaltungszwangsmaßnahme sind die Kosten als \nKosten der Amtshandlung, die der Behörde selbst entstanden sind (Eigenbetrieb), \nebenfalls entweder nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW \noder nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen\n\n56\n\n- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW S. \n1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) - \n\n57\n\nerstattungsfähig.\n\n58\n\nBedenken dagegen, die Kosten durch Verwaltungsakt und nicht durch \nLeistungsklage einzufordern, bestehen nicht, da § 59 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW bei der \nErsatzvornahme von der „Beitreibung\" der entstehenden Kosten spricht, welche \nwiederum einen Leistungsbescheid voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW). \n\n59\n\nDer Beklagte hat sich mit dem Kostenerstattungsbescheid zu Recht an die \nKlägerin gewandt, da sie als Abfallentsorgungspflichtige nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG \nNRW als „Pflichtige\" in Anspruch zu nehmen ist. Bedenken gegen die \nVerhältnismäßigkeit der Kostenforderung bestehen angesichts der Menge der Abfälle \n(33,5 Tonnen, 7 Stunden Reinigung) und der Durchführung an zwei Tagen nicht. Die \nEntstehung der Kosten ist durch Rechnungen und Wiegescheine nachgewiesen. \nDem pauschalen Bestreiten durch die Klägerin war insofern nicht weiter \nnachzugehen.\n\n60\n\n2. Auch die angegriffene Entsorgungsverfügung vom 2. April 2003 hinsichtlich \nder restlichen Abfälle nebst der Anordnung von Entsorgungsnachweisen und der \nAndrohung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig.\n\n61\n\nDie Anordnung der eigentlichen Entsorgung (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) der Abfälle \nist aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinreichend \nbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), da durch die beispielhaft in der Verfügung \naufgezählten Gegenstände und die mündlichen Auskünfte des Beklagten für die \nKlägerin mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist, welche Gegenstände gemeint \nsind. Auch bei Sachgesamtheiten wie vorliegend ist die Abfallbehörde zwar gehalten, \nmöglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt \nwissen will. Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabiliät \ndes Verwaltungsvollzuges und Handhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu \nverlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das \nunzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und \nder Verfügung listenmäßig beigibt. Den so beschriebenen Anforderungen an die \nBestimmtheit genügt die angegriffene Verfügung. Bleiben hinsichtlich einzelner \nGegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) letzte Zweifel, kann sich die Klägerin an den \nBeklagten wenden und diesbezüglich um Klarstellung bitten, die - ggf. schriftlich - zu \nerteilen ist.\n\n62\n\nDie Nachweisverpflichtung über die erfolgte Entsorgung ergibt sich aus §§ 42 \nAbs. 1, 45 Abs. 1 KrW-/AbfG. Diese Anordnung ist angesichts der Dauer und \nNachhaltigkeit der klägerischen Verstöße gegen ihre abfallrechtlichen Pflichten in der \nVergangenheit frei von Ermessensfehlern.\n\n63\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme ist aus den Gründen, welche oben unter der \nZiffer 1 dargelegt sind, ebenfalls rechtmäßig, insbesondere sind eine bestimmte und \nangemessene Frist („fünf Tage nach Bestandskraft\") gesetzt, § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG \nNRW, und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben, § 63 Abs. 4 \nVwVG NRW. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-25/17-k-5043-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-25/17-k-5043-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286518","retrieved":"2026-07-09 03:03:53.272355+00:00"}}