{"status":"available","doknr":"OLD286581","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0519.2K7055.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"2 K 7055/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 2001 \nverpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1977 in Tabriz geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \naserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Er meldete sich am 17. August 2000 in I1 \nunter dem Namen F als Asylsuchender.\n\n3\n\nAm 25. August 2000 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei \nführte er ausweislich der Niederschrift aus: Er könne keine Dokumente vorlegen, da \nsich diese noch im Iran befänden. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland \noder ein anderes Land habe er nicht. Hinsichtlich seines Lebenslaufes gab er an, er \nsei bis zum Jahr 1373 bis zur 11. Klasse in die Schule gegangen. Von 1374 bis 1376 \nhabe er als einfacher Soldat seinen Wehrdienst geleistet. Seither sei er Bauarbeiter \nund habe diese Arbeit bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Er habe bis zum 9. Juli 2000 \nin seinem Elternhaus in Tabriz gewohnt.\n\n4\n\nZu seinen Fluchtgründen befragt führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe \nam 20.04.1378 (11. Juli 1999) an den Studentenunruhen in Tabriz teilgenommen. Er \nsei genau vor der Universität festgenommen und etwa 98 Tage beim Geheimdienst \nder Sepah-Pasdaran festgehalten worden. Er sei dort immer wieder geschlagen und \nverhört worden. Er sei auch die Treppe hinunter geschubst worden. Sie hätten \nwissen wollen, zu welcher Gruppierung er gehöre und wer der Führer der \nOrganisation sei. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben, sondern es \nseien nur Befragungen gewesen. Als festgestanden habe, dass er kein Student sei \nund mit den Studentenunruhen nichts zu tun gehabt habe, sei er gegen eine \nBürgschaft freigelassen worden.\n\n5\n\nIm darauf folgenden Jahr (2000) habe am 20.04.1379 (Montag, 10. Juli 2000) \nzum Jahrestag der Studentenunruhen in Tabriz eine Demonstration stattfinden \nsollen. Die Studenten hätten alles vorbereitet gehabt. Er habe mit anderen an dieser \nAktion teilnehmen wollen. Da Angehörige der Ansar-e Hezbollah sich an der \nUniversität aufgehalten und alle Zugänge zur Universität abgesperrt hätten, habe er \nversucht, über einen Seiteneingang auf das Universitätsgelände zu gelangen. Gegen \n11.30 Uhr sei er von zwei Sicherheitskräften im Alter von 18 und 27 Jahren \nfestgehalten worden. Als sie festgestellt hätten, dass er eine Sturmhaube unter dem \nArm getragen habe, hätten sie angefangen, auf ihn einzuschlagen. Daraufhin habe \ner sich gewehrt und - wie er später durch seinen Bruder herausgefunden habe - dem \neinen die Nase gebrochen und dem anderen einen Zahn ausgeschlagen. Er habe \nnämlich einen Trainerschein für eine Art Karate oder chinesisches Boxen und sei \ntrainierter gewesen als die beiden. Er habe fliehen können, wobei ihm die beiden \njedoch sein Portmonee entrissen hätten, in dem sich Geld und sein Sportausweis \nbefunden hätten. Er sei daraufhin mit einem Taxi zu einem Freund gefahren, der das \nTaxigeld bezahlt habe, und habe ihm alles erzählt. Gegen Abend habe er seine \nFamilie angerufen, die ihn gefragt habe, was er denn gemacht habe, denn es seien \nLeute bei ihnen gewesen, die nach ihm gefragt hätten, jedoch statt seiner seinen \nVater mitgenommen hätten. Solange er sich nicht melde, werde sein Vater \nfestgehalten. Er habe dann mit seinem Bruder telefoniert, der zunächst habe \nherausfinden wollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Am nächsten Tag habe sein Bruder \nihm mitgeteilt, dass er sich noch nicht zu stellen brauche, da man noch nicht wisse, \nwo sich ihr Vater aufhalte. Am 23.04.1379 (13. Juli 2000) habe ihn sein Bruder \nerneut angerufen und ihm geraten, nicht länger in Tabriz zu bleiben, da man auch bei \nihm nach ihm - dem Kläger - gesucht habe. Deshalb sei er am nächsten Morgen \nzunächst zu einem Onkel seines Freundes nach Ahar gefahren, habe nach drei \nTagen nochmals mit seinem Bruder telefoniert, der ihm geraten habe, das Land zu \nverlassen, und ihm Geld angeboten habe. Am 30.04.1379 (20. Juli 2000) sei das \nGeld in Ahar angekommen und die Flucht eingeleitet worden. Er sei über die \ntürkisch-iranische Grenze illegal aus seinem Heimatland ausgereist und auf dem \nLuftweg von Istanbul nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt.\n\n6\n\nAm 6. Juli 2001 fanden spielende Kinder in einem Waldstück in der Nähe der \nUnterkunft für Asylbewerber in H eine Plastiktüte, in der sich zwei Pässe der \nIranischen Republik Iran befanden. Ein Pass war auf den Namen B ausgestellt und \nkonnte dem Kläger zugeordnet werden. Er enthielt ein Schengen-Visum der \nNiederländischen Botschaft in Teheran vom 2. August 2000, einen Ausreisestempel \ndes Flughafens Teheran Mehrabad sowie einen Einreisestempel des Flughafens \nAmsterdam-Schipol vom 5. August 2000. Der andere Pass war auf den Namen H1 \nausgestellt und konnte dem Asylsuchenden F1 zugeordnet werden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung \nin den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung \nführte es im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sei \nbereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzulehnen, \nweil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt sei. Ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, da der Kläger \nzum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, den Iran auf Grund \nerlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen zu haben. \nDie Teilnahme an einer Demonstration im Juli 1999 sei bereits nicht asylrelevant. \nAus seinem weiteren Vorbringen sei weder zu entnehmen, dass er in der \nVergangenheit politisch aktiv gewesen, noch dass er in Konflikt mit iranischen \nBehörden geraten sei. Es ergäben sich auch keine Hinweise, dass sich in \nabsehbarer Zeit konkrete Verfolgungsmaßnahmen bereits mit der zur Annahme einer \nVerfolgungsgefahr erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichneten. Der \nKläger habe demnach sein Heimatland unverfolgt verlassen. Nachfluchtgründe lägen \nin seiner Person nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen \nebenfalls nicht vor.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 5. November 2001 Klage erhoben und später sein Vorbringen \nwie folgt ergänzt: Er habe bei seiner Einreise einen falschen Namen genannt, weil \ndie Schlepperorganisation ihm dies geraten habe, da er für den Fall der Angabe \nseines richtigen Namens mit umgehender Abschiebung aus der Bundesrepublik \nDeutschland rechnen müsse.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 teilte der Kläger Folgendes mit: Der wesentliche \nGrund für seine Ausreise sei eine bereits im Heimatland bestehende homosexuelle \nBeziehung zu Herrn H1, geb. am 00.00. 1977, mit dem er gemeinsam nach \nDeutschland gekommen sei. Sie hätten sich nunmehr gemeinsam entschieden, ihre \nbereits vor der Einreise bestehende homosexuelle Beziehung offen zu legen. Der \nGrund dafür, dass sie dies nicht schon vorher getan hätten, liege einerseits darin, \ndass sie im Falle des Offenbarens ihrer Neigung Repressalien durch hier lebende \nLandsleute zu erwarten gehabt hätten, und andererseits darin, dass sie auf Grund \nder bestehenden Ausreiseverpflichtung des Herrn H1 Angst hätten, sich zu verlieren. \nAuf Grund ihres Hintergrundes als iranische Staatsangehörige, ihrer Erziehung und \nwegen des häufigen Umgangs mit Landsleuten sei ihnen ihr „Coming Out\" sehr \nschwer gefallen und gegenüber Außenstehenden erst jetzt auf Grund der Angst vor \neiner drohenden Trennung erfolgt. Zwischenzeitlich sei sogar ein Verfahren zur \nBegründung einer „Eingetragenen Lebenspartnerschaft\" beim Standesamt des \nWohnortes eingeleitet worden.\n\n10\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen \nangehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n11\n\nDer Kläger hat den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu \nseiner Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zu verpflichten, in \nder mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 2001 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass in seiner Person \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die homosexuelle Veranlagung des \nKlägers durch Vernehmung des Herrn H1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die \nauf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage \nzurückgenommen hat.\n\n22\n\nDie Klage im Übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 26. Oktober 2001 ist entsprechend teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat im maßgebenden \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) \neinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen, da ihm wegen seiner homosexuellen \nVeranlagung im Iran politische Verfolgung droht.\n\n24\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG \nsind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 \n-, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile \nvom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -\n.\n\n27\n\nDagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann \nein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung \nunbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; \nBeschluss vom 13. Januar 1993 - 9 B 338.92 -.\n\n29\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG setzt demnach, wie Art. 16 a Abs. 1 GG, eine gegenwärtige \nVerfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland \nzurückzukehren,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 151, \n154.\n\n31\n\nÜber das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen \nGefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller \nmöglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im \nRahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - anders \nals bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle \nVerfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im \nVerfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem \nAusländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen \ndem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im \nHeimatland bestehenden Umständen gegeben ist,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, a.a.O.\n\n33\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n34\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F.\n\n35\n\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung\n\n36\n\n- BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143; \nUrteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 -, NVwZ-RR 1990, 375; OVG Bremen, \nUrteil vom 9. Februar 2000 - 2 A 441/98.A -, juris. Nr. MWRE 103190000 -\n\n37\n\nkönnen auch solche persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen als \nAnknüpfungs- und Bezugspunkt für politische Verfolgung in Betracht kommen, die \nnach Art und Charakter den asylrechtlich stets erheblichen Merkmalen wie der \nRasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder der politischen Überzeugung vergleichbar sind. Voraussetzung dafür ist, \ndass die Verfolgung an eine Eigenschaft anknüpft, die dem Betroffenen \"ohne \neigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufällt\", und er deshalb auf Grund eines \nunabänderlichen persönlichen Merkmals anders ist, als er nach Ansicht des \nVerfolgers zu sein hat. Die Schutzfunktion des § 51 Abs. 1 AuslG ist in diesem Sinne \nauch Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass kein Staat das Recht \nhaben soll, eine Person wegen ihrer Andersartigkeit in ihren Grundrechten auf \nLeben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit zu beeinträchtigen. Das \nVerlangen, eine von der Bevölkerungsmehrheit abweichende sexuelle Orientierung \n- und damit eines für ihn unverfügbaren Wesensmerkmals - zu unterdrücken, stellt \ndabei einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und \nist mit der Würde des betreffenden Menschen unvereinbar.\n\n38\n\nVgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. August 1998 - 3 K 1195/95.A -, juris. Nr. \nMWRE 110499900; VG Gießen, Urteil vom 26. August 1999; NVwZ-Beilage I \n12/1999, 119.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger wegen seiner für ihn \nunverfügbaren homosexuellen Veranlagung bei einer Rückkehr in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies ergibt sich aus einer \nwertenden Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden \nGesichtspunkte. Die iranische Strafandrohung für homosexuelles Verhalten erfüllt \ndiese Voraussetzungen, weil sie den einzelnen Homosexuellen nach der objektiven \nGerichtetheit der Strafmaßnahme allein wegen des für ihn unverfügbaren \nWesensmerkmales seiner Homosexualität und damit in menschenunwürdiger Weise \ngezielt ausgrenzt und weil dem Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine \nBestrafung wegen homosexueller Handlungen droht, welche zu unterdrücken ihm \nweder zuzumuten ist noch er dazu überhaupt in der Lage wäre.\n\n40\n\nHomosexuelle Handlungen sind in der Islamischen Republik Iran generell \nverboten und unterliegen einem strengen Strafregime. Art. 110 des iranischen StGB \nsieht für den Sexualverkehr zwischen Männern sogar die Hinrichtung vor. Auch \nandere homosexuelle Handlungen werden nach dem iranischen StGB bestraft: \nArt. 121 des iranischen StGB setzt eine Strafe von 100 Peitschenhieben für \nbeischlafähnliche Handlungen fest. Wird ein Mann drei Mal gemäß dieses Artikels \nverurteilt und jedes Mal die Strafe ausgeführt, so wird beim vierten Mal die \nHinrichtung verhängt (Art. 122 iranisches StGB). Liegen weiterhin zwei nicht \nblutsverwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke, so sieht \nArt. 123 des iranischen StGB eine Bestrafung von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Ein \nMann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird laut Art. 124 des iranischen \nStGB mit 60 Peitschenhieben bestraft. Es handelt sich hierbei um so genannte \n\"hadd-Strafen\", also Strafen, die bei Verstößen gegen von Gott selbst gesetzte \nSchranken, Bestimmungen, Gebote und Verbote verhängt werden und die eindeutig \nfestgelegt sind, sodass der Richter hiervon nicht abweichen kann,\n\n41\n\nUNHCR, Gutachten vom Januar 2002; unverändert gültig gemäß Auskunft vom \n8. Januar 2004 an das VG Köln; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, \nSeite 20. \n\n42\n\nDas erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger \nhomosexuell ist. PRIVATE Es kann dabei dahinstehen, ob insoweit an dem \nMerkmal der „Irreversibilität\" einer homosexuellen Veranlagung, wie sie die \nRechtsprechung als asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal - bisher noch - fordert, \nfestzuhalten ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1988 - 9 C 278/86 -, a.a.O.; Urteil vom \n17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 -, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 9. Februar 2000 \n- 2 A 441/98.A -, a.a.O.; zweifelnd auch: VG Potsdam, Urteil vom 11. August 1998 \n- 3 K 1195/95.A -, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 26. August 1999, a.a.O.; vgl. \nhierzu auch BT-Drs. 12/4584, S. 6.\n\n44\n\nDas Gericht ist nämlich überzeugt, dass der Kläger auch im Sinne dieser \nRechtsprechung \"unumkehrbar\" homosexuell veranlagt ist. PRIVATE Es steht nach \nWürdigung des gesamten Vortrages des Klägers und seines als Zeugen \nvernommenen Freundes H1 sowie des von beiden in der mündlichen Verhandlung \nvermittelten Eindrucks fest, dass der Kläger homosexuell veranlagt ist. Der Kläger \nhat dem Gericht nachvollziehbar geschildert, dass er nie eine Freundin gehabt habe. \nSeine Neigung zum selben Geschlecht habe er erst so richtig bemerkt, als er - im \nAlter von etwa 20 Jahren - seinen Freund H1 kennen gelernt habe. Das sei kurz vor \nder Hochzeit seiner - des Klägers - Schwester mit dem Bruder des Zeugen gewesen. \nIhr erster Kontakt habe sich dann während der Hochzeitsfeierlichkeiten ergeben. \nDiese hätten auf Grund der Herkunft des Brautpaares sowohl in Teheran wie auch in \nTabriz stattgefunden. Dabei hätten beide einander die jeweils andere Stadt gezeigt, \nsich dabei näher kennen gelernt und eine - auch sexuelle - Beziehung \naufgenommen. In der Folgezeit hätten sie sich dann gegenseitig besucht, wobei sie \njedoch wegen der Häufigkeit der Treffen bald den Argwohn ihrer Eltern hervorgerufen \nhätten, dass sie mehr als eine Freundschaft verbinde. Zudem habe er - der Kläger - \nnoch mit drei Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt. Deswegen hätten sie sich \nspäter in Pensionen getroffen, in denen man sich ein Zimmer für ein oder zwei \nNächte habe mieten können. Er habe seinen Eltern gegenüber immer abgestritten, \nmit H1 eine sexuelle Beziehung zu haben. Sein Bruder habe ihn sogar mehrfach \ndarauf angesprochen, ob er homosexuell sei. Deshalb sei es für sie immer \nschwieriger geworden, nicht entdeckt zu werden, da sich ihre Treffen auf Grund der \nfamiliären Beziehungen kaum hätten verheimlichen lassen. Auch wenn sie sich in \neiner anderen Stadt hätten treffen wollen, hätten die Familien des jeweils anderen \nhierüber Bescheid gewusst. Sie hätten sogar den Versuch unternommen, über eine \ngemeinsame berufliche Tätigkeit in Sari ihr Zusammenleben zu ermöglichen. Dieser \nPlan sei jedoch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens \ngescheitert. Daraufhin hätten sie auch nicht mehr zu ihren Eltern zurückgekonnt, da \nsich deren Verdacht zwischenzeitlich noch verstärkt habe. So hätten sie keinen \nanderen Ausweg gesehen, als in ein Land zu gehen, in dem sie ihre Beziehung ohne \nAngst hätten leben können. Sie lebten nun bereits seit sieben Jahren in einer festen \nBeziehung.\n\n45\n\nDieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der in \ndeutscher Sprache vorgetragenen Schilderungen des Klägers und seines als Zeugen \nvernommenen Freundes H1. \n\n46\n\nDer Kläger hat den darstellten Sachverhalt der Kammer emotional sichtlich \nbewegt und durchgehend in der „wir\"-Form geschildert. Der Vortrag des Klägers ist \nauch nicht deswegen unglaubhaft, weil er ihn erst unmittelbar vor der mündlichen \nVerhandlung in das Verfahren eingeführt hat. Zwar fehlt es an der \nGlaubhaftmachung von Verfolgungsgründen regelmäßig, wenn der Asylsuchende \nsein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er \nTatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne \nvernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.\n\n47\n\nVgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n48\n\nDer Fall liegt hier jedoch anders. Denn der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, \ndass er vor seinem kulturellen Hintergrund, seiner Erziehung in einem muslimischen \nLand und dem Kontakt mit iranischen Staatsangehörigen auch hier in Deutschland \nweiterhin Angst vor Repressalien gehabt habe. Er hat - auch insoweit in \nÜbereinstimmung mit dem Zeugen - eindrücklich dargelegt, dass sein Freund und er \ndiese Angst vor dem „Coming Out\" erst hätten überwinden können, als sie sich in der \nObhut und der Betreuung der im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls \nerschienenen Frau T befunden haben und zu ihr eine vertrauensvolle Beziehung \naufbauen konnten. Der Kläger war nunmehr in der Lage, der Kammer seine bisherige \nEntwicklung und seine Beziehung zu seinem Freund zu schildern. Die Kammer kann \ndeshalb nachvollziehen, dass er vor diesem Hintergrund nicht früher in der Lage \ngewesen ist, seine Veranlagung zu offenbaren und diesen Vortrag in das vorliegende \nVerfahren einzuführen.\n\n49\n\nDer Vortrag des Klägers steht auch in Überstimmung mit den Angaben seines \nFreundes H1, der als Zeuge vernommen wurde. Er konnte seine Aussage - wie der \nKläger - auf Grund der guten Sprachkenntnisse ebenfalls in deutscher Sprache \nmachen. Er schilderte eindringlich die Begegnung mit dem Kläger während der \nHochzeitsfeierlichkeiten seines Bruders, wie sie sich nach dem (im Iran verbotenen) \nGenuss von Alkohol näher gekommen seien und dann ihre erste Nacht zusammen \nverbracht hätten. Für die Aufrichtigkeit spricht dabei, dass sowohl der Kläger wie \nauch der Zeuge bekundeten, dass sie sich am nächsten Morgen nicht geschämt, \nsondern sehr gut gefühlt hätten. Für die Glaubhaftigkeit einer sich daraufhin \nanbahnenden festen Beziehung spricht auch die Tatsache, dass die beiden auf \nGrund der Entfernung zwischen Tabriz und Teheran für die einfache Strecke eine \nBusfahrt von etwa 11 Stunden auf sich nehmen mussten und sich dennoch bis zu \nvier oder fünf Mal im Monat besucht haben. Der Zeuge konnte auch die weiteren \nGeschehnisse in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers schildern, \ninsbesondere das steigende Misstrauen der Eltern, die heimlichen Treffen und die \ndamit verbundene ständige Angst vor einer Entdeckung und Bestrafung. Für die \nRichtigkeit der Schilderungen des Freundes spricht etwa das - kaum zu erfindende - \nDetail, seine Mutter habe einmal wegen der empfundenen Schande geäußert, dass \n„ihre Muttermilch, die sie ihm gegeben habe, verdammt sein solle\". Aus ständiger \nAngst vor einer Entdeckung seien sie dann ausgereist.\n\n50\n\nFür die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht in diesem Zusammenhang zudem, \ndass er in einer islamisch geprägten Gesellschaft aufgewachsen und erzogen \nworden ist, in der gleichgeschlechtliche Beziehungen in hohem Maße als verwerflich \nangesehen werden. Wenn er sich nunmehr dennoch zu seiner homosexuellen \nVeranlagung bekennt, so lässt das den Schluss zu, dass diese Neigung tatsächlich \nvorhanden ist und er zu ihr steht. Bei einem heterosexuell veranlagten Iraner dürfte \ndemgegenüber die Hemmschwelle, sich - fälschlich - zur Homosexualität zu \nbekennen, auf Grund der islamisch geprägten Erziehung sehr hoch anzusiedeln \nsein.\n\n51\n\nVor diesem Hintergrund konnte die Kammer für ihre Überzeugungsbildung \nsowohl auf die zusätzliche Vernehmung der Frau T als Zeugin wie auch auf die \nEinholung eines Gutachtens zur Frage der homosexuellen Veranlagung des Klägers \nverzichten.\n\n52\n\nDem Kläger droht wegen seiner für ihn unverfügbaren homosexuellen \nVeranlagung, der hieraus für ihn angesichts der familiären, gesellschaftlichen und im \nStrafrecht zum Ausdruck kommenden Verachtung ausweglosen Lage und \nbefürchteter staatlicher Sanktionen bei einer Rückkehr in den Iran auch mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. PRIVATE Zwar ist er bisher \nnicht unmittelbar wegen seiner sexuellen Veranlagung in den Blick der iranischen \nBehörden geraten, doch muss es als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass \nder homosexuell veranlagte Kläger wegen der von ihm glaubhaft geschilderten \neigenen Lebenssituation - im Gegensatz etwa zu nicht in vergleichbarer Weise \ngeprägten Menschen - alsbald politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Er \nbefindet sich in einer für ihn ausweglosen Situation, seine nach dem \ngrundgesetzlichen Verständnis zu respektierende Veranlagung überhaupt zu leben. \nDem Auswärtigen Amt ist zwar seit Jahren keine Vollstreckung der Todesstrafe \nwegen Homosexualität mehr bekannt geworden. Es weist jedoch unter Bezugnahme \nauf ein Gutachten des UNHCR ausdrücklich darauf hin, dass eine „scheinbare \nToleranz der iranischen Behörden\" die Todesstrafe keineswegs als eine nur \ntheoretische Möglichkeit erscheinen lasse. Wegen der mangelnden Transparenz des \niranischen Gerichtswesens sei auch keine eindeutige Aussage darüber möglich, \nwelchen Umfang die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexualität \nhätten. Soweit es möglicherweise einen gewissen, behördlicherseits geduldeten \nFreiraum für homosexuelle Betätigung gebe, gelte dies nur unter der schwer \nwiegenden Einschränkung, dass die Behörden jederzeit oder auch Privatpersonen \ndurch Anzeigen die drakonischen Strafgesetze in Anwendung bringen können.\n\n53\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 20; UNHCR, \nGutachten vom Januar 2002; unverändert gültig gemäß Auskunft vom 8. Januar \n2004 an das VG Köln.\n\n54\n\nZudem ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass in \nAbweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu \nanderen mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral \nspeziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das „eigene Wissen\" des Richters \nals neues Beweismittel eingeführt worden ist\n\n55\n\n- vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 B 145/03 -, juris. Nr. \nMWRE 106020400 -\n\n56\n\nund damit die an den Nachweis einer Straftat gestellten Anforderungen geringer \nsind als sonst.\n\n57\n\nAuch amnesty international (ai) teilt mit, dass \"staatliches Handeln und \nJustizverfahren im Iran in keinster Weise dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen und \nvon Rechtsunsicherheit und Willkür geprägt sind\".\n\n58\n\nai, Gutachten vom 17. Februar 1997 an das VG München.\n\n59\n\nLetztendlich ist deshalb eine seriöse Prognose über das in einem konkreten Fall \nzu erwartende Strafmaß oft nicht möglich.\n\n60\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 20; UNHCR, Gutachten \nvom Januar 2002.\n\n61\n\nIm Übrigen werde Homosexualität in der iranischen Gesellschaft aufs Schärfste \nverurteilt und geächtet. Repressionen gegen diese Personen werden von offizieller \nSeite nicht nur geduldet, sondern auch gefördert.\n\n62\n\nai, Gutachten vom 5. Juli 2000 an das VG München.\n\n63\n\nDas erkennende Gericht muss deshalb seine Wahrscheinlichkeitsprognose an \nder im Iran bestehenden gesetzlichen Regelung ausrichten. Eine gesicherte \nFeststellung, dass diese Regelung nicht oder jedenfalls mit ausreichender \nWahrscheinlichkeit keine Anwendung finden wird, kann wegen der beschriebenen \nWillkürlichkeit und Unberechenbarkeit des iranischen Rechtssystems nicht getroffen \nwerden.\n\n64\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2002 - 2 K 7756/99.A -.\n\n65\n\n PRIVATE Unter diesen Voraussetzungen stellt die iranische \nStrafrechtsandrohung eine unter Beachtung des Wertesystems des Grundgesetzes \nnicht hinnehmbare Diskriminierung des Klägers dar, der sich wegen der \nUnverfügbarkeit seiner sexuellen Prägung diesem staatlichen Strafanspruch nicht zu \nentziehen vermag auf Grund der religiös-motivierten gesellschaftlichen und auch \nfamiliären Situation im Iran insbesondere im Hinblick auf die seit Jahren bestehende \nfeste Partnerschaft mit Herrn H1 stets in begründeter Sorge um Denunziation und \ndaraus folgender härtester Bestrafung durch staatliche Stemmussn sein muss. Eine \nVerfolgung wegen unverfügbarer Wesensmerkmale ist aber nicht zuletzt nach dem \nMenschenrechtsbild des Art. 1 Abs. 1 GG unerträglich und schlechthin \nunangemessen.\n\n66\n\n PRIVATE Nicht tragfähig als asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevante \nBegründungen seines Anspruches sind hingegen die Angaben des Klägers \nhinsichtlich der angeblichen Teilnahme an den Studentendemonstrationen in Tabriz \nin den Jahren 1999 und 2000. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung \numgehend und ohne zu zögern zugegeben, dass diese Berichte frei erfunden waren, \nda er es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewagt habe, den wahren Grund für \nseine Ausreise, nämlich seine auf Grund seiner homosexuellen Veranlagung \nbestehende Partnerschaft mit seinem Freund leben zu können, anzugeben.\n\n67\n\nWar danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung \nüber den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG festzustellen, nicht mehr.\n\n68\n\nSchließlich ist die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes \ngemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene \nAbschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung zu § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/2-k-7055-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/2-k-7055-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286581","retrieved":"2026-07-09 03:03:59.479892+00:00"}}