{"status":"available","doknr":"OLD286580","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0519.2K3266.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"2 K 3266/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) getroffene Anerkennung des Beigeladenen \nals Asylberechtigter und die Feststellung, beim Beigeladenen lägen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor.\n\n3\n\nDer am 00.0.1940 in Teheran geborene Beigeladene ist iranischer \nStaatsangehöriger. Er reiste am 21. Februar 2000 von Teheran über Frankfurt/Main \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am \n16. Mai 2000 unter Vorlage eines Schriftsatzes seines früheren \nVerfahrensbevollmächtigten vom 11. Mai 2000 als Asylsuchender.\n\n4\n\nAm 18. Mai 2000 wurde der Beigeladene durch das Bundesamt persönlich \nangehört. Hierbei führte er ausweislich der Niederschrift im Wesentlichen aus: Er \nhabe im Jahr 1960 in Mashad sein Abitur erworben und von 1960 bis 1961 die \nMilitärakademie in Teheran besucht. Bis 1967 habe er in verschiedenen Städten im \nIran als Militärangehöriger gedient. Von 1967 bis 1971 habe er an der Universität \nTeheran die Fachrichtung Management/Administration studiert und in der Folgezeit \nseinen Dienst beim Militär fortgesetzt. Zuletzt sei er als Major beim Informationsamt \nder Luftwaffe tätig gewesen.\n\n5\n\nEr habe 1973 geheiratet. Mit seiner Frau, U, habe er drei Kinder. Eine Tochter sei \nverheiratet, die andere Tochter und sein Sohn lebten bei seiner Frau in Mashad. Dort \nhabe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt.\n\n6\n\nVon August 1979 bis Ende September 1979 sei er inhaftiert gewesen, habe aber \ndanach seinen Militärdienst weiter ausüben dürfen. Nach der islamischen Revolution \nsei er im Jahr 1980 aus der kaiserlichen Armee entlassen worden. Zunächst sei er \ndann etwa vier Jahre arbeitslos gewesen. Seine Frau, die für das \nErziehungsministerium gearbeitet habe, habe jedoch ihren Lebensunterhalt \nbestreiten können. Danach habe er bei Viehzüchtern in Mashad gearbeitet. Die \nletzten zwei Jahre habe er ein eigenes Großhandelsgeschäft gehabt und dort \nLebensmittel verkauft.\n\n7\n\nZu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beigeladene im Wesentlichen aus: \nSeine Schwester H1 habe bereits vor der islamischen Revolution mit der \nOrganisation der Volksmodjahedin zusammengearbeitet. Nach einer großen \nAuseinandersetzung zwischen den iranischen Behörden und den Volksmodjahedin \nim Juni 1981 habe sie mit ihrem Ehemann, H2, und ihrem Kind das Land verlassen. \nSie seien zusammen nach England gegangen. Er selbst sei darüber sehr bestürzt \ngewesen und habe Sympathien für die Organisation der Volksmodjahedin entwickelt. \nEr habe jedoch als Angehöriger des Militärs auch nach seiner Entlassung eine \nbesondere Stellung innegehabt und sei deshalb kein offizielles Mitglied der \nVolksmodjahedin geworden. Nachdem seine Schwester das Land verlassen habe, \nhabe sie nur ab und zu kurz angerufen, um sich zu erkundigen, wie es der Familie \ngehe, ohne jedoch eine Rufnummer anzugeben. Die Gespräche seien immer nur \nkurz gewesen, weil seiner Schwester seine Situation bekannt gewesen sei. Vor etwa \neineinhalb Jahren (im Mai 1998), als er seinen Lebensmittelladen eröffnet gehabt \nhabe, habe sie ihn angerufen, um ihn zu bitten, einem Gast, der sich in der Stadt \nnicht auskenne, zu helfen. Dieser Gast sei zu seinem Geschäft gekommen, habe \nsich mit dem Namen B vorgestellt, ihm mitgeteilt, dass ihn seine Schwester geschickt \nhabe und dass er - der Beigeladene - ihm bei einigen Dingen behilflich sein solle. Er \nhabe den Gast mit dem Auto überall hingefahren, ohne genaue Pläne zu kennen. Er \nhabe lediglich gewusst, dass er zu den Volksmodjahedin gehöre. Nach einigen \nTagen habe der Gast die Stadt wieder verlassen. In der Folgezeit seien etwa acht \noder neun Besucher gekommen, die er jeweils als Fahrer durch die Stadt gefahren \nhabe. Es seien keine Fragen gestellt worden. Die Besucher hätten teilweise \nFotoaufnahmen gemacht. Die letzten Gäste, die seine Schwester geschickt habe, \nseien am 9. September 1999 gekommen. Es seien zwei Personen, F und K, \ngewesen, die zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen seien. Er habe auf ihre Bitte ein \nZimmer in einem Haus für sie angemietet. Obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie \neine Woche dort blieben, hätten sie ohne Nachricht das Zimmer nach drei Tagen \nverlassen. Die Miete für das Zimmer habe er deshalb selbst bezahlen müssen. \nDanach habe er keine Anrufe mehr erhalten.\n\n8\n\nVor ungefähr 5 Monaten - etwa im Dezember 1999 - habe ihn seine Schwester \nangerufen und ihm ohne Angabe von Gründen gesagt, dass er so schnell wie \nmöglich das Land verlassen und eine Auslandsreise antreten solle. Nach dem \nTelefonat sei er sehr besorgt gewesen, da er Frau und Kinder habe und das Land \nnicht auf illegalem Wege habe verlassen wollen. Deshalb habe er seinen Bruder in \nDeutschland gebeten, ihm eine Einladung zu schicken. Diese Einladung sei bei ihm \netwa 15 Tage nach dem Anruf seiner Schwester eingegangen. Er habe sich als \nehemaliger Angehöriger zunächst an das Militär wenden müssen, bevor er einen \nReisepass habe beantragen können. Dort habe er angegeben, dass er an einer \nPilgerfahrt nach Syrien teilnehmen und dann seinen Bruder in Deutschland besuchen \nwolle. Wenn man das Land für die Dauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht \nverlassen habe, bekomme man im Regelfall eine entsprechende Genehmigung. Von \nSeiten des Militärs seien auch keine Bedenken gegen die Ausreise geltend gemacht \nworden, sodass er zwei Tage nach der Antragstellung beim Passamt einen Pass \nbekommen habe. Mit diesem sei er zur Deutschen Botschaft gegangen. Dort habe er \nunter Vorlage der Einladung ein Visum erhalten. Auf Nachfrage nach den konkreten \nzeitlichen Angaben erklärte er, er habe auf Grund der vielen Ereignisse Probleme, \ndie Ereignisse - wie Anruf der Schwester, Erhalt des Reisepasses etc. - zeitlich \neinzuordnen.\n\n9\n\nNach seiner Ankunft in Deutschland habe ihn sein Bruder mit seiner Ehefrau vom \nFlughafen abgeholt. Bereits im Auto habe er ihn gefragt, ob er etwas darüber wisse, \nweshalb er den Iran so schnell habe verlassen sollen. Sein Bruder habe jedoch \nentgegnet, dass dies nicht wichtig sei und ihm nichts gesagt. Drei Tage nach seiner \nAnkunft habe jedoch seine Schwester angerufen. Er habe dann von seinem Bruder \nden Grund erfahren: Die Volksmodjahedin hätten Informationen darüber, dass einige \nihrer Mitglieder verhaftet worden seien. Diese würden bei einem Verhör mit hoher \nWahrscheinlichkeit seinen Namen preisgeben. Er wisse, dass diese Erkenntnisse \npräzise seien. Er sei daraufhin sehr schockiert gewesen und habe Schwierigkeiten \nfür seine Familie im Iran befürchtet.\n\n10\n\nVor einem Monat - etwa im April 2000 - habe seine Ehefrau dann bei seinem \nBruder angerufen und gesagt, dass „Besucher\" da gewesen seien, die das Haus \n„besichtigt\" hätten und nach ihm - dem Beigeladenen - gefragt hätten. Er sei sich \ndaraufhin sicher gewesen, dass seine Beziehung zu den Mitgliedern der \nVolksmodjahedin verraten worden sei. Er werde nunmehr von den staatlichen \niranischen Stellen der Zusammenarbeit mit den Volksmodjahedin beschuldigt. Darauf \nstünden hohe Strafen. Er sei sich auch sicher, dass er auf Grund seines Ranges als \nOffizier unter dem Schah und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine \nSchwester ein ranghohes Mitglied der Volksmodjahedin, nämlich stellvertretendes \nMitglied des Exekutivkomitees, sei, zu einer sehr hohen Strafe verurteilt werde.\n\n11\n\nEr habe bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht gewusst, dass er hier in \nDeutschland bleiben müsse. Deswegen habe er auch ein Rückflugticket besorgt, \ndamit er zurückfliegen könne. Er habe nicht ohne Frau und Kinder in Deutschland \nbleiben wollen. Vielmehr habe er in den ersten zwei Monaten in Deutschland immer \ngehofft, zu seiner Familie zurückkehren zu können. Aus diesen Gründen habe er \nnicht bereits vorher einen Asylantrag gestellt oder bei der Ausländerbehörde eine \nVerlängerung seines Aufenthaltes zu erreichen versucht. Als dann seine Frau aber \nmitgeteilt habe, dass die Behörden bei ihnen gewesen seien, habe er auch gewusst, \ndass die Angaben seiner Schwester richtig gewesen seien. Er habe dann mit seinem \nBruder gesprochen und nach den Osterferien mit ihm zusammen einen Anwalt \naufgesucht. Da er sich in Deutschland nicht auskenne, habe er darauf gewartet, dass \nsein Bruder ihn habe begleiten können. Er habe nach der islamischen Revolution \nseine Entlassung aus dem Militär und die langjährige Arbeitslosigkeit ertragen und in \ndieser Zeit seinen Bruder nicht gesehen, weil er mit seiner Frau und seinen Kindern \nim Iran leben wolle. Er sei nunmehr zwangsweise von seiner Familie getrennt worden \nund würde, wenn es nur um eine Gefängnisstrafe ginge, dies hinnehmen und \nzurückkehren. Er sei sich aber sicher, dass er als Anhänger der Volksmodjahedin \nangesehen, am Flughafen festgenommen und hingerichtet werde.\n\n12\n\nDer Kläger legte eine Fotokopie des Personalausweises der Schwester aus dem \nJahre 1358 (1978/79) sowie einen Ausschnitt aus der Zeitschrift „N\" vor. In dem \nZeitungsausschnitt sei unter der laufenden Nummer 000 der Name der Schwester \nverzeichnet.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 2001, dem Kläger zugestellt am 30. Mai 2001, \nerkannte das Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an (Ziffer 1) und \nstellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nIran vorliegen (Ziffer 2).\n\n14\n\nZur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Aufgrund des \ngeschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon \nauszugehen, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen \nZeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten \nMaßnahmen ausgesetzt sein würde. Der Beigeladene befinde sich im Falle einer \nRückkehr in den Iran in einer latenten Gefährdungslage, da Sympathisanten der \nVolksmodjahedin staatliche Maßnahmen zu befürchten hätten. Oppositionelle, die \nunterhalb der Stufe des bewaffneten Kampfes agierten, würden mit Haftstrafen bis zu \n10 Jahren bestraft. Auch wenn im Iran eine Sippenhaft nicht praktiziert werde, führte \nbei der Strafzumessung seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner im \nExekutivkomitee der Volksmodjahedin tätigen Schwester dazu, dass ein besonders \nharter Maßstab angelegt werde. Sollte der Beigeladene darüber hinaus mit einer \nbewaffneten Aktion der Volksmodjahedin in Verbindung gebracht werden, so drohe \nihm die Todesstrafe. Der Beigeladene halte sich mithin aus begründeter Furcht vor \npolitischer Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates auf und sei deshalb als \nAsylberechtigter anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen \nvor, weil der Beigeladene als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nanzuerkennen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung \npolitischer Verfolgung deckungsgleich seien. Von Feststellungen nach § 53 AuslG \nwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG abgesehen.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 12. Juni 2001 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur \nBegründung im Wesentlichen vor, der Beigeladene habe sich weder politisch betätigt \nnoch asylrelevante Beeinträchtigungen erlitten. Er habe mit seinem eigenen gültigen \nReisepass und dem notwendigen Visum der Deutschen Botschaft sein Heimatland \nungehindert über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen können.\n\n16\n\nDie angebliche Betreuung der von seiner Schwester aus Großbritannien \nangekündigten Besuche sei offensichtlich ohne jegliche Kenntnis der iranischen \nBehörden durchgeführt worden. Der Beigeladene habe selbst keine Kontakte zu der \nOrganisation der Volksmodjahedin. Es sei nicht erkennbar, aus welcher Erkenntnis \nheraus die Schwester des Beigeladenen eine Gefährdung des Beigeladenen \nübermittelt bekommen haben sollte. Es sei in diese Zusammenhang unglaubhaft, \ndass die Schwester den Beigeladenen über die Telefonkontakte gewarnt und zur \nAusreise aufgefordert haben soll. Es sei bekannt, dass die Volksmodjahedin im Iran \ngefährdeten Personen bzw. ihren Mitgliedern auf andere Weise als vom \nBeigeladenen geschildert zur Flucht verhelfen würden. Es sei unrealistisch, dass er \ndas Land ohne Hilfe der Volksmodjahedin habe verlassen können. Auch die \nmonatelangen Reisevorbereitungen und die Ausreise über den streng bewachten \nFlughafen Teheran Mehrabad zeigten, dass der Beigeladene staatliche Verfolgung \nnicht zu fürchten brauche. Soweit der Beigeladene vortrage, er habe erst zum Ende \nseines Aufenthaltes in Deutschland von der Gefährdung im Heimatland erfahren, \nführe dies nicht zu einer anderen Würdigung, da iranische Asylbewerber häufig \nvortrügen, dass sie während ihres legalen Aufenthaltes in Deutschland erfahren \nhätten, dass sie im Iran gesucht würden. Der Beigeladene habe auf Nachfrage nur \nauf eine angebliche Durchsuchung im Hause der Familie verweisen können. Von \nernsthaften Nachforschungen iranischer Behörden sei nicht die Rede gewesen, \nobwohl der Verdacht der Unterstützung der Volksmodjahedin vorliegen solle. Es sei \nnicht glaubhaft und substantiiert, dass der Beigeladene in einem Telefongespräch \nvon den Vorfällen im Iran gewarnt worden sei. Die Ungereimtheiten und \nWidersprüche ließen nur den Schluss zu, dass der Aufenthalt in Deutschland bereits \nvor der Ausreise zum Zwecke einer Familienzusammenführung geplant gewesen sei. \nEs könne demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beigeladene weder \nvor seiner Ausreise noch später in der Bundesrepublik Deutschland regimefeindlich \nbetätigt habe. Er habe demnach nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen.\n\n17\n\nHinsichtlich einer Kopie eines Personaldokuments aus der Zeit des Schah-\nRegimes von 1979, welches angeblich seine Schwester betreffen solle, könne kein \nZusammenhang zu den Ereignisses des Jahres 2000 gesehen werden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n19\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2001 aufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZu den Einwendungen des Klägers trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei \nunzulässig, da die Stellung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach \n§ 6 Abs. 2 AsylVfG einschränkend gesehen werden müsse. Eine Klagebefugnis oder \nein Rechtsschutzinteresse sei nur zur Klärung grundsätzlicher Fragen gegeben, nicht \njedoch bei Einzelfallkritik.\n\n24\n\nSie sei jedoch auch unbegründet: Seine Schwester sei schon vor ihrer Flucht aus \nMashad im Juni 1981 Mitglied im örtlichen Zentralkomitee der Volksmodjahedin \ngewesen. In London habe sie die Zeitschrift „N\" in die englische und arabische \nSprache übersetzt. Im Jahr 1986 sei sie nach Paris und im Jahr 1989 in den Irak \ngegangen. Nachdem sie dort eine Militärausbildung absolviert gehabt habe, sei sie in \nden Rang eines Oberst aufgestiegen. Seit 1992 sei sie stellvertretendes \nVorstandsmitglied im revolutionären Führungsrat und werde dort unter Nummer 000 \ngeführt. Der Rat bestehe aus insgesamt 500 Frauen. Vom Irak aus operierten die \nVolksmodjahedin gegen die iranische Regierung. Seine Schwester habe an \nmindestens fünf militärischen Angriffen teilgenommen.\n\n25\n\nDas Telefonat, in dem ihm seine Schwester mitgeteilt habe, dass er das Land \nverlassen solle, habe sie nicht aus England, sondern aus dem Irak geführt. Später \nhabe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass Pasdaran das Haus durchsucht hätten. \nWegen dieser Bedrohung habe seine Frau ihren im Jahr 1986 geborenen Sohn C1 \nim März 2001 außer Landes gebracht, um eine Geiselnahme zu verhindern. Sein \nAsylverfahren sei unter dem Geschäftszeichen 0 000 000-000 beim Bundesamt \nanhängig.\n\n26\n\nDer am 00.0. 1986 geborene Sohn des Beigeladenen, Herr C1 ist nach eigenen \nAngaben mit seiner Mutter, der Ehefrau des Beigeladenen, am 8. März 2001 auf dem \nLuftweg über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist und hat einen Asylantrag gestellt.\n\n27\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt ist zunächst der Beigeladene selbst \nnochmals angehört worden. Hierbei hat er ausgeführt: Am 8. März 2001 sei seine \nEhefrau mit seinem Sohn in Frankfurt/Main am Flughafen angekommen, wo sein \nBruder beide abgeholt habe. Seine Frau sei bei seinem Bruder in T und zum Zwecke \nder Beurkundung von Unterlagen bei einem Notar in N1 gewesen. Sie sei im \nGegensatz zu ihm nicht legal in Deutschland gewesen, sondern sei gegen Zahlung \neines Betrages von etwa acht Millionen Tuman (ungefähr 20.000 DM) über Vermittler \nnach Deutschland gekommen. Sie habe ihren Sohn in Sicherheit bringen wollen. Er \nwisse nicht, ob seine Frau mit ihrem eigenen Pass gereist sei. Er wolle nicht \nspekulieren. Das habe er bei seiner Anhörung auch nicht getan. Sie habe ihm nur \ngesagt, sie wolle das irgendwie bewältigen. Er wisse noch nicht einmal, wann sie in \nDeutschland angekommen sei und habe sie auch nicht gesehen. Sein Bruder habe \nsie am 23. März 2001 wieder zum Flughafen gebracht. Seine Frau möge ebenso \nwenig wie er im Ausland leben. Sie habe zurückkehren wollen, da ihre beiden \nTöchter im Iran studierten.\n\n28\n\nAnschließend ist der Sohn des Beigeladenen durch das Bundesamt persönlich \nangehört worden. Hierbei hat er ausweislich der Niederschrift im Wesentlichen \nausgeführt: Er habe im Iran die neunte Klasse besucht. Nachdem sein Vater \nweggewesen sei, sei das Haus zu groß gewesen und sie seien im Monat Bahman \noder Esfand 1378 (Januar bis März 2000) umgezogen.\n\n29\n\nZu der Ausreise befragt, hat der Sohn des Beigeladenen wie folgt vorgetragen: \nEr habe lediglich eine beglaubigte Übersetzung seines iranischen \nPersonalausweises dabei. Einen Reisepass benötige er in seinem Alter noch nicht. \nEr könne nichts darüber sagen, mit welchen Papieren seine Mutter und er nach \nDeutschland eingereist seien. Er sei zusammen mit seiner Mutter am 18. Esfand \n1379 (8. März 2001) von Teheran Mehrabad abgeflogen. Dann seien sie \nzwischengelandet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie in Larnaka (Zypern) \nseien. Dort hätten sie das Flugzeug verlassen und einen Mann namens B1 getroffen. \nNach etwa zwei bis drei Stunden seien sie dann weitergeflogen, wieder \nzwischengelandet und hätten eine Nacht auf dem Flughafengelände verbracht. \nDanach seien sie dann weiter nach Deutschland geflogen und am 19. Esfand 1379 \num neun Uhr in Frankfurt angekommen. Seine Mutter habe den Reisepass in der \nHand gehabt und vom Flughafen aus seinen Onkel, den Bruder des Beigeladenen, \nangerufen, der sie dann vom Flughafen abgeholt habe. Er wisse auch nicht genau, \nwarum ihn seine Mutter nach Deutschland gebracht habe. Sie habe nur gesagt, dass \nbestimmte Sachen im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten seines Vaters \ngeschehen seien und es passieren könne, dass man ihn mitnehme. Er habe vor \nallem psychische Probleme gehabt, nachdem sein Vater das Land verlassen habe, \nda er sehr an ihm hänge. Er habe seine Mutter immer wieder gefragt, wann er \nzurückkehre. Er habe selbst keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Aber \neinmal, zwei Monate vor Neujahr, sei er aus der Schule nach Hause gekommen, als \nseine Mutter sehr traurig gewesen sei und geweint habe. Sie habe ihm dann erzählt, \ndass Beamte der Regierung nun schon zum Zweiten Mal das Haus durchsucht \nhätten. Da sie so traurig gewesen sei, habe er nicht näher nachgefragt. Seine Mutter \nbefürchte, dass man bei einer Rückkehr in den Iran Druck auf ihn ausübe und ihn \nvielleicht mitnehme.\n\n30\n\nEine Entscheidung über den Asylantrag des Sohnes des Beigeladenen ist im \nHinblick auf das Asylverfahren des Beigeladenen wegen § 26 AsylVfG noch nicht \ngetroffen worden.\n\n31\n\nDer Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu \nseinen Asylgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n32\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Hintergründe der Ausreise des \nBeigeladenen aus dem Iran und Maßnahmen staatlicher iranischer Stellen durch \nVernehmung des Herrn C1als Zeugen und über die Hintergründe der Ausreise des \nBeigeladenen aus dem Iran durch Vernehmung des Herrn H3 als Zeugen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nSie ist allerdings zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich dabei aus \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Dass dessen eindeutiger Wortlaut dem Kläger die \nBefugnis gibt, gegen Entscheidungen des Bundesamtes Klage zu erheben und dass \ndieser Wortlaut des Gesetzes entgegen der Auffassung des Beigeladenen keiner \neinschränkenden Auslegung bedarf, ist höchstrichterlich geklärt,\n\n37\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 1995 - 9 C 7/95 -\n, BVerwGE 99, 38, 40 f.; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169/95 -, BVerwGE 101, \n323, 325 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 B 18/99 -, Buchholz 310 § 130a \nVwGO Nr. 41; Beschluss vom 16. Mai 2001 - 1 B 171/01 -; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Februar 2001 \n- 5 A 4480/01.A -, vom 11. Februar 2003 - 5 A 526/02.A - und vom 23. Januar \n2004 - 5 A 143/04.A -.\n\n38\n\nWeder das von dem Beigeladenen angeführte Urteil des VG Meiningen\n\n39\n\n- Urteil vom 16. Mai 2001 - 2 K 20634/00.Me -, InfAuslR 2001, 457 -\n\n40\n\nnoch der darin in Bezug genommene Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts\n\n41\n\n- Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, DVBl. 2001, 456 -\n\n42\n\nführen zu einem anderen Ergebnis. Nach Ansicht des VG Meiningen ist das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis einer Klage des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten nur dann anzunehmen, wenn das Klageverfahren dazu diene, \ngrundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren \nhinaus gehen, zu klären. Es führt unter Bezugnahme auf einen Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts aus, dass es dem gesetzgeberischen Auftrag nicht \ngerecht werde, wenn der Bundesbeauftragte nur zu Lasten von Asylbewerbern \ngegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen Klage erhebe. \nDieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht rügt \nnämlich in anderem rechtlichem Zusammenhang lediglich, dass der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten einseitig nur zu Lasten Asylsuchender \nKlage erhebe. Der Beschluss verhält sich hingegen nicht zur Klagebefugnis aus § 6 \nAbs. 2 Satz 3 AsylVfG. Vielmehr stellt er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern \ntätig werden könne.\n\n43\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in den ihm zur Wahrnehmung übertragenen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat im maßgebenden Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG sowie auf die \nFeststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \ndes Iran vorliegen.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen des Art. 16 a GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner \nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, \nwelche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche \nFreiheit besonders beschränken.\n\n45\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n46\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344.\n\n48\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n49\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n50\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre.\n\n51\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, \n341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n52\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der \nallgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, \naus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in \ndas Herkunftsland ergeben.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n54\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen \nVerfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte, allgemeine \nDarlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb \ngerade er eine politische Verfolgung befürchtet.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 19.\n\n56\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn \nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und \nsein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen \nnach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender \nvergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen \nim Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für \nsein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät \nin das Asylverfahren einführt.\n\n57\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, \nInfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n58\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten, des Vorbringens des \nBeigeladenen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der \nÜberzeugung gelangt, dass der Beigeladene die tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. Es hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass dem Beigeladenen ohne die damalige Flucht wegen \ndes Verdachts der Unterstützung der Volksmodjahedin in Anbetracht der exponierten \nStellung seiner Schwester bei den Volksmodjahedin und ihrer Beteiligung an \nmilitärischen Übergriffen gegen den Iran Zwangsmaßnahmen asylerheblichen \nGewichts unmittelbar gedroht hätten und er auch heute, im Falle einer Rückkehr, \nhiervor nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher wäre.\n\n59\n\nDas Gericht geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beigeladene war zu \nZeiten des Schah Offizier in der iranischen Armee, wurde jedoch nach der Revolution \nentlassen. In der Folgezeit arbeitete er zunächst in der Landwirtschaft und eröffnete \nschließlich Mitte 1998 einen Lebensmittelhandel auf dem Großmarkt. Die Schwester \ndes Beigeladenen hingegen, H1, ist ein ranghohes Mitglied der Organisation der \nVolksmodjahedin und war an verschiedenen militärischen Angriffen gegen den Iran \nbeteiligt. Sie bat den Beigeladenen in den Jahren 1998/99 mehrere Male darum, \neinigen ihrer Freunde behilflich zu sein. Diese kamen nach telefonischer \nAnkündigung durch seine Schwester nach Mashad. Der Beigeladene fuhr sie dann \ndurch die Stadt. In einem Zeitraum von etwa 16 Monaten kamen etwa acht oder neun \ndieser Besucher. Für die beiden letzten Gäste mietete er im September 1999 für \neinige Tage ein Zimmer an. Im November 1999 rief ihn seine Schwester an und riet \nihm ohne nähere Begründung, das Land zu verlassen. Er besorgte sich daraufhin \neine Bescheinigung des Militärs, einen Reisepass und eine Einladung seines in \nDeutschland lebenden Bruders, des Zeugen H3. Hiermit erhielt er ein Visum der \nDeutschen Botschaft in Teheran. Am 21. Februar 2000 reiste er auf dem Luftweg \nüber den Flughafen Teheran Mehrabad nach Frankfurt/Main. In der Folgezeit fanden \nzwei Hausdurchsuchungen bei seiner Ehefrau statt.\n\n60\n\nDas erkennende Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des \nvorstehenden Sachverhalts auf Grund der Anhörung des Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung, in der der Beigeladene die Gründe für seine Ausreise \nlebensnah, detailreich und ohne wesentliche Widersprüche zu seinem Vorbringen bei \nseiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt geschildert hat, \nsowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C1und \nH3.\n\n61\n\nIm Einzelnen: Die Lebensnähe des Vorbringens des Beigeladenen zeigt sich \netwa darin, wie er gut nachvollziehbar und überzeugend erklären konnte, dass er \ntrotz Sympathien für die Volksmodjahedin als ehemaliger hoher Militär besondere \nZurückhaltung üben musste. Auch vermochte er den politischen Werdegang seiner \nSchwester seit ihrer Studentenzeit detailliert wiederzugeben. Er hat dabei hat in \nÜbereinstimmung mit seinem Vortrag beim Bundesamt geschildert, dass seine \nSchwester bereits als Studentin Kontakt zu verschiedenen politischen Gruppierungen \ngehabt und bereits damals Sympathien für die Volksmodjahedin gehegt habe. So sei \nsie zwei Jahre vor der Revolution bereits einmal festgenommen, auf seine Initiative \naber bereits einen Tag später wieder freigelassen worden. Nach dem verstärkten \nVorgehen der iranischen Behörden gegen die Volksmodjahedin in der Zeit nach der \nRevolution sei sie zu ihrem Ehemann nach England gegangen. In den 1980er Jahren \nhabe sie - wie der Beigeladene von seinem Bruder, dem Zeugen H3, erfahren hat - \nihre Kontakte zu den Volksmodjahedin intensiviert. Sie sei in mehreren europäischen \nLändern gewesen und habe später vom Irak aus an militärischen Übergriffen auf den \nIran teilgenommen. Der Bruder des Beigeladenen hat dies als Zeuge ebenfalls \nbestätigt. Für eine exponierte Stellung der Schwester des Beigeladenen bei den \nVolksmodjahedin spricht daneben auch der vom Beigeladenen bereits beim \nBundesamt vorgelegte Ausschnitt aus der Zeitschrift „N\". Darin ist die Schwester \nunter Nummer 000 als stellvertretendes Mitglied des Exekutivkommitee der \nVolksmodjahedin verzeichnet. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass die Angaben in der \nZeitschrift „N\" falsch sein sollten.\n\n62\n\nDer Beigeladene hat die Organisation der Volksmodjahedin indirekt unterstützt. \nNach der Eröffnung seines Lebensmittelgeschäfts auf dem Großmarkt Mitte 1998 \nnahm seine Schwester telefonisch Kontakt zu ihm auf und bat ihn um einen Gefallen. \nAuf seine Nachfrage erläuterte sie ihm, dass einige Freunde von ihr, bei denen es \nsich nach Auffassung des Beigeladenen nur um Angehörige der Volksmodjahedin \nhandeln konnte, in die Stadt kämen und jemanden bräuchten, der sie betreue und \ninsbesondere mit dem Auto durch die Stadt fahre. Er erklärte sich hierzu bereit, um \nseiner Schwester einen Gefallen zu tun. Nach vorheriger telefonischer Ankündigung \nkamen dann insgesamt etwa acht oder neun Besucher, die er durch die Stadt \ngefahren hat. Er konnte dies ermöglichen, da er das Geschäft auf dem Großmarkt \nmit einem Partner zusammen betrieben hat und deshalb unproblematisch einige \nStunden Zeit für die Besucher hat aufwenden können. Bei den vom Beigeladenen \nbetreuten und herumgefahrenen Gästen handelte es sich um Mitglieder der \nVolksmodjahedin, die offenbar in Mashad die Örtlichkeiten für künftige Aktionen \nauskundschaften wollten. Es spricht dabei für die Glaubhaftigkeit der Angaben des \nBeigeladenen, dass er weder den vollen Namen der Gäste wusste noch angeben \nkonnte, wo diese während ihres Aufenthalts in Mashad wohnten. Denn es ist \nnachvollziehbar, dass die Anhänger der Volksmodjahedin versuchen, möglichst \nwenig Informationen preiszugeben.\n\n63\n\nDas erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die iranischen Behörden \nKenntnis von der Unterstützung der Volksmodjahedin durch den Beigeladenen \nerlangt haben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beigeladene hat bereits bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, dass ihn seine Ehefrau im April 2000 \naus dem Iran angerufen und gesagt habe, dass „Besucher\" da gewesen seien, die \ndas Haus „besichtigt\" hätten. Er war sich daraufhin sicher, dass seine Beziehung zu \nden Volksmodjahedin verraten worden ist und er der Zusammenarbeit mit der \nOrganisation der Volksmodjahedin beschuldigt wird. Diesen Vortrag hat der \nBeigeladene in der mündlichen Verhandlung lebensnah und nachvollziehbar \nwiederholt und dazu ausgeführt, dass sich seine Frau am Telefon bewusst so \nzurückhaltend ausgedrückt habe, weil sie befürchtet habe, dass das Telefon \nabgehört werde. Er habe diese Nachricht aber richtig einordnen können. Er hat von \nseiner Ehefrau bei ihrem Besuch in Deutschland im März 2001 zusätzlich erfahren, \ndass damals nach ihrem Umzug in eine andere Wohnung drei Beamte in Zivil \nerschienen seien, die einen Ausweis vorgezeigt hätten. Ein Beamter habe sich mit \nseiner Frau unterhalten, während die anderen die Wohnung und insbesondere \nFotoalben und Bücher durchsucht hätten. Auf die Frage der Sicherheitskräfte, wo \nsich ihr Ehemann aufhalte, habe sie ihnen gesagt, dass er auf einer Besuchsreise \nbei seinem Bruder in Deutschland sei, anschließend eine Pilgerreise nach Syrien \nunternehme und nach Ablauf seines Visums zurückkomme. Soweit der Beigeladene \nbeim Bundesamt vorgetragen hat, dass er gegenüber dem Militär im Iran angegeben \nhabe, er beabsichtige, zuerst an einer Pilgerfahrt nach Syrien teilzunehmen und \ndann seinen Bruder in Deutschland zu besuchen, so liegt hierin kein unauflösbarer \nWiderspruch, da in diesem Randbereich des Geschehens angenommen werden \nkann, dass seine Ehefrau die Reihenfolge gegenüber den Sicherheitskräften anders \nangegeben hat. Das erkennende Gericht glaubt dem Beigeladenen auch, dass \nspäter eine zweite Durchsuchung stattgefunden hat. Dies ergibt sich glaubhaft aus \nden übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und seines Sohnes, des \nZeugen C1. Diese Durchsuchung habe im Januar 2001 stattgefunden. Er - der \nBeigeladene - habe hiervon kurz darauf in einem Telefonat mit seiner Ehefrau \nerfahren. Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen beim Bundesamt in seinem \neigenen Asylverfahren sowie mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung \nüberein. Insbesondere hat dieser glaubhaft bekundet, dass er einmal von der Schule \nzurückgekommen sei und seine Mutter weinend vorgefunden habe. Sie habe ihm \ndamals erzählt, dass die Leute von der Regierung nun schon zum Zweiten Mal da \ngewesen seien und nach seinem Vater gesucht hätten. Kurz darauf habe ihn seine \nMutter nach Deutschland in Sicherheit gebracht. Es ist mithin davon auszugehen, \ndass die iranischen Behörden Kenntnis von Unterstützungshandlungen des \nBeigeladenen für die Volksmodjahedin haben.\n\n64\n\nDas erkennende Gericht glaubt dem Beigeladenen auch, dass er nach seiner \nAnkunft in Deutschland zunächst nur abwarten wollte, ob sein Name den iranischen \nBehörden tatsächlich im Zusammenhang mit der Organisation der Volksmodjahedin \nbekannt würde. Ansonsten wollte er zurück in den Iran. Der Beigeladene hat nämlich \nbereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt glaubhaft und nachvollziehbar \nausgeführt, dass er in den ersten zwei Monaten seines Aufenthalts in Deutschland \nimmer gehofft habe, zu seiner Familie zurückkehren zu können. Es ist nämlich \nglaubhaft, dass der Beigeladene erst nach seiner Ankunft in Deutschland von dem \nGrund für seine Ausreise erfahren hat. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden \nAussagen des Beigeladenen und seines Bruders, wonach der Beigeladene von \nseiner Schwester nichts über den Grund der Ausreise erfahren hat. Die Schwester \nhabe ihren Bruder in Deutschland, den Zeugen H3, jedoch zwei Mal angerufen. Das \nerste Mal habe sie lediglich gefragt, ob der Beigeladene sich bereits in Deutschland \nbefinde. Beim zweiten Anruf habe sie ihm davon berichtet, dass einige Mitglieder der \nVolksmodjahedin im Iran festgenommen worden seien und die Gefahr bestehe, dass \nder Name des Beigeladenen bei Verhören verraten werden könne. Damit wusste der \nBruder des Beigeladenen über den Grund für den überraschenden Besuch des \nBeigeladenen Bescheid. Der Beigeladene ahnte nach eigener Aussage bereits bei \nseiner Ankunft in Frankfurt/Main, dass sein Bruder diese Hintergründe kannte und \nwollte diese unmittelbar nach seiner Ankunft von ihm erfahren. Dieser wollte ihn \njedoch - wie beide übereinstimmend bekundet haben - zunächst „ankommen lassen\" \nund nicht in Gegenwart der weiteren Familienangehörigen darüber sprechen. Nach \neiner ersten Wiedersehensfeier erzählte der Bruder dem Beigeladenen dann jedoch \ndie Gründe für seine Ausreise. Dies ergibt sich glaubhaft aus dessen \nZeugenaussage, wonach sein Bruder, der Beigeladene, darauf sehr verärgert \nreagiert habe. Als Erklärung gab der Zeuge an, dass sich der Beigeladene wohl \ndarüber geärgert habe, dass er die entsprechende Information nicht schon früher von \nseiner Schwester erhalten hat, sondern erst in Deutschland erfahren musste, dass er \nnicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Soweit der Beigeladene berichtet hat, \nseine Schwester habe einige Tage später nochmals angerufen, ihm jedoch die \nGründe für die Ausreise nicht gesagt, hat er diesen Widerspruch dahingehend \naufgelöst, dass ihm sein Bruder unmittelbar nach der Ankunft diese Gründe dargelegt \nhat, er sie aber nochmal von seiner Schwester selbst erfahren wollte. Stattdessen hat \nihm dann sein Bruder nach dem Telefonat die Situation nochmals erklärt. Es ist dabei \nunschädlich, dass der Beigeladene nicht mehr genau sagen konnte, ob das \nTelefonat mit seiner Schwester etwa zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in \nDeutschland stattgefunden hat, wie er bei seiner Anhörung angegeben hat, oder \neher nach fünf bis sechs Tagen, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. \nDenn es ist nachvollziehbar, dass sich der Beigeladene auf Grund der seither \nvergangenen Zeit in diesem Detail nicht mehr an den genauen Tag erinnern \nkann.\n\n65\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Vorbereitung der Flucht und die legale \nAusreise des Beigeladenen über den streng bewachten Flughafen Teheran \nMehrabad sprächen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beigeladenen, \nsteht dies der Würdigung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Zwar ist eine \nAusreise aus dem Iran in besonderer Weise erschwert. Wer von staatlichen Stellen \nals Feind der Islamischen Republik gilt, erscheint auf einer den Grenzstellen \nvorliegenden Ausreiseverbotsliste. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig \nnicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. \nWer den Iran über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen will, muss \ngrundsätzlich nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum \nverfügen, sondern sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde \nund Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von \nBestechungsabsprachen zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig \nausgetauscht.\n\n66\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff.\n\n67\n\nEs ist jedoch davon auszugehen, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt seiner \nAusreise noch nicht von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. \nVielmehr dürfte sein Name zeitlich erst danach - etwa auf Grund eines Verhörs eines \nfestgenommenen Mitglieds der Volksmodjahedin - den Behörden bekannt geworden \nsein. Es ist nach dem Vortrag des Beigeladenen und seines Bruders nachvollziehbar, \ndass der Beigeladene selbst zunächst nichts von dem wahren Ausmaß seiner \nGefährdung wusste. Seine Schwester hatte zunächst lediglich Kenntnis von der \nVerhaftung von Mitgliedern der Volksmodjahedin und musste deshalb die \nBefürchtung hegen, dass der Name ihres Bruders verraten werden würde. In dieser \nSituation ist es nachvollziehbar, dass sie ihm ohne weiter gehende Begründung zum \nvorübergehenden Verlassen des Landes geraten hat. Der Beigeladene hat dargelegt, \ndass er sich zwar gedacht habe, dass diese Warnung im Zusammenhang mit der \nBetreuung der Gäste stehe. Er habe die Empfehlung jedoch nicht als so dringlich \neingestuft, dass er das Land unverzüglich verlassen müsse. Außerdem sei er bei \ndieser Entscheidung völlig auf sich allein gestellt gewesen. Er sei es zudem als \nOffizier gewohnt gewesen, nach Recht und Gesetz zu handeln und auch ein \ngewisses Risiko einzugehen. Er habe sich auch nicht alles verbauen, sich vielmehr \ndie Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran offen halten wollen. Deshalb habe er auf \nlegalem Wege ausreisen wollen. In dieser Situation konnte der Beigeladene, der \nnach seinem eigenen Vorbringen zunächst die Vor- und Nachteile einer legalen und \neiner illegalen Ausreise abgewogen hat, tatsächlich noch die \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Militärs sowie die Ausstellung eines \nReisepasses beantragen und mit dem Visum der Deutschen Botschaft offiziell \nausreisen. Aus diesem Grund erscheint auch die verhältnismäßig lange \nReisevorbereitung von Ende November 1999 bis zum Abflug in Mashad am \n20. Februar 2000 plausibel. Für die Glaubhaftigkeit dieser Ausreise spricht im \nÜbrigen, dass der 65-jährige Beigeladene offenbar an seiner Heimat hängt und \nzunächst mit einer Rückkehr dorthin rechnete. Er hat insoweit vorgetragen, dass er \nnach der Revolution seine Entlassung aus dem Militär und eine lange Arbeitslosigkeit \nertragen habe und bei einer Rückkehr selbst eine Freiheitsstrafe in Kauf nehmen \nwürde.\n\n68\n\nAußerdem sind auch keine sonstigen Motive für eine Flucht des Beigeladenen \naus dem Iran erkennbar. Zum einen war er zu diesem Zeitpunkt bereits knapp \n60 Jahre alt, verheiratet und hatte drei Kinder, wobei augenscheinlich der Sohn auch \nsehr an seinem Vater hing. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine \nAusreise etwa aus wirtschaftlichen Gründen. So spricht die Gründung eines eigenen \nLebensmittelgeschäfts zwei Jahre vor der Ausreise gegen von langer Hand \nvorbereitete Ausreise- bzw. Fluchtpläne. Nicht zuletzt spricht auch ein Vergleich des \nvom Beigeladenen im Iran bewohnten 400 qm großen Hauses mit einer Unterkunft in \neiner Asylbewerberunterkunft hier zu Lande gegen einen Aufenthalt aus \nwirtschaftlichen Gründen. Demgegenüber wäre eine Ausreise in den 1980er Jahren \nviel nahe liegender gewesen. Denn der Beigeladene war nach seiner Entlassung aus \ndem Militär im Jahr 1981 lange Zeit arbeitslos und nach eigenen Angaben ohne \nwesentlichen Verdienst, sodass die Familie vom Einkommen der Ehefrau leben \nmusste. Zu diesem Zeitpunkt waren aber der Bruder und der Cousin des \nBeigeladenen bereits in Deutschland, sodass eine Ausreise aus wirtschaftlichen \nGründen damals viel naheliegender gewesen wäre.\n\n69\n\nEine Ausreise aus familiären Gründen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Denn \nwenn der Beigeladene sich von seiner Frau, nicht jedoch von seinen Kindern hätte \ntrennen wollen, hätte es nahe gelegen, zwar aus der Wohnung auszuziehen, jedoch \nin Teheran oder zumindest im Iran zu bleiben. Der Beigeladene konnte auch \nnachvollziehbar erklären, warum seine Ehefrau - abgesehen von dem illegalen \nAufenthalt im März 2001 - ihn seither nicht wieder besucht hat. Sie kann nämlich ein \nVisum der Deutschen Botschaft für eine Reise in die Bundesrepublik Deutschland \nnur unter Vorlage des Reisepasses ihres Ehemannes erhalten, der aber der \nAusländerbehörde der Stadt W und nicht dem Beigeladenen vorliegt. Im Übrigen will \nsie nach den übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und des Zeugen H3 \nnicht im Ausland, sondern bei ihren Töchtern im Iran leben. Hätte der Beigeladene \nhingegen - wie der Kläger vermutet - eine Familienzusammenführung geplant, so \nhätte es nahe gelegen, dass seine Ehefrau nach ihrer Einreise nach Deutschland am \n8. März 2001 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätte, um bei ihrem Ehemann und \nihrem Sohn bleiben zu können, anstatt am 23. März 2001 in den Iran \nzurückzureisen.\n\n70\n\nHaben die iranischen Behörden nach der Festnahme und den Verhören von \nMitgliedern der Volksmodjahedin Kenntnis von der Identität des Beigeladenen und \ndessen Unterstützung der Volksmodjahedin sowie davon, dass die Schwester des \nBeigeladenen ein ranghohes Mitglied der Volksmodjahedin im bewaffneten Kampf \ngegen den iranischen Staat ist, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass sie den Beigeladenen zumindest als bedeutsamen Unterstützer \ndieser Gruppierung betrachten. Dies führt jedoch regelmäßig zu staatlichen \nZwangsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht. Die Maßnahmen des iranischen \nStaates gegen diesen Personenkreis verfolgen nämlich eine „politische\" Zielrichtung. \nSie sind die Reaktion auf die Aktivitäten der Volksmodjahedin, die über eine \nÄußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung und der politischen, \nwirtschaftlichen und sozialen Lage im Iran weit hinausgehen. Diese haben eine nach \naußen wirksame aktive politische Betätigung zum Inhalt, die erkennbar den Sturz des \nRegimes und des islamischen Systems verfolgt. Die Volksmodjahedin sind daher der \n„Hassgegner\" der Justiz und des Staates der Islamischen Republik Iran, weil sie es \nals praktisch einzige Oppositionsbewegung auch heute noch schaffen, bewaffnete \nAnschläge im Iran durchzuführen. Sie verfügten - zumindest bis zum Einmarsch \nalliierter Truppen - über nachhaltigen, auch waffentechnisch-logistischen Rückhalt im \nIrak, außerdem betreiben sie auch im westlichen Ausland eine sehr aktive \nexilpolitische Oppositionstätigkeit und gefasste Anhänger oder sogar Mitglieder der \nVolksmodjahedin werden im Iran mit der ganzen Härte und Schärfe der für sie \ngeltenden Gesetze behandelt, weil die Volksmodjahedin als „Verderbensstifter auf \nErden\" gelten und für diesen Tatbestand im Iran die Todesstrafe vorgesehen ist. Dies \nliegt daran, dass es sich um eine Gruppe handelt, die mit Waffengewalt den Sturz \nder Regierung und der Staatsform der Islamischen Republik Iran anstrebt. Eine \nBeteiligung auch unterhalb konkreter Teilnahme an bewaffneten Aktionen oder \neinem konkreten Eingebundensein in die militärische Organisation der \nVolksmodjahedin durch Mitgliedschaft oder propagandistische Betätigung für die \nVolksmodjahedin ist im Iran höchst gefährlich und führt mindestens zu langjährigen \nGefängnisstrafen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Situation seit dem \nSturz von Saddam Hussein wesentlich verändert hätte.\n\n71\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das \nVG Aachen; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nInformationszentrum Asyl und Migration, Iran - Information-, Mojahedin-e Khalq-e \nIran (MEK), Volksmudschahedin, April 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes, \nBerichtszeitraum 1.10.-30.11.2003, Dezember 2003; Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 3. März 2004, S. 15/16.\n\n72\n\nDie Regierung geht darüber hinaus auch gegen Sympathisanten und \nUnterstützer der Volksmodjahedin hart vor. Dies gilt insbesondere bei besonderer \nNähe zu einem exponierten Mitglied dieser Organisation - wie hier der Schwester des \nBeigeladenen.\n\n73\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das \nVG Aachen, vom 31. Januar 2001 an das VG Neustadt/Weinstraße und vom 22. \nDezember 2000 an das VG München, Gutachten von amnesty international vom \n13. Juni 2000 und vom 11. Juni 2000 an das VG München und vom 11. September \n1997 an das VG Münster; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 \n- 5 A 4492/03.A -.\n\n74\n\nDie dem Kläger deshalb im Iran unmittelbar drohenden staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen knüpfen mithin an politische Merkmale an. War der \nBeigeladene bei seiner Ausreise aus dem Iran wegen seiner den iranischen \nBehörden bekannten Unterstützungshandlungen für die Volksmodjahedin, damit also \ngegen den iranischen Staat gerichteten Aktivitäten, und der engen persönlichen \nVerbindung zu einem ranghohen Mitglied der Volksmodjahedin von politischer \nVerfolgung unmittelbar bedroht, kann auch für den Fall seiner Rückkehr nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die iranischen \nSicherheitskräfte aus diesem Grunde auf den Beigeladenen Zugriff nehmen \nwürden.\n\n75\n\nDem Beigeladenen ist Asyl auch nicht etwa deshalb zu versagen, weil er im Iran \nmit den Volksmodjahedin eine Organisation unterstützt hat, die in ihrem politischen \nKampf auch gewaltsame Mittel wie Bombenanschläge einsetzt. Denn der \nBeigeladene selbst hat sich weder im Iran noch in der Bundesrepublik Deutschland \nunter Einsatz terroristischer Mittel, insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher \nWaffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter betätigt. Die ihm drohenden \nMaßnahmen des iranischen Staates stellen sich mithin - aus objektiver Sicht - nicht \nals Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus dar. Der Kläger ist weder aktiver \nTerrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, noch hat er im Vorfeld konkret \nsonstige Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten \nvorgenommen.\n\n76\n\nVgl. zu dieser Grenze der Asylverheißung mit der Begründung, dass \nasylbegründend die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des \nTerrors sei, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u.a. -, amtlicher \nUmdruck S. 32, 33.\n\n77\n\nWie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, setzt die Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten „im Vorfeld\" u.a. zumindest voraus, dass der Asylsuchende \nGewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele jedenfalls im \nAllgemeinen nicht ausschließt und dass er diese Einsicht in irgend einer Form in \neigene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung umgesetzt hat.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, in: \nInfAuslR 1991, S. 257 (260), wobei das Bundesverfassungsgericht ferner \nausdrücklich darauf hinweist, dass zwischen Terrorismus und Gewaltanwendung \ndifferenziert werden müsse.\n\n79\n\nDer Beigeladene hat durch die Betreuung der Gäste, nämlich das Umherfahren \nmit dem Auto und das Anmieten eines Zimmers, keinerlei Aktivitäten entfaltet, die auf \neine direkte Unterstützung von terroristischen Anschlägen der Volksmodjahedin \ngerichtet wären. Hiernach kann die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als \nUnterstützungshandlung angesehen werden, welche die ihm drohenden staatlichen \nMaßnahmen nicht mehr als politische Verfolgung erscheinen ließen.\n\n80\n\nDer Beigeladene ist auch nicht gemäß Art 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG \ndeshalb gehindert, sich auf das Asylrecht zu berufen, weil er über einen sog. \nsicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Vielmehr \nbestätigen die Ausreise- und Einreisestempel in seinem Pass sein Vorbringen, dass \ner am 21. Februar 2000 mit einem Direktflug der Iran Air von Teheran Mehrabad \nnach Frankfurt/Main gereist ist.\n\n81\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, \ndass bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \ndes Iran nicht vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind \nhinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich,\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April \n1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -,\n\n83\n\nsodass die bereits dargestellten Grundsätze zur Annahme einer politischen \nVerfolgung in gleicher Weise gelten.\n\n84\n\nErweist sich somit der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2001 als \nrechtmäßig, so ist der Kläger auch nicht in den ihm zur Wahrnehmung übertragenen \nRechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der in \nder Sache obsiegende Beigeladene einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem \nErmessen, auch seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu \nerklären.\n\n86\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/2-k-3266-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/2-k-3266-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286580","retrieved":"2026-07-09 03:03:59.354398+00:00"}}