{"status":"available","doknr":"OLD286579","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0519.24L943.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"24 L 943/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. März 2004 bei dem Gericht sinngemäß angebrachte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar \nausreisepflichtig; die Ausreisefrist ist abgelaufen; eine Abschiebung ist dem \nAntragsteller ab dem 2. April 2004 im Sinne des § 56 Abs. 6 AuslG angekündigt \nworden; mithin kann der Antragsteller mit dem Ablauf der zu verbüßenden Strafhaft \nabgeschoben werden.\n\n6\n\nDer Antragsgegner wird auch nicht etwa mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der \nStrafhaft örtlich unzuständig. Denn die durch ausländerbehördliche Maßnahmen \nabzuwehrende Gefahr - hier insbesondere die Durchsetzung der Ausreisepflicht und \ndie Verhinderung eines etwaigen Untertauchens - entsteht im gleichen Zeitpunkt und \nmithin im Bezirk des Antragsgegners.\n\n7\n\nDabei dürfte es ohne Bedeutung sein, ob die Ausländerbehörde den \nAbschübling innerhalb der Mauern der Justizvollzugsanstalt nach dem Ablauf der \nStrafhaft abholt oder ihn unmittelbar vor deren Tor in ihren Gewahrsam nimmt.\n\n8\n\nHinzukommt hier, dass nicht ersichtlich ist, welche andere Ausländerbehörde \nmit dem Zeitpunkt der Haftentlassung für den Antragsteller örtlich zuständig \nwerden sollte; im Bezirk der Ausländerbehörde L ist er dann jedenfalls noch nicht; \nund es ist nicht etwa lebensfremd anzunehmen, er werde für diese \nAusländerbehörde auch nicht greifbar werden.\n\n9\n\nDer Abschiebung entgegenstehende Anordnungsansprüche hat der Antragsteller \nnicht dargetan: \n\n10\n\nSoweit er sich auf die Schutzwirkungen des Art 6 GG mit Blick auf das bereits vor \nfast einem Jahr geborene Kind beruft, verkennt er deren Tragweite in der gebotenen \nAbwägung mit der Gefahrenabwehr. \nAuf der einen Seite ist nicht zu übersehen, dass von dem Antragsteller angesichts \nseines bisherigen Legalverhaltens eine nicht unbeträchtliche weitere Gefahr für \nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgeht, wenn er auf freien Fuß gelangte. \nDiese Gefahr kann der Antragsteller nicht durch seinen Verweis auf das Fehlen einer \nAusweisungsverfügung gegen ihn argumentativ verringern, denn für eine solche \nbestand aus der Perspektive der bisher mit ihm befassten Ausländerbehörden \nangesichts seines Status der vollziehbaren Ausreisepflicht schon kein Anlass. \nAuf der anderen Seite hat der Antragsteller ersichtlich mit diesem Kind noch nie in \nfamiliärer Lebensgemeinschaft gestanden. Es wird nicht einmal vorgetragen, das \nKind kenne seinen Vater überhaupt schon vom Ansehen. Mithin kann die weitere \nVorenthaltung der väterlichen Fürsorge etwa für die Zeit der Schaffung der \nVoraussetzungen einer legalen Einreise und/oder der Ableistung des \nMilitärdienstes\n\n11\n\nden wirklich ableisten zu müssen der Antragsteller auch nicht glaubhaft \ngemacht hat,\n\n12\n\ndem Wohlergehen des Kindes keinen allzu großen Schaden zufügen. \nWas den Gesundheitszustand der Verlobten des Antragstellers anbelangt, so ist \nderen neuerliche, angeblich auf den Antragsteller zurückzuführende und offenkundig \nmedizinisch komplikationslos verlaufende Schwangerschaft als solche kein Grund, \nvon seiner jedenfalls vorläufigen Entfernung aus dem Bundesgebiet im Interesse der \nGefahrenabwehr abzusehen. Und auch die angeführte psychische Belastung der \nVerlobten führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die dort angeführten \nUmstände sind ihrer Bedeutung nach nicht hinreichend, wenn es heißt, die Situation \nmit ihrem Freund und die Situation als Alleinerziehenden stellten „extreme \nBelastungsfaktoren\" dar; eine Suizidgefahr sei „nicht ausgeschlossen\". Dem lässt \nsich eine medizinisch nachvollziehbare Diagnose nicht entnehmen, sodass auch \nnicht plausibel wird, inwiefern sich die Anwesenheit des Freundes hilfreich auswirken \nkönnte. Zudem datiert die eine gewisse Steigerung der Situation beschreibende \nBescheinigung vom Oktober 2003, ohne dass offenkundig eine weitere Zuspitzung \neingetreten ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/24-l-943-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/24-l-943-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286579","retrieved":"2026-07-09 03:03:59.258444+00:00"}}