{"status":"available","doknr":"OLD286578","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0519.16K2224.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"16 K 2224/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.0000 in L/Irak geborene Klägerin zu 1) sowie ihre am 00.0.0000und \n0.0.0000 ebenfalls dort geborenen Söhne, die Kläger zu 2) und 3), sind irakische \nStaatsangehörige. \nSie beantragten gemeinsam mit ihrer Nichte bzw. Cousine am 18. Februar 2002 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nZur Begründung gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: \nSie seien am 16. Februar 2002 auf der Ladefläche eines LKW in die Bundesrepublik \nDeutschland gelangt. \nSie seien Kurden aus Kirkuk. Ihr Ehemann habe ein mittelgroßes Geschäft für \nSüßigkeiten geführt. Die Leute von Saddam seien in das Geschäft ihres Ehemannes \ngekommen und hätten diesen aufgefordert, das Geschäft sowie sein Haus zu \nverlassen und sich außerhalb des Gebietes zu begeben. Die Leute von Saddam \nhätten ihnen das Geschäft und das Haus abgenommen. Daraufhin seien sie \nausgereist, aus finanziellen Gründen habe ihr Ehemann in der Türkei zurückbleiben \nmüssen. \nIn den Nordirak hätten sie sich nicht gehen können, weil ihr Ehemann dort \npersönliche Feinde gehabt habe. 1985 sei er Peschmerga der PUK gewesen. Eines \nTages seien er und vier weitere in eine Falle der KDP geraten. Es habe eine \nSchießerei gegeben, bei der die anderen vier getötet worden seien. Die PUK habe \nihn dann festgenommen und beschuldigt, gemeinsame Sache mit der KDP gemacht \nzu haben, man habe ihm nicht geglaubt, dass er zufällig überlebt habe. Damals habe \nihr Ehemann aus dem Gefängnis ausbrechen können. Die damals Getöteten hätten \nsehr viele Angehörige gehabt, diese würden natürlich auch irgendwann einmal ihre \nToten rächen wollen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 25. März 2002, zugestellt am 5. April 2002, lehnte das \nBundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und den der \nNichte/Cousine gemeinsam ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen und keine Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bestehen und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak \nan.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 11. April 2002 Klage erhoben. \nSie tragen vor: Ihr Ehemann bzw. Vater habe mitgeteilt, dass ihm der Dorfvorsteher \npersönlich in Begleitung eines Polizisten eine Einladung des Geheimdienstes \nüberbracht habe, in der er aufgefordert worden sei, binnen drei Tagen sich bei der \nörtlichen Polizeiwache vorzustellen, im Fall des Nichterscheinens sei ihm die \nVerhaftung angedroht worden; ein Freund, der beim Geheimdienst arbeite, habe ihm \nerklärt, es solle ein Interview durchgeführt werden, weil er verdächtigt werde, ein \nGegner der Regierungspartei zu sein. Bereits zwei seiner Brüder seien vom \nGeheimdienst verfolgt worden; im Nordirak wäre er und auch seine Familie durch die \nvorherrschende Blutrache der Familien der Getöteten dort in Lebensgefahr.\n\n6\n\nSoweit die Klage zunächst auch auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet \nwar, haben die Kläger diese zurückgenommen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. März 2002 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks vorliegen, \nsowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, ferner auf die der Kammer über \ndie Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die der \nProzessbevollmächtigte der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden ist.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit die Kläger ihr auf Asylanerkennung gerichtetes Klagebegehren \nzurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nIm Übrigen ist die Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n16\n\n1.) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, weil die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht gegeben sind.\n\n17\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter \nund des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur \nAnwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit einer \ninländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des \nAnspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497.\n\n20\n\nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund eines \nasylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an \neiner früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O.\n\n22\n\nEin Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn \nder Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in der er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann. In Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem \nAsylsuchenden dabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem \nHeimatstaat zuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine \nVerfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden dabei leiten,\n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Kläger \nirakische Staatsangehörige sind, sodass es für die Beurteilung auf die \nVerfolgungslage im Irak ankommt.\n\n25\n\nDort haben sie keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. \nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, \nist derzeit und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, weil das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu \nGrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des Saddam-\nRegimes nicht mehr gegeben ist,\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seit dem \nständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. \nBeschluss vom 29. Oktober 2003 - 9 A 1448/03.A. -; so auch OVG SH, Beschluss \nvom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -. \n\n27\n\nDas erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend \ndargelegte Auffassung und schließt sich daher dieser Rechtsprechung an.\n\n28\n\nAuch wenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten Besatzungsmächte \nderzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübten,\n\n29\n\nso VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -,\n\n30\n\nführte dies nicht zu einer für die Kläger günstigen Entscheidung. Denn deren \nSachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass eine \nVerfolgung durch die Besatzungsmächte erfolgen könnte, genauso wenig wie durch \neine zukünftige irakische Staatsmacht oder ein sonstiges staatsähnliches \nHerrschaftsgefüge, dessen genaue Struktur ohnehin noch nicht einmal absehbar ist. \nDie Klägerin zu 1) hat ihr Asylvorbringen, soweit es politische Verfolgung betrifft, \nwenn überhaupt, nur auf angebliche Verfolgung ihres Ehemannes durch das \nSaddam-Regime beschränkt; von diesem Regime droht keine Gefahr mehr. Auch die \nKläger zu 2) und 3) haben nur wegen ihres Vaters den Irak verlassen und nichts \nvorgetragen, dass sie von politischer Verfolgung bedroht sein könnten. \nEtwaige Übergriffe durch Angehörige der 1985 getöteten PUK-Kämpfer wären \nlediglich als Maßnahmen privater Dritter und gerade nicht als staatliche Verfolgung \neinzustufen.\n\n31\n\n2.) Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag nicht begründet. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zu Gunsten der Kläger nicht \nvor.\n\n32\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist nichts dafür \nersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen \nkonkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nausgehen könnten,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99 -, Urteilsabdruck \n(UA), S. 18 ff.\n\n34\n\nGründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls \nnicht ersichtlich.\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme \nGefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland \nausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich ist, \nin verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nim Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 \n- 9 C 40.96 -.\n\n37\n\nEine solche Gefahrenlage liegt vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in \nsein Heimatland dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert sein würde,\n\n38\n\nvgl. die vorgenannten Urteile des BVerwG und Urteil des BVerwG vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -. \n\n39\n\nDass für die Kläger eine solche extreme Gefahrenlage bestehen könnte, ist nicht \nglaubhaft. Soweit sie sich darauf berufen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. \nVater der Kläger zu 2) und 3) von Seiten der Angehörigen seiner früheren PUK-\nMitkämpfer für deren Tod verantwortlich gemacht werde, ist nicht ersichtlich, dass \nihnen persönlich deshalb irgendwelche Racheakte drohen könnten. Selbst wenn \nnach so langer Zeit überhaupt noch irgendeine Rache erfolgen sollte, so ist nicht \nwahrscheinlich, dass sich diese gegen die heutige Familie des vermeintlich \nSchuldigen richten würde, denn damals war die Klägerin zu 1) noch nicht verheiratet, \ndie Kläger zu 2) und 3) noch nicht geboren, sodass ihnen eine Beteiligung oder \nMitschuld an den vermeintlichen Taten ihres Ehemannes bzw. Vaters unter keinem \nnachvollziehbaren Gesichtspunkt vorgeworfen werden kann und Anhaltspunkte für \neine sonstige Mithaft der Sippe - auch unter dem Gesichtspunkt der Blutrache - \ngleichfalls nicht vorliegen. \nDarüber hinaus haben sie auch nur völlig pauschal vorgetragen, dass ihnen im Fall \nder Rückkehr irgendwelche Racheakte drohten. Es handelt sich bei den \nBefürchtungen der Kläger also offensichtlich nur um vage Vermutungen. Schon \ndeshalb kann, selbst wenn man das Bestehen einer gewissen Gefährdung der \nKläger bei einer Rückkehr in den Irak unterstellte, dies nicht als konkrete \nGefährdungssituation im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG eingestuft werden; auch ist \nnicht ersichtlich, dass Maßnahmen dieser Leute den Klägern landesweit drohen \nkönnten und dass diese als erheblich im o.g. Sinne zu bewerten wären. \n\n40\n\nAuch die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak, insbesondere die \nzahlreich verübten Attentate stellen in Bezug auf die Kläger keine einzelfallbezogene \nund erhebliche Gefährdungssituation dar, sodass diese Gefahren ebenfalls nicht als \n„konkret\" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eingestuft werden können,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 \nff.,\n\n42\n\nsondern allenfalls gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei Entscheidungen der \nExekutive, gemäss § 54 AuslG allgemein von der zwangsweisen Durchsetzung der \nAusreisepflicht irakischer Staatsangehöriger abzusehen, Berücksichtigung finden \nkönnen.\n\n43\n\nIm Hinblick auf die Versorgungslage im Irak kann auch nicht mehr von einer \n(extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden, \nda sich nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food\"-Programms\" bzw. dessen de-\nfacto-Verlängerung und des Einsatzes von Hilfsorganisationen die Versorgungslage \nim Irak spürbar entspannt hat, sodass selbst für Rückkehrer ohne familiäre oder \nsonstige Beziehungen eine ausreichende Existenzsicherung im Irak jedenfalls \nlandesweit betrachtet durch die dort tätigen internationalen Hilfsorganisationen \nGewähr leistet ist,\n\n44\n\nvgl. OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 - UA S. 7 -.\n\n45\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG lässt sich auch \nnicht aus einer etwaigen Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in \nden Irak herleiten, da selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis begründet,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. ; \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 23.\n\n47\n\n3.) Folglich ist auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. \nmit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Kläger weder als Asylberechtigte \nanerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die den Klägern \ngesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/16-k-2224-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-19/16-k-2224-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286578","retrieved":"2026-07-09 03:03:59.161213+00:00"}}