{"status":"available","doknr":"OLD286611","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0518.3K5882.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"3 K 5882/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft nach englischem Recht mit \nHauptniederlassung in D. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Ton- \nund Videostudios sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Unter dem \n07.01.2003 meldete die Klägerin die Aufnahme eines Gewerbes mit einer \nBetriebsstätte in S beim Oberbürgermeister der Stadt S an. \n\n3\n\nDie Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 16.06.2003 zu einem \nMitgliedsbeitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 153,00 Euro heran. Dem widersprach \ndie Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2003 mit der Begründung, nach geltenden \neuropäischen Recht sei sie als in Großbritannien ordentlich installiertes \nDienstleistungsunternehmen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in einer deutschen \nIndustrie- und Handelskammer nicht verpflichtet. Dies ergebe sich insbesondere aus \nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Josef Corsten - \nRs C-58/98 - . \n\n4\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2003 \nmit folgender Begründung zurück: Der Beitragsbescheid sei zu Recht ergangen. Die \nMitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verstoße nicht gegen europäisches \nRecht. Die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe einen Fall, \nin der ein niederländisches Handwerksunternehmen über die Grenze in Deutschland \nLeistungen erbracht habe, ohne in der Bundesrepublik Deutschland eine \nNiederlassung begründet zu haben. Die Klägerin sei dagegen in Deutschland \nniedergelassen und unterliege damit - wie jedes andere im Inland ansässige \nUnternehmen - den deutschen Vorschriften. \n\n5\n\nMit der fristgerecht erhobenen Klage ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen wie \nfolgt: Die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht verstoße gegen geltendes \neuropäisches Recht, insbesondere den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Die \nBeitragspflicht stelle für ihre wirtschaftliche Betätigung in Deutschland ein Hindernis \ndar, welches nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom \n08.06.2000 - Rs. C-264/99 - und 03.10.2000 - Rs. C-58/98 - in einem anderen \nMitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen nicht auferlegt werden könne. Solche \nVerpflichtungen behinderten den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den \nMitgliedsländern, weil sie für die in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen \nUnternehmen eine doppelte Belastung mit sich brächten. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.06.2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2003 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in \n§§ 3 Abs. 2, 3 IHKG in der sich aus Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1998, BGBl. I \nS. 1887 ergebenden Fassung i.V.m. der Beitragsordnung und der Haushaltssatzung \nder Beklagten. \n\n15\n\nDie Klägerin ist insbesondere kammerzugehörig im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG. \nNach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer u.a. juristische \nPersonen des Privatrechts, sofern sie - wie die Klägerin -, zur Gewerbesteuer \nveranlagt sind und eine Betriebsstätte im Kammerbezirk unterhalten.\n\n16\n\nDie Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz, ohne dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit, \n\n17\n\n(vgl. BVerfGE 15, 235 (239 ff), bestätigt durch Beschluss vom \n7. Dezember 2001, 1 BvR 1806/98, NVwZ 2002, 335 ff.),\n\n18\n\ndieser Pflichtmitgliedschaft bestünden.\n\n19\n\nDiese Zwangsmitgliedschaft ist auch mit europäischen Recht, insbesondere dem \nGrundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG (früher Art. 59 EGV), \nvereinbar,\n\n20\n\nebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2003 - 8 UZ \n1385/02 -, VG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2002 - 3 E 2167/01 -, NVwZ 2002, \n1398, Jahn, „IHK statt Staat - Das Bundesverfassungsgericht und die IHK-\nPflichtmitgliedschaft\", GewArch, 2002, 98, 101, und Frentzel/Jäkel/Junge, \nIndustrie- und Handelskammergesetz, 6. Aufl. § 2 Rn. 7, jeweils m.w.Nachweisen. \n\n21\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der \nKlägerin angeführten Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-58/98 \n(D1),\n\n22\n\nNVwZ, 2001, S. 182 ff.\n\n23\n\nIn dieser Entscheidung hat der EuGH für einen Fall, in dem ein niederländisches \nHandwerksunternehmen ohne Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland \nLeistungen in Deutschland erbracht hat, im Hinblick auf den Grundsatz des freien \nDienstleistungsverkehrs Bedenken gegen das Erfordernis der Eintragung in die \nHandwerksrolle und der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer und der damit \nverbundenen Beitragspflicht erhoben. Abweichend hiervon erbringt die Klägerin ihre \nLeistungen in Deutschland von einer festen Niederlassung. Allerdings lässt sich im \nHinblick hierauf die Beachtung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs \nnicht alleine mit der Argumentation begründen, die Belastung der Klägerin knüpfe an \nden Sitz im Kammerbezirk an und treffe alle inländischen und niedergelassenen \nausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen, sodass § 2 Abs. 1 IHKG keine \ndiskriminierende Wirkung entfalte. Art. 49 EG verlangt nämlich nicht nur die \nBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen \nDienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung \naller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische \nDienstleistende, wie für solche aus anderen Mitgliedsstaaten gelten -, sofern sie \ngeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen \nMitgliedsstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen \nerbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. \nBeschränkungen dieses Grundsatzes können nur durch Regelungen gerechtfertigt \nwerden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle \nim Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, \nund soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der \nDienstleistende in dem Mitgliedsstaat unterliegt, in dem er ansässig ist.\n\n24\n\nständige Rechtsprechung des EuGH, Nachweise im Urteil vom 03.10.2000 - \nRs. C-58/98 (Josef Corsten), a.a.O., Nr. 33 und 35.\n\n25\n\nVorliegend lässt sich bereits nicht feststellen, dass die gewerbliche Tätigkeit der \nKlägerin in Deutschland durch ihre Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten behindert \noder weniger attraktiv gemacht wird. Zwar ist diese Mitgliedschaft mit einer \nBeitragspflicht verbunden. Jedoch ist zu bedenken, dass dieser Beitrag eine \nGegenleistung für die Vorteile darstellt, die das Mitglied aus seiner \nKammermitgliedschaft zieht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, E 107, 169, 176.\n\n27\n\nDiese Vorteile dürften zwar einem Dienstleistenden, der von einem anderen \nMitgliedsstaat aus nur gelegentlich oder einziges Mal in Deutschland tätig ist, \nversperrt sein. Für ein Unternehmen, dass in Deutschland eine Niederlassung hat, \ndort also wie ein inländischer Dienstleistender wirtschaftet, gilt dieses aber nicht.\n\n28\n\nUnabhängig davon hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2000 \nausdrücklich klargestellt, dass Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht im Fall einer \nNiederlassung im Aufnahmeland gerechtfertigt sein können,\n\n29\n\na.a.O., Nr. 45.\n\n30\n\nDavon ist auch hier auszugehen. Die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland \nniedergelassenen Angehörigen der gewerblichen Wirtschaft findet seine \nRechtfertigung in dem Anliegen des Gesetzgebers, die Wirtschaft im Interesse einer \nsachgerechten Aufgabenerfüllung einzubinden. Hierfür stellt nur die \nZwangsmitgliedschaft ein geeignetes Mittel dar, weil eine auf freier Mitgliedschaft \nberuhende Vereinigung das Gesamtinteresse der Angehörigen der gewerblichen \nWirtschaft gegenüber staatlichen und kommunalen Entscheidungsträgern nicht \ngleichwirksam vertreten könnte,\n\n31\n\nständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR \n1806/98 -, NWvZ 2002, 335, m.w.N., und BVerwG, Urteil vom 21.07.1998, a.a.O., \nm.w.N.\n\n32\n\nBedenken gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnung macht die Klägerin nicht \ngeltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/3-k-5882-03","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/3-k-5882-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286611","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.895012+00:00"}}