{"status":"available","doknr":"OLD286610","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0518.18K3084.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"18 K 3084/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verkehr vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde unter dem 10. Oktober 1978 eine Waffenbesitzkarte für \nWaffensammler und Waffensachverständige durch den Polizeipräsidenten P \nerteilt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 1995 nahm der Oberkreisdirektor des Kreises X1 \ndiese Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 WaffG a.F. zurück. Er forderte den Kläger auf, \ninnerhalb von vierzehn Tagen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die \nWaffenbesitzkarte zurückzugeben und drohte ihm für den Fall, dass er der \nAufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,-- an. Zur \nBegründung führte er aus, es sei nicht erkennbar, welche Auswahlkriterien der \nSammlung des Klägers zu Grunde gelegt würden. Die in seinem Besitz befindlichen \nWaffen ließen kein überschaubares Sammelsystem erkennen. Das bloße Anhäufen \ngleichartiger Gegenstände lasse sich nicht als Waffensammlung qualifizieren.\n\n4\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seiner Sammlung liege die \nIdee zu Grunde, die waffentechnische Entwicklung von Hand- und Faustfeuerwaffen \nzu dokumentieren. Die waffentechnische Entwicklung von Vorderladerkonstruktionen \nzu Hinterladerkonstruktionen bis zur Gegenwart der Selbstladewaffen beinhalte alle \nkulturhistorischen Aspekte. Seine Sammelgebiete seien aufgegliedert in die \nHauptsammelgebiete Hinterlader-Konstruktionen und Vorderladerkonstruktionen. \nBeide Sammelgebiete beinhalteten die kulturhistorische Entwicklung von \nSchusswaffen, d.h. Lang- und Kurzwaffen.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n28. März 2003 zurück. Ein Bedürfnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei nicht \nerkennbar. Das gewählte Sammelthema sei nicht ausreichend eingegrenzt, da es \nsich weder auf die Waffenart Kurz- oder Langwaffen noch auf einen bestimmten \nHersteller festlege. Der Begriff Hinterladerkonstruktion ohne weitere Eingrenzung \numfasse eine unüberschaubare Zahl verschiedener Waffen aus einem sehr langen \nZeitraum.\n\n6\n\nDer Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht NRW habe bereits eine \nEntscheidung zum Sammlungsbegriff „Hinterladerkonstruktion\" getroffen. Wegen des \nungewöhnlichen zeitlichen Abstandes zwischen Rücknahmeverfügung und \nWiderspruchsbescheid sowie den zwischenzeitlichen Eintragungen weiterer Waffen \nhabe die Beklagte das Recht zur Rücknahme verwirkt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Verfügung vom 7. Februar 1995 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. März \n2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen Bezug und hat die \nZwangsgeldandrohung dahin geändert, dass dieses nunmehr 255,- Euro betragen \nsolle.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Begründung wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach fehlt es an einem Bedürfnis \nim Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ein \nden Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne dieser Regelung \nverfolgte. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich der Erwerb einer Vielzahl von \nLang- und Kurzwaffen unterschiedlichster Bauart und verschiedenster Hersteller, \nohne dass erkennbar wäre, dass hiermit eine Sammlung von kulturhistorischer \nBedeutung aufgebaut würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sammlung einen \nnicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in \neiner historischen Dimension zu leisten vermag (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 \nNr. 38 WaffG). Dass er eine solche Sammlung aufbaut, hat der Kläger nicht \nnachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis auf die Entscheidung der \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1992 \n(20 A 1582/90), wonach einer Waffensammlung, die die technische und historische \nEntwicklung der Feuerwaffen vom Aufkommen der Hinterladungssysteme bis in die \nheutige Zeit in exemplarischer Weise darstellen und dokumentieren soll, eine \nkulturhistorische Bedeutsamkeit nicht abgesprochen werden könne, ersetzt keine \nDarlegungen zu seiner Sammlung. Die Ausführungen (Bl. 1 ff.) „Meine \nSammelgebiete\" (Bl. 94 ff Beiakte 5) lässt jeden Bezug zu den von ihm gesammelten \nWaffen vermissen. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher \nWeise sämtliche erworbenen Waffen dazu erforderlich sind, eine bestimmte \ntechnische Entwicklung zu dokumentieren. Zu Recht weisen Beklagte und \nWiderspruchsbehörde darauf hin, dass die Angaben des Klägers derartig weit \ngefasst sind, dass praktisch jede Feuerwaffe in die „Sammlung\" des Klägers \nintegriert werden könnte, weil dieser jede thematische Eingrenzung fehlt. Jede Waffe \nlässt sich im Hinblick auf die Entwicklung der Feuerwaffen einer bestimmten \nKategorie zuzuweisen. Eine Ansammlung von in dieser Weise zu kategorisierenden \nFeuerwaffen stellt indessen keine kulturhistorische Sammlung dar. Eine Verwirkung \nder Rücknahmebefugnis ist nicht eingetreten. Wenn während des \nWiderspruchsverfahrens weitere Waffen eingetragen wurden, konnte der Kläger \nhierauf nicht die Erwartung stützen, die Rücknahmeverfügung werde \naufgehoben.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n16\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/18-k-3084-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/18-k-3084-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286610","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.793996+00:00"}}