{"status":"available","doknr":"OLD286609","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0518.16L1533.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"16 L 1533/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer T e.V., vertreten durch Herrn N, S Straße 105, 00000 X, wird gemäß \n§ 65 VwGO beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung \nberührt werden.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner bis zu einer abschließenden \nEntscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, dem \nBeigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis für die \nDurchführung des Weihnachtsmarktes in X für die Jahre 2004 - \n2009 zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem Antragsgegner fehlt die auch für Verfahren nach § 123 VwGO auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO \nanalog). \nEs ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welches subjektive Recht des \nAntragstellers möglicherweise verletzt sein könnte, wenn der Antragsgegner dem \nBeigeladenen die Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des \nWeihnachtsmarktes in X für die Jahre 2004 - 2009 erteilte. Der Antragsteller hat \nbislang selbst keinen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden \nSondernutzungserlaubnis gestellt; ohne einen solchen eigenen Antrag - der \nerforderlich ist, um das eigene Begehren gegenüber dem Antragsgegner definitiv \nzum Ausdruck zu bringen und damit in Konkurrenz zu seinem Mitbewerber zu treten - \nkann er aber durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an den Dritten auch \nnicht beschwert sein, zumal der Antragsteller auch nicht gehindert war oder ist, einen \neigenen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Soweit er \ndiesbezüglich geltend macht, er habe auf Grund des Vorverhaltens des \nAntragsgegners im Vertrauen auf die von diesem angekündigten Verfahrensabläufe \nselbst noch keinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt, kann \ndies jedenfalls aktuell nicht mehr zutreffen, da der Antragsteller dieses Vertrauen \noffenkundig verloren hat. Auch der Umstand, dass er noch kein Konzept für den \nWeihnachtsmarkt entwickelt hat bzw. hat entwickeln können, steht der Antragstellung \nals solcher nicht entgegen. Insoweit handelt es sich allenfalls um Aspekte, die bei der \nSachentscheidung des Antragsgegners eine Rolle spielen könnten. Diese - soweit \nsie den eventuellen Antrag des Antragstellers betrifft - ist aber nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens, daher ist die Frage, ob das fehlende Konzept bei der \nErmessensentscheidung des Antragsgegners über die Erteilung der Sondernutzung \nBerücksichtigung finden darf, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.\n\n6\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse für die \nGewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Ein solches Rechtsschutzinteresse \nkann, soweit es um einen Verwaltungsakt geht, im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur anerkannt werden, wenn später mögliche Rechtsbehelfe \noder späterer Rechtsschutz über §§ 80, 80 a VwGO nicht möglich sind oder nicht \nausreichen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist nicht \nersichtlich, dass die Gefahr besteht, dass ohne die begehrte Entscheidung \nvollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder \nnicht wieder gut zu machender Schaden entstünde. Vielmehr reichen die \nvorhandenen - nachträglichen - Rechtsschutzmöglichkeiten aus. Dem Antragsteller \nist es ohne weiteres möglich, sein eigentliches Begehren, das auf die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in X an ihn \nselbst gerichtet ist, weiter zu verfolgen. Wird dann seinem Konkurrenten (statt seiner) \ndie begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt, so kann er gegen diese Entscheidung \nWiderspruch einlegen; wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnte \nder Beigeladene dann von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch machen; sollte die \nsofortige Vollziehung angeordnet werden, käme Rechtsschutz für den Antragsteller \nnach § 80 a VwGO in Betracht, es würden also gerade keine vollendeten, nicht mehr \nrückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller irgend ein Schaden oder ein sonstiger \nwesentlicher Nachteil dadurch entstehen könnte, dass er die Entscheidung des \nAntragstellers abwartet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/16-l-1533-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/16-l-1533-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286609","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.703400+00:00"}}