{"status":"available","doknr":"OLD286608","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0518.16K6731.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"16 K 6731/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.0000 in Sinjar geborene Klägerin zu 1. ist wie die 1996 und 1998 \ngeborenen Klägerinnen zu 2. und 3. irakische Staatsangehörige yezidischen \nGlaubens.\n\n3\n\nSie verließen eigenen Angaben zufolge Mitte Juli 2001 den Irak und reisten mit \neinem LKW in die Türkei. Von dort kommend reisten sie auf dem Landweg am 26. \nJuli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nAm 30. Juli 2001 beantragten die Klägerinnen ohne die Vorlage von \nPersonalpapieren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte die \nKlägerin zu 1. bei ihrer Anhörung aus: Sie habe ihr ganzes Leben zu Hause in Sinjar \nverbracht und sei seit ungefähr acht Jahren mit ihrem Ehemann, Herrn J3 \nverheiratet, der in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Rechtsstellung des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sei. Sie sei wegen ihres Ehemannes aus dem Irak ausgereist. \nNachdem ihr Ehemann vor ungefähr drei Jahren auf einer Hochzeit eingeladen \ngewesen sei, sei dieser aus dem Irak ausgereist. Daraufhin habe sie die Polizei eine \nNacht lang auf der Polizeiwache fest gehalten und sie nach dem Verbleib ihres \nEhemannes befragt. Der Bürgermeister habe ihr empfohlen, sich entweder von ihrem \nEhemann scheiden zu lassen oder der Polizei mitzuteilen, wo ihr Ehemann sei, damit \nsie weiteren Befragungen entgehe. Daraufhin habe sie sich pro forma scheiden \nlassen. Nachbarn hätten sie angezeigt, dass sie in Wirklichkeit nicht geschieden sei, \nsondern mit ihrem Ehemann noch in Kontakt stehe. Um weiteren Befragungen zu \nentgehen, habe sie sich in der Öffentlichkeit nicht mehr zeigen können und sei \ndeshalb ausgereist. Insgesamt sei sie von der Polizei zwei Mal vernommen worden. \nDanach habe man nur noch mit ihrem Vater gesprochen. \nBei einer Rückkehr in den Irak rechne sie damit, verhaftet und getötet zu werden. \nAls Asylgrund für ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2. und 3. könne sie nur angeben, \ndass man ihr gedroht habe, die Kinder zu entführen, wenn sie über ihren Mann die \nWahrheit sage.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerinnen durch Bescheid vom \n22. September 2001 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 2) und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen (Ziffer 3) und drohte den Klägerinnen die Abschiebung in den \nIrak an (Ziffer 4). Dieser Bescheid wurde den Klägerinnen am 11. Oktober 2001 \nzugestellt.\n\n6\n\nDie Klägerinnen haben am 23. Oktober 2001 Klage erhoben. Diese begründen \nsie zusätzlich wie folgt: Sie befürchteten auf Grund ihres Glaubens bei der Rückkehr \nin den Irak verfolgt und getötet zu werden.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. darauf hingewiesen, dass \ndie Yeziden im Irak immer unter den anderen religiösen Gruppierungen leiden \nwürden, egal wer im Irak an die Macht komme. Wenn ein Mullah sage, wenn man \nfünf Yeziden töte, gehe man ins Paradies, zeige das die jetzige Lage der Yeziden im \nIrak. Ferner beziehen sich die Klägerinnen auf einen Pressebericht, demzufolge \nEinwohner aus dem yezidischen Dorf Khanki in der Nähe der Stadt Dohuk mit \nVergiftungserscheinungen in stationäre Behandlung gekommen seien und es viele \nTote gegeben habe; die Ursache der Erkrankung werde in der Vergiftung des \nTrinkwassers durch terroristische Machenschaften vermutet. \n\n8\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22. September 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, sowie \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch \nhinsichtlich des Ehemannes und Vater der Klägerinnen, Herrn J3, sowie der \nbeigezogenen Ausländerakte der Klägerinnen und die der Kammer über die Situation \nim Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die \nProzessbevollmächtigten der Klägerinnen mit der Ladung und in der mündlichen \nVerhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2001 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.\n\n16\n\n1. Die Klägerinnen haben bereits deswegen keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), weil sie nach ihrem \neigenen Vortrag auf dem Landweg von der Türkei kommend über ihnen \nunbekannte Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. \n16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kann ein \nAusländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a \nGG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sichere Drittstaaten sind \n§ 26 a Abs. 2 AsylVfG die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und \ndie in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten, mithin alle - sonstigen - an \ndie Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten, sodass alle an die \nBundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten sichere Drittstaaten im Sinne \ndes § 26 a Abs. 2 AsylVfG sind.\n\n17\n\nGegen diese Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken,\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938/93 - und - 2 BvR 2135/93 -; BVerfGE 94,49.\n\n19\n\nDer Nachweis, aus welchem konkreten sicheren Drittstaat der Ausländer \neingereist ist, ist für die Asylversagung nicht erforderlich. Entscheidend ist \nvielmehr die Einreise aus (irgend-)einem sicheren Drittstaat,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 \n - 9 C 73.95 -, bestätigt durch o.g. Urteil des BVerfG,\n\n21\n\ndie von den Klägerinnen selbst eingeräumt worden ist. \nDa auch die Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG offenkundig \nnicht erfüllt sind, ist eine Asylanerkennung der Klägerinnen ausgeschlossen.\n\n22\n\n2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in \nihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks \nvorliegen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht gegeben \nsind.\n\n23\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter \nund des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur \nAnwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit \neiner inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des \nAnspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497.\n\n26\n\nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund eines \nasylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an \neiner früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O.\n\n28\n\nEin Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn \nder Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem \nLand, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in der er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann. In Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen \ndem Asylsuchenden dabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem \nHeimatstaat zuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine \nVerfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, \nist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nMotiven, die den Verfolgenden dabei leiten,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die \nKlägerinnen irakische Staatsangehörige sind, sodass es für die Beurteilung auf die \nVerfolgungslage im Irak ankommt.\n\n31\n\nDort haben sie keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, ist \nderzeit und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, weil das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu \nGrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des \nSaddam-Regimes nicht mehr gegeben ist,\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem \nständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. \nBeschluss vom 29. Oktober 2003 - 9 A 1448/03.A. - und Beschluss vom 17. \nFebruar 2004 - 9 A 662/04.A -; so auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 \n- 1 LB 39/0 -.\n\n33\n\nDas erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend \ndargelegte Auffassung und schließt sich daher dieser Rechtsprechung an.\n\n34\n\nAuch wenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten \nBesatzungsmächte derzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne \nausüben,\n\n35\n\nso VG Aachen, Urteile vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A - und vom \n22. Januar 2004 - 4 K 1847/01.A -,\n\n36\n\nführt dies nicht zu einer für die Klägerinnen günstigen Entscheidung. Denn \nderen Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass eine \nVerfolgung durch die Besatzungsmächte erfolgen könnte, genauso wenig wie \ndurch eine zukünftige irakische Staatsmacht oder ein sonstiges staatsähnliches \nHerrschaftsgefüge, dessen genaue Struktur noch nicht einmal absehbar ist. Die \nGefahr der Wiederholung einer unter dem Regime Saddam Husseins erlittenen \noder bei der Ausreise unmittelbar drohenden Verfolgung auf Grund von \nVerhaltensweisen, die als Infragestellen des Machtanspruches dieses Regimes \ngewertet wurden oder werden konnten (hier die Ausreise des Ehemannes und \nVaters der Klägerinnen ins westliche Ausland) sind auch für den Fall des \nWiedererstehens irakischer Staatsgewalt mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 9 A 662/04.A -.\n\n38\n\n3. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag nicht begründet. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht zu Gunsten der \nKlägerinnen vor.\n\n39\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1., Abs. 2 und Abs. 4 \nAuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat \noder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist \nnichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen \nirakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerinnen mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit ausgehen könnten,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99 -, Urteilsabdruck \n(UA), S. 18 ff.\n\n41\n\nGründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls \nnicht ersichtlich.\n\n42\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme \nGefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland \nausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich \nist, in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG im Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 \n- 9 C 40.96 -.\n\n44\n\nEine solche Gefahrenlage liegt vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in \nsein Heimatland dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde,\n\n45\n\nvgl. die vorgenannten Urteile des BVerwG und Urteil des BVerwG vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -. \n\n46\n\nFür eine solche extreme Gefahrenlage sind im Falle der Klägerinnen keine \nAnhaltspunkte ersichtlich. \nDie allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak, insbesondere die zahlreich \nverübten Attentate stellen in Bezug auf die Klägerinnen keine einzelfallbezogene \nund erhebliche Gefährdungssituation dar, sodass diese Gefahren nicht als \n„konkret\" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bewertet werden können,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 \nff.,\n\n48\n\nsondern allenfalls gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei Entscheidungen der \nExekutive, gemäß § 54 AuslG allgemein von der zwangsweisen Durchsetzung der \nAusreisepflicht irakischer Staatsangehöriger abzusehen, Berücksichtigung finden \nkönnen. \nDasselbe gilt, soweit die Klägerinnen sich speziell auf gegen Yeziden gerichtete \nterroristische Übergriffe bezogen haben sowie auf den - pauschalen - Aufruf, \nYeziden zu töten. Dass es sich bei der Vergiftung des Trinkwassers um einen \ngezielt gegen Yeziden gerichteten Anschlag gehandelt haben könnte, wird in dem \nvon den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erwähnten Zeitungsartikel \nausdrücklich lediglich vermutet, es handelt sich mithin um eine bloße Spekulation, \nnicht um eine feststehende Tatsache. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es im \nIrak gelegentlich noch erhebliche Probleme mit verschmutztem Trinkwasser gibt, \nsodass auch andere Vergiftungsursachen in Betracht kommen. Zudem handelt es \nsich lediglich um einen einzelnen möglichen terroristischen Übergriff gegen die \nYeziden. \nNach der derzeitigen Auskunftslage gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nvon den Klägerinnen vorgetragene pauschale Aufruf eines Mullahs, die Yeziden \nzu töten, von der muslimischen Mehrheit der Bevölkerung ernst genommen und \ntatsächlich befolgt würde, und nicht nur der Einschüchterung der Yeziden dienen \nsollte. Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Auskünften kann auch \nnach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein im Irak keine Rede von \nplanmäßigen flächendeckenden Übergriffen gegen religiöse Minderheiten - \nnamentlich der Yeziden - sein, denen die Klägerinnen bei einer Rückkehr in den \nIrak schutzlos ausgeliefert wären,\n\n49\n\nvgl. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 (508-\n516.80/3 IRQ) sowie Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG \nRegensburg vom 27. Oktober 2003 (1413 al/br) hinsichtlich der Yeziden im \nNordirak.\n\n50\n\nIm Hinblick auf die Versorgungslage im Irak kann auch nicht mehr von einer \n(extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden, \nda sich nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food\"-Programms\" bzw. dessen de \nfacto-Verlängerung und des Einsatzes von Hilfsorganisationen die \nVersorgungslage im Irak spürbar entspannt hat, sodass selbst für Rückkehrer \nohne familiäre oder sonstige Beziehungen eine ausreichende Existenzsicherung \nim Irak jedenfalls landesweit betrachtet durch die dort tätigen internationalen \nHilfsorganisationen Gewähr leistet ist,\n\n51\n\nvgl. OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 - UA S. 7 -.\n\n52\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG lässt sich \nauch nicht aus einer etwaigen Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen \nAusreise in den Irak herleiten, da selbst eine bestehende Unmöglichkeit der \nAbschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes \nVollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein \nAbschiebungshindernis begründet,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.; OVG \nNRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 23.\n\n54\n\n4. Folglich ist auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. \nmit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerinnen weder als \nAsylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die \nden Klägerinnen gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 \nAbs. 1 AsylVfG. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/16-k-6731-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-18/16-k-6731-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286608","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.602424+00:00"}}