{"status":"available","doknr":"OLD286636","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0517.18K8087.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"18 K 8087/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März \n2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme in das \nZeugenschutzprogramm des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Gegen ihn \nwurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen einer umfangreichen \nErmittlungsaktion gegen Angehörige einer Gruppe marokkanischer \nRauschgifthändler unter dem Aktenzeichen 60 Js 4611/99 ermittelt. Der Kläger \nmachte bei polizeilichen Vernehmungen und vor Gericht als Zeuge umfangreiche \nAngaben, wodurch er maßgeblich dazu beitrug, dass es in mehreren Strafverfahren \nvor dem Landgericht Düsseldorf zu Verurteilungen kam. Die Strafverfahren hatten \nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand. Es ging um den \nHandel mit Heroin und Kokain in nicht geringen Mengen. Die Verurteilten waren \nAbnehmer bzw. Lieferanten des Klägers. Sie wurden zu Freiheitsstrafen zwischen \ndrei und neun Jahren verurteilt. Der Kläger selbst wurde durch rechtskräftiges Urteil \ndes Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2003 teilte \nder Beklagte dem Landrat des Kreises L als Ausländerbehörde mit, dass der Kläger \nnicht in das Zeugenschutzprogramm der Polizei E aufgenommen werde.\n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2003 Widerspruch. Zur \nBegründung führt er aus, ihm sei von Beamten des Beklagten vor der damaligen \nHauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf im Keller des Landgerichts \nzugesichert worden, dass er in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. \nWenn er nach Marokko abgeschoben werde, würde er dort im Wege der Blutrache \nvon Verwandten der von ihm belasteten Mitangeklagten ermordet werden. Die \nBezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid \nvom 17. November 2003 als unzulässig zurück; bei der angegriffenen Mitteilung des \nBeklagten an den Landrat des Kreises L vom 8. Juni 2003 habe es sich nicht um \neinen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne \nInformation gehandelt.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2003 wies der Landrat des Kreises L \nden Kläger unter Androhung der Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland aus. \nHiergegen beantragte der Kläger am 21. November 2003 beim erkennenden Gericht \nverwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz, der mit Beschluss vom 14. Mai 2004 \n(24 L 4311/03) abgelehnt wurde.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 26. November 2003 Klage erhoben. Er behauptet unter \nVertiefung und Erweiterung seiner bisherigen Ausführungen, ihm sei im Landgericht \nDüsseldorf derzeit von Staatsanwalt U die Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm \nzugesagt worden, wenn sich seine Bekundungen bewahrheiteten. Dies sei zudem \nauch von den Mitarbeitern des Beklagten KHK N und KHK I1 zugesichert worden. In \nMarokko drohe ihm Blutrache bzw. Verfolgung durch den „Verwandtenclan\" der von \nihm der Strafverfolgung zugeführten Personen. Er benötige auch wegen der von den \nvon ihm belasteten Personen ausgehenden Repressalien eine neue Identität. Seine \nGefährdung werde unter anderem durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom \n26. April 2002 belegt, worin auf die „unter Aufsichnahme persönlicher Risiken\" \ngeleistete Aufklärungshilfe des Klägers verwiesen werde, wie auch durch die \nSchreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Oktober 2002 und vom 7. April \n2004, wonach eine Bedrohungslage bzw. ein gewisses Gefährdungspotential nicht \nauszuschließen sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. März 2004 hat der Beklagte die Aufnahme des Klägers in \nein Zeugenschutzprogramm abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit \nSchreiben vom 23. März 2004 Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht \nentschieden ist.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers \nerklärt, der Landrat des Kreises L habe die Erteilung einer Duldung bzw. die \nVornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen davon abhängig gemacht, ob der \nKläger in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten aufgenommen werde; aus \ndiesem Grund sei auch die Mitteilung des Beklagten vom 8. Juni 2003 an den \nLandrat des Kreises L erfolgt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung \neine umfangreiche Darstellung seiner Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden \nund der sich aus seiner Sicht für ihn daraus ergebenden Gefährdung \nabgegeben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. \nAugust 2003 und 15. März 2004 sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n17. November 2003 zu verpflichten, den Kläger in das \nZeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen \naufzunehmen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr behauptet, mit dem Kläger seien damals nur im üblichen Rahmen \nVorgespräche über Schutzmöglichkeiten geführt worden, wobei auch die Möglichkeit \ndes Zeugenschutzes erörtert worden sei. Konkrete Zusagen seien hierbei nicht \nabgegeben worden. Die damals beteiligten Personen seien auch gar nicht zur \nAnordnung des Zeugenschutzes befugt gewesen. Der Kläger habe zudem damals \nkeine konkreten Gefährdungsaspekte benannt und erklärt, mit den Mitangeklagten \n„klar zu kommen\". Erst nach Erhalt der Ausweisungsverfügung des Ausländeramts in \nL habe der Kläger angegeben, sich gefährdet zu fühlen.\n\n13\n\nBezüglich einer anderen Gruppierung von türkischen Drogenhändlern habe der \nKläger angegeben, nur dann offiziell auszusagen, wenn er ins \nZeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Gegen diese Türken habe der Kläger \nbisher nicht ausgesagt, und eine solche Aussage sei auch nicht vorgesehen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet.\n\n17\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Die Streitigkeit ist nicht durch \nBundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. Die Zuständigkeit der \nordentlichen Gerichte nach § 23 EGGVG kommt nicht in Betracht, denn bei einem \n„Zeugenschutzprogramm\" handelt es sich um präventiv-polizeiliche Maßnahmen der \nGefahrenabwehr i.S.d. §§ 1, 8 Polizeigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(PolGNW),\n\n18\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 17 K 6872/96 -, NWVBl. \n1998, 206.\n\n19\n\nStatthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über das „Ob\" der Aufnahme des Klägers in das \nZeugenschutzprogramm stellt ungeachtet der im Rahmen des Zeugenschutzes in \nBetracht kommenden zahlreichen Maßnahmen überwiegend tatsächlicher Natur,\n\n20\n\nvgl. Nr. 7.2 der gemeinsamen Richtlinien der Innenminister und der \nJustizminister der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen, Runderlass vom 16. \nMai 1997, Mbl. NW 1997, S. 624,\n\n21\n\neinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) dar.\n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage ist hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 \nVwGO) zulässig. Danach ist die Klage auch zulässig, wenn über einen Antrag des \nKlägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden \nworden ist. Seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts müssen nach § 75 \nSatz 2 VwGO mindestens 3 Monate vergangen sein. Das ist der Fall. Die Kammer \nwertet den „Widerspruch\" des Klägers vom 7. Juli 2003 als einen jedenfalls \nkonkludent gestellten Antrag auf Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm. Denn \nder Wunsch des Klägers, in ein solches Programm aufgenommen zu werden, geht \nebenso wie die vom Kläger für maßgeblich erachteten Gefährdungsaspekte aus \ndiesem Schreiben hervor. Seit diesem „Antrag\" sind bereits bis zur Klageerhebung \nam 26. November 2003 mehr als drei Monate vergangen; ein ablehnender Bescheid \ndes Beklagten ist erst am 15. März 2004 ergangen. Hinsichtlich dieser erstmals unter \ndem 15. März 2004 erfolgten Bescheidung des Klägers nach Eintritt der Zulässigkeit \nder Klage abweichend von § 68 VwGO gemäß § 75 Satz 1 VwGO bedurfte es auch \nnicht mehr der Durchführung eines Vorverfahrens,\n\n23\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 75, Rdnr. 22f. \nmwN.\n\n24\n\nInsbesondere fehlt es dem Kläger auch nicht am stets erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis. Zwar sieht sich der Kläger nach dem Kern seines eigenen \nVortrags primär dadurch gefährdet, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat in \nMarokko im Wege der Blutrache bzw. im Wege von Vergeltungsmaßnahmen \nermordet werden könnte. Insofern können ihn durch deutsche Polizeibehörden in \nDeutschland erfolgende Zeugenschutzmaßnahmen kaum schützen, denn die \nDurchführung von Zeugenschutzmaßnahmen gibt dem Kläger weder einen \ngesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch lässt sich \ndaraus ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 \nAbs. 2 AuslG herleiten. Allerdings ist das rechtliche Interesse des Klägers an der \nAufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten jedenfalls deshalb \ngegeben, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Landrat des \nKreises L die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung davon abhängig gemacht \nhabe, dass er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Danach würde \ndie Aufnahme in ein solches Programm den Kläger vor der Rückkehr nach Marokko \nund den damit nach seinem Vorbringen verbundenen Gefahren bewahren.\n\n25\n\nDie Klage ist aber nur teilweise begründet. Die seitens des Beklagten mit \nBescheid vom 15. März 2004 ausgesprochene Ablehnung der Aufnahme des \nKlägers in sein Zeugenschutzprogramm ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren, § 113 \nAbs. 5 VwGO. Ein (gebundener) Anspruch auf Aufnahme des Klägers in das \nZeugenschutzprogramm des Beklagten besteht nicht. \n\n26\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung gemäß § \n38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW, denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht \nvorgetragen, dass eine - wie es erforderlich gewesen wäre - schriftliche Zusicherung \nvorliegt. Die vom Kläger behaupteten mündlichen Zusagen genügen für die \nAnnahme einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NW in keinem Fall. Weiterhin liegt \nersichtlich auch kein Fall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null vor, weil \nausschließlich die Aufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm des \nBeklagten rechtmäßig wäre. Derart erhebliche Gefährdungen des Klägers, die \nzwingend durch den Beklagten im Wege der Anordnung und Durchführung von \nZeugenschutzmaßnahmen zu bekämpfen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind \ngerade die Umstände, aus denen der Kläger die Gefährdung seiner Person \nschlussfolgert, nicht abschließend geklärt. Ob in Deutschland noch Strukturen der \nBande(n) vorhanden sind, deren Mitglieder der Kläger durch seine Angaben der \nStrafverfolgung zugeführt hat und von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist \ngenauso unklar wie die Frage, ob in Marokko eine solche „Reststruktur\" existiert oder \nob sich dort eine - möglicherweise lokal begrenzte - Gefährdung auf mögliche \nRacheakte beschränkt, die von Familien in Deutschland verurteilter Täter ausgehen \nkönnte. Zudem kommen durchaus auch andere potentiell wirksame \nSchutzmechanismen zu Gunsten des Klägers in Betracht. So könnte \nausländerrechtlicher Schutz über § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren sein, wie auch ein \neffizienter Schutz über die marokkanischen Sicherheits- und Polizeibehörden selbst \nmöglicherweise gewährleistet werden könnte.\n\n27\n\nDer Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber seinen Antrag auf Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten, \n\n28\n\nvgl. Nr. 4.1 der gemeinsamen Richtlinien der Innenminister und der \nJustizminister der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen, Runderlass vom 16. \nMai 1997, Mbl. NW 1997, S. 624.\n\n29\n\nEine solche ermessensfehlerfreie Bescheidung ist nach der Rechtsauffassung \nder Kammer bisher nicht, insbesondere nicht durch den Bescheid des Beklagten vom \n15. März 2004, erfolgt.\n\n30\n\nAllerdings besteht ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \ndurch den Beklagten nicht mit der Begründung, der Kläger habe (inoffiziell) \nAuskünfte zu der immer wieder angesprochenen „türkischen Tätergruppe\" gegeben, \ndenn insoweit ist der Beklagte nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben \nbereits unzuständig für die Anordnung und Durchführung von \nZeugenschutzmaßnahmen. Hierfür ist nach den Angaben des Beklagten das \nZollkriminalamt L1 (ZKA) zuständig, weil gegen diese „türkische Gruppierung\" im \nRahmen eines so genannten Zollverfahrens vom Zollfahndungsamt Essen mit \nDienstsitz in Düsseldorf unter dem Aktenzeichen E 10/00-363 ermittelt wird.\n\n31\n\nNach der Auffassung der Kammer sind vom Kläger Umstände dargetan, aus \ndenen sich eine Gefährdung des Klägers wegen möglich erscheinender \nVergeltungsmaßnahmen auf Grund der von ihm gegenüber den \nStrafverfolgungsbehörden und vor Gericht gemachten Angaben ergibt. Solche \nUmstände sind das den Kläger betreffende Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom \n26. April 2002 wie auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. \nOktober 2002, worin eine gewisse potenzielle Gefährdung zum Ausdruck gebracht \nwird. Insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. April \n2004 zeigt, dass der Kläger maßgeblich zur Verurteilung von Straftätern zu \nerheblichen Freiheitsstrafen im Bereich der Drogenkriminalität beigetragen hat. Es ist \ngerichtsbekannt und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass gerade \nim Bereich der durch ein hohes Organisationsniveau und durch erhebliche Einkunfts-\nmöglichkeiten geprägten Drogenkriminalität „Verrätern\" eine empfindliche \n„Bestrafung\" drohen kann. Deshalb erscheint es der Kammer durchaus als möglich, \ndass der Kläger durch Angehörige der von ihm der Strafverfolgung zugeführten \nPersonen wie auch durch weitere bisher nicht verurteilte Straftäter, über die der \nKläger für diese ebenfalls gefährliche Informationen besitzt, in seiner körperlichen \nUnversehrtheit und Freiheit gefährdet ist.\n\n32\n\nDiese Gesichtspunkte, aus denen sich nach der Überzeugung des Gerichts \nzumindest die Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung des Klägers ergibt, werden \nvom Beklagten im Rahmen seiner am 15. März 2004 getroffenen Entscheidung nicht \nberücksichtigt. Der Beklagte führt keine Abwägung dieser vorgenannten, für eine \nGefährdung des Klägers sprechenden Umstände und der gegen die Anordnung und \nDurchführung von Zeugenschutzmaßnahmen sprechenden Gesichtspunkte durch. \nVielmehr ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Gerichts offenbar der \nAnsicht, es sei bereits keine Gefährdung des Klägers durch die verurteilten \nLandsleute des Klägers bzw. deren „Verwandtenclans\" gegeben. Dies ergibt sich \ndaraus, dass der Beklagte anführt, der Kläger habe mitgeteilt, mit seinen \n„Landsleuten\" schon klarzukommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, eine \nGefährdung zu befürchten. Dass er bedroht werde, habe er erst nach Erhalt der \nAusweisungsverfügung des Landrats des Kreises L angegeben. Ernsthafte \nErwägungen zur Art und Intensität der Gefährdung des Klägers sind demgegenüber \nin dem fraglichen Bescheid nicht enthalten. Daraus folgt, dass der Beklagte nach \nAnsicht des Gerichts gegebene und für die zu treffende Entscheidung erhebliche \nGesichtspunkte nicht in seine Ermessensüberlegungen eingestellt und mithin unter \nfehlerhafter Ermessensausübung entschieden hat.\n\n33\n\nAllerdings darf das Gericht nicht die Ermessensentscheidung des Beklagten \ndurch eigene Ermessenserwägungen ersetzen, vgl. § 114 VwGO. Daher war gemäß \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angesichts der im Hinblick auf die bisher nicht getätigten \nErmessens-erwägungen des Beklagten nicht gegebenen Spruchreife der Beklagte zu \nverpflichten, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme in sein \nZeugenschutzprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n34\n\nDie vom Kläger ebenfalls beantragte Aufhebung des „Bescheides\" des Beklagten \nvom 20. August 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n17. November 2003 war allerdings nicht erforderlich, denn insoweit liegen keine der \nAufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten \nentgegenstehende Sachentscheidungen vor. Im Schreiben des Beklagten vom 20. \nAugust 2003 ist lediglich die Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich des vom Kläger \nmit Schreiben vom 7. Juli 2003 erhobenen Widerspruchs enthalten und im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. November 2003 wird der hier \nnicht streitgegenständliche Widerspruch vom 7. Juli 2003 als unzulässig \nzurückgewiesen. Es besteht auch verfahrensrechtlich keine Notwendigkeit, den \nletztgenannten Bescheid aufzuheben; denn die Bezirksregierung geht in diesem \nBescheid selbst davon aus, dass noch eine Sachentscheidung durch den Beklagten \nvorzunehmen war (vgl. Ausführungen Seite 4).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufhebung der \nKosten gegeneinander erscheint angesichts der nur teilweise erfolgreichen Klage \nangemessen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-8087-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-8087-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286636","retrieved":"2026-07-09 03:04:06.360842+00:00"}}