{"status":"available","doknr":"OLD286635","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0517.18K3225.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"18 K 3225/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde unter dem 23. Mai 2001 eine Waffenbesitzkarte für eine \nPistole erteilt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 widerrief der Beklagte diese \nWaffenbesitzkarte gemäß § 47 Abs. 2 WaffG a.F.. Zur Begründung führte er aus, \ndass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen \nmüssen. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und \nsachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei \neinem Einbruch in die Büroräume im Hause Q-Straße 00 seien ihm am \n31. Januar 2002 aus einem Büroraum eine Tasche mit der in die Waffenbesitzkarte \neingetragenen, bei ihm, dem Beklagten, indessen nicht angemeldeten Schusswaffe \nsowie sechs Patronen entwendet worden. Die Tasche habe sich in einem \nunverschlossenen Rollcontainer befunden.\n\n3\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2003 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, er habe am Folgetag ein Trainingsschießen im Verein \nabsolvieren wollen und habe zur Vorbereitung dessen die Waffe im Waffenkoffer mit \nins ein Büro genommen, um die Waffe zu reinigen und zu entölen. Dabei habe er \nden offensichtlich von einem vorangegangenen Training stammenden \nRestmunitionsbestand festgestellt. Auf Grund eines überraschenden \nKundenbesuches habe er die Waffe nicht nach Arbeitsende wieder mit nach Hause \nnehmen können, da mit dem Kunden ein Geschäftsessen erforderlich geworden sei. \nDeshalb habe er sie kurzfristig im Rollschrank seines Schreibtisches nicht sichtbar \ngelagert. Die Bürotür sowie die Zugangstür seien abgeschlossen worden. Auch die \nHaustür sei nach seinen Informationen verschlossen gewesen. Die Diebe hätten \nsämtliche Türen gewaltsam aufgebrochen und dabei leider auch die Waffe gefunden. \nFür die regelmäßige Verwahrung verfüge er selbstverständlich über einen \ngeeigneten Waffentresor, in dem die Waffe normalerweise sicher verwahrt werde. \nEine besondere Form der Verwahrung habe das alte Waffengesetz nicht \nvorgesehen; es sei unklar, worauf der Beklagte die Prognose stütze, ein derartiger \nVorgang könne sich wiederholen. Er habe alle erforderlichen Angaben im Rahmen \nder Untersuchung des Einbruchdiebstahls gemacht und werde künftig bei der \nsicheren Verwahrung von Schusswaffen die Erfahrungen umsetzen. Weder habe er \nwiederholt gegen waffenrechtliche Pflichten verstoßen, noch sei ihm ein grober \nVerstoß vorzuwerfen. Zum Beweis einer besonderen Sensibilität für \nsicherheitsrelevante Fragen beruft er sich auf die Einholung eines psychologischen \nSachverständigengutachtens.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid vom 26. Februar 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldbuße von 300,-- EUR \nim Verfahren 382 Js 636/02 StA E.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDie angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Begründung wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Einwendungen des Klägers gehen fehl. Soweit er geltend macht, es liege \nkein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. vor, kommt es \nhierauf nicht entscheidend an, da nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG alter und neuer \nFassung die unwiderlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit bestand und besteht, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene mit Waffen oder \nMunition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht \nsorgfältig verwahren werde. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass solche \nTatsachen hier in der unsachgemäßen Aufbewahrung liegen, die den Diebstahl \nermöglichten. Nach § 42 Abs. 1 WaffG a.F. hatte derjenige, der berechtigt die \ntatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition ausübte, die erforderlichen \nVorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition \nabhanden kommen oder das Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. \nEine solche Sicherung hatte der Kläger nicht schon dadurch vorgesehen, dass er \ndas Büro nicht unverschlossen verließ. Vielmehr hätte die Waffe nicht in einem offen \nzugänglichen Schreibtischcontainer abgelegt werden dürfen, sondern eigens \nverschlossen untergebracht werden müssen. Gerade angesichts des Umstandes, \ndass potenzielle Straftäter beim Einbruch in Büroräume in der Regel nicht damit \nrechnen müssen, dass sich dort außerhalb der Bürozeiten Personen aufhalten, hätte \nbesonderen Anlass für eine Sicherung der Waffe geben müssen. Dem kann nicht mit \nErfolg entgegengehalten werden, da es sei eine unvorhergesehene Situation \neingetreten, die das Zurücklassen der Waffe erfordert hätte. Kommen \nunvorhergesehene Geschäftsessen im Rahmen des Betriebes des Klägers vor, muss \ner dies von vornherein dahingehend berücksichtigen, dass er eine Waffe nicht mit ins \nBüro nimmt. Fehl geht auch die Erwägung, es fehle an Anhaltspunkten für ein \nkünftiges gleich gelagertes Verhalten. Es kommt nicht darauf an, ob künftig erneut \nGefahren daraus entstehen, dass der Kläger sein Fehlverhalten wiederholt, oder ob \nsich seine Sorglosigkeit bei der Verwahrung der Waffe in anderer Weise auswirkt. \nMaßgeblich ist allein, dass das Verhalten in der Vergangenheit die Befürchtung \nrechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde Waffen und Munition jederzeit \nsorgfältig verwahren. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht \ngeeignet, die aus dem Verhalten in der Vergangenheit resultierende Befürchtung \nauszuräumen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-3225-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-3225-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286635","retrieved":"2026-07-09 03:04:06.255996+00:00"}}