{"status":"available","doknr":"OLD286634","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0517.18K2908.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"18 K 2908/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 11. September 2002 eine \n„Sammelgenehmigung\" zum Verkauf von Hieb- und Stosswaffen für eine \nWaffenbörse in S vom 28. November bis 1. Dezember 2002.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte dies unter dem 12. September 2002 ab. Unabhängig von der \nFrage, inwieweit er als Veranstalter überhaupt berechtigt sei, für die von ihm \ngenannten Händler, die eine entsprechende Vollmacht nicht ausgestellt hätten, einen \nSammelantrag zu stellen, fehle es an der Ausnahmevoraussetzung des § 38 Abs. 2 \nWaffG, dass nämlich ein öffentliches Interesse nicht entgegenstehe. Die Vorschrift \nbezwecke im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass unzuverlässige \nBevölkerungsteile möglichst wenig angereizt würden, sich mit Waffen zu versorgen. \nDarüber hinaus solle überhaupt dem Ankauf von Waffen außerhalb fester \nVerkaufsstellen entgegengewirkt werden. In jüngster Zeit sei eine steigende Anzahl \nvon mit Waffen begangenen Straftaten sowie Waffenmissbrauch durch Jugendliche \nfestgestellt worden. Es liege im öffentlichen Interesse, zur Vermeidung von \nGewaltdelikten zu verhindern, dass insbesondere junge Leute und interessierte \nPersonen, die die Waffenbörse besuchten, öffentlich zum Kauf von Waffen angeregt \nwürden.\n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2003 zurück, nachdem der Kläger den Antrag \ndahingehend abgeändert hatte, dass die Börse nunmehr vom 20. bis \n23. Februar 2003 stattfinden solle.\n\n5\n\nDer Kläger macht geltend, auf Grund eines Schreibens vom 6. August 2002, das \neine verpflichtende Zusage nach § 38 Abs. 1 VwVfG dargestellt habe, habe er einen \nAnspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Im Übrigen habe er in ständiger Praxis bei \nVorgängerveranstaltungen solche Ausnahmegenehmigungen für eine ganze Reihe \nvon einzelnen Ausstellern und Händlern unter seinem Namen eingeholt. In der später \ngeänderten Meinung des Innenministers liege keine nachträgliche Änderung der \nRechtslage, die eine Abweichung von der Zusage rechtfertigen könne. Die Zusage \ngelte im Übrigen auch für eine noch nicht genau festliegende Anzahl von \nAntragstellern, da bei der Planung einer Messe noch nicht genau gesagt werden \nkönne, welche Aussteller im Einzelnen teilnehmen würden. Im Wesentlichen habe \nsich auch die Rechtslage unter dem neuen Waffenrecht nicht geändert.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n24. März 2003 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 38 \nAbs. 2 WaffG a.F. (jetzt: § 35 Abs. 3 S. 2 WaffG-2003 zu erteilen, \nhilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung der Erlaubnis \ndurch den Bescheid vom 12. September 2002 und den \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2003 rechtswidrig \ngewesen sei.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei wegen Verstreichens des geplanten Termins \nunzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Eine wirksame Zusicherung nach § 38 \nAbs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW habe nicht vorgelegen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n13\n\nSoweit sie mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, eine Erlaubnis für eine \nVeranstaltung vom 28. November bis 1. Dezember 2002 bzw. vom 20. bis \n23. Februar 2003 zu erteilen, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Termine \nverstrichen sind, der Antrag also auf etwas Unmögliches gerichtet ist.\n\n14\n\nAuch der Hilfeantrag ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit \nAbs. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht feststellen, dass die Ablehnung eines \nVerwaltungsaktes rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an dieser Feststellung hat. An einem solchen \nFortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es hier. Es kann weder auf eine \nWiederholungsgefahr noch darauf gestützt werden, dass der Kläger geltend macht, \nSchadensersatzansprüche zu verfolgen. Eine Wiederholungsgefahr kann hier die \nPrüfung der Ablehnung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil zwischenzeitlich eine \nÄnderung der maßgeblichen Vorschrift erfolgt ist. § 35 Abs. 3 WaffG n.F. formuliert \nunter Nr. 2. und 3. die maßgeblichen Verbote bereits abweichend, sodass auch eine \netwaige Klärung der Rechtswidrigkeit des Versagens einer Erlaubnis nach § 38 \nWaffG a.F. keinen Erkenntnisgewinn für künftige Fälle mit sich brächte. Im Übrigen \nist bei künftigen Veranstaltungen jedenfalls die vom Kläger beanstandete \nermessensbindende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, ohne dass es insoweit auf die Frage \nankäme, ob im vorliegenden Fall zulässigerweise von einer möglicherweise \nbestehenden Zusicherung abgewichen worden ist. Eine Wiederholungsgefahr kann \nnur dann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, wenn unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein \ngleichartiger Verwaltungsakt (bzw. hier die Ablehnung eines solchen) zu erwarten ist \n(vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 360).\n\n15\n\nSchadensersatzansprüche kommen von vornherein zur Rechtfertigung eines \nFeststellungsinteresses nicht in Betracht, wenn sich die Erledigung bereits vor \nRechtshängigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, NJW 1989, 2486). In diesem Fall kann \nder vermeintliche Gläubiger eines Schadensersatzanspruches unmittelbar Klage \nbeim zuständigen Landgericht erheben.\n\n16\n\nIm Übrigen stand der Erteilung einer Erlaubnis auch ein öffentliches Interesse im \nSinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 WaffG entgegen. Auf die Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts vom 11. November 2002 (20 B 1832/02) und des Gerichts \n(18 L 3598/02) wird Bezug genommen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-2908-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-2908-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286634","retrieved":"2026-07-09 03:04:06.136516+00:00"}}