{"status":"available","doknr":"OLD286633","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0517.18K2656.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"18 K 2656/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin handelt mit Waffen. Sie beabsichtigte, an einer von der „L1\" \nMesseagentur in den Ser Messehallen in der Zeit vom 25. November bis zum \n1. Dezember 2002 geplanten Waffenbörse teilzunehmen. Auf dieser Waffenbörse, \nbei der auch Besuchern der Eintritt gestattet sein sollte, die nicht Inhaber \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse waren, sollten auch Schuss-, Hieb-, und Stosswaffen \nveräußert werden.\n\n3\n\nAm 6. August 2002 fragte die „L1\" als Veranstalter der Börse bei der Beklagten \nan, ob Ausnahmegenehmigungen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG a.F. für die geplante \nVeranstaltung wie bisher für eine (kleinere) Waffenmesse in X1 erteilt werden \nwürden. Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte die Beklagte mit, dass solche \nAusnahmegenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen den gemeldeten \nHändlern erteilt werden würden.\n\n4\n\nAm 20. August 2002 stellte die Klägerin selbst einen entsprechenden Antrag, der \nvon der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2002 nach entsprechender \nAnhörung abgelehnt wurde, weil ein öffentliches Interesse einer solchen \nAusnahmegenehmigung entgegenstünde. Die Vorschrift bezwecke im Interesse der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass unzuverlässige Bevölkerungsteile \nmöglichst wenig angereizt würden, sich mit Waffen zu versorgen. Darüber hinaus \nsolle überhaupt dem Ankauf von Waffen außerhalb fester Verkaufsstellen \nentgegengewirkt werden. In jüngster Zeit seien eine steigende Anzahl von mit Waffen \nbegangenen Straftaten sowie Waffenmissbrauch durch Jugendliche festgestellt \nworden. Es liege im öffentlichen Interesse, zur Vermeidung von Gewaltdelikten zu \nverhindern, dass insbesondere junge Leute und interessierte Personen, die die \nWaffenbörse besuchten, öffentlich zum Kauf von Waffen angeregt würden.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 9. September 2002 Widerspruch. Zugleich \nbeantragte sie beim erkennenden Gericht verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. \nDer Antrag, die Beklagte zur vorläufigen Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu \nverpflichten, wurde mit Beschluss vom 13. September 2002 (18 L 3598/02) \nzurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. \nNovember 2002 (20 B 1832/02) unter Abänderung der Streitwertfestsetzung \nzurück.\n\n6\n\nWährend des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen änderte die Klägerin den geplanten Termin der \nVeranstaltung auf den 20. bis 23. Februar 2003, weil der ursprüngliche Termin nicht \neingehalten werden konnte.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2003 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 17. April 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nSie hält die Verweigerung der beantragten Ausnahmegenehmigung für \nrechtswidrig; das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2002 an die „L1\" \nMesseagentur enthalte eine Zusicherung der begehrten Ausnahmegenehmigung \ngemäß § 38 VwVfG NW, die auch zu Gunsten der Klägerin Wirkung entfalte. Eine \ngleichartige Veranstaltung in den Ser Messehallen sei in der Zeit vom 16. bis 18. Juli \n2004 geplant. Hieran gedenke sie teilzunehmen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 24. März 2003 zu verpflichten, ihr eine \nGenehmigung für die nächste stattfindende Waffenbörse in S zu \nerteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der \nAusnahmegenehmigung gemäß § 38 Abs. 2 WaffG 1976 durch \nBescheid der Kreispolizeibehörde X1 vom 4. September 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 24. März 2003 rechtswidrig war.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt weiterhin,\n\n13\n\ndie Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie habe wegen der Anreizwirkung zur Waffenbeschaffung zu Recht ein \nentgegenstehendes öffentliches Interesse angenommen. Eine Zusicherung habe die \nKlägerin zudem selbst nie erhalten. Derzeit plane die „L1\" Messeagentur nicht die \nDurchführung einer vergleichbaren Veranstaltung. Ein Termin im Juli 2004 sei ihr \nnicht bekannt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E sowie auf die ebenfalls beigezogene Gerichtsakte des \nVerfahrens 18 L 3598/02 verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n20\n\nSie ist mit dem Hauptantrag darauf gerichtet, eine Ausnahmegenehmigung \ngemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die nächste stattfindende Waffenbörse bzw. \neine angeblich von der „L1\" Messeagentur in den Ser Messehallen in der Zeit vom \n16. bis 18. Juli 2004 geplante und der ursprünglich in der Zeit vom 25. November bis \nzum 1. Dezember 2002 vorgesehenen Waffenbörse gleichartigen Veranstaltung zu \nerteilen. Insoweit folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass eine solche \nVeranstaltung nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung bei ihr nicht bekannt und nicht beantragt ist. Für eine \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot des § 35 Abs. 3 WaffG \nan einen Waffenhändler im Wege der Verpflichtungsklage besteht aber ersichtlich \nkein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor die zuständige Behörde weder (vom \nVeranstalter) über die geplante Waffenbörse informiert worden ist noch von einem \nHändler die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung beantragt \nworden ist.\n\n21\n\nAuch der Hilfeantrag ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das \nVerwaltungsgericht feststellen, dass die Ablehnung eines Verwaltungsaktes \nrechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser \nFeststellung hat. An einem solchen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es hier. \nEs kann weder auf eine Wiederholungsgefahr noch darauf gestützt werden, dass die \nKlägerin geltend macht, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Für die Annahme \neiner Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr \nerforderlich, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnisses erneut im Wesentlichen gleiche Entscheidungen trifft, \nwie sie die Klägerin für rechtswidrig hält. Die theoretisch denkbare Möglichkeit der \nWiederholung genügt diesen Anforderungen nicht, da auch unter Berücksichtigung \ndes von Art 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes die \nFortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung von Rechtsfragen dient, die für die \nKlägerin künftig irgendwann einmal vielleicht wieder von Bedeutung sein könnten. \nVielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für \ndie Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung ist, \nweil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und sein \nEintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25 August 1993 - 6 C 7/93, NVwZ-RR 94, 234(235); OVG NRW, \nBeschluss vom 13. März 96 - 19 A 4313/94 und vom 15. November 2001 - 19 A 870/01. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Wiederholungsgefahr kann \nhier die Prüfung der Ablehnung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil \nzwischenzeitlich eine Änderung der maßgeblichen Vorschrift erfolgt ist. § 35 Abs. 3 \nWaffG n.F. formuliert unter Nrn. 2 und 3 die maßgeblichen Verbote bereits \nabweichend, sodass auch eine etwaige Klärung der Rechtswidrigkeit des Versagens \neiner Erlaubnis nach § 38 WaffG a.F. keinen Erkenntnisgewinn für künftige Fälle mit \nsich brächte. Im Übrigen ist bei künftigen Veranstaltungen jedenfalls die vom Kläger \nbeanstandete ermessensbindende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, ohne dass es insoweit auf die \nFrage ankäme, ob im vorliegenden Fall zulässigerweise von einer möglicherweise \nbestehenden Zusicherung abgewichen worden ist.\n\n24\n\nUnabhängig davon besteht aber auch deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil \ndie erneute Durchführung einer der ursprünglich für Ende November 2002 \nvorgesehenen Waffenbörse gleichartigen Veranstaltung nicht ausreichend dargelegt \nist. Von einer solchen Veranstaltung ist bei der Beklagten nichts bekannt. Seitens der \nKlägerin wird zwar behauptet, eine vergleichbare Veranstaltung werde von der „L1\" in \nder Zeit vom 16. bis zum 18. Juli 2004 geplant. Einzelheiten hierzu - insbesondere zu \nder Ernsthaftigkeit dieser angeblichen Planung und zu Umständen, aus denen sich \ndie Vergleichbarkeit der angeblich geplanten Veranstaltung mit der „Waffenbörse\" \nvon November 2002 ergibt - trägt sie aber nicht vor. Zweifel insbesondere an der \nVergleichbarkeit bestehen deshalb, weil das von der Klägerin als Beleg der Planung \neiner vergleichbaren Veranstaltung vorgelegte und an ein „Forum Waffenrecht\" \nadressierte Schreiben der „L1\" vom 29. März 2004 nur von einer geplanten \n„Ausstellung\" in S im fraglichen Zeitraum, nicht aber von einer „Waffenbörse\" spricht. \nDiese Zweifel werden verstärkt durch die Angabe der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung, bei dieser „Ausstellung\" könnte es sich um den (verlegten) Termin \neiner Waffenausstellung handeln, die Gegenstand eines weiteren zwischen der \nBeklagten und der „L1\" stattfindenden Rechtsstreits sei. Letztlich stellt sich die \nVergleichbarkeit dieser geplanten „Ausstellung\" mit der für Ende November 2002 \ngeplanten „Waffenbörse\" als reine Vermutung dar, die auch durch den \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin durch Angabe weiterer Tatsachen zu der \nfür Juli 2004 geplanten Veranstaltung nicht erhärtet werden konnte. Aus diesem \nGrund war auch der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, denn die Angabe der genauen \nEigenschaften der Veranstaltung, an der die Klägerin im Juli 2004 angeblich \nteilzunehmen beabsichtigt, obliegt der Klägerin, weil diese Umstände ihrer Spähre \nzuzuordnen sind. Dementsprechend ist das Gericht im Rahmen seiner \nAufklärungspflicht nicht gehalten, einem durch keine weiteren Tatsachen belegten \nBeweisantrag nachzugehen, der in der Hoffnung gestellt wird, ein Zeuge könnte die \nvon der Klägerin ins Ungewisse aufgestellte und primär ihre eigene \nVerantwortungsspähre betreffende Behauptung bestätigen.\n\n25\n\nSchadensersatzansprüche kommen von vornherein zur Rechtfertigung eines \nFeststellungsinteresses nicht in Betracht, wenn sich die Erledigung - wie hier durch \nVerstreichen des avisierten Veranstaltungszeitraums vom 20. bis 23. Februar 2003 - \nbereits vor Rechtshängigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, NJW 1989, 2486). In diesem \nFall kann der vermeintliche Gläubiger eines Schadensersatzanspruches unmittelbar \nKlage beim zuständigen Landgericht erheben.\n\n26\n\nSchließlich ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht unter dem von der \nKlägerin angeführten Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses. Zwar kann das \nFeststellungsinteresse auch gegeben sein, wenn die begehrte Feststellung, dass der \nVerwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung\" und/oder zur Rehabilitierung \nerforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich \naus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergibt,\n\n27\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 113, Rdnr. 142 \nm.w.N.\n\n28\n\nSolch einen diskriminierenden Charakter hat die Versagung der \nAusnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG hier aber gerade nicht. \nDurch die Versagung hat die Beklagte lediglich die gesetzgeberische \nGrundentscheidung des repressiven Verbots des § 35 Abs. 3 WaffG bzw. § 38 Abs. 1 \nWaffG a.F. umgesetzt. Die Versagung einer unter bestimmten Umständen möglichen \nAusnahmegenehmigung für ein grundsätzlich verbotenes Verhalten beinhaltet \ninsbesondere dann ersichtlich keine Diskriminierung bzw. Beeinträchtigung des \nPersönlichkeitsrechts des Antragstellers, wenn die Versagung auf allgemeine, bereits \ndas repressive Verbot tragende Erwägungen gestützt wird. Solche Erwägungen hat \ndie Beklagte hier angestellt, indem sie in ihrem Versagungsbescheid vom \n4. September 2002 auf die von der geplanten Veranstaltung ausgehende \nAnreizwirkung insbesondere für junge Leute ohne eigene waffenrechtliche \nErlaubnisse, auf die steigende Anzahl der mit Waffen begangenen Straftaten und auf \nWaffenmissbrauch durch Jugendliche verwiesen hat.\n\n29\n\nIm Übrigen dürfte, ohne dass es hier darauf ankommt, der Erteilung einer \nErlaubnis auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nentgegen gestanden haben. Auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts \nvom 11. November 2002 (20 B 1832/02) und des Gerichts (18 L 3598/02) wird Bezug \ngenommen. \n\n30\n\nEiner Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Notwendigerklärung \nder Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es im Hinblick auf \ndie Erfolglosigkeit der Klage nicht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-2656-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-17/18-k-2656-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286633","retrieved":"2026-07-09 03:04:06.027789+00:00"}}