{"status":"available","doknr":"OLD286658","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0514.19K7407.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"19 K 7407/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 7. Januar 1982 geborene Klägerin stand seit 6. September 1996 in \nkinder- und jugendhilferechtlicher Betreuung des Beklagten. Auf den Antrag der in O \nlebenden Mutter der Klägerin bewilligte der Beklagte dieser für die Zeit ab dem 6. \nSeptember 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege nach § 34 SGB VIII, \nwelche die bis dahin im Haushalt der Mutter lebende Klägerin im Haus Sankt T2 in H \nerhielt. \n\n3\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 1999, ihr auch nach Volljährigkeit \nHilfe zur Erziehung zu gewähren, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid \nvom 13. Dezember 1999 für die Zeit ab dem 7. Januar 2000 Hilfe für junge \nVolljährige in Form der Heimpflege. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 12. \nApril 2000, Heimpflege in Form eines Betreuten Wohnens zu erhalten, bewilligte er \ndiese, ebenfalls in den Räumlichkeiten des Heimträgers bereits seit dem 1. April \n2000 durchgeführte Maßnahme für die Zeit ab dem 1. April 2000 mit Bescheid vom \n26. April 2000. Die Maßnahme des betreuten Wohnens in Form der Heimpflege \nwurde zum 31. Juli 2000 beendet, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in eine von \nder Krankenkasse finanzierte Maßnahme wechselte. Sie erhielt ab diesem Zeitpunkt \nlediglich noch Hilfe nach § 41 Abs. 3 SGB VIII.\n\n4\n\nFür die Zeit vom 7. Januar bis 31. Juli 2000 wandte der Beklagte zur \nFinanzierung der gewährten Hilfe Mittel in Höhe von 35.638,73 DM auf. Für den \nZeitraum erhielt er vom Arbeitsamt Kindergeld in Höhe von 1.837,74 DM. Ferner \nfloss ihm auf die Klägerin entfallenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.649,20 DM zu, \nwobei allerdings ein Betrag in Höhe von 358,60 DM Arbeitslosengeld für den Monat \nAugust 2000 war. \n\n5\n\nAm 13. April 1999 war bereits Frau N, die Großmutter der Klägerin in Vechta \nverstorben. Ausweislich des Erbschaftssteuerbescheides vom 27. Oktober 2000 \nerhielt die Klägerin von Todeswegen nach ihrer Großtante aus deren Nachlass einen \nZahlbetrag in Höhe von 49.318,00 DM. Dieser Betrag wurde ihr etwa im \nOktober/November 2000, nach Abzug der Erbschaftssteuer in Höhe von 6.681,00 \nDM, ausgezahlt.\n\n6\n\nNachdem sie dem Beklagten den Anfall während der Hilfegewährung angezeigte \nhatte, machte dieser mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 24. August \n2000, gestützt auf §§ 91, 93 Abs. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag aus Vermögen in \nHöhe der monatlichen Jugendhilfekosten aus geerbtem Vermögen - bis auf einen \nFreibetrag in Höhe von 4.500,00 DM - für den Zeitraum ab dem 7. Januar 2000 bis \n„lfd.\" geltend.\n\n7\n\nMit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7. September 2000 machte die \nKlägerin geltend, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil zu unbestimmt, denn es sei \nweder der Zeitraum, für den die Heranziehung erfolge, noch die Höhe benannt. Im \nÜbrigen sei sie nicht leistungsfähig.\n\n8\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2000, den \nProzessbevollmächtigten zugestellt am 27. September 2000, als unbegründet \nzurück.\n\n9\n\nZur Begründung führte er aus, eine Konkretisierung habe seinerzeit wegen der \nnoch laufenden Maßnahme nicht erfolgen können. Da die Hilfe für junge Volljährige \nin Form der Heimpflege zwischenzeitlich zum 31. Juli 2000 eingestellt wurden sei, \nlasse sich auch der Zeitraum mit 7. Januar bis 31. Juli 2000 konkretisieren. In dieser \nZeit seinen Aufwendungen in Höhe von 35.638,73 gemäß der als Anlage beigefügten \nAufstellung entstanden. In Höhe diesen Betrages, abzüglich vereinnahmten \nKindergeldes und des Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.649,20 DM, also 31.151,79 \nDM werde der Kostenbeitrag erhoben. Hierbei handele es sich um den \nMaximalbetrag. Sollte der aus dem Nachlass fließende Betrag geringer sein, \nverringere sich auch der Kostenbeitrag auf den Zahlbetrag abzüglich des \nFreibetrages in Höhe von 4.500,00 DM. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf \ndie Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen, Bl. 13/14 \nGA.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 27. Oktober 2000 per Telefax Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung macht sie geltend, zum Zeitpunkt der Hilfegewährung sei sie \nnicht in der Lage gewesen, die Aufwendungen aus ihrem Einkommen und Vermögen \nselbst zu finanzieren. Im Juni 2000 sei die Höhe des von Todes wegen geerbten \nVermögens noch nicht einmal beziffert gewesen. Sie habe damit zum Zeitpunkt der \nHilfegewährung verwertbares Vermögen nicht besessen. Im Übrigen sei der \nBescheid immer noch unbestimmt.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2000 \nund den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. \nErgänzend macht er geltend, der Nachlass der Großtante sei auch einzusetzendes \nVermögen, da der Anspruch mit dem Tode der Großtante entstanden sei. Zum \nVermögen im Sinne des § 88 BSHG gehörten sogar Anwartschaften.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid nicht unbestimmt. In der \nFassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist er hinreichend \nbestimmt im Sinne von § 33 SGB X. \n\n23\n\nIm Widerspruchsbescheid in der Zeitraum, für den der Kostenbeitrag verlangt \nwird, 7. Januar 2000 bis 31. Juli 2000, genau bestimmt. Gleiches gilt für die Höhe \ndes Kostenbeitrages, als der nach Abzug von sonstigen Zahlungen verbleibende \nBetrag von 31.151,79 DM als solcher benannt wird. Die Frage des Darlehns und \ndessen Rückzahlung ist ohne Bedeutung, da es nicht in die Aufwendungen \neingestellt wurde und der Beklagte insoweit ggf. nur eine Erhöhung in Aussicht \ngestellt hat. Eine solche bedürfte aber einer neuen Regelung durch \nLeistungsbescheid, die hier nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für die Frage, ob der \nBeklagte ggf. einen zu hohen Betrag aus Arbeitslosengeld als anspruchsmindernden \nZufluss berücksichtigt hat. Auch insoweit bedürfte es einer Neuregelung durch \nVerwaltungsakt, die bisher auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 14. \nSeptember 2000 nicht ersichtlich ist, denn der zeitlich spätere Widerspruchsbescheid \nbestimmt den Kostenbeitrag eindeutig mit 31.151,79 DM.\n\n24\n\nSoweit der Widerspruchsbescheid weiterhin Ausführungen zur Höhe des \nKostenbeitrages für den Fall enthält, dass der Betrag des erworbenen Vermögens \nhinter dem geltend gemachten Kostenbeitrag zurückbleiben sollte, begründet auch \ndies nicht die Unbestimmtheit der Forderung des Beklagten, denn der Kostenbeitrag \nist hiernach jedenfalls bestimmbar. Dass die Regelung des Beklagten für die Klägerin \nentgegen der Argumentation im vorliegenden Verfahren hinreichend bestimmt ist, \nergibt sich schon aus dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 12. Dezember \n2000, also dort der zu zahlende Betrag zutreffend erkannt und benannt wird.\n\n25\n\nDer nach § 86 a Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 2 SGB VIII sachlich und örtlich \nzuständige Beklagte ist auf Grund der Regelungen der §§ 93 Abs. 1 i.V.m. 91 Abs. 3 \nNr. 3 und 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII berechtigt, per Leistungsbescheid einen \nKostenbeitrag wie geschehen zu erheben. \n\n26\n\nDer junge Volljährige wird zu den Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit \ndiese den Leistungen der Hilfe zur Erziehung entspricht, herangezogen, § 91 Abs. 3 \nNr. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4 c) SGB VIII. Die Klägerin war im hier streitigen Zeitraum \nvom 7. Januar 2000 bis 31. Juli 2000 auf Grund der Vollendung des 18. \nLebensjahres mit dem 6. Januar 2000 junge Volljährige im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 \nSGB VIII. Als solche erhielt sie auf ihren ausdrücklichen Antrag hin vom Beklagten \nHilfe in Form der Heimpflege - § 91 Abs. 1 Nr. 4 c) i.V.m. § 34 SGB VIII.\n\n27\n\nDie Heranziehung zu den Kosten erfolgt bei jungen Volljährigen aus dem \nEinkommen und Vermögen, § 93 Abs. 2 SGB VIII; hinsichtlich des Vermögens nach \nMaßgabe der §§ 88 und 89 BSHG.\n\n28\n\nGemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare \nVermögen; der nach § 2, 11 Abs. 1 BSHG bei Leistungen der Sozialhilfe vorrangige \nEinsatz u.a. von Vermögen erfolgt in der Regel durch Verwertung oder Verbrauch. \nNach dem Regelungssystem der Sozialhilfe hat die Hilfegewährung daher erst \neinzusetzen, wenn eine Selbsthilfe nicht mehr möglich ist. Hieraus folgt, dass nach \nden Regelungen in BSHG für die Sozialhilfe das Vermögen zurzeit für die \nHilfegewährung geltend gemacht wird, vorhanden sein muss, in zeitlicher Hinsicht \nalso Kongruenz bestehen muss.\n\n29\n\nDie Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VIII \ngenannten Hilfen, damit auch der hier der Klägerin nach Volljährigkeit zuteil \ngewordenen Hilfe, tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch auch \ninsoweit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihrem \nEinkommen und Vermögen zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese \nPersonen später zu den Kosten herangezogen. \n\n30\n\nInsoweit bestehen hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe nach dem BSHG und \nder hier streitigen Hilfe wesentliche systematischen Unterschiede, als die Gewährung \nvon Sozialhilfe voraussetzt, dass das Vermögen, soweit es unter Berücksichtigung \ndes § 88 Abs. 2 BSHG einzusetzen ist, verbraucht sein muss. Hingegen wird die \nstreitige Hilfe gewährt, selbst wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden war und \nerst später der Kostenbetrag geltend gemacht.\n\n31\n\nHiervon ausgehend stand der Klägerin im streitigen Zeitraum für einen \nKostenbeitrag einzusetzendes Vermögen zur Verfügung. \n\n32\n\nHierbei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem nach den Tode der Großtante \nErlangten um einen Vermögenszufluss auf Grund von Erbschaft oder Vermächtnis \nhandelt, denn auch Forderungen gehören zum Vermögen, vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § \n88 mit VO, Rdnr. 9.\n\n33\n\nEine Verwertbarkeit war auch nicht etwa erst gegeben, als der von der Großtante \nvererbte oder vermachte Betrag ausgezahlt wurde, denn nach ständiger \nRechtsprechung kann eine Verwertung auch durch Beleihung o. ä. erfolgen. Eine \nsolche wäre in streitigen Zeitraum, ohne dass es - wegen der o.g. Besonderheiten \nder Ausgestaltung der Hilfe - auf die Kenntnis der Klägerin vom Anfall ankäme, \nmöglich gewesen. Ferner ist - ohne dass es rechtlich darauf ankäme - nicht \nansatzweise schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie tatsächlich erst \nnach dem 7. Januar 2004 von der Erbschaft bzw. einem Vermächtnis erfahren haben \nwill. Dem Vortrag ist angesichts der Tatsache, dass die Großtante zum Zeitpunkt des \nEinsetzens der Hilfe für junge Volljährige bereits gut 9 Monate verstorben war und \neine Nachlassvollstreckung angeordnet war, der gleiche „Wahrheitsgehalt\" \nbeizumessen, wie der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens von der \nKlägerin aufgestellten, aber von ihr trotz Aufforderung nicht bewiesenen Behauptung, \ndas Vermögen sei verbraucht.\n\n34\n\nHandelt es sich bei dem Erbe bzw. Vermächtnis nach dem zuvor dargelegten um \neinzusetzendes Vermögen, so konnte der Beklagte dessen Einsatz im Rahmen der \nHeranziehung zu den Kosten auch mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von \n31.151,79 DM verlangen, als der Betrag zum einen nicht die Aufwendungen des \nBeklagten übersteigt und zum anderen auch den Freibetrag von 4.500,00 DM \nberücksichtigt.\n\n35\n\nDer Forderung steht auch nicht die Regelung des § 93 Abs. 6 SGB VIII \nentgegen. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheides, denen das Gericht folgt, \nliegt eine Härte nicht vor.\n\n36\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/19-k-7407-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/19-k-7407-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286658","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.614683+00:00"}}