{"status":"available","doknr":"OLD286657","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0514.15L1277.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"15 L 1277/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie am 22. April 2004 sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 9. Februar 2004 gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über \nden im Rahmen des Widerspruchs vom 9. Februar 2004 \ngestellten Härtefallantrag vorläufig von der Pflicht zur Zahlung \nder mit dem Bescheid vom 20. Januar 2004 auf 650,00 Euro \nfestgesetzten Studiengebühr zu entbinden,\n\n6\n\nbleiben ohne Erfolg.\n\n7\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist zulässig.\n\n8\n\nGemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO \nder Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei \nmuss die Aussetzungsentscheidung bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes getroffen worden sein,\n\n9\n\nvgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - \n15 B 3499/95 -, NWVBl. 1997, 23,\n\n10\n\nweil das Aussetzungsverfahren nicht nur schlichte Voraussetzung für die \nsachliche Bescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den \nZugang zu den Gerichten darstellt, die durch diese Ausgestaltung entlastet werden \nsollen. Sie kann deshalb nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten,\n\n11\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, \na. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 CS 91.5277 -, \nNVwZ 1992, 990; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 1992 - 12 B \n10465/92 -, NVwZ-RR 1992, 589.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der mit Bescheid des Antragsgegners \nvom 20. Januar 2004 geforderten Studiengebühr handelt es sich um die Anforderung \neiner öffentlichen Abgabe i. S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, so dass der gegen \ndiesen Bescheid gerichtete, am 9. Februar 2004 beim Antragsgegner eingegangene \nWiderspruch entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet. Über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i. S. \nd. § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. März 2004 \nentschieden. Zwar enthält dieser Bescheid an keiner Stelle den ausdrücklichen \nHinweis, dass der Antrag abgelehnt werde. Jedoch lässt sich zum einen der Betreff-\nZeile (Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Februar 2004) \nentnehmen, dass Gegenstand des Bescheides der mit Schreiben vom 6. Februar \n2004 gestellte Aussetzungsantrag ist. Ferner weist der Antragsgegner in dem \ngenannten Bescheid vorsorglich darauf hin, dass er die Exmatrikulation einleiten \nwerde, wenn die Studiengebühren nicht innerhalb der im Gebührenbescheid \nangegebenen Frist gezahlt würden. Hieraus lässt sich hinreichend deutlich \nentnehmen, dass der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung ablehnt. Denn \ndie Exmatrikulation von Studierenden ist in diesem Zusammenhang einer \nVerwaltungsvollstreckung gleichzustellen,\n\n13\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, \nBayVBl. 2000, 724 (725).\n\n14\n\nDer danach zulässige Rechtsschutzantrag hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n15\n\nDie Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 20. Januar 2004 zu Grunde \nliegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr für ein \nZweitstudium in Höhe von 650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage des Bescheides des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 S. 1 des \nGesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von \nHochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG), das als \nArtikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, \nzur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom \n28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit \n1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt. Diese Rechtsgrundlage ist \ninsbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. \nDiesbezüglich wird einerseits sowohl auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 25. Juli 2001 als auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 28. März 2001 verwiesen, die die gesetzliche Einführung einer \nZweitstudiengebühr - um die es für den Antragsteller geht - als rechtmäßig \nangesehen haben,\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208); \nBayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, DÖV 2001, 833 \n(Leitsatz) bzw. Juris-Nr.: MWRE105240100 (Langtext).\n\n18\n\nZum anderen wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 11. \nMärz 2004 (15 L 370/04), der betreffend die Rechtmäßigkeit von \nLangzeitstudiengebühren folgende Ausführungen macht:\n\n19\n\n\"Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von \nStudiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des \nHochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden \nHochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 \n(BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 \n(BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit \nGebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht \nin besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG \nvorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden \nAbschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem \nweiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist.\n\n20\n\nDas StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche \nGrundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. \nInsbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein-\nwestfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb \nNordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von \nStudienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die \nGesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein,\n\n21\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.\n\n22\n\nDas StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die \nInteressen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und \ndiesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass \nStudierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in \nverfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter \nZahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer \nBundesländer fortzusetzen,\n\n23\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O.,\n\n24\n\nist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt \ndas StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach \ndenen die Steuergesetzgebung weitgehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr \nist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist \nnicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft \nvielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene \nMöglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. \nDieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es \njedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung \nder Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n26\n\nDie Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden \nAbschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngarantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich \ngarantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, \numfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n28\n\nDie Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen \nRegelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein \nHochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. \ndem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG \nverankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem \nEinzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der \nGesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, \ndie Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die \nInanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die \nregelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei \nanzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der \nStudiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer \nUmstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die \nMöglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium \nzu absolvieren,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach der dem \nEntwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung,\n\n31\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n32\n\nder Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit \nrechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich \nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes \nStudium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen \nSituation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen \nBelastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es \nbildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte \nStudienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das \nErststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der \nRegelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem \nkonsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den \neinschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, \ngebührenfrei.\n\n33\n\nAngesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt \nim Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 \nS. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des \nRegelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr \nist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine \nVoraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die \nStudienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr \nverfassungsrechtlich zu nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des \nGemeinwohls getragen wird,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.\n\n35\n\nDie mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen \nund zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von \nGebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n37\n\nDie Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt \nauch im Interesse des Gemeinwohls,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n39\n\nDie durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt \nferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 \nAbs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks \ngeeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die \nStudierenden verbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der \nEinführung der Studiengebühr verfolgten Zielen.\n\n40\n\nEs spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die \nStudiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht \nund schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach \nMöglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so \ngroßen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und \ndeshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden \nBetrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr \nverfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n41\n\nZwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die \nEinführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt \nnamentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in \nBetracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich \nunterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine \nStudiengebühr,\n\n42\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n43\n\nEbenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung \neiner Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im \njeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie \nliefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre \ndamit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des \nStudienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, \nobwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss \ngebracht worden ist,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.\n\n45\n\nAuch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende \nnicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die \nEntstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- \nund regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden \nHochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch \nöffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen \nUmständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten \nStudienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den \nLebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die \nHochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer \nPrüfung ausreichend Rechnung.\n\n46\n\nDas Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang \ni. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben \nebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den \nangestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen \nerforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines \nStudiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. \nBei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten \nHochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 \nAbs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen \nAnspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, \nein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr nach der \nApprobationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem \nPromotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen \n(§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nbis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines \nErgänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 \nBuchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem \nStudiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer \nHochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). \nWährend gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) \nverfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester \nunberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, \nwirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium \nverlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch \ndie Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht \nnachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den \nSachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen \nStudienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur \ndurch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten \nberufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-\nfache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in \nbegrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und \nErziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als \ngewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der \nStudentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und \nGleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der \nstudienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren \nErkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem \nGesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen \nals weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist \nes jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger \nLebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer \ngebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen \nlassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als \nTatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder \nvollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger \nRegelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \nund erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen \ndes Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung \nder Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen.\n\n47\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts \ndafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen \nGrenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben \nmehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen \nmüssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass \nStudierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch \nAufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb \neines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer \nersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich \naus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche \neine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im \nErgebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss \neiner nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein \nHochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch \nauf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem \nBerufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu \nStudierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten \nberufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle \nUnterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich \nunzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der \nNotwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist \nbereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache \nder Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der \nexistenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die \nErwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\n48\n\nvgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die \nRegelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom \n25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n49\n\nDie Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 \nAbs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass \nAuslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der \nGebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen \nLehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / \nInterkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten \nVoraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit \nerstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein \nweiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 \nAbs. 3 RVO-StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der \nA-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag \npro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden \n(§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die \neinzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint \nbei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche \nGründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende \nregelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt \nes angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen \nUnterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem \nLehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen \nAnreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung \nzu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die \ngebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader \nangehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr \nsportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer \nmöglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen \nSportwettkämpfen.\n\n50\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß \n§ 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW ein Auslandsstudium sowie das Studium an \neiner (außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen \ni. S. des HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten \nStudiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) in dem Umfang zum Verbrauch des \nStudienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land \nNordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet \nwerden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium \nDeutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen \nHochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts \nzu fördern,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n52\n\nist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der \nan nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und \nPrüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule \ndie Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der \nBemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde \nvielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches \nStudium möglichst zielstrebig abzuschließen.\n\n53\n\nAuch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung \nkeinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht \nernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip \nentspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis \nzwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis \njedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der \nBegründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung,\n\n54\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n55\n\nzutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je \nPerson die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. \nRevisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n57\n\nist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg,\n\n58\n\nUrteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n2000, 1782 ff.,\n\n59\n\nder die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-\nWürttemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der \nBegründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen \nAufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das \nÄquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im \nLand Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der \nFinanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den \nin Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche \nMissbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder \ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n60\n\nDem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende \nStudiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine \nsolche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten \nStudiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende \nnach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist \nsachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, \ndem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau \nRechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den \nGrenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche \nBelastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis \neinschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des \nVerwaltungsaufwandes zu pauschalieren,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n62\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen \nStudiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass \n- entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch \neine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die \nHochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders \nkostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch \ndie Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht \ndadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur \nVerfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern \ndurch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der \nHochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten \nAusbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe \ngrundsätzlich rechtlich unerheblich,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n64\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem \nRechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine \"echte \nRückwirkung\" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die \nZeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über \nden Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-\nTreten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 \nStKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester \nvorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die \nStudiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum \nSommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten \ndes Gesetzes. Eine solche \"unechte\" Rückwirkung normativer Regelungen ist \nverfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine \nAbwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der \nAllgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des \nstatus quo überwiegt,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n66\n\nDies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und \nLenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse \nanzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem \nAllgemeingut dienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei \nbegonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und \nbeenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven \nBetrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines \nüberlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden,\n\n67\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n68\n\nAbgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im \nbayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr \nvorgesehen war,\n\n69\n\nvgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche \nVerwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation \nNr.: MWRE105240100 (Langtext),\n\n70\n\nein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nnicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-\nKraft-Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das \nSommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) \nliegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender \nBetrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl \naber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn \ndes Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit \nabzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf \njedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den \nVerantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für \nderen finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. \nAtypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, \nobwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der \nHärtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW hinreichend Berücksichtigung.\n\n71\n\nHöchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer \nStudiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom \n9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II \n1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) \nverstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von \nBundesgesetzen besitzt,\n\n72\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\"\n\n73\n\nDie in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen hält die Kammer auch nach \nerneuter Überprüfung für tatsächlich und rechtlich zutreffend. Sie sind - zumindest \nsoweit sie die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Erhebung von Studiengebühren \nbetreffen - auch auf die Einführung einer Zweitstudiengebühr übertragbar. Soweit \nsich die Beschlussbegründung ausdrücklich auf Spezifika der Langzeitstudiengebühr \nbezieht, sei ergänzend Folgendes angemerkt:\n\n74\n\nDie mit der Einführung der Zweitstudiengebühr verbundene Finanzierungs- und \nLenkungsfunktion ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die der \nLangzeitstudiengebühr, wobei im Rahmen der Lenkungsfunktion neben dem \nBeschleunigungszweck das Ziel hinzukommt, nicht (ernsthaft) Studierwillige von \n(weiteren) Zweitstudien abzuhalten,\n\n75\n\nvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, Juris-Nr.: \nMWRE105240100, Abs. 24 und 26.\n\n76\n\nDie Einführung einer Gebühr für Zweitstudien verletzt ferner auch nicht die \nverfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der \nSchutzbereich dieses Grundrechts ist zwar eröffnet, weil der verfassungsrechtlich \nGewähr leistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den \nAbschluss eines Erststudiums nicht verbraucht ist,\n\n77\n\nBVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 \n(363).\n\n78\n\nDer durch die Einführung der Zweitstudiengebühr verursachte Eingriff in diesen \nSchutzbereich ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei sei ergänzend zu \nden zitierten Erwägungen der Kammer betreffend die Langzeitstudiengebühren im \nHinblick auf die dortigen Ausführungen zur Begrenzung des Teilhaberechts darauf \nhingewiesen, dass Bewerber für ein Zweitstudium bereits mit der Zulassung zum \nErststudium Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt haben. Daher ist es \ngrundsätzlich gerechtfertigt, solche Bewerber unter weiter gehenden \nBeschränkungen zu einem Zweitstudium zuzulassen als sie für Erststudienbewerber \ngelten,\n\n79\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., S. 364 \nzur Zweitstudienklausel für Numerus-clausus-Fächer sowie BVerwG, Urteil vom \n25. Juli 2001, a.a.O., S. 208 und Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B \n00.1551 -, a. a. O., Abs. 26 zur Zweitstudiengebühr.\n\n80\n\nSoweit es für das berufliche Fortkommen erforderlich oder aus sonstigen \nGründen angezeigt ist, hat der Gesetzgeber die Folgen solcher weiter gehenden \nBeschränkungen - d. h. die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren - in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise abgemildert. Die vor diesem Hintergrund \ngeschaffenen Ausnahmen, z. B. für Berufsabschlüsse, für die auf Grund \nberufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist (§ \n8 RVO-StKFG NRW), für nicht gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse (§ 5 \nAbs. 1 S. 3 RVO-StKFG NRW), für den Bereich der Lehrerbildung (§ 5 Abs. 1 S. 4 \nsowie § 13 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW) oder für ein Promotionsstudium (§ 13 Abs. \n1 S. 1 Nr. 5 RVO-StKFG NRW) tragen den Besonderheiten der Einzelfälle \nRechnung, in denen eine Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nicht verhältnismäßig \nwäre. Aus diesem Grund sind sie im Verhältnis zu sonstigen Zweitstudien auch im \nHinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unbedenklich,\n\n81\n\nvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. \n27.\n\n82\n\nSchließlich sind die Regelungen des StKFG bzw. der RVO-StKFG NRW zur \nZweitstudiengebühr - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch unter dem \nGesichtspunkt einer etwaigen Rückwirkung nicht zu beanstanden. Nachdem sie wie \ndie Vorschriften zur Langzeitstudiengebühr eine echte Rückwirkung nicht entfalten, \nweil sie keine Rechtsfolgen für die Zeit vor der Verkündung des StKFG auslösen, gilt \ndies insbesondere im Hinblick auf im Rahmen einer so genannten unechten \nRückwirkung zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte. Zwar hat der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof die seiner Entscheidung vom 28. März 2001 zu \nGrunde liegende Erhebung von Zweitstudiengebühren nach der Bayerischen \nHochschulgebührenverordnung für den betreffenden Kläger wegen zu kurzer \nÜbergangsfristen auch unter Hinweis darauf für rechtswidrig erklärt, dass sich die \nFrage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei Kurzzeit-Zweitstudenten anders \nstellen könne, als bei Studenten, die die Regelstudienzeit für ihr Zweitstudium bereits \ndeutlich überschritten haben und damit möglicherweise ihr fehlendes Engagement \nfür ein zielgerichtetes Studium und die ernsthafte Nutzung der Ressourcen der \nHochschule dokumentieren,\n\n83\n\nBayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. 37.\n\n84\n\nJedoch führt dies nicht dazu, dass die Regelungen des nordrhein-westfälischen \nStKFG bzw. der RVO-StKFG NRW rechtlich zu beanstanden sind. Denn die Frage \ndes Vertrauensschutzes ist für nordrhein-westfälische Zweitstudenten unabhängig \nvon der Tatsache zu beantworten, wie lange ihr Zweitstudium zum Zeitpunkt der \nEinführung der Studiengebühr bereits andauert. Dies ergibt sich daraus, dass für \neinen Studierenden im Zweitstudium spätestens seit dem 1. April 2000 kein Anlass \n(mehr) bestand, darauf zu vertrauen, dass sein einmal begonnenes Zweitstudium bis \nzur Beendigung gebührenfrei bleiben würde. Denn gemäß § 10 S. 1 des \nHochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW \nS. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) - HG - \ngilt lediglich der Grundsatz, dass für ein Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven \nStudiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, \nStudiengebühren nicht erhoben werden. Diese Regelung, die § 27 Abs. 4 S. 1 HRG \nentspricht und von der Ausnahmen nunmehr nach dem StKFG möglich sind (§ 10 S. \n2 HG), gilt bereits seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. April 2000 (§ 127 Abs. 1 S. \n1 HG). Insoweit geht der Hinweis des Antragstellers auf § 10 S. 1 HG fehl, weil er \nsich danach gerade nicht darauf verlassen konnte, dass auch ein sonstiges \nZweitstudium gebührenfrei bleiben würde. Schutzwürdiges Vertrauen, das durch die \nRegelungen des StKFG hätte erschüttert werden können, konnte sich danach von \nvorneherein nicht bilden.\n\n85\n\nSchließlich hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber - wie im zitierten \nKammerbeschluss bereits ausgeführt - im Gegensatz zur bayerischen Regelung den \nBetroffenen eine ausreichende Frist eingeräumt, sich auf die neue Rechtslage \neinzustellen.\n\n86\n\nIst die Gebührenpflicht für Studierende im Zweitstudium danach auch unter \nVertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, kommt es auf die \nRechtmäßigkeit der Gebührenpflichtigkeit von Seniorenstudien, die der Antragsteller \nebenfalls in Zweifel zieht, -zumindest an dieser Stelle - nicht an. Nachdem \nZweitstudien sowohl grundsätzlich ohne Ansehung der Anzahl der \nHochschulsemester (Ausnahme: Verwendung von Restguthaben, § 8 StKFG) als \nauch ohne Rücksicht auf das Alter der Studierenden gebührenpflichtig sind, kann § 2 \nAbs. 4 StKFG, der die Führung von Studienkonten nur bis zur Vollendung des 60. \nLebensjahres vorsieht und für zu diesem Zeitpunkt bestehende Studienguthaben den \nVerfall anordnet, nämlich nur für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden \nStudienabschlusses Bedeutung erlangen. \n\n87\n\nDennoch sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass rechtliche Bedenken \ngegen die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG nicht bestehen. \n\n88\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte \nBerufsfreiheit, auf die sich der Antragsteller bereits nicht berufen kann. Denn es ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nach Abschluss des im \nWintersemester 2001 begonnenen Studiums der Romanistik eine ihm durch diesen \nAbschluss eröffnete Berufstätigkeit aufnehmen will. Soweit dies für andere \nSeniorenstudenten nicht ausgeschlossen werden kann, mag der Schutzbereich des \nArt. 12 Abs. 1 GG im Einzelfall zwar eröffnet sein, weil selbst eine Beschäftigung im \nRuhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt und auch geeignet sein kann, als \nGrundlage der Lebensführung zu dienen, \n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, \n194 (197).\n\n90\n\nJedoch ist der durch die Einführung einer Studiengebühr dann verursachte \nEingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn das hier als \nTeilhaberecht berührte Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium eigener \nWahl steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne \nvernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und garantiert nicht die \nKostenfreiheit des Studiums,\n\n91\n\nBVerwG Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., S. 207.\n\n92\n\nIn diesem Sinne können Senioren, bezüglich der der Gesetzgeber in nicht zu \nbeanstandender Weise eine Altersgrenze von 60 Jahren festgelegt hat, nicht \nerwarten, dass ihnen die Inanspruchnahme von Kapazitäten einer Hochschule \ngebührenfrei ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass \nHochschulen in erster Linie Studierenden eine Bildung und einen entsprechenden \nAbschluss vermitteln sollen, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben ermöglicht. \nDer mit der Studiengebühr verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit, der die \nBetroffenen im Übrigen an einem (Weiter-)Studium nicht hindert, stellt sich für \nSenioren daher als sehr gering dar, da ein Hochschulstudium in diesem Alter die \ngenannte Relevanz für die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage \ngrundsätzlich nicht besitzt. Es ist nämlich in aller Regel davon auszugehen, dass ein \nStudienbewerber im Seniorenalter nach Abschluss des von ihm aufgenommenen \nStudiums nicht mehr den ihm dann eröffneten Beruf ausüben wird, er zumindest aber \nin einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten wird, der ihm bei \nrealistischer Betrachtung nahezu keine Chance zur Ausübung des Berufs bieten \nwird,\n\n93\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur \naltersbezogenen Ausschlussfrist für die Teilnahme am zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren: Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, \nDVBl. 2001, 822 f.\n\n94\n\nSoweit der Gesetzgeber diese auf den Regelfall zutreffenden Überlegungen zur \nGrundlage der auf alle Senioren anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 4 StKFG \ngemacht hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, weil mit Hilfe der \nHärtefallregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StFKG atypischen Ausnahmefällen \nhinreichend Rechnung getragen werden kann.\n\n95\n\nDie Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG ist auch im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich. Die \nVerschiedenbehandlung von Erststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres \nund solchen, die diese Altersgrenze bereits überschritten haben, rechtfertigt sich aus \nder Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte. Junge Menschen betreiben ihr \nStudium in der Regel, um einen berufsqualifizierenden Studienabschlusses zu \nerwerben. Dieser Aspekt der Berufsqualifikation, die den Einstieg in das \nArbeitsleben, zumindest aber die berufliche Weiterbildung ermöglichen bzw. \nerleichtern soll, ist für das Studium eines über 60-Jährigen - jedenfalls regelmäßig - \nnicht fruchtbar zu machen. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz \nüberwiegenden Zahl der Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach \nBeendigung der Berufstätigkeit betrieben, \n\n96\n\nzur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Studiengebühr für das \nStudium im Alter vgl. i. Ü. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. November \n1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Nr.: MWRE113629800.\n\n97\n\nDie Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG ist schließlich auch im Hinblick auf die so \ngenannte unechte Rückwirkung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden. Auf Grund der bereits dargelegten primären Relevanz eines \nHochschulstudiums für den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, der \nden Einstieg in das Arbeitsleben ermöglicht, und der damit einhergehenden relativ \ngeringen Berührung der Interessen von Personen, die älter als 60 Jahre sind, ist das \nschutzwürdige Vertrauen in den gebührenfreien Abschluss eines Seniorenstudiums, \ndas ein Erststudium darstellt, als sehr gering anzusehen. Der Zeitraum zwischen \ndem In-Kraft-Treten des StKFG (1. Februar 2003) und der erstmals für das \nSommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht ist dabei hinreichend, um sich auf \ndie geänderte Rechtslage einzustellen.\n\n98\n\nSind die rechtlichen Grundlagen, auf die der Antragsgegner seine Entscheidung \ngestützt hat, danach rechtlich nicht zu beanstanden, ist der Antragsteller nach den \nmaßgeblichen Vorschriften des StKFG und der RVO-StKFG NRW, die ihrerseits im \nStKFG eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, gebührenpflichtig.\n\n99\n\nGemäss den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird erstmals ab dem \nSommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, denen kein \nStudienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine \nGebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-\nStKFG NRW zurzeit 650 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind \nStudierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 \nS. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW.\n\n100\n\nGemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der C Universität X im \nSommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen \nder Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und \ngegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der \nStudiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 RVO-StKFG NRW \nzusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren \ngeltend zu machen ist und über den der Antragsgegner bisher nicht entscheiden \nhat.\n\n101\n\nDem Antragsteller steht i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG kein Studienguthaben zur \nVerfügung. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW erhalten Studierende, die \nbereits vor erstmaliger Einrichtung der Studienkonten einen berufsqualifizierenden \nAbschluss an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes erworben haben, kein Studienkonto. Der Antragsteller ist \nin diesem Sinne Studierender eines Zweitstudiums. Er hat nach eigenen Angaben \neinen Hochschulabschluss im Fach Rechtswissenschaft erworben. Zu diesem Zweck \nwar er vom Sommersemester 1956 bis zum Sommersemester 1960 an der \nUniversität zu L sowie an der S-Universität C eingeschrieben.\n\n102\n\nIhm steht ferner auch nicht deshalb (noch) ein Studienguthaben zur Verfügung, \nweil er i. S. d. § 8 StKFG ein Restguthaben aus seinem Erststudium in Ansatz \nbringen kann. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StKFG und der \nRVO-StKFG NRW zwar davon auszugehen, dass diese Regelung auch rückwirkend \nauf Erststudien Anwendung findet, die vor In-Kraft-Treten des StKFG abgeschlossen \nworden sind. Jedoch kann sich der Antragsteller, der bei Aufnahme des \nZweitstudiums 65 Jahre alt gewesen ist, auf diese Vorschrift nicht berufen. § 2 Abs. 4 \nStKFG, der aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, \nbestimmt insoweit ausdrücklich, dass Studienkonten nur bis zu dem Semester \ngeführt werden, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht und zu diesem \nZeitpunkt vorhandene Studienguthaben zum Ende des entsprechenden Semesters \nverfallen.\n\n103\n\nNachdem von der danach grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht auch \nAusnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG bzw. § 13 RVO-StKFG NRW weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, kann der gegen die Entstehung der \nGebührenpflicht gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg haben.\n\n104\n\nDem auf einen Erlass der Studiengebühren auf Grund eines Härtefalls zielenden \nHilfsantrag bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Dieses Rechtsschutzgesuch ist gemäß \n§ 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antragsgegner über \nden im Rahmen des Widerspruchs vom 9. Februar 2004 gestellten Härtefallantrag \ndes Antragstellers bisher nicht entschieden hat. Ein nach § 123 VwGO zu \nbeurteilendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren ist insoweit bereits dann zulässig, \nwenn der Rechtsschutzsuchende einen entsprechenden Antrag bei der Behörde \ngestellt hat.\n\n105\n\nDer auf den Erlass der Studiengebühren gerichtete Hilfsantrag ist jedoch \nunbegründet.\n\n106\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles \ndafür, dass dem Antragsteller auf seinen im Rahmen des Widerspruchs gegen den \nGebührenbescheid vom 9. Februar gestellten Härtefallantrag hin die mit Bescheid \nvom 20. Januar 2004 erhobene Studiengebühr nicht zu erlassen sein wird.\n\n107\n\nDie nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG zu erhebende Gebühr kann gemäß den §§ 13 \nAbs. 1 S. 2 StKFG, 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule \nteilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung für Studierende auf \nGrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. \n\n108\n\nDiese Härtefallregelung ist zwar grundsätzlich auch auf Studierende eines \nZweitstudiums anwendbar. Einen Anspruch auf teilweisen oder vollständigen Erlass \nder Studiengebühr kann der Antragsteller aus ihr jedoch nicht herleiten.\n\n109\n\n§ 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW findet auf Studierende eines Zweitstudiums \nAnwendung. Auch wenn die in § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW genannten \nTatbestände, für die in der Regel von der Annahme einer unbilligen Härte \nauszugehen ist, ersichtlich auf Langzeitstudierende zugeschnitten sind, lässt sich \nweder dem Wortlaut noch der Systematik des StKFG bzw. der RVO-StKFG NRW \nentnehmen, dass Härtefälle im Falle eines Zweitstudiums nicht zu berücksichtigen \nsind. Auch die Gesetzesmaterialien zum StKFG sprechen für eine Anwendbarkeit \nzumindest des Satzes 1 des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW auf Zweitstudien. Denn \nim Gesetzentwurf für das Gesetz zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, \nzur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom \n25. September 2002,\n\n110\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n111\n\nwar im ursprünglichen § 2 Abs. 1 S. 1 des entsprechende Übergangsregelungen \nenthaltenden Art. 3 vorgesehen, dass sowohl die Gebühr für Erststudien als auch die \nZweitstudiengebühr und die Gebühr für das Studium im Alter auf Antrag von der \nHochschule ermäßigt oder erlassen werden kann, wenn die Einziehung der Gebühr \nauf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unbillige \nHärte darstellt. Schließlich geht auch das Ministerium für Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die Härtefallregelung \ndes § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW auf alle Fälle einer Gebührenpflichtigkeit \nAnwendung findet,\n\n112\n\nvgl. Kapitel 7 des vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens zu den Studienkonten \nin NRW.\n\n113\n\nOb darüber hinaus auch die in § 14 Abs. 1 S. 2 genannten Regelbeispiele für \nFälle anzunehmender unbilliger Härte auf Studierende eines Zweitstudiums \nAnwendung finden,\n\n114\n\nso offenbar VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 491/04 -, S. \n7 des Entscheidungsabdrucks.\n\n115\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Dabei spricht vieles dafür, dass diese ersichtlich \nauf Langzeitstudierende zugeschnittene Vorschrift allein auf das gebührenpflichtige \nErststudium anzuwenden ist. Denn der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Aufhebung \ndes Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur \nErhebung von Hochschulgebühren zählte in seiner bereits angeführten \nursprünglichen Fassung in Art. 3 § 2 Abs. 1 S. 2 Regelbeispiele für das Vorliegen \neiner unbilligen Härte lediglich für die Einziehung von Gebühren für ein \ngebührenpflichtiges Erststudium auf,\n\n116\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023.\n\n117\n\nEiner abschließenden Klärung bedarf diese Frage jedoch deshalb nicht, weil § 14 \nAbs. 1 S. 4 RVO-StKFG NRW ausdrücklich bestimmt, dass Satz 2 der Regelung nur \nbis zu dem in § 2 Abs. 4 S. 1 StKFG festgelegten Semester gilt. Danach können sich \nStudierende auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW regelbeispielhaft \ngenannten Tatbestände nur bis zu dem Semester berufen, das der Vollendung des \n60. Lebensjahres vorausgeht, so dass dem am 3. Januar 1936 geborenen \nAntragsteller eine Berufung auf die genannten Regelbeispiele jedenfalls aus diesem \nGrund verwehrt ist.\n\n118\n\nAus der danach hier allein anwendbaren Auffang-Härtefallregelung des § 14 Abs. \n1 S. 1 RVO-StKFG NRW kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass der \nStudiengebühr nicht herleiten. Ungeachtet dessen, dass diese Regelung lediglich \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen teilweisen oder \nvollständigen Gebührenerlass vermittelt, kommt ein entsprechender Anspruch bereits \ndeshalb nicht in Betracht, weil der Tatbestand der unbilligen Härte nicht vorliegt.\n\n119\n\nDie Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte, der als unbestimmter \nRechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat sich dabei an \ndem Zweck der jeweiligen Norm zu orientieren. Da es sich um den möglichen Erlass \neiner Gebühr handelt, ist zunächst zu fordern, dass die Einziehung dieser Gebühr für \nden Betreffenden in wirtschaftlicher Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte \ndarstellt. Darüber hinaus muss für die Beurteilung, ob die Einziehung der \nStudiengebühr für einen Studierenden i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW \nunbillig hart ist, auch der Grund des Eintritts der Gebührenpflicht eine Rolle spielen. \nIn diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob es sich um ein überlanges \nErststudium oder ein Zweitstudium handelt. Für Zweitstudien soll nach dem Willen \ndes Gesetzgebers nämlich grundsätzlich eine Gebührenpflicht bestehen, während \ndie Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in einem gewissen \nzeitlichen Rahmen gebührenfrei sein soll. Damit hat der Gesetzgeber deutlich \ngemacht, dass er das Erststudium privilegiert, um den Studierwilligen mit einem \nentsprechenden Hochschulabschluss den angestrebten Eintritt in das Berufsleben zu \nermöglichen. Dagegen wird das Zweitstudium grundsätzlich als fakultativ und damit \nals weniger schützenswert angesehen. Sofern ein solches Studium im Einzelfall \ndennoch erforderlich ist, etwa um einen bestimmten beruflichen Abschluss zu \nerreichen, der mehrere Studien voraussetzt, hat der Gesetzgeber - wie im Rahmen \nder Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitstudiengebühr \nbereits dargelegt - entsprechende Ausnahmen von der Gebührenpflicht \nkonzipiert.\n\n120\n\nVor diesem Hintergrund kann im Falle eines gebührenpflichtigen Zweitstudiums \neine unbillige Härte in besonderen Einzelfällen nur dann in Betracht kommen, wenn \ndas Zweitstudium für den Studierenden aus einem Grund zwingend erforderlich ist, \nden der Gesetzgeber auf Grund seiner Atypik nicht bereits mit seinen \nAusnahmeregelungen erfasst hat. Welche Fälle dies im Einzelnen sind, bedarf hier \nkeiner weiteren Vertiefung. Denn die zwingend zu fordernde berufsbezogene \nKomponente ist für das Zweitstudium des Antragstellers, der gleichzeitig \nSeniorenstudent ist, ebenso wenig ersichtlich wie seine wirtschaftliche Notlage.\n\n121\n\nWie sich aus der in der Antragsschrift enthaltenen Bezeichnung \"Richter am \nAmtsgericht a. D.\" ergibt, hat der Antragsteller den sich ihm auf Grund seines ersten \nberufsqualifizierenden Studiums eröffnenden Beruf nicht nur ergriffen, sondern sogar \nbis zur Pensionierung ausgeübt. Dass von ihm nunmehr im Ruhestand betriebene \nStudium der Romanistik für eine weitere berufliche Entwicklung erforderlich ist, ist \nweder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n122\n\nErsichtlich ist ebenfalls nicht, dass sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen \nNotlage befindet. In Anlehnung an die Auslegung dieses Begriffs in den \nRegelbeispielen des § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG, auf die hier zurückgegriffen \nwerden kann, weil sachliche Gründe für eine Unterscheidung zwischen Erst- und \nZweitstudium insoweit nicht ersichtlich sind, dürften dem Antragsteller für die \nAnnahme einer wirtschaftlichen Notlage monatlich nur Mittel unterhalb des BAföG-\nHöchstsatzes zuzüglich eines Sechstels der Studiengebühr zur Verfügung \nstehen,\n\n123\n\nvgl. die von der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 2003, die \ndie Kammer diesbezüglich bereits im Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04 - \nfür rechtlich unbedenklich gehalten hat.\n\n124\n\nSelbst unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Umstände, dass er für \nden Unterhalt seiner über kein eigenes Einkommen verfügenden Frau sowie seinen \nstudierenden Sohn aufkommen muss, ist dies - auch ohne dass es einer weiteren \nSachaufklärung des Gerichts bedarf - in Anbetracht seiner richterlichen \nVersorgungsbezüge nicht erkennbar.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n\n126\n\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rn. 14.\n\n127\n\nDanach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro \nanzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x \n650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von \n650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden \nHilfsantrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/15-l-1277-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/15-l-1277-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286657","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.467230+00:00"}}