{"status":"available","doknr":"OLD286660","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0514.13K7293.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"13 K 7293/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1957 geborene Klägerin steht seit langem im laufenden Hilfebezug der \nBeklagten.\n\n3\n\nAm 3. Juli 2002 beantragte sie eine einmalige Beihilfe für die Renovierung ihrer \nWohnung Spfad 0 in W, insbesondere für das Tapezieren und Streichen aller Räume \nsowie das Streichen aller Türen und Türrahmen. Hierzu führte sie aus: Für das \nTapezieren werde eine Fachkraft benötigt; das Anstreichen könne jemand aus dem \nBekanntenkreis erledigen. Ein Hausbesuch durch einen Außendienstmitarbeiter solle \nerst dann erfolgen, wenn sie sich telefonisch melde. \n\n4\n\nNachdem sich die Klägerin zwischen dem 10. und 13. August 2002 mit der Bitte \num Besichtigung durch den Außendienst bei der Beklagten gemeldet hatte, fand \ndieser Hausbesuch am 15. August 2002 statt. Der Außendienstmitarbeiter der \nBeklagten kam in einem Vermerk vom 20. August 2002 zu dem Ergebnis, dass für \ndie notwendige Renovierung Material in bestimmtem Umfang erforderlich sei, und \nlistete dies auf. \n\n5\n\nMit Schreiben vom selben Tage reichte die Klägerin Kostenvoranschläge von \nzwei Malerfachbetrieben ein, die sich auf die gesamten Arbeiten für die Renovierung \n(Tapezieren und Streichen aller Räume; Lackieren von Heizkörpern sowie Türen und \nTürrahmen) bezogen und hierfür Gesamtbeträge von 1.856,00 Euro \nbzw. 2.098,60 Euro (letzterer Betrag zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) in Anschlag \nbrachten. In diesem Schreiben kündigte sie zugleich die Einreichung weiterer \nKostenvoranschläge an.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2002, in dessen Betreff \nsie eine mündliche Ablehnung der Beklagten vom 30. August 2002 aufführte, um \neinen schriftlichen Bescheid gebeten hatte, weil sie die Arbeiten nicht selbst \nvornehmen könne, ihr dies nicht zuzumuten sei und sie auch niemanden im \nBekanntenkreis habe, der die Arbeiten vornehmen könne, lehnte die Beklagte mit \nBescheid vom 15. Oktober 2002 den Antrag in Bezug auf die Übernahme der Kosten \nfür die Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma ab: Bei notwendiger \nWohnungsrenovierung seien in der Regel nur die Materialkosten zu übernehmen, da \ndie Durchführung der Arbeiten dem Hilfeempfänger selbst zumutbar sei. Da es für die \nDurchführung von Tapezier- und Anstreicharbeiten keiner besonderen Fertigkeiten \noder Kenntnisse bedürfe, sei es ihr zumutbar, sich die erforderlichen Fähigkeiten \nanzueignen; dies sei auch in Bevölkerungskreisen unterer Lohngruppen üblich. Die \nerforderlichen Materialkosten könnten hingegen bewilligt werden.\n\n7\n\nMit ihrem am 18. Oktober 2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch \nmacht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das Durchführen der Arbeiten \n„als Frau\" nicht zumutbar und sie nicht sicher auf einer Leiter, sei sowie dass ihr die \nerforderlichen Kenntnisse fehlen würden. Sie räumte zugleich ein, zum Streichen von \nTüren und Rahmen eventuell in der Lage zu sein.\n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren forderte sowohl die Beklagte als auch die \nWiderspruchsbehörde die Klägerin auf, Nachweise über die von ihr angeführten \ngesundheitlichen Gründe einzureichen. Mit Bescheid vom 10. April 2003 wies der \nLandrat des Kreises W den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur \nBegründung über die Gründe des Ablehnungsbescheides hinausgehend im \nWesentlichen aus: Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Kosten der \nRenovierung nur insoweit vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien, als sich der \nHilfe Suchende nicht selbst helfen könne. Da sie keine entsprechenden ärztlichen \nAtteste eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass sie gesundheitlich dazu in der \nLage sei, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Soweit sie die \nentsprechenden Fertigkeiten nicht habe, könne sie sich diese aneignen, da es sich \nnicht um besonders anspruchsvolle Tätigkeiten handele. \n\n9\n\nDie Klägerin hat schon am 12. Oktober 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr auf \nGewährung einer einmaligen Beihilfe für die Wohnungsrenovierung einschließlich der \nMaler- und Tapezierarbeiten gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung \nführt sie in Ergänzung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: \nSie habe - im Gegensatz zu dem Antrag vom 3. Juli 2002, wie die Beklagte diesen \nfestgehalten habe - keinen Bekannten, der die Arbeiten erledigen könne. Auch sie \nempfinde die eingereichten Kostenvoranschläge als zu hoch, habe bis jetzt jedoch \nnoch keinen preiswerteren Anbieter gefunden. \n\n10\n\nDie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt \nsinngemäß,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrats des Kreises W vom 10. April 2003 zu verpflichten, \nüber das für die Renovierung ihrer Wohnung Spfad 0 in W \nerforderliche Material hinaus die Kosten für die Durchführung \nder Tapezier-, Streich- und Lackierarbeiten in allen Räumen \nnebst Türen, Türrahmen und Heizkörpern durch einen \nMalerfachbetrieb aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält die Klage bereits für unzulässig: Der Erlass des Ablehnungsbescheides \nhabe sich mit der Klageerhebung überschnitten. Die Klägerin habe den Erlass des \nbegehrten Verwaltungsaktes nicht abgewartet und das Widerspruchsverfahren vor \nKlageerhebung nicht durchgeführt. Zudem habe sich das Verfahren auch deshalb als \nschwierig gestaltet, weil die Klägerin den Hausbesuch verzögert und angekündigte \nKostenvoranschläge nicht eingereicht habe. Im Übrigen nimmt sie auf ihren \nangegriffenen Bescheid Bezug.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den \nWiderspruchsvorgang des Landrats des Kreises W Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ntrotz des Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf \ndiese Möglichkeit hingewiesen worden sind.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen \nAnspruch auf Übernahme der Kosten der Renovierung durch einen Malerfachbetrieb \naus Sozialhilfemitteln, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer geltend gemachte Anspruch kann allein auf §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 \nSatz 1, 21 Abs. 1a Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gestützt werden. Die \nVoraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor.\n\n20\n\nNach § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG werden einmalige Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt insbesondere zur Instandhaltung der Wohnung gewährt. Hilfe zum \nLebensunterhalt ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u.a. die \nUnterkunft. Neben den laufenden Unterkunftskosten können hierzu auch \nAufwendungen für angemessene und notwendige „Schönheitsreparaturen\" \nzählen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - V C 39.76 -, FEVS 28, 353; \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 8 E 718/92 -, FEVS 44, 55; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1992 - 6 S 2220/92 -, \nVBlBW 1993, 229, und Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -, FEVS 47, \n211.\n\n22\n\nDies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Renovierungsarbeiten geboten \nsind, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten, oder jedenfalls \ndann, wenn sie nach dem Mietvertrag dem Mieter zur Last fallen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26/88 -, BVerwGE 90, 160; \nOVG NRW, Urteile vom 21. September 1990 - 24 A 727/87 -, FEVS 41, 148, und \n- 24 A 1075/87 -, NVwZ-RR 1992, 30; OVG Berlin, Beschluss vom 19. März 1984 \n- 6 S 2/84 -, NDV 1986, 407; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 12 \nRn. 17.\n\n24\n\nSchönheitsreparaturen, die dem Mieter obliegen, fallen auch unter die \nLeistungen zur Instandhaltung der Wohnung im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 5 \nBSHG,\n\n25\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 21 Rn. 7g.\n\n26\n\nEs ist davon auszugehen, dass die Renovierung der Wohnung der Klägerin, in \ndie diese nach ihren Angaben im Jahr 1997 in Bezug auf die nunmehr beabsichtigten \nErneuerungen unrenoviert eingezogen ist, und in der seitdem auch keine \nSchönheitsreparaturen mehr durchgeführt worden sind, im Grundsatz zu ihrem \nnotwendigen Lebensunterhalt gehört. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an ihren \nhierauf bezogenen Angaben. Auch die Beklagte stellt die Notwendigkeit der \nRenovierung nicht in Frage, wie sich ihrem Vermerk über den Hausbesuch am \n15. August 2002 („notwendige Renovierung\") und ihrem Bescheid vom \n15. Oktober 2002 entnehmen lässt, in dem neben der hier angegriffenen Ablehnung \nder Kosten einer Fachfirma die Übernahme der Materialkosten in Aussicht gestellt \nwird. \nNach § 2 Abs. 5 lit. a des Mietvertrages der Klägerin vom 5. März 1997 sind vom \nMieter nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) und der \nHausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen, so daß die Klägerin zur \nDurchführung der in Rede stehenden Renovierung verpflichtet ist. Diese erstrecken \nsich nach Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 AVB auf das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der \nWände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der \nFenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der \nHeizkörper einschließlich der Heizungsrohre. Nach Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 AVB sind die \nRenovierungen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre und in Wohn- und \nSchlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre auszuführen. Da diese \nFristen seit dem Einzug der Klägerin am 5. März 1997 schon bei Antragstellung im \nJuli 2002 verstrichen waren, ist sie seitdem zur Durchführung der \nSchönheitsreparaturen verpflichtet.\n\n27\n\nAuch wenn die Renovierung als solche zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt \ngemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, sind die Kosten der Durchführung der \nRenovierung durch einen Malerfachbetrieb nicht von der Beklagten zu \nübernehmen.\n\n28\n\nDies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BSHG, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich \nselbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von Anderen erhält. Solche \nSelbsthilfe durch Inanspruchnahme der Hilfe Dritter oder Einsatz der eigenen \nArbeitskraft ist der Klägerin auch zuzumuten. Denn die Sozialhilfe dient gemäß § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG dem Zweck, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu \nermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Bei der Feststellung, was \nhierzu gehört, ist zu berücksichtigen, dass dem Hilfeempfänger ein Leben in der \nUmgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese ermöglicht werden soll. \nHierbei sind auch die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der \nBevölkerung, insbesondere der Gruppen mit Einkommen und Vermögen im unteren \nBereich, zu berücksichtigen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 \n(343), und vom 21. Januar 1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (7 f.); OVG \nLüneburg, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112.\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachranges der \nSozialhilfe und der Orientierung des nach dem BSHG „notwendigen\" \nLebensunterhalts an den unteren Einkommensgruppen ist anerkannt, dass Kosten \nder Wohnungsrenovierung nur insoweit zu übernehmen sind, als sich der Hilfe \nSuchende nicht selbst helfen kann,\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1992, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom \n7. Mai 1991 - 22 K 2112/90 -, info also 1992, 27 (28); VG Braunschweig, Urteil vom \n20. Februar 1997 - 4 A 4254/96 -, ZfF 1997, 274; VG Hamburg, Entscheidung vom \n10. Februar 2000 - 8 VG 401/00 - (juris).\n\n32\n\nIn Bevölkerungskreisen unterer Einkommensgruppen, insbesondere in solchen, \ndie nur über ein knapp über dem Sozialhilfebedarf liegendes Einkommen verfügen, \nist es üblich, innerhalb der Wohnung Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen und \nsich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen,\n\n33\n\nvgl. VG Düsseldorf, a. a. O., S. 29; VG Hamburg, a. a. O.; VG Braunschweig, \na. a. O. \n\n34\n\nDeshalb muss auch von Sozialhilfeempfängern (und deren Angehörigen) - wenn \nnicht auf die unentgeltliche Hilfe Dritter zurückgegriffen werden kann - erwartet \nwerden, dass sie die notwendigen Fertigkeiten jedenfalls in so wesentlichen \nTeilbereichen wie Tapezieren und Anstreichen erlernen,\n\n35\n\nvgl. VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Hamburg, a. a. O.\n\n36\n\nEs spricht bereits Viel dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch \nschon deshalb nicht zusteht, weil es ihr möglich ist, auf die unentgeltliche Hilfe Dritter \nzuzugreifen. Sie hat auf die hierauf gerichtete Nachfrage mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung nicht konkret dargelegt, dass weder ihre Tochter noch \nsonstige Angehörige, Freunde oder Bekannte bereit und in der Lage sind, ihr bei den \nSchönheitsreparaturen zu helfen. Im Hinblick auf ihre Tochter hat sie im Schriftsatz \nvom 20. April 2004 lediglich angegeben, diese lebe nicht mehr in ihrem Haushalt. \nDafür, dass sie nicht völlig ohne soziale Kontakte in W ist, spricht auch schon ihre \nAngabe im Antrag vom 3. Juli 2002, eine ihr bekannte Person (unabhängig von \nderen Geschlecht oder dem Widerspruch in der Formulierung „eine Bekannten\") \nkönne das Streichen der Räume erledigen. Da sie schon seit 1997 in ihrer jetzigen \nWohnung - und zumindest ab diesem Zeitpunkt in W - lebt, ist es sehr \nwahrscheinlich, dass sie dort zumindest lockere Bekannte hat, die bereit sind, ihr bei \nden Renovierungsarbeiten zu helfen. Diese Frage kann letztlich im Hinblick auf die \nnachstehenden Ausführungen offen bleiben.\n\n37\n\nJedenfalls ist ein Anspruch der Klägerin auf das Begehrte ausgeschlossen, weil \nsie in der Lage ist, sich durch Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft selbst zu helfen.\n\n38\n\nNach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Selbsthilfe bei der \nDurchführung von Schönheitsreparaturen kann der Hilfeempfänger nur dann nicht \ndarauf verwiesen werden, die Arbeiten in eigener Person durchzuführen, wenn er \ndazu gesundheitlich oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist,\n\n39\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992, a. a. O., S. 56; \nVG Düsseldorf, a. a. O., S. 28 f.; VG Braunschweig, a. a. O. \n\n40\n\nEine Verweisung der Klägerin auf die eigene Durchführung der \nSchönheitsreparaturen ist nicht bereits nach ihrem Mietvertrag ausgeschlossen. Es \nist dort insbesondere nicht geregelt, dass die Schönheitsreparaturen nur durch einen \nFachmann ausgeführt werden dürften. Auch wenn ihre aus § 2 Abs. 5 lit. a des \nMietvertrages folgende Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen \ndurch Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1 AVB dahingehend konkretisiert wird, dass die Arbeiten \n„fachgerecht\" auszuführen sind, so schließt dies nicht aus, dass sie die Arbeiten \nselbst durchführt. Zu solchen Klauseln in Mietverträgen ist anerkannt, dass diese \nEigenleistungen des Mieters nicht ausschließen, da Schönheitsreparaturen stets in \nmittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erbracht \nwerden müssen.\n\n41\n\nVgl. BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88 -, \nBGHZ 105, 71 m. w. N.; VG Braunschweig, a. a. O., S. 275.\n\n42\n\nDer Vortrag der Klägerin, sie könne die Arbeiten nicht durchführen, weil sie nicht \nsicher auf einer Leiter sei, steht ihrer Verweisung auf die Selbsthilfe nicht entgegen. \nZum einen ist überhaupt nicht ersichtlich, dass bei den Renovierungsarbeiten die \nNutzung einer Leiter erforderlich ist. In den meisten Wohnungen ist ein Anstreichen \nder Wände und Decken wegen der üblichen Deckenhöhe ohne Besteigen einer \nLeiter möglich, wenn hierzu sog. Teleskopstangen verwendet werden. Auch wenn \ndies für das Tapezieren anders sein mag, so hat die Klägerin jedoch nicht konkret \ndargelegt (und nicht ansatzweise belegt), dass ihre Unsicherheit auf einer Leiter über \ndasjenige unangenehme Gefühl hinausgeht, welches Viele spüren, wenn sie sich auf \neine Leiter begeben. Eine gesundheitliche Einschränkung als Grund ihrer \nUnsicherheit (Höhenangst, Störungen des Gleichgewichtssinnes o.ä.) hat sie nicht \ndargelegt und Bescheinigungen hierüber auch weder auf die Anforderungen der \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde noch auf die Nachfrage des Gerichts \nvorgelegt. Relevante gesundheitliche oder aus ihrem Lebensalter folgende \nEinschränkungen sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n43\n\nDie Renovierungsarbeiten, die hier in Rede stehen, sind entgegen der \nAuffassung der Klägerin ihrer Art nach Frauen generell zumutbar und gehen auch \nnicht über ein Frauen zumutbares Maß körperlicher Arbeit hinaus.\n\n44\n\nAuch der Einwand der Klägerin, sie „könne das nicht\" - verfüge also nicht über \ndie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten -, greift nicht durch. \nIn Bezug auf alle für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Arbeiten ist davon \nauszugehen, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die kein besonderes \nhandwerkliches Geschick erfordern, und die auch von einem Nichtfachmann erlernt \nund sodann durchgeführt werden können,\n\n45\n\nvgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1992, a. a. O., S. 56; \nVG Düsseldorf, a. a. O., S. 29; VG Braunschweig, a. a. O. \n\n46\n\nDies belegt gerade der Umstand, dass in den als Vergleichsmaßstab relevanten \nBevölkerungskreisen unterer Einkommensschichten diese Arbeiten regelmäßig \nselbst durchgeführt werden. Zudem gibt es in fast jedem Baumarkt kostenlos zu \nerhaltende Arbeitsanleitungen für Streichen, Tapezieren und Lackieren, die \nverdeutlichen, dass jeder Laie zur Durchführung dieser Arbeiten in der Lage ist, wenn \ner dazu bereit ist und sich genügend Mühe gibt.\n\n47\n\nVgl. VG Braunschweig, a. a. O., S. 275; VG Hamburg, a. a. O.\n\n48\n\nDass auch die Klägerin sich nicht vollständig als in handwerklichen Dingen \nungeschickt ansieht, wird dadurch verdeutlicht, dass sie in ihrem Widerspruch vom \n17. Oktober 2002 eingeräumt hat, Türen und (Tür-) Rahmen eventuell streichen zu \nkönnen. Für diese Arbeiten entfällt ein Anspruch auf Kostenübernahme wegen ihr \nzumutbarer Selbsthilfe deshalb schon nach ihren eigenen Angaben. \nFür die übrigen Renovierungsarbeiten gilt Folgendes: Hat jemand diese Arbeiten \nnoch niemals durchgeführt, besteht regelmäßig eine nachvollziehbare Zurückhaltung. \nJedoch ist das theoretische Wissen über notwendige Materialien und Hilfsmittel \nsowie die erforderlichen Arbeitsvorgänge und -abläufe ohne besondere Probleme \n(bei erfahrenen Bekannten, Mitarbeitern von Bau- und Heimwerkermärkten, über \nentsprechende bereits erwähnte an Laien gerichtete Kurzanleitungen oder auch \nausführliche Ratgeber-Bücher für Heimwerker) zu erlangen. Die praktische Seite ist \neine Sache der Übung und vor allem der inneren Bereitschaft, das Unbekannte zu \nversuchen und etwas Neues zu erlernen. Sollten erste Versuche nicht gut gelingen, \nfolgen daraus keine irreparablen Schäden, und es kann in weiteren Versuchen die \ngewonnene Erfahrung zur Erzielung besserer Ergebnisse verwandt werden. Ein \nhieraus erwachsender höherer Bedarf an Material ist gegebenenfalls vom \nSozialhilfeträger, der die Hilfeempfängerin auf die Selbsthilfe verweist, zu \nübernehmen.\n\n49\n\nBei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Faktor Zeit, der für (voll) \nErwerbstätige ein Hinderungsgrund sein kann, sich zeitaufwändig in neue Tätigkeiten \neinzuarbeiten, bei Hilfeempfängern in vielen Fällen - und so auch im Fall der \nKlägerin, die nach Aktenlage seit Juli 2003 arbeitssuchend gemeldet ist und soweit \nersichtlich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht - eine geringere oder keine Rolle \nspielt,\n\n50\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O., VG Braunschweig, a. a. O., S. 275.\n\n51\n\nFür die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es der Klägerin auf \nGrund spezieller vom Typischen abweichender Umstände nicht möglich wäre, sich \ndie für die Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung erforderlichen Kenntnisse und \nFertigkeiten anzueignen. Sie hat die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung \nsolche Umstände vorzubringen, nicht genutzt. \nZugleich lässt sich den Verwaltungsvorgängen und dem Verfahren 13 K 5548/02 \nentnehmen, dass die Klägerin bereit ist, Neues zu erlernen, und sich um Fortbildung \nin vielen Bereichen bemüht. Dies zeigt, dass ihre geistigen Fähigkeiten ihr das \nErfassen und Verstehen neuer Zusammenhänge ermöglichen, was dafür spricht, \ndass sie auch im handwerklichen Bereich Neues erlernen kann. Wenn sie die innere \nBereitschaft an den Tag legt, sich dieser (für sie) neuen Herausforderung zu stellen, \nund sich innerhalb der ihr ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit mit \nhinreichender Hartnäckigkeit dem Erlernen der für die Renovierung erforderlichen \nArbeiten widmet, ist nicht erkennbar, dass ihr dies nicht möglich sein sollte. \nFür das Lackieren der Heizkörper gilt dies in besonderer Weise deshalb, weil die \nKlägerin eingeräumt hat, zum Streichen von Türen und Türrahmen eventuell in der \nLage zu sein. Das Lackieren von Türen und deren Rahmen erfordert aber im \nWesentlichen die gleichen Arbeitsgänge wie dasjenige von Heizkörpern.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 1. Halbs. \nVwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/13-k-7293-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/13-k-7293-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286660","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.849389+00:00"}}