{"status":"available","doknr":"OLD286659","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0514.13K6936.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"13 K 6936/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nder Klägerin einen Betrag von 17,90 Euro (35,00 DM) für Frau F im April 1999 \ngeleistete Krankenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 4 v.H. ab dem 26. Februar 2004 zu \nerstatten und\n\nan die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 4 v.H. aus 11.501,56 Euro (22.495,09 \nDM) vom 26. September 2002 bis zum 25. Februar 2004 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Beteiligten sie nicht \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung für an Frau F (* 13. Februar 1977)\nund deren Tochter F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum\n31. Oktober 1999 geleistete Sozialhilfe. Frau F lebte seit 1996 zusammen mit ihrem\ndamaligen Lebensgefährten in T, wo ihre gemeinsame Tochter F1 am 3. Mai 1997\ngeboren wurde.\n\n3\n\nAm 1. November 1997 zogen Frau F und ihre Tochter nach K um, wo sie die\nWohnung Cweg 18 anmieteten. Dort beantragten sie bei der Klägerin am\n27. November 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt, da das Frau F bewilligte\nErziehungsgeld nicht ausreiche. In diesem Antrag gab Frau F an, bei der\nAllgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) versichert zu sein. Die Beklagte gewährte\nFrau F und ihrer Tochter ab Antragstellung Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nRegelsätzen unter Anrechnung von Kindergeld und F1 gezahltem Unterhalt.\n\n4\n\nMit am 22. Dezember 1997 eingegangenem formularmäßigem Schreiben vom\n18. Dezember 1997 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Anspruch auf\nKostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die an F\nund F1 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt vom 27. November 1997 „bis\nfortlaufend\" unter Beifügung von Ablichtungen des Hilfeantrages vom\n27. November 1997 und des ersten Bewilligungsbescheides der Klägerin vom\n19. Dezember 1997 an.\nMit vom 18. Juni 1998 datierendem und bei der Klägerin am 15. Juli 1998\neingegangenem Schreiben erkannte die Beklagte ihre\nKostenerstattungsverpflichtung gemäß § 107 BSHG an, soweit nicht nach § 111\nAbs. 2 BSHG eine Erstattung entfalle.\n\n5\n\nAb März 1998 berücksichtigte die Klägerin bei der Hilfegewährung statt des F1\nangerechneten Unterhalts nunmehr vor allem Leistungen nach dem\nUnterhaltsvorschussgesetz (UVG). Daneben wurde nur noch eine Unterhaltszahlung\nvon 10,00 DM seitens des Kindesvaters angerechnet. Auf diese Weise wurde bis\neinschließlich Januar 1998 bei F Kindergeld in Höhe von 220,00 DM und bei F1\nUnterhalt in Höhe von 10,00 DM sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 194,00 DM\nals Einkommen angerechnet.\nMit Bescheid vom 12. Januar 1999 regelte die Klägerin die Hilfe für Frau F und ihre\nTochter für Februar 1999 und rechnete nunmehr Frau F 250,00 DM Kindergeld und\nihrer Tochter neben den 10,00 DM Unterhalt einen Unterhaltsvorschuss von\n179,00 DM als Einkommen an.\n\n6\n\nMit die Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau F und ihre Tochter für August 1999\nregelndem Bescheid vom 7. Juli 1999 rechnete die Klägerin den Unterhaltsvorschuss\nin Höhe von 189,00 DM an.\n\n7\n\nIm Oktober 1998 und im April 1999 gewährte die Klägerin Frau F jeweils\n35,00 DM als Krankenhilfe bzw. Hilfe für Familienplanung für hormonelle\nEmpfängnisverhütung.\n\n8\n\nAm 2. November 1999 ging bei der Beklagten ein formularmäßiges Schreiben\nder Klägerin („Kostenrechnung/Forderungsnachweis über geleistete Sozialhilfe\") vom\n29. Oktober 1999 ein, worin die an Frau F geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt für\nden Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (14.016,69 DM)\nnebst einmaliger Beihilfen (2.791,00 DM) sowie Krankenhilfe von 70,00 DM,\ninsgesamt 16.877,69 DM unter Beifügung einer Auflistung der Einzelbeträge\naufgeführt war.\nAm 29. November 1999 erhielt die Beklagte eine weitere Kostenrechnung über\ngeleistete Sozialhilfe vom 26. November 1999, in der die an F1 geleistete Hilfe zum\nLebensunterhalt vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (5.686,00 DM)\nnebst einmaliger Beihilfen von 774,00 DM, insgesamt 6.460,00 DM, unter Beifügung\neiner Auflistung der Einzelpositionen detailliert dargestellt war.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 26. September 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr\nErstattungsbegehren in Bezug auf die an Frau F und ihre Tochter F1 geleistete Hilfe\nfür den Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 weiter\nverfolgt.\n\n10\n\nZunächst ist ihr Begehren dahin gegangen, die Beklagte zur Zahlung von\n23.337,69 DM (11.932,37 Euro) nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit\nRechtshängigkeit zu verurteilen.\nMit bei Gericht am 31. Januar 2003 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihr\nBegehren auf insgesamt 23.088,51 DM (11.803,97 Euro) reduziert (Hilfe zum\nLebensunterhalt für Frau F: 16.535,11 DM; Krankenhilfe Frau F: 35,00 DM; Hilfe zum\nLebensunterhalt für Tochter F1: 6.518,40 DM).\nNachdem die Beklagte die Klageforderung mit bei Gericht am 21. Mai 2003\neingegangenem Schriftsatz in Höhe von 22.460,09 DM (11.483,66 Euro) anerkannt,\ndiesen Betrag an die Klägerin tatsächlich gezahlt hat (Zahlungseingang\n25. Februar 2004) und die Beteiligten das Verfahren in diesem Umfang\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten sie lediglich über den\nverbleibenden Restbetrag.\n\n11\n\nZur Begründung trägt die Klägerin insofern im Wesentlichen vor: Wegen des von\nder Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses der Kostenerstattung scheide eine\nVerjährung in Bezug auf die im Jahr 1997 geleistete Hilfe aus. Zudem sei § 113 des\nZehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) n.F. auf\nKostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nach dem Wortlaut nicht\nanwendbar, weshalb die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte. Die\nBerücksichtigung der Änderungen der Höhe von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss\nerst in den Monaten Februar bzw. August 1999 ergebe sich aus den\nSozialhilferichtlinien für Thüringen Ziffer 22.3, die auch für den Erstattungsanspruch\ngemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG bindend seien. Diese Ziffer der Richtlinie halte\nsich auch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Klägerin. In Bezug auf die Frau\nF gewährte Krankenhilfe sei mit dem Schreiben vom 29. Oktober 1999 zumindest die\nKrankenhilfe für April 1999 fristgerecht geltend gemacht.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n14\n\n1. ihr einen Betrag von 321,31 Euro (628,42 DM) für Frau F\nund ihrer Tochter F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis\nzum 31. Oktober 1999 gewährte Sozialhilfe nebst Zinsen in\nHöhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab dem\n26. Februar 2004 zu erstatten und\n\n15\n\n2. \n\n16\n\n3. an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 v.H. über\ndem Basiszinssatz aus 11.804,97 Euro (23.088,51 DM) vom\n26. September 2002 bis zum 25. Februar 2004 zu zahlen.\n\n17\n\n4. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie erhebt in Bezug auf den Zeitraum vom 27. November bis 31. Dezember 1997\ndie Einrede der Verjährung nach § 113 SGB X a.F. Darüber hinaus trägt sie im\nWesentlichen vor: Trotz der Änderung des § 113 SGB X habe der Gesetzgeber\ngrundsätzlich an der vierjährigen Frist für Erstattungsansprüche festhalten wollen.\nAuch aus Art. 169 Abs. 2 EGBGB folge, dass bei Änderungen gesetzlicher Fristen\ndie früher endende Frist maßgeblich sei. Die Berücksichtigung der Änderungen in\nden Einkommensverhältnissen hätte bereits zum 1. Januar 1999 bzw. zum\n1. Juli 1999 erfolgen müssen, da diese infolge von Gesetzesänderungen schon vor\ndem Monatsersten bekannt gewesen seien. Die Vorgehensweise der Klägerin könne\nzudem schon deshalb nicht auf die Sozialhilferichtlinien des Landes Thüringen\ngestützt werden, weil insofern kein Spielraum des Sozialhilfeträgers, sondern ein\ngesetzlicher Anspruch und Gesetzesbindung der Klägerin vorliege. Eine Erstattung\nvon Hilfe zur Familienplanung sei nicht möglich, da im ursprünglichen\nKostenerstattungsantrag vom 18. Dezember 1997 von Krankenhilfe keine Rede\ngewesen sei und sich aus dem zugleich übersandten Hauptantrag ergeben habe,\ndass die Hilfeempfänger über die AOK versichert seien. Von der Geltendmachung\ngeleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt sei Krankenhilfe nicht erfasst. Hierauf bezogen\nfehle es an einem entsprechenden Antrag.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\n22\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nauf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und\nder Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die\nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n25\n\nSoweit die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren mit am 31. Januar 2003 bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz auf 23.088,51 DM (11.803,97 Euro) reduziert und\ndadurch die Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92\nAbs. 3 VwGO einzustellen.\n\n26\n\nIn Bezug auf den Betrag von 22.460,09 DM (11.483,66 Euro) haben die\nBeteiligten nach erfolgter Zahlung dieses zuvor von der Beklagten anerkannten\nBetrages das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die im verbleibenden\nUmfang (Hauptforderung: 628,42 DM/ 321,31 Euro) zulässige allgemeine\nLeistungsklage ist nur in Höhe von 35,00 DM begründet; die Klägerin hat lediglich\neinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung von weiteren 35,00 DM gegen die\nBeklagte für F und F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober\n1999 gewährte Sozialhilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog.\n\n27\n\nGrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann allein § 107\nAbs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sein. Hiernach ist bei einem\nVerziehen des Hilfeempfängers vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts\nder Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr\nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe\naußerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten,\nwenn die Person innerhalb eines Monats der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht\nendet nach § 107 Abs. 2 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von\nzwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (Satz 1), oder spätestens nach Ablauf\nvon zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2). Nach § 111 Abs. 1 BSHG\nsind die über der sog. Bagatellgrenze nach Abs. 2 der Vorschrift liegenden\naufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe nach den am neuen\nAufenthaltsort des Hilfeempfängers im maßgeblichen Zeitraum geltenden\nGrundsätzen für die Gewährung von Sozialhilfe dem Gesetz entspricht.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen nur hinsichtlich eines weiteren\nErstattungsanspruchs von 35,00 DM vor.\n\n29\n\nDie Klägerin hat keinen durchsetzbaren Erstattungsanspruch für die F und F1 im\nZeitraum vom 27. November bis zum 31. Dezember 1997 gewährte Hilfe zum\nLebensunterhalt.\n\n30\n\nDie Beteiligten streiten allein darüber, ob ein bestehender Erstattungsanspruch\nverjährt ist. Dies ist der Fall. Weil die Beklagte auch die Einrede der Verjährung\nerhoben hat, kann die Klägerin die Erstattung der im Jahr 1997 gewährten Hilfe nicht\nmehr verlangen.\n\n31\n\nDie Verjährung des Erstattungsanspruchs der Klägerin, dessen übrige\nVoraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, bestimmt sich nach\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der die Verjährung von „Erstattungsansprüchen der\nLeistungsträger untereinander\" regelt, wie schon der Titel des 2. Abschnitts des\n3. Kapitels des SGB X verdeutlicht. Maßgeblich ist § 113 SGB X in der am\n1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983; im Folgenden: § 113 SGB X n. F). Dies folgt\naus der durch dieses Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 2\nSGB X. Danach ist § 113 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung\nauf alle Erstattungsverfahren anzuwenden, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht\nabschließend entschieden waren.\nDem steht auch nicht entgegen, dass nach dem in Art. 169 Abs. 2 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum Ausdruck\nkommenden allgemeinen Rechtsgedanken eine Neuregelung von Verjährungsfristen\nstets nur auf solche Ansprüche Anwendung findet, die bei Inkrafttreten der\nNeuregelung (oder dem Stichtag 1. Juni 2000) noch nicht verjährt sind,\n\n32\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 -, FEVS 54, 64\n(71); zur gleich gelagerten Problematik in Bezug auf § 111 SGB X: BVerwG, Urteil\nvom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495, und BSG, Urteil vom\n11. November 2003 - B 2 U 15/03 R -, juris.\n\n33\n\nDenn die im Streit stehenden Erstattungsansprüche der Klägerin waren weder\nam 1. Juni 2000 noch am 1. Januar 2001 verjährt, wie sich aus den nachstehenden\nAusführungen ergibt.\n\n34\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte\nLeistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers\nüber dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.\nFür den im Sozialhilferecht typischen Fall des Erstattungsstreits zwischen\nverschiedenen Trägern der Sozialhilfe nach § 107 BSHG passt diese Regelung\nersichtlich nicht. Denn in diesem Fall entscheidet allein der für den Zuzugsort\nzuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistungsgewährung gegenüber dem\nHilfeempfänger. Eine Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen\nAufenthaltsortes ist nach den Strukturen des Sozialhilferechts nicht vorgesehen und\nerfolgt auch in der Regel - wie im vorliegenden Fall - nicht. Hieraus folgt jedoch nicht,\ndass es für Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG eine spezielle\nVerjährungsregelung nicht gäbe und - wie die Klägerin meint - auf § 195 BGB\nzurückzugreifen wäre. Der Neuregelung des § 113 Abs. 1 SGB X durch das\n4. Euro-Einführungsgesetz wird vielmehr in der bisherigen (veröffentlichten)\nRechtsprechung im Wesentlichen einhellig - teils im Wege der Auslegung, teils durch\nAnalogie - entnommen, dass der Gesetzgeber an der vierjährigen Verjährungsfrist für\nErstattungsansprüche nach dem BSHG festhalten wollte, und dementsprechend von\neiner vierjährigen Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche nach dem BSHG\nausgegangen,\n\n35\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., und vom 23. Januar\n2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564; OVG Koblenz, Entscheidung vom\n15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG - (juris); Urteil des Gerichts vom 3. Juli\n2003 - 13 K 8751/02 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K\n7084/00 -, NDV-RD 2003, 42; offen gelassen: VG Magdeburg, Urteil vom 8. Mai\n2003 - 6 A 786/02 MD -, ZFSH/SGB 2004, 30; a.A. (§ 195 BGB): Deutscher\nVerein, NDV 2002, 7 (8); Schwabe, ZfF 2001, 81 (84).\n\n36\n\nBei dieser entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird für\nden Fristbeginn teilweise auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs,\n\n37\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., und vom 23. Januar\n2003, a. a. O.,\n\n38\n\nteils auf die Kenntnis des Erstattungspflichtigen von den seinen\nErstattungsanspruch begründenden Tatsachen abgestellt,\n\n39\n\nvgl. OVG Koblenz, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, a. a. O.; zur gleich gelagerten\nProblematik des Fristbeginns gemäß § 111 SGB X: Urteile der Kammer vom\n8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 - und vom 22. Februar 2002 - 13 K 5586/98 -.\n\n40\n\nDiese Frage kann offen bleiben, weil der Erstattungsanspruch der Klägerin für\nden Zeitraum im Jahr 1997 nach beiden Auffassungen verjährt ist.\nDie Klägerin hatte zum einen, wie sich der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs\nvom 18. Dezember 1997 entnehmen lässt, schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von\nden einen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen. Da die Verjährungsfrist\ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in\ndas das verjährungsauslösende Ereignis fällt, hätte die Verjährungsfrist nach dieser\nAuffassung am 1. Januar 1998 begonnen.\nDer Erstattungsanspruch für die im Jahr 1997 an F und F1 gewährte Hilfe war zum\nanderen auch schon im Jahr 1997 entstanden, da ein Erstattungsanspruch nach\n§§ 103 ff. BSHG entsteht, wenn der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger die Hilfe\ntatsächlich erbringt,\n\n41\n\nvgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, 234;\nOVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., S. 70, und vom 23. Januar\n2003, a. a. O.; VG Magdeburg, a. a. O.\n\n42\n\nDa die Hilfe für den Zeitraum vom 27. November bis zum 31. Dezember 1997 mit\nBescheid vom 19. Dezember 1997 gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass auch\ndie Auszahlung noch im Dezember 1997 erfolgte. Somit begann, auch wenn man auf\ndas Entstehen des Erstattungsanspruchs abstellen wollte, die Verjährungsfrist am\n1. Januar 1998.\nDie Verjährungsfrist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X endete damit\njedenfalls am 31. Dezember 2001 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188\nAbs. 2 BGB). Die Klage wurde erst am 26. September 2002 erhoben und konnte ihre\nverjährungshemmende bzw. -unterbrechende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1\nBGB n.F. bzw. § 209 Abs. 1 BGB a. F. erst für die Zeiträume ab dem 1. Januar 1998\nentfalten.\n\n43\n\nDie Wirkung der Verjährung ist auch nicht gemäß § 113 Abs. 2 SGB X in\nsinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB über Hemmung,\nAblaufhemmung und Neubeginn der Verjährung ausgeschlossen.\nInsbesondere wurde die Verjährung nicht schon durch die Anmeldung des\nKostenerstattungsanspruchs vom 18. Dezember 1998 unterbrochen, weil die\nschlichte schriftliche Geltendmachung keine die Verjährung ausschließende Wirkung\nentfaltet, \n\n44\n\nvgl. BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158; von\nWulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 113 Rn. 6,\n\n45\n\nwie sich auch schon dem Nebeneinander von § 111 SGB X und § 113 SGB X\nentnehmen lässt.\n\n46\n\nDie Verjährung wurde auch nicht nach § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1\nBGB n.F. durch das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1998 unterbrochen bzw.\nbegann erneut, in dem diese zu dem Betreff „Antrag auf Kostenerstattung gemäß\n§ 107 BSHG, hier: F/ F1, * 13.02.77/ 03.05.97\" ihre Kostenerstattungsverpflichtung\ngemäß § 107 BSHG anerkannte.\nInsofern ist schon fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um ein Anerkenntnis in\ndiesem Sinne handelt, da dies voraussetzt, dass sich hieraus das Bewusstsein des\nSchuldners - also der Beklagten - vom Bestehen der Schuld unzweideutig ergibt,\n\n47\n\nvgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 212 Rn. 2 f. m. w. N.\n\n48\n\nAuch wenn ein Anerkenntnis dem Grunde nach für die\nverjährungsunterbrechende Wirkung reicht,\n\n49\n\nvgl. Palandt, a. a. O., Rn. 5, \n\n50\n\nso ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1998 nicht einmal\nein Anerkenntnis dem Grunde nach.\nBei der Feststellung, ob ein Anerkenntnis vorliegt, sind die §§ 133, 157 BGB\nanzuwenden und die Interessenlage und die Korrespondenz der Parteien zu\nberücksichtigen,\n\n51\n\nvgl. Palandt, a. a. O., Rn. 2. \n\n52\n\nAuch wenn der Wortlaut ein Anerkenntnis dem Grunde nach (die Höhe war noch\nvöllig offen) nahe legt, so spricht bei verständiger Auslegung Alles dafür, dass\ndiesem Schreiben das Bewusstsein der Beklagten vom Bestehen der\nErstattungsverpflichtung nicht unzweideutig entnommen werden kann. Denn das\nSchreiben verbindet die Anerkennung der Erstattungsverpflichtung mit\nverschiedenen Einschränkungen, die den Erstattungsanspruch (auch) dem Grunde\nnach betreffen: „soweit nicht nach § 111 Abs. 2 BSHG eine Erstattung entfällt\"\n(Bagatellgrenze); „sofern nicht bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt für einen\nzusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren ist\"\n(§ 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG); „Verpflichtung, alle Ansprüche gegenüber Dritten\ngeltend zu machen\".\nSelbst wenn man ein Anerkenntnis dem Grunde nach im Schreiben der Beklagten\nvom 18. Juni 1998 sehen wollte, so wäre der Erstattungsanspruch schon vor der\nKlageerhebung entsprechend § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Dies ergibt sich aus der\nWirkung eines Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1\nBGB n.F. Die Unterbrechung (und auch der Neubeginn der Verjährung, wie sich\nschon aus dem Wortlaut ergibt) hat die Wirkung, dass am Tag nach dem die\nUnterbrechung auslösenden Ereignis (§ 187 Abs. 1 BGB) die Verjährungsfrist erneut\nbeginnt. Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgesehene Verjährungsfrist beträgt vier\nJahre. Begann am Tag nach dem eventuellen Anerkenntnis der Beklagten\n(unabhängig davon, ob man auf Abgabe oder Zugang abstellt,\n\n53\n\nvgl. Palandt, a. a. O., Rn. 8) \n\n54\n\ndie Verjährungsfrist von vier Jahren erneut, so war diese bei Klageerhebung am\n26. September 2002 jedenfalls abgelaufen. Sofern das VG Gelsenkirchen,\n\n55\n\na. a. O., S. 43 ohne eingehende Begründung,\n\n56\n\ndavon ausgeht, dass nach einem verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis die\nneue Verjährungsfrist nicht am nächsten Tag, sondern „unter Berücksichtigung der\nRegelung des § 113 Abs. 1 SGB X a. F.\" mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt,\nüberzeugt dies nicht. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält eine Regelung der\nVerjährungsfrist (4 Jahre) und eine Regelung des Beginns der Verjährungsfrist\n(Ablauf des Kalenderjahres). Verweist § 113 Abs. 2 SGB X sodann für die Wirkung\nder Verjährung und deren Hemmung, Unterbrechung etc. auf die Vorschriften des\nBGB, so sind die dortigen Regelungen anzuwenden. Es ist kein Grund dafür\nersichtlich, warum die regelmäßige Folge eines verjährungsunterbrechenden\nAnerkenntnisses - der Beginn einer neuen 4-jährigen Verjährungsfrist am nächsten\nTag - hier durch die Regelung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1\nSatz 1 SGB X modifiziert sein sollte.\n\n57\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Kostenerstattung in Bezug\nauf die F und F1 im Januar 1999 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n58\n\nDie Beteiligten streiten insofern allein darum, ob die von der Klägerin gewährte\nHilfe dem BSHG entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Die Klägerin geht\nausweislich ihrer Auflistungen der an F und F1 geleisteten Hilfe davon aus, dass\nihnen für Januar 1999 insgesamt ein Betrag von 1.221,31 DM zu Recht gewährt\nwurde. Die Beklagte hält einen Betrag von 1.206,31 DM für richtig (Differenz:\n15,00 DM).\n\n59\n\nNach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die vom erstattungsberechtigten\nSozialhilfeträger aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Gesetz\nentspricht. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten hierbei die Grundsätze für die\nGewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zurzeit der\nHilfegewährung (Zuzugsort) gelten. In jedem Fall müssen sich die Maßnahmen im\nRahmen des geltenden Rechts halten.\n\n60\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 111 Rn. 4. \n\n61\n\nDie Hilfeempfänger hatten gegen die Klägerin für Januar 1999 insgesamt einen\ngesetzlichen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der nicht über 1.206,31 DM\nhinausging. Die Veränderungen ihrer Einkommen waren entgegen der Auffassung\nder Klägerin schon im Januar 1999 zu berücksichtigen. \n\n62\n\nDies ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 BSHG. Das Einkommen ist danach\nin der nach § 76 BSHG maßgeblichen (gegebenenfalls bereinigten) Höhe zu\nberücksichtigen, in der es tatsächlich zugeflossen ist.\nWenn sich das Einkommen von Frau F durch die Erhöhung des Kindergeldes um\n30,00 DM zum 1. Januar 1999 auf 250,00 DM erhöhte, so verringerte sich die ihr zu\ngewährende Hilfe zum Lebensunterhalt dementsprechend um 30,00 DM.\nDa sich zugleich der Anspruch ihrer Tochter auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG\num 15,00 DM verminderte, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG die Hälfte des dem\nElternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, gewährten Kindergeldes auf den\nUnterhaltsvorschuss anzurechnen ist, hatte Vanessa ab dem 1. Januar 1999 einen\num 15,00 DM erhöhten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.\nDanach war die F und F1 unter Berücksichtigung ihrer Einkommen für Januar 1999\ngemeinsam zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt um 15,00 DM geringer als von\nder Klägerin gewährt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen\nAnsprüche der Hilfeempfänger auf Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in der ab\n1. Januar 1999 geltenden veränderten Höhe diesen im Januar nicht in dieser Höhe\nzugeflossen wären. In Bezug auf den Unterhaltsvorschuss ist der UVG-\nLeistungskarte der Klägerin zu entnehmen, dass für Januar 1999 bereits der\nreduzierte Unterhaltsvorschuss von 179,00 DM gezahlt wurde.\n\n63\n\nDie Berücksichtigung dieser Veränderungen im Januar 1999 war der Klägerin\nauch nicht deshalb verwehrt, weil sie von diesen Veränderungen erst nach der\nBewilligung der Hilfe (typischerweise schon im Laufe des Vormonats) erfahren hätte.\nHier sind die Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Hilfeempfänger\njedoch kraft Gesetzes durch die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 1999\neingetreten. Wenn die Klägerin diese nicht berücksichtigt hat, so muss sie sich dies\nnach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG von der Beklagten zu Recht entgegenhalten\nlassen.\n\n64\n\nEin Erstattungsanspruch der Klägerin einschließlich der nach dem Vorstehenden\nden Hilfeempfängern nicht zustehenden 15,00 DM ergibt sich auch nicht unter\nBerücksichtigung von § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit Ziff. 22.3\nThürSHR.\nDenn unabhängig davon, dass fraglich ist, ob sich die Saldierung der Veränderungen\nder Einkommen von F und F1 und die daran anknüpfende Berücksichtigung dieser\nVeränderungen insgesamt erst im Februar 1999 auf Ziff. 22.3 ThürSHR stützen lässt,\nso kann die Richtlinie an der aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung, die\nVeränderungen schon im Januar 1999 zu berücksichtigen, nichts ändern. Da auf\nHilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dem Grunde nach (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG)\nund hier auch der Höhe nach (§ 4 Abs. 2 BSHG) ein Anspruch besteht, ist kein\nSpielraum, insbesondere kein Ermessensspielraum, für die Klägerin eröffnet, in\nwelcher Höhe sie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Höhe des Bedarfs folgt aus\nder RegelsatzVO und den Grundsätzen über die Höhe der zu übernehmenden\nUnterkunftskosten; dieser sind die eigenen Mittel der Hilfe Suchenden nach §§ 11\nAbs. 1 Satz 1, 76 ff., 88 ff. BSHG gegenüberzustellen. Ein ausfüllungsbedürftiger\noder -fähiger Spielraum, in dem die Klägerin die ThürSHR - lediglich\nverwaltungsintern verbindliche Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung -\nanwenden könnte, was nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG Außenwirkung im Rahmen\nder Erstattung gegenüber der Beklagten hätte, besteht nicht.\n\n65\n\nAuf Grund im wesentlichen gleicher Erwägungen hat die Klägerin auch keinen\nweiteren Erstattungsanspruch bezüglich der für Juli 1999 gewährten Hilfe zum\nLebensunterhalt. Die Beteiligten streiten hier allein darüber, ob bereits für diesen\nMonat in Bezug auf die Hilfe für F1 um 10,00 DM höheres Einkommen anzurechnen\nwar, welches die Klägerin erst ab August 1999 angerechnet hat.\nDas höhere Einkommen von Vanessa ergab sich aus der turnusmäßigen Erhöhung\ndes Regelbetrages nach dem UVG um 10,00 DM (für die neuen Bundesländer) zum\n1. Juli 1999,\n\n66\n\nvgl. § 2 RegelbetrV vom 6. April 1998 in der Fassung vom 28. Mai 1999\n(BGBl. I S. 1100).\n\n67\n\nNach dem Bescheid der Klägerin über den Unterhaltsvorschuss für F1 wurde\ndieser tatsächlich zum 1. Juli 1999 um 10,00 DM auf 189,00 DM erhöht und\nentsprechend gezahlt, wie sich aus der UVG-Leistungskarte der Klägerin ergibt.\nDie Reduzierung der Hilfe schon im Juli 1999 um 10,00 DM folgte danach zwingend\naus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 BSHG, weshalb die Klägerin F1 für diesen Monat\n10,00 DM zu viel gewährt hat. Da die Hilfe insofern nicht mit dem BSHG\nübereinstimmte (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und sich nach dem oben Gesagten\nauch aus Ziff. 22.3 ThürSHR nichts anderes ergibt (Satz 2 der Vorschrift), kann die\nKlägerin die Erstattung dieser 10,00 DM nicht verlangen.\n\n68\n\nLediglich in Bezug auf weitere 35,00 DM für die Frau F auf deren Antrag vom\n29. April 1999 am 30. April 1999 gewährte Hilfe zur Familienplanung hat die Klägerin\neinen Anspruch auf weitere Erstattung aus § 107 BSHG. \n\n69\n\nDie Hilfe zur Familienplanung aus Oktober 1998 in Höhe weiterer 35,00 DM, die\nursprünglich auch begehrt wurde, ist nicht mehr Streitgegenstand, da die Klägerin die\nKlage mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 bezogen auf die Krankenhilfe\nausdrücklich auf 35,00 DM reduziert hat, was ausweislich der Begründung hierzu nur\nso zu verstehen ist, dass Erstattung der Krankenhilfe für Oktober 1998 nicht mehr\nbegehrt wird.\n\n70\n\nEs wird in Bezug auf die rechtmäßig aus § 36 BSHG folgende Hilfe im April 1999\nallein darum gestritten, ob die Klägerin die Erstattung gemäß § 111 SGB X\nfristgerecht geltend gemacht hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten der\nFall.\nAuch wenn die Krankenhilfe und speziell die Hilfe zur Familienplanung in der\nAnmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs vom 18. Dezember 1997, die sich\nausdrücklich auf „Hilfe zum Lebensunterhalt\" bezog, nicht aufgeführt war und sich\naus dem in Kopie beigefügten Antrag auf Sozialhilfe auch ergab, dass die\nHilfeempfänger bei der AOK krankenversichert waren, so hat die Klägerin den\nErstattungsanspruch doch fristgerecht mit der/dem „Kostenrechnung/\nForderungsnachweis über geleistete Sozialhilfe\" vom 29. Oktober 1999 geltend\ngemacht. Wieso in dieser weniger als sieben Monate nach der Gewährung der Hilfe\nzur Familienplanung zugegangenen und danach fristgerechten Kostenrechnung kein\nGeltendmachen des entsprechenden Erstattungsanspruchs im Sinne von § 111\nSGB X liegen sollte, hat die Beklagte nicht näher begründet.\nBei dem Geltendmachen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um eine\nempfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine besondere Form gebunden ist.\nJede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist\nausreichend. Eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht\nerforderlich. Es muss der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls deutlich erkennbar zu Grunde\nliegen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a. a. O., S. 498; BSG, Urteil vom\n22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145; OVG Lüneburg, Urteil vom\n10. April 2002, a. a. O.; Hauck/ Haines/ Noftz, SGB-Gesamtkommentar, 27.\nLieferung, Stand Dezember 2000, § 111 Rn. 3a; H. Pickel, SGB X, Stand Februar\n2003, § 111 Rn. 29, jeweils m. w. N.; von Wulffen, a. a. O., § 111 Rn. 4 m. w. N.\n\n72\n\nEs muss hinreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind, und\nzumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des\nErstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung\nerbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden,\n\n73\n\nvgl. von Wulffen, a. a. O.\n\n74\n\nAm Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen hinsichtlich der Kostenrechnung\nvom 29. Oktober 1999 keine Zweifel. Diese weist unter Berücksichtigung der\nbeigefügten Aufstellungen die geleistete Krankenhilfe betragsmäßig und zeitlich\neinwandfrei aus, ordnet sie Frau F zu und lässt erkennen, dass insofern Erstattung\nbegehrt wird. Dies lässt keine Fragen offen.\n\n75\n\nDer Klägerin sind Prozesszinsen im Grundsatz zuzusprechen, jedoch nur, soweit\nder Klage stattzugeben war bzw. soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt\nhat, sowie nur in Höhe von 4 v.H. p.a. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1\nBGB. \n\n76\n\nIn Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern können Prozesszinsen\ngrundsätzlich verlangt werden,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, FEVS 52, 433, und\nvom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, 51, 546; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 -\n22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 1999 -\n7 S 279/99 -, FEVS 51, 360; Thür. OVG, Urteil vom 12. September 2000 - 2\nKO 38/96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 - 4 L 5305/98 -, FEVS 51,\n175; BayVGH, Entscheidung vom 14. Januar 2001 - 12 B 99.286 -, FEVS 52,\n378.\n\n78\n\nAb der Erhebung der Klage am 26. September 2002 bis zur Zahlung des\nanerkannten Betrages am 25. Februar 2004 hat die Klägerin den Zinsanspruch aus\neinem Betrag von 22.495,09 DM (anerkannter Betrag von 22.460,09 DM + 35,00 DM\nKrankenhilfe; entspricht 11.501,56 EUR). Der Einwand der Beklagten, sie habe den\nBetrag zuvor nicht begleichen können, weil ihr nicht alle für die Prüfung ihrer\nZahlungspflicht erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und nicht alle Fragen\ngeklärt gewesen seien, ist nicht gerechtfertigt. Dieser findet im Gesetz keine Stütze.\nProzesszinsen sind ab Rechtshängigkeit einer Leistungsklage zu zahlen, soweit eine\nGeldschuld fällig und durchsetzbar ist,\n\n79\n\nvgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 291 Rn. 3 f.;\n\n80\n\nein Verschulden hinsichtlich der Nichtzahlung - oder ein anderer\nAnknüpfungspunkt für den von der Beklagten eingewandten Umstand - ist nicht\nerforderlich.\nWeil das prozessuale Anerkenntnis die Erklärung des Anerkennenden enthält, der\nvom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe zu Recht,\n\n81\n\nvgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 307 Rn. 22, \n\n82\n\nist nicht zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin in der anerkannten\nHöhe tatsächlich bestand. Es ist auch nicht erkennbar, dass der anerkannte Betrag\nnicht ab Klageerhebung fällig und durchsetzbar gewesen sein sollte, da\nErstattungsansprüche nach dem BSHG mit der Hilfeleistung an die Hilfeempfänger\nfällig werden, unabhängig davon, wann im Erstattungsverhältnis Unterlagen\nvorgelegt werden. Dass für die Prüfung der Beklagten noch Unterlagen vorzulegen\nund Fragen zu klären waren, begründet für diese auch kein\nZurückbehaltungsrecht.\n\n83\n\nAb dem 26. Februar können Zinsen nur noch aus dem weiteren Betrag von\n35,00 DM verlangt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Zinspflicht für den\nanerkannten Betrag mit Ablauf des Tages endet, an dem die Zahlung erfolgt ist,\n\n84\n\nvgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 288 Rn. 5. \n\n85\n\nDer Höhe nach kann die Klägerin jedoch nicht 5 v.H. über dem Basiszinssatz\nnach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. verlangen, sondern nur 4 v.H. nach § 288 Abs. 1\nBGB in der Fassung, die bis zum 30. April 2000 galt. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 1\nAbs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach § 288 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung\nnur auf Forderungen anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden.\nSoweit die Hauptforderung zuzusprechen ist, war sie schon vor diesem Datum fällig.\nFällig ist eine Forderung, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangen kann. Ein\nerstattungsberechtigter Sozialhilfeträger kann die Erstattung dann verlangen, wenn\ner die gewährte Hilfe tatsächlich bewirkt hat, \n\n86\n\nvgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 235.\n\n87\n\nDanach waren sämtliche zuzusprechenden Erstattungsansprüche der Klägerin\nvor dem 1. Mai 2000 fällig, da alle Hilfeleistungen, um die es in diesem Verfahren\ngeht, bis einschließlich Oktober 1999 erbracht und dadurch fällig wurden.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2, 161\nAbs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO.\nBezogen auf den zurückgenommenen Betrag von maximal 307,58 DM hat im\nGrundsatz die Klägerin die Kosten zu tragen, § 155 Abs. 2 VwGO.\nDie Klägerin unterliegt zudem in Bezug auf den nach dem Anerkenntnis\nverbleibenden Restbetrag von 628,42 DM in Höhe von 593,42 DM (628,42 DM\nabzüglich 35,00 DM Krankenhilfe), weshalb sie insofern eigentlich die Kosten\nanteilmäßig zu tragen hätte, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nIn Bezug auf den anerkannten Betrag kommt nicht § 156 VwGO zur Anwendung, da\nim anerkannten Umfang nach Zahlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.\nDann ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wobei jedoch die Wertung des\n§ 156 VwGO bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu\nberücksichtigen ist.\n\n89\n\nVgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 156 Rn. 2; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 2000,\n§ 156 Rn. 4.\n\n90\n\nDanach entspricht es auch unter Berücksichtigung von § 156 VwGO der\nBilligkeit, die Kosten in Bezug auf den anerkannten Betrag der Beklagten\naufzuerlegen, da diese den geltend gemachten Anspruch anerkannt und auch\ngezahlt hat. Denn die Voraussetzungen des § 156 VwGO liegen nicht vor. Dieser\nsetzt voraus, dass der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage\ngegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen müssen\nkumulativ vorliegen,\n\n91\n\nvgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 1; Eyermann, a. a. O., Rn. 2. \n\n92\n\nAuch wenn das Anerkenntnis ein sofortiges gewesen sein sollte, weil die\nBeklagte dem Begehren im anerkannten Umfang zuvor sachlich nicht\nentgegengetreten ist,\n\n93\n\nvgl. hierzu Eyermann, a. a. O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 4, \n\n94\n\nso dürfte die Beklagte doch Veranlassung zur Klage gegeben haben. Dies ist der\nFall, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess so verhalten hat, dass ein vernünftiger\nKläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen,\n\n95\n\nvgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 3; Eyermann, a. a. O., Rn. 3; jeweils m. w. N.\n\n96\n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit den Kostenrechnungen vom 29. Oktober und\n26. November 1999 zur Zahlung der Erstattungsbeträge in unbedingter, bestimmter\nund konkreter Weise aufgefordert. Die Beklagte hat diese Forderung zwar bis zur\nKlageerhebung zu keinem Zeitpunkt bestritten, sie hat aber auch nicht geleistet und\n- nach Aktenlage - auch nicht verdeutlicht, dass man sich in einem Prozess der\nPrüfung der Berechtigung der Forderungen befinde. Die Klägerin hat dann im Jahr\n2001 (wohl am 2. Mai) telefonisch bei der Beklagten an die Erledigung der\nAngelegenheit erinnert und am 22. Februar 2001 und am 24. Januar 2002 schriftlich,\nam 26. April 2002 per Telefax um „Mitteilung zum Bearbeitungsstand\" bzw.\n„Information über den Stand der Bearbeitung\" und „Rückinformation\" gebeten. Diese\nFormulierungen lassen in behördenüblichem Ton erkennen, dass an die Zahlung\nerinnert wird. Nachdem für die Klägerin in keiner Weise abzusehen war, ob und wann\ndie Beklagte auf die Erstattungsforderung zahlen würde, und fast drei Jahre nach\nderen konkreter Bezifferung die Verjährung drohte bzw. bereits eingetreten war, hatte\ndie Klägerin hinreichenden Grund zur Klage.\nEine Kostenquote der Klägerin kann sich somit lediglich aus einem Betrag von nicht\nmehr als 901,00 DM (307,58 DM + 593,42 DM) ergeben, der zu ihren Lasten geht.\nDies macht vom gesamten eingeklagten Betrag (23.337,69 DM eingeklagt +\n58,40 DM erweitert = 23.396,09 DM) 3,85 v.H. aus. Diese Mehrforderung ist relativ\ngeringfügig und verursacht keine Mehrkosten, da in Bezug auf die Gerichtskosten die\nGebührentabelle zwischen 10.000,00 Euro und 13.000,00 Euro keinen\nGebührensprung vorsieht (23.396,09 DM = 11.962,23 EUR). Deshalb werden die\nKosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt der Beklagten auferlegt.\n\n97\n\nDas Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die\nVorschrift ist nach § 194 Abs. 5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab\n1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die\nKlage wurde am 26. September 2002 erhoben.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n99\n\nDie Berufung war zuzulassen, da die entsprechende Anwendung von § 113\nAbs. 1 Satz 1 SGB X n.F. auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vom\nOVG NRW und vom BVerwG noch nicht geklärt ist und damit grundsätzliche\nBedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/13-k-6936-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":20},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-14/13-k-6936-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286659","retrieved":"2026-07-09 03:04:08.731548+00:00"}}