{"status":"available","doknr":"OLD286683","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0513.8K1347.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"8 K 1347/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. August 0000 in Kinshasa geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik \nKongo. Sie reiste nach ihren Angaben am 10. April 2003 in das Bundesgebiet ein. Hier leben ihre (Halb-)Schwester \nF, die mittlerweile eingebürgert ist und zum Vormund der Klägerin bestellt wurde, sowie die Schwester W.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 26. Juni 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Gz. 5030562-246). Zur \nBegründung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat nach dem Tod der Eltern niemanden mehr, der \nfür sei Sorgen könne. Alleine könne sie dort nicht überleben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom \n12. Februar 2004 das Asylbegehren der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich wurde \ndie Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht.\n\n4\n\nMit der am 25. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens begrenzt auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG \nweiter.\n\n5\n\nSie beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2004 zu verpflichten, festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels \nAuskunftsliste bekannt gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet; Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG liegen nicht \nvor.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen eines solchen Abschiebungshindernisses in unmittelbarer oder aber in \nverfassungskonform erweiternder Auslegung,\n\n13\n\nim Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nin: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: \nNVwZ 2002, 101 sowie Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 - und vom \n25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31,\n\n14\n\nliegen weder im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage im Kongo noch auf die die Bevölkerung oder \nRückkehrer in die Demokratische Republik Kongo allgemein treffenden Gesundheitsgefährdungen vor,\n\n15\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seiten 36 ff des amtlichen Umdrucks.\n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des OVG NRW unzutreffend sein könnte hat die Klägerin ebenso \nwenig vorgebracht wie dafür, dass sich nach dieser Entscheidung die Sachlage (nachteilig) verändert hat. Vielmehr \nbestätigen die dem Gericht vorliegende Auskünfte und Erkenntnisse - insbesondere im Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 4. August 2003 - die dort getroffene Einschätzung.\n\n17\n\nAuskünfte der Deutschen Botschaft Kinshasa an die Landeshauptstadt München vom 30. Juli 2001 und vom \n20. September 2002.\n\n18\n\nDas gilt auch für die Klägerin. Eine Abweichung ist insbesondere nicht auf Grund des Alters der Klägerin von \nfast 17 Jahren geboten. Sie wird bei einer Rückkehr nicht allein auf sich gestellt sein, sondern auf die \nUnterstützung der Großfamilie zurückgreifen können. Dabei kann der Klägerin bereits nicht abgenommen werden, \ndass ihre Eltern verstorben sind. Die Angaben der Klägerin dazu sind unglaubhaft. Das ergibt sich aus seinem \nVergleich der Angaben ihrer Halbschwerster in deren Asylverfahren mit den Angaben der Klägerin. Die \nangegebenen Namen weichen mit O und M so sehr von einander ab, dass auch die Erklärung der Klägerin, es \nhandele sich um eine Namensänderung aufgrund der Eheschließung der Mutter nicht zutreffend sein kann. Zudem \nhat die (Halb-)Schwester den Namen 1988 so angegeben; die erneute Eheschließung soll aber vor der Geburt der \nKlägerin im Jahr 1987 gewesen sein.\n\n19\n\nUnabhängig davon kann die Klägerin auf die Unterstützung der Großfamilie zurückgreifen. Die im \nBundesgebiet lebenden Geschwister der Klägerin werden diese in der Demokratischen Republik Kongo finanziell \nunterstützen können, auch wenn deren Einkommen hier zum Teil aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten wird. Dafür \nist das durchschnittliche Jahreseinkommen eines kongolesischen Durchschnittsarbeitnehmers mit deutlich unter \n100 US-Dollar zu gering, als dass eine Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen \nausschiede.\n\n20\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung unter \nSetzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in \nrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus \n§ 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-13/8-k-1347-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-13/8-k-1347-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286683","retrieved":"2026-07-09 03:04:11.100654+00:00"}}