{"status":"available","doknr":"OLD286760","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0511.2L1146.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"2 L 1146/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 8. April 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die bei dem \nVersorgungsamt E freie Beförderungsplanstelle nach A 9 \nBBesO nicht an die Beigeladene zu vergeben, bevor nicht über \ndie Stellenbewerbung des Antragstellers eine neue \nermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen worden ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands \ndie Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nHierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das \nBestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n5\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass das Versorgungsamt E (im Folgenden: Versorgungsamt) die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da deren Ernennung zur Amtsinspektorin und Einweisung in die \nfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO das vom Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würden. Der Antragsteller hat \naber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die \nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren möglichen Prüfung vorliegend aber nicht als erfüllt \nanzusehen.\n\n8\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier \nherangezogenen Personal- und Befähigungsnachweisungen des Antragstellers und \nder Beigeladenen vom 11. Februar 2004 und vom 22. März 2004 für den \nBeurteilungszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. März 2002 bilden ausreichende \nEntscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die dem Antragsteller und der \nBeigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen enden übereinstimmend mit dem \nGesamturteil „4 Punkte\". Beide Beteiligten sind damit im Wesentlichen gleich \nbeurteilt. Soweit der Antragsteller im Leistungsmerkmal „Arbeitsweise\" mit 4 Punkten \n(zwei Mal 4 und zwei Mal 5 Punkte in den Untermerkmalen) und im \nLeistungsmerkmal „Arbeitseinsatz\" mit 5 Punkten (je einmal 4 und 5 Punkte in den \nUntermerkmalen), die Beigeladene indes in diesen beiden Leistungsmerkmalen \nlediglich mit 3 Punkten ( je zwei Mal 3 und 4 Punkte in den Untermerkmalen) bzw. mit \n3 Punkten (zwei Mal 3 Punkte in den Untermerkmalen) bewertet worden ist, bedeutet \ndies nicht, dass die Auswahlentscheidung deswegen zu Gunsten des Antragstellers \nhätte getroffen werden müssen. Die Kammer verbleibt insoweit für den vorliegend zu \nentscheidenden Einzelfall bei ihrer im vorangegangenen Eilverfahren - 2 L 3302/03 - \nmit Beschluss vom 13. November 2003 geäußerten Auffassung, wonach eine \nVerpflichtung des Dienstherrn zu einer weiteren Ausdifferenzierung der Beurteilung \nim Wege der „qualitativen Ausschärfung\" vorliegend nicht besteht. \n\n9\n\nInsoweit hat zwar das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen \n(OVG NRW) mittlerweile mit Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - das \nFolgende ausgeführt: \n\n10\n\n„Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr berechtigt, \nden weiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile \ndes Gesamturteils) daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen \nQualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen. \n\n11\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n7. März 1997 - 6 B 215/97 -.\n\n12\n\nMit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n13\n\n- vgl. Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rechtsprechung \nNr. WBRE410010345, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1397 (1398), juris Rechtsprechung \nNr. WBRE410009770, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, \n1398 f.; juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009612 - \n\n14\n\nbedarf dieser Ausgangspunkt der Fortentwicklung: Der Senat geht künftig davon \naus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. \n\n15\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die zusätzliche \nBerücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer \nAuswahlentscheidung mit Rücksicht auf Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes \ngeboten sei, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen \ngleich beurteilten Beamten zu treffen sei. Auch ältere dienstliche Beurteilungen \nkönnten Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen \nenthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen. \n\n16\n\nAusgehend hiervon muss der Dienstherr bei gleich lautenden Gesamturteilen erst \nrecht der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt \nermöglichen. Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs \nnicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt \ndie Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das \nBeförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch \ndie Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. \n\n17\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, \ndass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen \nBewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver \nBeurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene \nsachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. (.......). Bei \ngleich lautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des \nBeurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale \naussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, (.......) \nsondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei \nvergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können.\" \n\n18\n\nNach dem Verständnis der beschließenden Kammer sind diese Ausführungen \ndes OVG NRW dahin zu verstehen, dass eine weiter gehende inhaltliche Auswertung \nder aktuellen dienstlichen Beurteilungen nur dann vorzunehmen ist, wenn das zu \nvergebende Beförderungsamt besondere persönliche und/oder sachliche \nAnforderungen stellt, zu denen bestimmte Einzelfeststellungen in der Beurteilung \neine Aussage treffen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die \nFunktion eines Sachbearbeiters im Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe \nA 9 m.D. BBesO) durch ein derartiges Anforderungsprofil geprägt wäre. \nInsbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade den \nLeistungen in den Teilbereichen „Arbeitsweise\" und „Arbeitseinsatz\", in denen der \nAntragsteller eine höhere Punktzahl erzielt hat, und nicht etwa den Submerkmalen \n„Sorgfalt und Gründlichkeit\", „Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse\" und \n„Zuverlässigkeit\", bezüglich derer die Beigeladene besser beurteilt worden ist, \nausschlaggebende Bedeutung zukäme. Demnach vermag die beschließende \nKammer vorliegend keine Verpflichtung des Dienstherrn zu einer weiter gehenden \nvergleichenden Bewertung einzelner inhaltlicher Bewertungen zu erkennen. Daher \nführt der Umstand, dass der Antragsgegner - in Unkenntnis der Entscheidung des \nOVG NRW vom 27. Februar 2002, a.a.O. - eine derartige „qualitative Ausschärfung\" \noffenbar nicht vorgenommen hat, auch nicht zur Rechtswidrigkeit der \nAuswahlentscheidung.\n\n19\n\nDer Antragsteller dringt auch nicht mit seinen Einwänden bezüglich der \nRechtmäßigkeit der im Anschluss an die stattgebende Entscheidung im Eilverfahren \n2 L 3302/03 - unter Einbeziehung von Regierungsrätin P als Erstbeurteilerin - neu \nerstellten dienstlichen Beurteilung vom 11. Februar 2004 durch. \n\n20\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 \n- II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, \nund vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOVG NRW, Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom \n13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n22\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und \nin welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche \nBefähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei \nwird der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen \ndurch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. \nDieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich \nBeurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \nBeamten anwendet.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \nRdn. 149 ff.\n\n24\n\nNach diesen Vorgaben ist ein Beurteilungsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere \nhat der Antragsgegner plausibel dargelegt, warum Regierungsrätin P zwar dem \nAntragsteller bei dem ursprünglich Mitte 2002 geführten Beurteilungsgespräch eine \ndienstliche Beurteilung mit 5 Punkten in Aussicht gestellt hat und ihr im Rahmen des \nTeilabhilfewiderspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 erstellter \nBeurteilungsbeitrag ebenfalls auf 5 Punkten lautete, der nunmehr durch sie erstellte \nBeurteilungsvorschlag, welcher letztendlich ohne Änderungen auch \nschlussgezeichnet wurde, aber in einigen Einzelmerkmalen und im Gesamturteil \nschlechter, nämlich mit 4 Punkten, abschloss. Während nämlich in dem ursprünglich \nim Frühjahr 2002 unter Mitwirkung der Regierungsrätin P begonnenen \nBeurteilungsverfahren ein nach Nr. 4.6.4 der einschlägigen Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, \nQualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit \nund Soziales, Qualifikation und Technologie (Runderlass des Ministeriums für Arbeit \nund Soziales, Qualifikation und Technologie vom 1. März 2002 - 132/133-5723 -, \nSMBl. NRW Nr. 203034) - nachfolgend BRL - erforderlicher Beurteilungsbeitrag der \nfrüheren Abteilungsleiterin M nicht eingeholt worden war, obwohl diese für den \nZeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001 und damit für mehr als zwei Drittel \ndes Beurteilungszeitraums vom 1. Juli 1999 bis zum 31. März 2002 einen \nBeurteilungsbeitrag hätte liefern müssen, war ein solcher nunmehr erstellt und durch \nRegierungsrätin P zu berücksichtigen. Da der im früheren Verfahren nicht \nvorliegende Beurteilungsbeitrag für den Großteil des Beurteilungszeitraums galt und \nes sich bei Frau M, anders als bei Regierungsrätin P, um eine erfahrene langjährige \nAbteilungsleiterin handelte, war dieser Beurteilungsbeitrag von ganz erheblichem \nGewicht. Dieser Beurteilungsbeitrag endete aber im Gesamturteil nur mit 4 Punkten \nund enthielt in den Submerkmalen viele Bewertungen mit lediglich 3 Punkten, \nweswegen es durchaus nachvollziehbar ist und die Annahme einer unzulässigen \nEinflussnahme auf Regierungsrätin P vollständig entkräftet, dass Frau P vor dem \nHintergrund dieses Beurteilungsbeitrages entgegen ihrer früheren Vorstellungen \nganz erhebliche Abstriche bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung gemacht \nhat. Angesichts dessen, dass die nunmehr erstellte Beurteilung nicht im \nursprünglichen „regulären\" Verfahren gefertigt worden ist, sondern Produkt einer \nrechtlich gebotenen Nachbesserung ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich \ndie zur Bezirksregierung versetzte Erstbeurteilerin P, die unmittelbare Vorgesetzte \ndes Antragstellers, Regierungsoberinspektorin X, sowie die ehemalige \nAbteilungsleiterin, Regierungsdirektorin M, bei der Bezirksregierung getroffen haben, \ndamit die beiden Letztgenannten die von ihnen erbetenen Beurteilungsbeiträge nach \nNrn. 4.6.1 und 4.6.4 BRL leisten konnten. In diesem Zusammenhang bestehen \nschließlich keine Bedenken, dass der durch die unmittelbare Vorgesetzte X zu \nleistende Beurteilungsbeitrag in der Weise abgegeben wurde, dass sich auf Bl. 9 der \ndienstlichen Beurteilung der Vermerk findet, der Beurteilungsbeitrag entspreche der \ndienstlichen Beurteilung. Den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien lässt sich nicht \nentnehmen, dass für den Fall, dass der Beurteilungsbeitrag dem \nBeurteilungsvorschlag entspricht, der Beurteilungsbeitrag stattdessen zwingend \nkomplett schriftlich niedergelegt sein müsste. \n\n25\n\nSoweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen im Schriftsatz vom \n5. Mai 2004 darauf abzielt, die Beigeladene sei in der aktuellen Beurteilung vom \n22. März 2004 im Merkmal „Arbeitsgüte\" mit 4 Punkten gegenüber der aufgehobenen \nBeurteilung um einen Punkt besser beurteilt worden, begründet dies schon deshalb \nnicht den Verdacht einer aus unsachlichen Gründen erfolgten Abänderung der \ndienstlichen Beurteilung zu Gunsten der Beigeladenen, weil zu deren Lasten \ngleichzeitig die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise\" und „Arbeitseinsatz\" von 4 auf \n3 Punkte abgewertet worden sind. Da im Übrigen im Falle des Antragstellers der \nerforderliche Beurteilungsbeitrag der Regierungsdirektorin M zunächst nicht eingeholt \nworden war und der Antragsgegner „aus Gründen der Gleichbehandlung\" auch im \nFalle der Beigeladenen eine neue Beurteilung veranlasst hat, muss davon \nausgegangen werden, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen ist; das Vorliegen \neines Beurteilungsbeitrages bei der Neubeurteilung erklärt aber im Rahmen des \nvorliegenden Eilverfahrens ausreichend, warum es Abweichungen bei den \nBewertungen der einzelnen Merkmale zwischen der aufgehobenen und der neuen \nBeurteilung gegeben hat. So entspricht die Beurteilung der Leistungsmerkmale der \n„Arbeitsgüte\" und des „Arbeitseinsatzes\" mit 4 bzw. 3 Punkten in der aktuellen \nErstbeurteilung genau dem durch Regierungsdirektorin M abgegebenen \nBeurteilungsbeitrag. Die Bewertung der Submerkmale des Leistungsmerkmals \n„Arbeitsweise\" mit zwei Mal 3 und zwei Mal 4 Punkten ist ebenfalls identisch erfolgt, \nwobei die Erstbeurteilerin lediglich insoweit vom Beurteilungsbeitrag abgewichen ist, \nals sie sich bei einem aus zwei Mal 3 und zwei Mal 4 Punkten gebildeten \narithmetischen Mittel - anders als die Verfasserin des Beurteilungsbeitrages - für die \nschlechtere der in Betracht kommenden beiden Noten für das Leistungsmerkmal (3 \nbzw. 4 Punkte), nämlich 3 Punkte, entschieden hat. \n\n26\n\nIst die dienstliche Beurteilung des Antragstellers damit ebenso wenig zu \nbeanstanden, wie die der Beigeladenen, und sind beide Bewerber auf Grund der \nletzten dienstlichen Beurteilung aktuell als im Wesentlichen gleich qualifiziert \nanzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - wie eingangs bereits ausgeführt - \ngrundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel \nzurückzugreifen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 und vom 27. Februar 2003, \na.a.O.\n\n28\n\nHierbei lässt sich, worauf auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung \nabgehoben hat, für die Beigeladene ein Qualifikationsvorsprung feststellen. Während \ndie Beigeladene in dem Amt als Regierungsobersekretärin unter dem 4. Juli 1996 \nbereits mit „erheblich über dem Durchschnitt\" beurteilt worden ist, ist der Antragsteller \nzwei Jahre später - am 8. Juli 1998 - im Amt eines Regierungsobersekretärs lediglich \nmit „über dem Durchschnitt\" beurteilt worden. In den dienstlichen Beurteilungen vom \n21. September 1999 sind zwar beide gleichermaßen mit „4 Punkten\" beurteilt \nworden. Die Beurteilung für die Antragstellerin erfolgte indes in einem höheren Amt, \nweil diese bereits im Dezember 1996 zur Regierungshauptsekretärin befördert \nworden war. Deswegen kann diese für den Zeitraum von Dezember 1996 bis zum \nEnde des Beurteilungszeitraums (Ende Juni 1999) einen so genannten \n„laufbahnrechtlichen Vorsprung\" für sich reklamieren, der nämlich dann gegeben ist, \nwenn einer der beiden Bewerber bei gleichem Gesamturteil in einem höherwertigen \nAmt beurteilt worden ist. Hat damit der Antragsgegner die zu Gunsten der \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zu Recht mit dem Hinweis auf eine „bessere \nLängsschnittbeurteilung\" auch auf die vorangegangenen Beurteilungen gestützt, so \nist schon aus diesem Grunde die zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallene \nAuswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wäre darüber hinaus \nbei dem - durch den Antragsgegner lediglich „hilfsweise\" herangezogenen - \nHilfskriterium des Beförderungsdienstalters unterlegen, weil der Antragsteller erst \nfünf Jahre nach der Beigeladenen, im Dezember 2001, in das Statusamt eines \nRegierungshauptsekretärs befördert worden ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, etwaige außergerichliche Kosten der Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt, sich selbst somit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-11/2-l-1146-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-11/2-l-1146-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286760","retrieved":"2026-07-09 03:04:19.385239+00:00"}}