{"status":"available","doknr":"OLD286759","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0511.19K9024.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"19 K 9024/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche von Sozialhilfekosten nach § \n103 Abs. 3 BSHG, die für die Hilfeempfängerin W, jetzt C, geborene M, geb. 26. \nMärz 1972, entstanden sind.\n\n3\n\nDer Kläger meldete bei der Beklagten unter dem 16. Juni 1998 die \nKostenerstattung für die im Zeitraum vom 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 an \nFrau W geleistete laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an. Zur Begründung gab der \nKläger an, die Hilfeempfängerin habe sich vom 20. März bis zum 27. Mai 1998 im F-\nHaus, E1straße 109 in T, einer Einrichtung für allein stehende Frauen, aufgehalten. \nBei diesem Haus habe es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG \ngehandelt. Ab 27. Mai 1998 habe sie eine Wohnung in T bezogen und laufende Hilfe \nvon ihm, dem Kläger, erhalten. Auf Befragen habe Frau W angegeben, sie habe vom \n17. Januar bis 20. Februar 1998 in E gelebt und bei der Firma X gearbeitet. Der \ngemäß § 103 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland geltend \ngemachte Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Einrichtungskosten sei in \nder Folgezeit anerkannt worden.\n\n4\n\nDie Beklagte hat den vom Kläger gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für \ndie Zeit nach der Heimunterbringung ab 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 nicht \nanerkannt. Sie lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, der Kläger könne \nnicht nachweisen, dass die Hilfeempfängerin Frau Katja W ihren gewöhnlichen \nAufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung in T tatsächlich in E gehabt habe. Die \nzunächst genannte Anschrift M Weg 8 sei in E nicht bekannt, eine solche Straße \ngebe es schon nicht. Unter der - später angegebenen - Adresse M Straße 3 sei die \nHilfeempfängerin jedenfalls nicht gemeldet gewesen und eine Firma X sei in E \nunbekannt. Zuletzt lehnte der Beklagte unter dem 21. November 2002 die \nKostenerstattung ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat sodann am 20. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben, \nim Wesentlichen mit der Begründung, die Hilfeempfängerin habe zwar auf Grund \nihres „psycho-sozialen Labilzustandes im weiteren Sachverhalt bei Detailangaben \nteilweise etwas unpräzise bzw. widersprüchliche\" Angaben gemacht, es müsse aber \ndavon ausgegangen werden, dass die Hilfeempfängerin tatsächlich vor Aufnahme in \ndie Einrichtung des F-Hauses in E ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es \nsei unerheblich, ob die Hilfeempfängerin sich behördlich angemeldet habe oder \neinen Wohnsitz im Sinne des BGB begründet habe. Die Tatsache, dass ein Inkasso-\nBüro die Hilfeempfängerin in E ausfindig gemacht habe, stelle einen eindeutigen \nBeweis für einen tatsächlichen Aufenthalt in E dar. Die Hilfeempfängerin habe auch \nden Willen gehabt dort zu bleiben, nachdem sie die Drückerkolonne, für die sie \nvorher beschäftigt gewesen sei, verlassen habe. Sie habe mit der Beschäftigung bei \nder Firma X einen Neuanfang versuchen wollen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die für Frau W, jetzt C, \ngeborene M entstandenen Sozialhilfekosten in der Zeit vom 28. \nMai 1998 bis 30. November 1999 in Höhe von 23.382,04 DM = \n11.955,05 Euro nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu \nerstatten.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger den Nachweis nicht führen \nkonnte, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in \ndie Einrichtung tatsächlich in E gehabt habe. Dagegen sprächen bereits die in sich \nnicht nachvollziehbar und gegenüber verschiedenen Stellen widersprüchlichen \nAngaben der Hilfeempfängerin. Selbst wenn sich die Hilfeempfängerin in E \naufgehalten habe, sei sie offenkundig danach wieder zurück zu ihrer Mutter nach H \ngegangen und habe sich danach wieder in M1 aufgehalten - wo sie von der \nDrückerkolonne untergebracht worden sei. Damit habe sie ihren Aufenthalt in E \neindeutig wieder beendet.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden sind.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung im \nHilfefall W für die Zeit vom 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 und die \nProzesszinsen.\n\n17\n\nAnspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 103 Abs. 3 BSHG. \nDanach sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von \ndem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Dies gilt aber nur in \nFällen des § 97 Abs. 3 BSHG in denen der Hilfeempfänger die Einrichtung verlässt \nund im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von \neinem Monat danach der Sozialhilfe bedurfte.\n\n18\n\nNach § 97 Abs. 2 Satz 1 ist für diese Hilfe mithin der Träger der Sozialhilfe örtlich \nzuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme (in \neine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung) zuletzt gehabt hat. Dieser \nist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort anzunehmen, wo sich jemand unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies bedeutet aber auch, dass er dort den \nMittelpunkt seiner Lebensbeziehung begründet und dies auch nach außen erkennbar \nist.\n\n19\n\nDemnach müsste die Hilfeempfängerin vor Aufnahme in das F-Haus in T ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt haben. Den Nachweis, dass dies der Fall war, \nhat der Kläger allerdings aus Sicht des Gerichts nicht erbringen können. Schon nach \nseinen eigenen Vorbringen ist weder ein tatsächlicher noch gewöhnlicher Aufenthalt \nbei Aufnahme in die Einrichtung in E ersichtlich.\n\n20\n\nDie Hilfeempfängerin hat sich unmittelbar vor Aufnahme in die Einrichtung in T \nam 20.03.1998 unstreitig nicht in E aufgehalten. Auch der Kläger geht davon aus, \ndass die Hilfeempfängerin sich wieder der Drückerkolonne angeschlossen hatte - bei \nder sie schon früher tätig gewesen war - und nun an wechselnden Einsatzorten von \nM1 aus eingesetzt worden ist. Damit wird deutlich, dass der Aufenthalt in E mit der \ndortigen Beschäftigung bei der Firma X und der Unterbringung in einer Wohnung \ndieser Firma ersichtlich gänzlich beendet war. Es hätte von dem Kläger ermittelt \nwerden müssen, ob sich die Hilfeempfängerin dauerhaft im Sinne eines \ngewöhnlichen Aufenthalts im Bereich ihrer Mutter in H oder etwa in M1 niederlassen \nwollte, dies ist ersichtlich nicht erfolgt.\n\n21\n\nBei der bestehenden Erkenntnislage, die das Gericht den Akten entnehmen \nkann, ist zudem nicht belegbar, dass die Hilfeempfängerin einen gewöhnlichen \nAufenthalt innerhalb von 2 Monaten zuvor in E begründet hatte.\n\n22\n\nDie Klägerin hat zwar unter dem 18. April 2001 angegeben, in der Zeit vom \n17.01.1998 bis 20.02.1998 in E gelebt zu haben, weil sie die Absicht gehabt habe, \ndort zu bleiben. Diese - nach bereits langem Streit mit der Beklagten aufgenommene \n- Erklärung durch den Kläger ist aber in Wesentlichen Punkten nicht in Einklang zu \nbringen mit den sonst von ihr gemachten Angaben und den objektiven Fakten. Die \nHilfeempfängerin widerspricht sich selbst in wesentlichen Details ihrer Erklärungen \nund objektive Belege für einen Aufenthalt in E sind weder vom Kläger vorgelegt \nworden oder sonst in den Vorgängen zu finden.\n\n23\n\nSo existiert eine Anschrift „M Weg 8\" in E nicht und auch die Firma X, bei der die \nHilfeempfängerin gearbeitet haben will, ist nicht bekannt. Der Kläger wie auch der \nBeklagte haben eine Anmeldung der Hilfeempfängerin unter ihren Namen Katja W \noder C nicht ermitteln oder vorlegen können. Dies gilt auch für die Wohnung M \nStraße 3, die die Hilfeempfängerin später als korrekte Anschrift benennt. Unter den \nangemeldeten Personen ist der Name der Hilfeempfängerin nicht zu finden. Der \nArbeitgeber - angeblich ein Schmuckhändler - sollte die Anmeldung allerdings für die \nHilfeempfängerin vorgenommen haben. So gab die Hilfeempfängerin dies jedenfalls \nunter dem 25. März 1998 an. Anders als in diesem Vermerk erklärte die \nHilfeempfängerin unter dem 18. April 2001, in der ersten Woche habe sie sich im \nHotel J in E aufgehalten und dann eine Einzimmer-Küche-Bad-Wohnung in der M \nStraße 3 von ihrem Arbeitgeber erhalten, der auch den Mietvertrag abgeschlossen \nhabe. Diese Umstände lassen schon Zweifel aufkommen, ob sich die \nHilfeempfängerin überhaupt in E aufgehalten hat. Jedenfalls lässt sich auch mit \ndiesem Lebenssachverhalt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in E \nnicht belegen. Denn derjenige, der dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt in eine \nandere Stadt verlegt hat, mietet sich dort in aller Regel selbst eine Wohnung und \nmeldet sich selbst an. Die Abhängigkeit von einem Arbeitgeber lässt eher darauf \nschließen, dass der Aufenthalt wie auch das Arbeitsverhältnis zunächst lediglich zur \nProbe erfolgte, wofür hier auch der Umstand spricht, dass die Hilfeempfängerin nach \neinem Monat schon wieder ausgeschieden war und sich in ihrem alten Umfeld \naufhielt und arbeitete.\n\n24\n\nDiese Einschätzung folgt zudem aus der Tatsache, dass sich die \nHilfeempfängerin an wesentliche Einzelheiten ihres Aufenthalts in E offenbar nicht \nhinreichend erinnern kann und insgesamt sehr unterschiedliche Angaben macht. \nDies gilt auch für die Beendigung ihres Aufenthaltes. Im Aktenvermerk über das \nGespräch mit ihr vom 18. April 2001 heißt es zu ihrer Tätigkeit:\n\n25\n\n „Meine Aufgabe bei dieser Firma bestand darin, telefonisch Kontakt zu \nbestimmten Personen (Herr X gab mir morgens eine Liste mit Namen und \nTelefonnummern) aufzunehmen. Wenn Interesse bestand wurde diesen \nPersonen Broschüren über Diamanten zugesandt. Die Lohnzahlung erfolgte \nwöchentlich jeweils freitags in bar ohne Quittung. Nachdem Herr X mir ohne \nAngabe von Gründen gekündigt hatte und ich auch nicht mehr in der \nWohnung Mr Straße 3 wohnen durfte, begab ich mich besuchsweise für ca. 3 \nWochen zu meiner Mutter nach H. Von dort aus bin ich dann nach T \ngekommen.\"\n\n26\n\nUnter dem 25. März 1998 hatte die Hilfeempfängerin allerdings angegeben:\n\n27\n\n„Nachdem mich jemand aus der Drückerkolonne gesehen hatte, \nwurde ich gezwungen dort weiterzuarbeiten. Von E aus sind wir nachM1. \nDort waren wir in einem gemieteten Haus untergebracht. Ich habe mich an \neinen Freund in T (C1) gewandt, welcher mir den Rat gab nach T zu kommen. \nÜber das Diakonische Werk habe ich dann eine Fahrkarte nach T \nbekommen.\"\n\n28\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass sich die Hilfeempfängerin seinerzeit in E \naufgehalten haben mag, kann aus den derart divergierenden Angaben zu \nwesentlichen Punkten ihres kurzen Aufenthaltes nicht entnommen werden, dass \ndiese sich tatsächlich auf Dauer in E hat aufhalten wollen und damit auch den \näußeren Umständen nach einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Die \nGesamtumstände und die Tatsache, dass sie behördlich in E nirgendwo in \nErscheinung trat, sprechen ebenfalls für eine derartige Einschätzung. Ebenso gut \nkonnte diese - ohnehin nur 5-wöchige - Anwesenheit in E einem Weg- oder \nUntertauchen mit vorübergehendem Charakter dienen, zum Zwecke der Ablösung \nvon der Drückerkolonne, mit dem Ziel, die eigene Spur zu verwischen und sich \nanderweit später niederzulassen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie letztlich - \nauch nach Auffassung des Klägers - jedenfalls E kurzfristig wieder verlassen hat.\n\n29\n\nNach alledem kann das Tatbestandsmerkmal, gewöhnlicher Aufenthalt bei \nAufnahme in die Einrichtung oder zwei Monate zuvor in E, hier nicht als gegeben \nerachtet werden. Die Klage war damit abzuweisen.\n\n30\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 709 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-11/19-k-9024-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-11/19-k-9024-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286759","retrieved":"2026-07-09 03:04:19.291020+00:00"}}