{"status":"available","doknr":"OLD286794","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0510.15NC9.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-10","aktenzeichen":"15 NC 9/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft \ngemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den \n§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n5\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n6\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin/Vorklinischer Teil \nan der I-Universität E1 durch die Verordnung über die Festsetzung der \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert \ndurch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 650), auf 340 und durch \ndie zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 660) \ngeänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe \nvon Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 (ZulassungszahlenVO-Höh. Sem) \nvom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) im 3. Fachsemester des Wintersemesters \n2003/2004 entsprechend ihrem Kapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 (Gz.: 131) \nauf 317 festgesetzt. Aus der Anzahl von 340 Studienanfängern und 317 \nStudienplätzen im 3. Fachsemester im Wintersemester 2003/2004 errechnen sich \nunter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandenden \nSchwundausgleichsfaktors von 1/0,95, der einer semesterlichen Verbleibequote von \n96,59 % entspricht, für das Sommersemester 2004 328 Studienplätze im 2. und \n307 Studienplätze im 4. Fachsemester. Diese Zulassungszahlen erschöpfen bei \nsummarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule,\n\n7\n\nvgl. die dem/den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers/der \nAntragstellerin bekannten Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, \n15 Nc 20/03.HM u. a.\n\n8\n\nDie den Beschlüssen zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen \nErwägungen, denen für das Sommersemester 2004 nichts Rechtserhebliches \nentgegen gesetzt worden ist und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), erweisen sich bei erneuter \nÜberprüfung nach Auffassung der Kammer als weiterhin zutreffend. Ergänzend sei \nlediglich angemerkt, das die Erhöhung der Lehrdeputate durch die Erste Verordnung \nzur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und \nFachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung-LVV) vom 21. Februar 2004 (GV \nNRW S. 120) für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Studienjahrs \n2003/2004 noch keine Anwendung findet, da sie nach ihrem Artikel II erst am 15. \nAugust 2004, und damit nach dem letzten Vorlesungstag des Sommersemesters \n2004 in Kraft tritt. Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Verordnung über die \nKapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von \nZulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August, 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), \nda nichts dafür dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass vor Beginn des \nBerechnungszeitraums ersichtlich war, dass sich die Arbeitszeiten des \nHochschulpersonals im Laufe des Studienjahres mit Auswirkungen auch auf die \nLehrverpflichtungen erhöhen würden.\n\n9\n\nStudienplätze für ein gerichtlich anzuordnendes Verteilungsverfahren im 2. \nFachsemester des Sommersemesters 2004, für das allein Anträge vorliegen, stehen \ndamit nicht zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste \nmit Stand vom 30. April 2004 waren zu diesem Zeitpunkt 314 Studierende im 2., 6 \nStudierende im 3. und 321 Studierende im 4. Fachsemester eingeschrieben. Die \nUnterdeckung von 14 Studierenden im 2. Fachsemester wird durch die \nentsprechende Überlast im 4. Fachsemester und die zusätzlichen 6. Studierenden \ndes 3. Fachsemesters mehr als ausgeglichen (vgl. § 2 der ZulassungszahlenVO-\nHöh. Sem. i.V.m. 37 Abs. 4 der Verordnung über die zentrale Vergabe von \nStudienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabe-verordnung NRW - VergabeVO \nNRW) vom 14. Juni 2002 (GV NRW S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n20. November 2003 (GV NRW S. 722)).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-10/15-nc-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-10/15-nc-9-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286794","retrieved":"2026-07-09 03:04:23.475402+00:00"}}