{"status":"available","doknr":"OLD286792","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0510.15L1255.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-10","aktenzeichen":"15 L 1255/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom \n6. April 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2004 \naufschiebende Wirkung besitzt, soweit der Antragstellerin dort aufgegeben ist, \n\"sämtliche Meinungsäußerungen hinsichtlich des BA-Studiengangs \nSozialwissenschaft\" aus der Webseite \n www.q.htm \nzu entfernen.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n6. April 2004 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2004 \nenthaltene Zwangsmittelandrohung wird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen zwei Werktagen nach Zustellung \ndieses Beschlusses die Sperrung des Zugangs zu der Webseite \n www.q.htm \n(I-Universität E, Philosophische Fakultät, Sozialwissenschaftliches Institut, \nMedienwissenschaften, Lehrstuhl I) aufzuheben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird 2.000,00 Euro auf festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nÜber das in der Antragsschrift als Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) formulierte Rechtsschutzbegehren war nach \nden §§ 122, 88 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Gestalt der aus dem Tenor \nersichtlichen Antragsfassung (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog i. V. m. § 80 Abs. 5 \nS. 3 VwGO) zu entscheiden.\n\n3\n\nMit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgt die Antragstellerin, die als ordentliche \nProfessorin an der I-Universität E im Sozialwissenschaftlichen Institut der \nPhilosophischen Fakultät den Lehrstuhl I für Medienwissenschaften inne hat, das \nZiel, die durch den Antragsgegner angeordnete und tatsächlich auch vollzogene \nSperrung ihres Internetauftritts auf der Homepage der I-Universität E rückgängig zu \nmachen. Damit wendet sie sich mit den Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen - wie noch zu zeigen sein wird - den sofortigen und zugleich faktischen \nVollzug der an sie gerichteten Aufforderung des Antragsgegners, aus dem \nInternetauftritt von ihm beanstandete Äußerungen zu entfernen, und begehrt zudem \ndie Beseitigung der Vollzugsfolgen.\n\n4\n\nDas so auszulegende Rechtsschutzgesuch ist zulässig.\n\n5\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere ist der Streit i. S. der Vorschrift \nöffentlich-rechtlich, weil das ihm zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den \nBeteiligten dem Bereich des öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Denn der \nAntragsgegner stützt seine strittigen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung auf das in \nAnspruch genommene Recht, Regelungen zur Gestaltung der Außendarstellung der \nHochschule zu treffen. Dies berührt Belange des öffentlichen Rechts, weil die \nHochschule gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2003 (GV NRW S. 190), \nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), \neine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und ihre öffentliche Präsentation - so \nauch im Medium Internet - durch - wie hier - die Darstellung von Aufbau und \nOrganisation der Körperschaft (§§ 18 ff. HG), von Hochschulpersonal (§§ 45 ff. HG) \nund Studienangeboten und sonstigen Informationen über den Hochschulbetrieb im \nInteresse der Öffentlichkeit eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. § 2 Abs. 1 \nS. 2 HG) ist, die sich auf die von ihr wahrzunehmenden (vgl. § 3 Abs. 1 HG) \nöffentlichen Aufgaben bezieht.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin sich gegen die Vollziehung des an sie durch den \nAntragsgegner gerichteten Gebots richtet, bestimmte Inhalte aus ihrem \nInternetauftritt zu entfernen, ist das vorläufige Rechtsschutzgesuch gemäß 80 Abs. 5 \nS. 1 VwGO analog mit dem Ziel statthaft, die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen diesen Verwaltungsakt i. S. des § 35 S. 1 VwVfG NRW \nfeststellen zu lassen. Wenn auch das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben des \nAntragsgegners vom 1. März 2004 der äußeren Form nach nicht als Bescheid \nverfasst ist, entspricht sein Inhalt diesbezüglich gleichwohl den Definitionsmerkmalen \ndes § 35 S. 1 VwVfG NRW.\n\n7\n\nDie Aufforderung des Antragsgegners an die Antragstellerin, die in dem Bescheid \nvom 1. März 2004 benannten Inhalte aus ihrem Internetauftritt zu entfernen, ist als \nGebot einer Handlung eine Regelung i. S. der Verwaltungsaktsdefinition, da sie bei \nobjektiver Betrachtung ersichtlich darauf abzielt, die Antragstellerin als Adressatin \ndes Anschreibens zu einem entsprechenden Tun rechtlich zu verpflichten. Für diese \nSichtweise spricht auch, dass der Antragsgegner die Aufforderung mit der \nAnkündigung ihrer zwangsweisen Durchsetzung verbunden hat. Sein Hinweis, er \nwerde den Zugriff Dritter auf die Internetseite der Antragstellerin durch deren \nSperrung unterbinden, wenn sie der Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist \nFolge leiste, entspricht rechtlich der Androhung i. S. des § 69 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW \n(Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Februar 2003, (GV NRW S. 156), die der Antragstellerin \ndurch das Gebot auferlegte - im Rechtssinne unvertretbare - Handlung durch die \nAnwendung unmittelbaren Zwangs (§ 62 VwVG NRW) zu vollstrecken.\n\n8\n\nDas an die Antragstellerin gerichtete Gebot stellt als Regelung auch keine bloß \nhochschulinterne Organisationsmaßnahme dar, sondern entfaltet gemäß § 35 \nS. 1 VwVfG NRW Außenwirkung. Die Anordnung zielt auf die mit eigenen Rechten \nversehene Stellung der Antragstellerin als Mitglied der Hochschule, weil sie als \nProfessorin i. S. der §§ 45 ff. HG zum Hochschulpersonal gehört, deshalb Mitglied \nder Hochschule (vgl. § 11 Abs. 1 HG) ist und als solches nach der \nAntragserwiderung die Befugnis besitzt, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die \nöffentliche Präsentation der Hochschule selbst zu gestalten.\n\n9\n\nGegen das Gebot des Antragsgegners, die in dem Bescheid vom 1. März 2004 \nbenannten Inhalte aus ihrer Internetpräsentation herauszunehmen, hat die \nAntragstellerin auch gemäß den §§ 68 ff. VwGO Widerspruch erhoben. Als solcher \nist ihr an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben vom 6. April 2003 rechtlich zu \nwerten, mit dem sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie seiner Anordnung nicht \nFolge leisten wird und die Aufhebung der Sperrung ihres Internetauftritts \nbegehrt.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin sich gegen die sofortige Vollziehung des \nHandlungsgebots als Grundlage der Sperrung der Internetseite wendet, ist hier \nanalog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein das zu ihren Gunsten auch tenorierte \nFeststellungsbegehren statthaft. Eine gerichtliche Wiederherstellung des \nSuspensiveffekts des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) scheidet \ndiesbezüglich aus, weil dem Widerspruch der Antragstellerin gegen das betreffende \nHandlungsgebot diese Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO). \nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung gemäß § 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Trifft aber die Behörde - wie hier der \nAntragsgegner mit der Sperrung der Internetseite - Vollzugsmaßnahmen, ohne dass \ndie zu Grunde liegende Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, \nentspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem \nRechtsschutzsuchenden in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die \nMöglichkeit zu eröffnen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gerichtlich \nfeststellen zu lassen,\n\n11\n\nvgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n13. Auflage 2003, zu § 80 Rdnr. 181.\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin sich gegen die Zwangsmittelandrohung des \nAntragsgegners wendet, der gegenüber als Vollstreckungsakt ein Rechtsbehelf \ngemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW kraft Gesetzes \nkeine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist das Rechtsschutzgesuch gemäß § 80 \nAbs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung des Suspensiveffekts statthaft. Mit \ndem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO verbunden werden kann nach § 80 Abs. 5 \nS. 3 VwGO der schließlich als gestellt anzusehende Antrag auf Beseitigung der \nVollzugsfolgen.\n\n13\n\nDas danach zulässige vorläufige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet.\n\n14\n\nHinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog \nfolgt dies schon aus dem Umstand, dass - wie oben aufgeführt - der Widerspruch der \nAntragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners, bestimmte Seiten aus \nihrem Internetauftritt zu entfernen, aufschiebende Wirkung entfaltet und der \nAntragsgegner diesen Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs durch die Vollstreckung \nseines Handlungsgebots missachtet hat.\n\n15\n\nAuch das gegen die Zwangsmittelandrohung gerichtete vorläufige \nRechtsschutzgesuch ist begründet.\n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des \nRechtsschutzsuchenden an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung überwiegt. Dies \nist hier der Fall, weil sich die Zwangsmittelandrohung als offensichtlich rechtswidrig \nerweist und an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein \nöffentliches Interesse besteht. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich zu \nbeanstanden, weil die der Antragstellerin durch den Antragsgegner gesetzte Frist zur \nBefolgung des Handlungsgebots von weniger als 7 Tagen die einmonatige \nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht wahrt. Eine solche Verkürzung von \nRechtsbehelfsfristen ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckende behördliche \nEntscheidung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. An der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Handlungsgebots gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO \nfehlt es aber hier.\n\n17\n\nDamit ist lediglich ergänzend auszuführen, dass sich die der Antragstellerin \nauferlegte und zulässig angefochtene Verpflichtung, die beanstandeten Seiten aus \nihrem Internetauftritt zu entfernen, auch nicht rechtmäßig vollstrecken lässt, weil sie \nihrerseits rechtswidrig ist. Die Verpflichtung der Antragstellerin findet selbst \nungeachtet der Frage nach der Ermächtigungsgrundlage in der Rechtsordnung keine \nStütze. Dies gilt unbeschadet sonstiger rechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nVerfügung schon deshalb, weil keine rechtliche Regelung ersichtlich ist, die die \nAntragstellerin mit den beanstandeten Äußerungen verletzt haben könnte und es \ndamit an der Grundvoraussetzung für jedes gegen sie gerichtete Einschreiten fehlt. \nMangels einer durch die I-Universität E rechtsförmlich erlassenen Ordnung zur \nNutzung der Homepage der Universität ergibt sich der rechtliche Rahmen für ihre \nzulässige Nutzung aus der Zweckbestimmung des Internetauftritts, der durch die im \nZusammenhang mit der Nutzung durch die Körperschaft geübte Verwaltungspraxis \nmit geprägt wird, sowie aus den allgemein geltenden Rechtsvorschriften. Dass die \nAntragstellerin gegen letztere verstoßen hat, hat weder der Antragsgegner dargetan \nnoch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die \nAntragstellerin mit den beanstandeten Stellungnahmen zum derzeitigen Zuschnitt \ndes Studiengangs Sozialwissenschaften Umstände offenbart hat, die ihrer \ndienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen haben. Die durch den \nAntragsgegner aufgestellte Behauptung, die Darstellung der beanstandeten Seiten in \ndem Internet habe zur Folge, \"... der Öffentlichkeit einen unangemessenen Einblick \nin höchst sensible innere Angelegenheiten der Universität zu gewähren ...\", belegt \nein solches Vergehen jedenfalls nicht.\n\n18\n\nAuch ist nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass die Antragstellerin mit den \nbeanstandeten Seiten Inhalte in ihren Internetauftritt gestellt hat, die von der \nsonstigen Praxis der Nutzung der Homepage durch berechtigten Mitglieder \nHochschule i. S. einer vom Antragsgegner behaupteten \"Fehlverwendung\" der \nHomepage rechtserheblich abweicht. Das der Darstellung der Hochschule im Internet \nnach Auffassung des Antragsgegners zu Grunde liegende \"übergeordnete Konzept\" \nhat er nicht dargelegt. Nach der Antragserwiderung finden sich vielmehr in der \ndortigen \"... Außendarstellung von Lehrstühlen, Instituten usw. Elemente, die mit \neiner konservativen Auffassung von Präsentation von Hochschule nur schwerlich \nvereinbar sind ....\", die aber akzeptiert werden, \"... weil sie die Vitalität moderner \nKommunikationsformen widerspiegeln ...\". Da die beanstandeten Äußerungen der \nAntragstellerin zu den Lehrbedingungen in den Medienwissenschaften jedenfalls \neinen Bezug zu den Inhalten des Studiengangs Sozialwissenschaften aufweisen und \ndamit im Zusammenhang stehen mit der durch die Homepage der Hochschule \nbezweckten Darstellung ihres Aufgabenbereiches i. S. des § 3 Abs. 1 HG, mögen die \nÄußerungen der Antragstellerin entsprechend der Auffassung des Antragsgegners \ntatsächlich als Mittel der Auseinandersetzung um die Studienbedingungen einen \nunangemessenen Einblick in sensible innere Angelegenheiten der Universität \ngewähren, rechtlich zu beanstanden sind sie nach der derzeitigen Rechtslage indes \nnicht.\n\n19\n\nNach allem ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO begründet, die \nAufhebung der Vollziehung anzuordnen, weil die zu Grunde liegende Verfügung des \nAntragsgegners nicht vollziehbar und zudem rechtswidrig ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Von dem danach maßgeblichen \nRegelstreitwert war angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens hier als \nangemessen lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-10/15-l-1255-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-10/15-l-1255-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286792","retrieved":"2026-07-09 03:04:23.257954+00:00"}}