{"status":"available","doknr":"OLD286811","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0507.26K4376.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"26 K 4376/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0. 1975 in Mardin geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie ist Mutter dreier in \nder Bundesrepublik Deutschland geborener minderjähriger Kinder. Die Klägerin \nreiste nach eigenen Angaben Ende Mai 1995 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nSie beantragte erstmals am 31. Mai 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 01. Juni 1995 gab sie zu den Fluchtgründen befragt \nan, dass Soldaten das Haus der Familie ungefähr 30 Tage vor der Anhörung \nniedergebrannt hätten. Sie sei allein zu hause gewesen und habe durch den Brand \nihr rechtes Auge verloren. Eine ärztliche Behandlung sei zu gefährlich gewesen. Die \nFamilie habe sich verstecken müssen. Der zur Anhörung hinzugezogene Vater der \nKlägerin erklärte - nachdem ihm der Nüfus der Tochter aus dem Jahre 1993, der \nbereits die Augenverletzung zeigt, vorgelegt wurde -, dass die Tochter von Geburt an \ndas rechte Augenlicht verloren habe. Daraufhin gab die Klägerin an, dass sie sich bei \ndem Brand zusammen mit den anderen Familienmitgliedern auf dem Feld befunden \nhabe. Die Familie habe die Türkei wegen der Gefahr für den Vater und wegen des \nBrandes verlassen. Sie selbst habe aber keine Probleme mit den türkischen \nSicherheitskräften gehabt. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte das Asylbegehren mit Bescheid vom 30. Juni 1995 ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen erhob \ndie Klägerin am 06. November 1995 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. \nIn der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin sich \nerneut dahin gehend ein, dass ihre Augenverletzung bei dem Brand des Hauses \nentstanden sei. Zwar existiere die Narbe, die auch bereits auf dem Foto ihres \nPersonalausweises aus dem Jahre 1993 zu sehen sei, seit ihrer Geburt, das \nAugenlicht selbst habe sie aber erst bei dem Brand verloren. Die Klage wurde durch \nUrteil vom 19. Oktober 2000 (2a K 5830/99.A) abgewiesen.\n\n5\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag \nauf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. September 2001 (8 A 5436/00.A) \nab. \n\n6\n\nMit einem am 08. November 2002 beim Bundesamt eingegangenen Antrag ihres \nProzessbevollmächtigten begehrte die Klägerin die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. \nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin inzwischen unter einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit reaktiver Depression leide, die \neiner intensiven psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. \nDiese sei in der Türkei aus medizinischen und finanziellen Gründen nicht adäquat \ngewährleistet. Zum einen sei die medizinische Versorgung psychisch Kranker in der \nTürkei völlig unzureichend, da sie insbesondere an einem Mangel an fachlichen, \nräumlichen und finanziellen Kapazitäten leide. Zum anderen wäre die Klägerin bei \neiner Rückkehr in die Türkei völlig mittellos gestellt und würde sich auf Grund ihres \nGesundheitszustandes auf dem dortigen Arbeitsmarkt nicht behaupten können. Die \nmedizinische Versorgung der Klägerin könne allein über die sog. „Grüne Karte\" \nerfolgen, die aber weder eine ambulante noch eine medikamentöse Versorgung \nsicher gewährleiste. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der \nGesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rapide \nverschlechtern werde. \nZum Nachweis der Erkrankung legte die Klägerin zunächst ein fachpsychologisches \nGutachten des Dr. phil. B1 aus T vom 21. Oktober 2002 vor. Dr. B1 stellte der \nKlägerin darin die Diagnose PTBS, wobei er ihre Traumatisierung aus den \nErlebnissen mit den türkischen Militärs schließe. Hierzu hatte die Klägerin \nausweislich der im Gutachten enthaltenen Anamnese gegenüber Dr. B angegeben, \ndass türkische Militärs das Haus der Familie, in dem sie sich allein aufgehalten habe, \ndrei Jahre vor ihrer Flucht angezündet hätten. Bei dem Brand sei ihr ein brennendes \nHolzstück in das rechte Auge geflogen. Eine ihr angeratene Behandlung in einem \nKrankenhaus in Istanbul habe sich die Familie nicht leisten können. Sie sei dann \nzunehmend erblindet. Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin außerdem an, seit \nihrer Geburt ein großes Muttermal in der rechten Gesichtshälfte zu haben, dass \nschon in ihrer Kindheit häufig behandelt worden sei. Die Ärzte der psychatrischen \nund neurologischen Praxis Dr. C, Dr. C1, L bescheinigten der Klägerin mit ärztlichem \nAttest vom 10. März 2003, dass sie seit Anfang 2003 wegen PTBS in ihrer Praxis \nbehandelt werde. Außerdem würden bei einer computertomographisch \nnachgewiesenen Schädelverletzung Kopfschmerzen und Schwindelanfälle bestehen. \nEin Attest dieser Ärzte vom 06. März 2003 enthielt hierzu die Aussage:\n\n7\n\n„Es besteht ein Z.n. Hirnverletzung angesichts der Anamnese als Folge einer \nMißhandlung durch die türk. Sonderpolizei. Verletzung durch CCT eindeutig \nbelegt.\"\n\n8\n\nSchließlich wurde ein Attest des Hausarztes Dr. P vom 26. März 2003 vorgelegt, \nwonach bei der Klägerin seit Anfang 2003 die Diagnose Sturge-Weber-Syndrom \nfeststehe. Es müsse danach mit epileptischen Anfällen gerechnet werden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Abänderung des \nBescheides vom 30. Juni 1995 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. \n\n10\n\nDie Klägerin hat hiergegen am 04. Juli 2003 Klage erhoben. \nZur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf ihre Angaben im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend verweist sie auf einen ärztlichen Bericht des F und \nK Krankenhauses E1/E2 /P1 gGmbH vom 02. Dezember 2002, der sich ebenfalls \nüber die Diagnose Sturge-Weber-Syndrom verhalte und der Klägerin zugleich eine \nHornhautvernarbung nach Verbrennung im rechten Auge attestiere. Im weiteren \närztlichen Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 14. Juli 2003 werde außerdem darauf \nhingewiesen, dass die festgestellte Schädelverletzung durch traumatische \nVerletzungsfolgen nicht im Widerspruch zur Diagnose des angeborenen \nSturge-Weber-Syndroms stehe. Bei den Schädelverletzungen handele es sich um \nerst im späteren Leben zugezogene traumatische Verletzungen. Im Übrigen sei die \nKlägerin hochgradig ängstlich und habe Suizidabsichten geäußert. \nAusweislich des weiteren ärztlichen Attestes der Ärztin Dr. C1 vom 29. Januar 2004 \nbestehe bei der Klägerin seit Januar 2003 der Verdacht auf ein zusätzliches \nAnfallsleiden. Gemäß Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 26. April 2004 sei die \nKlägerin bei gleich gebliebenen Symptomen weiterhin nicht reisefähig.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Juni 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bezüglich \nder Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nhinsichtlich der Türkei vorliegen. \n\n13\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung des \nBundesamtes. Hinsichtlich der erst im Klageverfahren vorgelegten Atteste des F und \nK Klinikums E1/E2 /P1 gGmbH vom 02. Dezember 2002 und der Praxis Dr. C pp. \nvom 14. Juli 2003 vertritt sie die Auffassung, dass sowohl cerebrale Anfallsleiden als \nauch PTBS in der Türkei behandelbar seien. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (26 K 4376/03.A und VG Gelsenkirchen 2a K 5830/99.A) sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nBezug genommen (Beiakten Hefte 1, 2 und 4). \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n\n20\n\nDie Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 \nAuslG in ihrer Person vorliegen. \n\n21\n\nDa die Klägerin mit ihrem erneuten Antrag allein die Abänderung der in dem \nBescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 getroffenen bestandskräftigen \nEntscheidung zu § 53 AuslG begehrt, handelt es sich nicht um einen Asylfolgeantrag \ni.S. des § 71 AsylVfG. Der Anspruch der Klägerin auf die Abänderung der bereits \nbestandskräftig getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG beurteilt sich vorliegend \ndaher allein nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG \nkönnen hier jedoch letztlich dahin stehen, da die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens würde für die Klägerin daher zu \nkeinem günstigeren Ergebnis führen. \n\n23\n\nDa die Klägerin zur Begründung ihres Antrags nach § 53 AuslG allein nach \nBeendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene Erkrankungen anführt, kann sich \nihr Anspruch nur nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG richten. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift liegen jedoch nicht vor. \n\n24\n\nNach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von einer Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n25\n\nEine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift erheblich, wenn \neine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist \nder Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach einer Rückkehr in das \nHeimtland wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n26\n\nKonkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der \nRückkehr der Klägerin in den Heimatstaat einträte, weil sie dort auf unzureichende \nMöglichkeiten der Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo \nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. \n\n27\n\nDer Prognosemaßstab hierfür setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den \nEintritt der erheblichen, konkreten Gefahr voraus und ist wie die Gefahr politischer \nVerfolgung im Rahmen der Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG zu beurteilen, \n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 -, \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -.\n\n29\n\nDer Klägerin müsste also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach \nihrer Rückkehr in die Türkei eine besonders intensive Gesundheitsbeeinträchtigung \ndrohen. \n\n30\n\nDies kann nicht festgestellt werden. \n\n31\n\nGrundlage einer solchen Wahrscheinlichkeitsprognose kann zunächst nicht das \nzur Stützung ihres Anspruchs vorgelegte Gutachten des Dr. phil. B1 aus T vom \n21. Oktober 2002 sein. Danach leidet die Klägerin an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung mit reaktiver Depression, die aus psychotraumatologischer Sicht \nnicht im Herkunftsland, in dem die Traumatisierung stattgefunden hat, behandelt \nwerden kann. Es kann dahin stehen, ob diesem Gutachten überhaupt eine \nausreichende Exploration zu Grunde liegt, wobei sich begründete Zweifel hieran \nbereits daraus ergeben, dass die getroffenen Feststellungen nach eigenen Angaben \ndes Gutachters auf nur zwei Gesprächen mit der Klägerin am 06. Oktober und \n14. Oktober 2002 beruhen. Jedenfalls aber beruhen die im Gutachten getroffenen \nFeststellungen ausschließlich auf Angaben der Klägerin selbst zu ihrem \nVerfolgungsschicksal. Dies Angaben hält das Gericht insgesamt nicht für glaubhaft. \nDas Vorbringen der Klägerin scheidet daher als Grundlage der von Dr. B1 \ngetroffenen Feststellungen aus mit der Folge, das diese nicht geeignet sind, den \ngeltend gemachten Anspruch der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat gegenüber Dr. \nB1 in der Anamnese ausgeführt, dass ihre Augenverletzung ca. drei Jahre vor ihrer \nFlucht in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sei. Türkische Sicherheitskräfte \nhätten das Haus der Familie, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt alleine aufgehalten \nhabe, in Brand gesetzt. Bei dem Brand sei ihr dann ein brennendes Holzstück in das \nrechte Auge geflogen. Eine Behandlung des Auges in einem Krankenhaus in Istanbul \nhabe sich die Familie nicht leisten können, so dass sie danach zunehmend erblindet \nsei. Dagegen hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am \n01. Juni 1995 erklärt, dass die türkischen Sicherheitskräfte das Haus kurz vor ihrer \nAusreise aus der Türkei, etwa 30 Tage vor der Anhörung, angezündet hätten. Zur \nErklärung, warum ihre Augenverletzung nach dem Brand nicht ärztlich behandelt \nworden sei, gab sie im Anhörungsverfahren keine finanziellen Gründe an, sondern \ndass sich die Familie wegen der bestehenden Gefahr nach dem Brand habe \nverstecken müssen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Behauptung, das Augenlicht bei \ndem Hausbrand verloren zu haben, spricht, dass die Erblindung des rechten Auges \nbereits im türkischen Personalausweis der Klägerin aus dem Jahre 1993 ersichtlich \nist und ihr Vater im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hierzu befragt \naussagte, die Klägerin sei von Geburt an auf dem rechten Auge blind. Insoweit \nräumte die Klägerin in der Anhörung am 1. Juni 1995 auf Vorhalt des \nPersonalausweises und der Aussage des Vaters zunächst auch ein, bei dem Brand \ndoch nicht im Haus gewesen zu sein. Erst in der späteren mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 19. Oktober 2000 lies sie sich erneut \n- in Widerspruch zu dem früheren Vorbringen - dahin gehend ein, das Augenlicht \ndoch bei dem Hausbrand verloren zu haben. Zur Erklärung des Widerspruchs mit \ndem Personalausweisfoto führte sie dann aus, dass lediglich die Narbe, die im \nPersonalausweis zu sehen sei, seit Geburt existiere, nicht aber die Erblindung. Dies \nsind insgesamt miteinander nicht zu vereinbarende widersprüchliche Angaben zum \nVerletzungshergang und -zeitpunkt, die die Angaben der Klägerin gegenüber Herrn \nDr. B1 ebenfalls unglaubhaft machen. Soweit Dr. B1 in seinem Gutachten die \nFeststellung trifft, dass die Klägerin auf Grund ihrer Erlebnisse mit den türkischen \nMilitärs schwerst traumatisiert worden sei, fehlt es hierfür aber nicht nur auf Grund \nder unglaubhaften Angaben der Klägerin zu dem Brandgeschehen und der \nAugenverletzung an Substanz. Vielmehr hat die Klägerin auch im Rahmen der \nAnhörung durch das Bundesamt ausdrücklich erklärt, die Familie habe die Türkei \nzwar wegen des Brandes und der Gefahr für den Vater verlassen, sie selbst habe \naber keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Es fehlt daher \nnach den Angaben der Klägerin an weiteren persönlichen zur Traumatisierung \ngeeigneten Erlebnissen. Die Unbrauchbarkeit der Feststellungen des Gutachers \nDr. B1 beruht insoweit insbesondere darauf, dass er nicht alle von der Klägerin im \nRahmen des Asylverfahrens gemachten widersprüchlichen Angaben zu den \nUmständen ihrer angeblichen Traumatisierung kannte und daher auch gerade keine \nalle Umstände einbeziehenden Aussagen zu ihrer Traumatisierung machen konnte. \nÜberdies verhält sich das Gutachten auch nicht dazu, warum die PTBS im Falle der \nKlägerin entgegen dem üblichen Verlauf dieser Störung erst viele Jahre nach den \nbehaupteten traumatischen Erlebnissen aufgetreten ist. \n\n32\n\nAuch wenn die Klägerin aber unter einer posttraumatischen Belastungsstörung \nleiden würde bzw. sich die von der Klägerin geschilderten Symptome dem klinischen \nBeschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen lassen \nwürden, ist diese Krankheit jedenfalls in der Türkei behandelbar.\n\n33\n\nMenschen, die unter einer PTBS leiden, vermögen in der Türkei eine adäquate, \nden landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Diese \numfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird \nsowohl durch staatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer \nAbteilung für Psychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten \nals auch durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen \nsichergestellt.\n\n34\n\nVgl. insoweit Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - \nAnlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte \nAugust 2002) - 514-516.80/3 TUR -; vgl. ferner Auskünfte des Vertrauensarztes \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an die Stadt Velben vom \n8. November 1999 - RK 516 AA/SE... -, an den Märkischen Kreis vom \n26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... - und das Verwaltungsgericht Stuttgart \n- 5 K 10655/00 - vom 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y... -; in diesem Sinne auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -.\n\n35\n\nFolteropfer und traumatisierte Personen können sich etwa einer Behandlung \ndurch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der \ndurch Mitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan Haklari Dernegi\" (IHD) und der \nÄrztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung \n(Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir \nunterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 \neröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das \ndortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung \nfinanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von \nNichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der \nFinanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt \nes auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen \nund Behandlung des Posttraumatischen Belastungssyndroms auskennen. Zu \nnennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und \nSpenden finanzierende „Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für \ndie Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)\", die ein Rehabilitationszentrum für \nFolteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt.\n\n36\n\nVgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - \"Es geht um die Menschen - nicht \num den Staat\" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die \nTürkei vom 12. bis 21. März 2001; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 \nTUR -.\n\n37\n\nHinsichtlich der Therapieformen muss sich ein Asylbewerber bei Fehlen \nsubstantiierter Anhaltspunkte für das Auftreten einer extremen Gefahr für Leben oder \nGesundheit im Falle einer den bundesdeutschen Anforderungen nicht genügenden \nArt und Weise der Behandlung in seinem Heimatstaat auf die landesüblichen \nStandards verweisen lassen Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht \nvorgetragen.\n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -; Verwaltungsgericht \nStuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2001 - A 5 K 10899/99 -; vgl. zum Ganzen auch \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2001 \n- 17 K 3934/01.A -.\n\n39\n\nInsbesondere steht der Aufnahme einer solchen Therapie im Herkunftsland nicht \neine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Retraumatisierung entgegen. Das \nvorgelegte Gutachten des Dr. B1 vom 21. Oktober 2002 vermag eine solche \nAnnahme auf Grund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlagen \nnicht zu tragen. \n\n40\n\nGrundlage eines Anspruchs der Klägerin nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann aber \nauch nicht die von ihrem Hausarzt Dr. P im Attest vom 26. März 2003 bestätigte und \ndurch den ärztlichen Bericht des F und K Krankenhauses E1/E2 /P1 gGmbH vom \n02. Dezember 2002 gestützte Diagnose eines angeborenen Sturge-Weber-Syndroms \nsein. \n\n41\n\nZwar hält das Gericht das Vorbringen zu dieser Erkrankung für glaubhaft. Eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die \nTürkei alsbald eine intensive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, \nvermag es aber nicht zu erkennen. Die Bezeichnung Sturge-Weber-Syndrom \nbeschreibt ein Krankheitsbild, welches äußerlich durch ein Feuermal im Gesicht, sog. \nnaevus flammeus, erkennbar ist. Dieses Feuermal ist durch eine angeborene \nErweiterung der Blutgefäße in der Haut, meist im Bereich des 1. und \n2. Trigeminusastes bedingt. Hinzu kommt eine äußerlich nicht erkennbare \nBlutschwammbildung in der gleichen Schädelhälfte meist im Bereich der Hirnhaut \n(Meningen), die ebenfalls aus wild wachsenden Gefäßen besteht und als \nHaemangiom bezeichnet wird. Diese Haemangiome verkalken mit zunehmendem \nLebensalter und führen dadurch regelmäßig zu Durchblutungsstörungen dieses \nHirnbereichs, die wiederum letztlich eine Hirnrückbildung, sog. Hirnatrophie, \nauslösen. Diese Veränderungen führen häufig zu epileptischen Anfällen der \nPatienten. Therapierbar sind im Rahmen dieses gesamten Krankheitsbildes lediglich \ndie eventuell auftretenden epileptischen Anfälle. Sie können durch die Gabe \nentsprechender Antiepileptika gemindert bzw. unterdrückt werden. Gegen das \näußerlich sichtbare Feuermal kann lediglich kosmetisch durch Lasertherapie \nvorgegangen werden, ohne dass damit aber die Ursachen und Beschwerden der \nErkrankung selbst verbessert werden. Die Wucherung der Blutgefäße und ihre \nanschließende Verkalkung wie auch die Hirnrückbildung sind dagegen nicht \nbehandelbar; \n\n42\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1606.\n\n43\n\nDie Klägerin hat nach eigenen Angaben seit ihrer Geburt ein Feuermal in der \nrechten Gesichtshälfte. Ausweislich des ärztlichen Berichts des F und K \nKrankenhauses E1/E2/P1 gGmbH finden sich bei ihr erweiterte Blutgefäße vor allem \nim Bereich des rechten Auges, sog. Haemangiom. Epileptische Anfälle hat die \nKlägerin nach ärztlicher Auskunft sowohl ihres Hausarztes als auch der Ärzte Dr. C, \nDr. C1 und L allerdings bisher nicht erlitten. Es besteht bisher lediglich der Verdacht \nauf ein Anfallsleiden.\n\n44\n\nMithin würde sich die Situation der Klägerin nach einer Rückkehr in die Türkei \nnicht verschlechtern, da das beschriebene Erscheinungsbild des \nSturge-Weber-Syndroms weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der \nTürkei behandelbar ist. Lediglich epileptische Anfälle wären medikamentös linderbar. \nInsoweit handelt es sich bei der Klägerin aber noch nicht um ein aktuelles \nKrankheitsbild. Der bloße Verdacht auf epileptische Anfälle hat für die Entscheidung \nnach § 53 Abs. 6 AuslG aber außer Betracht zu bleiben. \n\n45\n\nNur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Zukunft auftretende \nepileptische Anfälle in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für \nNeurologie ausreichend behandelbar sind. Die erforderlichen Medikamente sind \nebenfalls in der Türkei erhältlich; \n\n46\n\nvgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an das \nBAFl vom 19. April 2002 - RK 516AA/SE 2S. -, vom 06. März 2002, \n- 2736512-163 -, vom 22. Januar 2002 - 2320656-163 -, an das VG Bremen vom \n24. September 2001 zum Az. 7 K 687/00.A. \n\n47\n\nSoweit die Klägerin sich schließlich zur Begründung ihres Antrags auf die \nDiagnose einer Schädelverletzung durch die behandelnden Ärzte Dr. C, Dr. C1 und L \nin den Attesten vom 06. März 2003, 10. März 2003 und 14. Juli 2003 bezieht, \nberuhen auch diese Atteste nicht auf glaubhaften Angaben der Klägerin und \nentsprechen daher nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 6 AuslG. \n\n48\n\nSoweit im Attest vom 06. März 2003 beschrieben wird, die \ncomputertomographisch festgestellte Hirnverletzung sei eine Folge der Misshandlung \nder Klägerin durch die türkischen Sicherheitskräfte, so gilt auch hier, dass diese \nAnamnese wieder allein auf den Angaben der Klägerin zu ihrem \nVorverfolgungsschicksal beruht, die wie bereits ausgeführt höchst widersprüchlich \nund daher unglaubhaft sind. Im Übrigen wurde im gesamten Asylverfahren auch nicht \nansatzweise vorgetragen, dass die Klägerin durch gegen sie gerichtete \nMisshandlungen der Sicherheitskräfte eine Schädelverletzung erlitten habe. Ihr \nVortrag ging immer nur dahin, durch den Hausbrand das Augenlicht verloren zu \nhaben. Vielmehr gab die Klägerin sogar ausdrücklich an, persönlich keine Probleme \nmit den Sicherheitskräften gehabt zu haben. Hätte die Klägerin also eigenständige \nkörperliche Misshandlungen erlitten, so hätte es nahe gelegen, diese \nMisshandlungen und Verletzungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt oder im \nweiteren Asylverfahren mitanzugeben.\n\n49\n\nUngeachtet dessen sind die Symptome, auf die die Ärzte Dr. C, Dr. C1 und L ihre \nDiagnose einer eigenständigen Schädelverletzung stützen insgesamt aber auch dem \nErscheinungsbild des Sturge-Weber-Syndroms zuordnungsfähig, was ebenfalls \ngegen die Annahme einer unabhängigen erst im späteren Leben erlittenen \nSchädelverletzung spricht. Laut Attest der Ärzte Dr. C, Dr. C1, L vom 14. Juli 2003 \nwurde bei der Klägerin computertomographisch eine ausgedehnte Kalizifizierung \n(Verkalkung) im Bereich des rechten erblindeten Auges sowie eine lokale Atrophie im \nBereich des rechten Hinterkopfes (Occipitalium) festgestellt. Typisches \nErscheinungsbild des Sturge-Weber-Syndroms ist aber - wie oben ausgeführt - \ngerade die Verkalkung der Blutgefäße im Bereich der Blutschwammbildung, d.h. im \nBereich der Haemangiome. Der Verdacht auf ein solches Haemangiom mit \nVerkalkung der Gefäße im Bereich des rechten Auges wurde bereits vom F und K \nKrankenhaus in seinem Bericht vom 02. Dezember 2002 im Zusammenhang mit der \nUntersuchung der Klägerin auf ein Sturge-Weber-Syndrom beschrieben. Die \nendgültige Diagnose stellte der Hausarzt Dr. P dann ausweislich des Attestes vom \n26. März 2003 Anfang Januar 2003. Typisch für das Sturge-Weber-Syndrom ist es \nauch, dass das äußerliche Feuermal und die inneren Haemangiome immer in \nderselben Kopfhälfte auftreten. So verhält es sich auch bei der Klägerin, bei der alle \nSymptome auf die rechte Kopfhälfte beschränkt sind. Schließlich entspricht auch die \ndurch die Ärzte Dr. C pp. bei einer Computertomographie festgestellte \nHirnrückbildung im rechten Hinterkopf der Klägerin dem Krankheitsbild des \nSturge-Weber-Syndroms, das infolge der Verkalkung der Blutgefäße in den \nHaemangiomen zu einer dortigen Hirnrückbildung führen kann. \n\n50\n\nSchließlich rechtfertigt auch die wirtschaftliche und persönliche Situation der \nKlägerin nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des \n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. \n\n51\n\nEine aus ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation resultierende relevante \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht mit der gebotenen \nWahrscheinlichkeit zu besorgen. Unabhängig von den Möglichkeiten zur Erlangung \neines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes können Personen mit einem \nEinkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes eine so genannte „Grüne \nKarte (Yesil Kart)\" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für \nstationäre Behandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen \nEinrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung \nder „Grünen Karte\" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten \nfür Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, \neine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten \naufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von \ndiesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 \nüber die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen \nStaatsangehörigen durch Ausstellung der „Grünen Karte\" vom 18. Juni 1992 die \nBestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und \nSolidarität\" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der \nProvinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung \nbeantragen;\n\n52\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - \nsowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier „Türkei - Medizinische \nInfrastruktur\" v. 15. Oktober 1998.\n\n53\n\nDie für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung in staatlichen \nKrankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung \nan eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart \ngetragen werden. Dies gilt insbesondere auch für die infolge von stationären oder \nambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. \nDemgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht erstattungsfähig, \nes sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als \nüberlebensnotwendig an;\n\n54\n\nSerafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. \n10. Februar 2001, S. 6 f.\n\n55\n\nDie Kosten für Antidepressiva, die in großer Auswahl erhältlich sind, mögen \nerheblich variieren. Für seit kurzem auf dem Markt befindliche hoch wirksame \nAntidepressiva liegen diese teilweise umgerechnet zwischen 50,00 EURO und \n100,00 EURO pro Packungseinheit. Demgegenüber ist das Medikament Amitriptylin, \ndas ebenfalls als sehr wirksam eingestuft wird, bereits für umgerechnet etwa \n5,00 EURO zu erwerben;\n\n56\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -.\n\n57\n\nEs obliegt dem Betroffenen, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz \nund in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene \n„Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)\" zu richten. Diese \nStiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig \nMedikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen;\n\n58\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht \nv. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 -; Kaya, Gutachten an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. \n\n59\n\nDarüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von der Klägerin \nselbst aufzubringen. Dabei mögen sie die Unterstützung der in der Türkei lebenden \nVerwandten suchen. Es ist davon auszugehen, dass diese es ihr ermöglichen \nkönnten und würden, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil \nKart verbunden sein werden, zu überwinden.\n\n60\n\nNach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und \nbejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle \nLeistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag. \nHierbei wäre zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen \nHeimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie \nnotwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann \nerhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen;\n\n61\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463 \n(464); ferner Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 \n- 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 \n- 10 Cs 96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. \n3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG -.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass eine etwaige tatsächliche oder \nrechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin auf Grund der geltend \ngemachten Suizidabsichten als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine \nBerücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden vermag;\n\n63\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998 \n- 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschl. v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: „Eine Suizidgefahr stellt aber kein \n'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und \npersonenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland \ndes Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht \nüber die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der \nBeurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere \nSachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder \npsychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen \ndes Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine \neventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; \nfür die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser \nGesichtspunkt keine Rolle zu spielen.\"; vgl. zum Ganzen auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 \n- 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347; \nVerwaltungsgericht Chemnitz, Beschl. v. 26. Februar 2002 - 4 K 151/02 -, \nEZAR 043 Nr. 54.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-07/26-k-4376-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-07/26-k-4376-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286811","retrieved":"2026-07-09 03:04:25.341626+00:00"}}