{"status":"available","doknr":"OLD286810","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0507.21K3575.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"21 K 3575/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger behauptet, syrischer Staatsangehöriger kurdisch-yesidischer \nVolkszugehörigkeit mit der im Urteilskopf angegebenen Identität zu sein. Er reiste \nnach eigener Angabe am 15. Dezember 2001 nach Deutschland ein und beantragte \nam 28. Dezember 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) erklärte er, dass man ihn wegen Aktivitäten, die namentlich \nin der Verteilung von Jahreskalendern bestanden hätten, für einen yesidischen \nVerein namens Lalesh in Syrien zwei Mal für längere Zeit festgenommen und \nmisshandelt habe. Als man im November 2001 dann erneut nach ihm gesucht habe, \nsei er über die Türkei geflüchtet. Wegen seiner weiteren Angaben wird auf das \nAnhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 07. Januar 2002 Bezug genommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte \ndas Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \n\n5\n\nEr hat am 31. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im \nWesentlichen ergänzend geltend: Er leide unter schweren depressiven Störungen, \nzum Einen weil er ein Glasauge habe, zum Anderen aber auch wegen der \ntraumatischen Erlebnisse während der Inhaftierungen in seinem Heimatland. \nDiesbezüglich lege er diverse Fachstellungnahmen, auf die Bezug genommen wird, \nvor. \n\n6\n\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 02. Oktober 2003 und 07. Mai 2004 hat \nder Kläger weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle \nverwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Mai 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der \nVerfahrensakte des Verwaltungsgerichts Köln - 20 K 2463/99.A - ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n16\n\nVorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger als politisch Verfolgter \naus Syrien ausgereist ist. In der Zwischenzeit ist auch nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Überzeugung beruht darauf, dass das \nVorbringen des Klägers zu den Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des \nHeimatlandes genötigt haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird auf den \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend wird \nausgeführt: Bereits die Angaben des Klägers zu den Modalitäten seiner angeblich \nper Flug erfolgten Einreise nach Deutschland sind unglaubhaft. Ist er laut seiner \nAngaben beim Bundesamt mittels eines roten europäischen Passes eingereist, \ndessen Nationalitätsangabe er nicht festlegen könne und der auf einen Namen \ngelautet habe, auf den er „ehrlich gesagt nicht geachtet\" habe, so legt er sich in der \nmündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2003 darauf fest, dass es sich um einen \neuropäischen Pass mit holländischer Nationalitätsbezeichnung gehandelt habe, \ndessen Namensbezeichnung er seinerzeit gekannt, aber zwischenzeitlich wegen der \nKompliziertheit wieder vergessen habe. Schon diese unterschiedlichen Angaben \nbelegen die Bereitschaft des Klägers die Unwahrheit zu sagen. Erfunden ist auch \ndas angebliche Vorfluchtgeschehen, dass ursächlich für seine Ausreise aus Syrien \ngewesen sein soll. Stellt er die angebliche Inhaftierung ab 29. Juni 1999, die \nwährend 10 Tagen in der Abteilung für politische Sicherheit unter Misshandlungen \nstattgefunden haben soll, beim Bundesamt in den Kontext der Gründung des \nyesidischen Vereins Lalesh durch seinen Bruder und ihn, den Kläger, selbst, wobei \ner aber kurioser Weise angibt, den Verein erst später, nämlich im November 1999, \ngegründet zu haben, so ist in der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2003 \nUrsache der Festnahme in erster Linie das beabsichtigte Verhör mit Nachfragen \nwegen des Aufenthalts seines Vaters. Von dem Verein Lalesh ist jetzt nicht mehr die \nRede. Nicht geglaubt werden können dem Kläger auch die Angaben über die \nbehauptete Inhaftierung ab 15. Februar 2001. Zunächst divergieren hier seine \nAngaben über die Haftdauer von 14 bzw. 15 Tagen. Unplausibel für die angeblich \nvon massiven Folterungen begleitete Inhaftierung ist der behauptete Haftanlass: die \nVerteilung des yesidischen Kalenders. Wieso sich die Mitarbeiter des \nSicherheitsdienstes bis hin zu höheren Offizieren nach Angaben des Klägers gerade \nüber dieses schlichte Werk derart erregten, dass sie die behaupteten schweren \nMisshandlungen durchführten, ist vollkommen unerfindlich, zumal Yesiden nach der \nErkenntnislage weder als ethnische noch als religiöse Gruppe Repressionen durch \nden syrischen Staat unterliegen.\n\n17\n\nVgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. Juli 2003.\n\n18\n\nNicht geglaubt werden kann die Angabe des Klägers in der letzten mündlichen \nVerhandlung, in Bezug auf die Umstände der Herstellung des Kalenders und auch \nsonst bei Nachfragen über seine Beziehungen zur Yekiti trotz schwerster Folter \nnichts zugegeben oder eingeräumt und alle Vorwürfe abgestritten zu haben. Eine \nsolche Standhaftigkeit ist dem Kläger nach dem Eindruck, den er in den mündlichen \nVerhandlungen gemacht hat, nicht zuzutrauen. Unglaubhaft ist es weiterhin, dass er \nangeblich erst im Februar 2001 den Kalender für das Jahr 2001 verteilte, obwohl \ndieser doch schon ab Januar benötigt wurde und deshalb ab Ende des Jahres 2000 \nhätte vorliegen müssen. Dass die Inhaftierungsgeschichte frei erfunden wurde, wird \nauch dadurch deutlich, dass der Kläger angeblich problemlos das \nGeheimdienstgefängnis zu Fuß hat verlassen können und eine ärztliche Behandlung \nder Füße nicht notwendig gewesen sein soll, obgleich bei ihm doch bis auf die \nspätere Zeit der Inhaftierung „etwa alle 6 Stunden\" nachhaltig die so genannte Falka \ndurch massive Schläge auf die Fußsohlen angewandt worden sei, was sich leicht auf \nmindestens 20 bis 30 maliges Zerschlagen der Füße summiert. Danach kann man \ndas Gefängnis nicht mehr einfach zu Fuß verlassen. Die Unglaubwürdigkeit des \nKlägers wird ferner noch dadurch belegt, dass er angesichts des behaupteten \nposttraumatischen Belastungssyndroms, das auf die Folter zurückzuführen sein soll, \nbemerkenswert unemotional, gleichsam wie auswendig gelernt, von den angeblich \nerlebten schrecklichen Folterungen berichtet. \n\n19\n\nUnglaubhaft ist auch seine Schilderung zu dem angeblich schließlich die \nAusreise auslösenden Ereignis vom November 2001. Angesichts der behaupteten \nVorfälle von Juni 1999 und Februar 2001 ist es vollkommens lebensfremd \nanzunehmen, dass der Kläger und seine Familienangehörigen in Anbetracht der \nAufmerksamkeit, die sie nach seiner Schilderung zuvor aus Sicht der \nSicherheitsbehörden auf sich gezogen hatten, weiterhin riskante Unterlagen zu \nHause aufbewahrten, da sie doch jederzeit mit einer erneuten Hausdurchsuchung \nnebst den daran anknüpfenden Maßnahmen rechnen mussten. Ferner kann auch \nnicht geglaubt werden, dass die Schwester des Klägers, die bei der \nDurchsuchungsaktion vom November 2001 angeblich im Haus gewesen ist, von den \nSicherheitsbeamten die Gelegenheit bekam, das Haus zu verlassen und damit \nGelegenheit erhielt, den Kläger, an dessen Festnahme doch nachhaltiges Interesse \nbestand, zu warnen. Derart schlecht arbeitet der Sicherheitsdienst nicht. Schließlich \nist unerfindlich, wieso nach der aus der Sicht des Sicherheitsdienstes erfolgreichen \nDurchsuchung des Hauses die dort anwesende Mutter des Klägers und seine \nSchwester nach seiner Erklärung nicht festgenommen worden sind, obgleich doch \nstaatsfeindliche Unterlagen bei der Durchsuchung gefunden sein sollen.\n\n20\n\nDie aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche machen den Kläger \ninsgesamt unglaubwürdig. \n\n21\n\nBei einer Rückkehr muss er auch nicht auf Grund anderweitiger Umstände damit \nrechnen, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein.\n\n22\n\nDie Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung \nliegt nicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass der Kläger, wie er behauptet, der \nkurdischen Volksgruppe, noch daraus, dass er nach seiner Darlegung der religiösen \nGruppe der Yesiden angehört. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, \ndass die Kurden in Syrien nicht als Gruppe verfolgt werden.\n\n23\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.1997 - 2 L 354/97 -, Beschluss vom \n14.07.1999 - 2 L 4943/97 -.\n\n24\n\nDem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die jüngsten \nAuseinandersetzungen vom März 2004 führen zu keiner anderen Bewertung. Sie \nsind zwischenzeitlich beendet. Über weitere Konflikte zwischen Kurden und syrischer \nStaatsmacht ist seitdem nichts mehr berichtet worden. Stellt sich die Lage \ndemgemäß als mittlerweile beruhigt dar, ist zudem zu berücksichtigen, dass die \nAuseinandersetzungen ihren Ursprung in einem Konflikt hatten, der sich nach einem \nFußballspiel zwischen rivalisierenden Gruppen unter den Zuschauern ergab. Die \nsyrischen Behörden haben versucht, hiergegen vorzugehen und die Ordnung wieder \nherzustellen. Die staatlichen Behörden sind also nicht gezielt und nur um kurdische \nVolkszugehörige zu bedrängen oder zu verfolgen mit Gewalt gegen eine größere \nGruppe von Kurden vorgegangen. Es gab einen nachvollziehbaren äußeren \nordnungsrechtlich begründeten Anlass für den Einsatz, der allerdings eskalierte und \ndazu führte, dass sich die Lage sodann über mehrere Tage verschärfte und letztlich \nÜbergriffe der syrischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte bei kurdischen \nProtestkundgebungen nach sich zog. Wie die nunmehr beruhigte Situation,\n\n25\n\nvgl. hierzu und zu den vorstehenden Feststellungen: Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 24. März 2004,\n\n26\n\nerweist, war und ist aber eine Gruppenverfolgung der Kurden nicht das Ziel des \nsyrischen Staates.\n\n27\n\nAuch eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von \nAngehörigen der yesidischen Glaubensgemeinschaft ist zu verneinen. Das Gericht \nschließt sich insoweit der entsprechenden ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung an.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Saarland, Urteil \nvom 27. 02.2002 - 3 Q 230/00 -; OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1998 - 2 BA 4/97 -\n; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 -; entsprechend auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in \nSyrien vom 17.07.2003.\n\n29\n\nDer Kläger muss bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit der Gefahr der \nSippenhaft wegen Aktivitäten seines angeblichen Bruders I1 rechnen. Zum Einen ist \nnoch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der aus den vorstehenden Gründen \ninsgesamt unglaubwürdige Kläger überhaupt einen solchen Bruder hat. \nAussagekräftige Identitätspapiere oder ein Auszug aus dem Familienregister liegen \nnicht vor. Zum Anderen ist erst recht kein Anhaltspunkt dafür gegeben, ernsthaft \nannehmen zu können, dass es sich bei dem Bruder - seine Existenz einmal \nunterstellt - um einen aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden als gefährlich \neingestuften Regimegegner handelt. Nur bei solchen nahen Angehörigen ist aber die \nGefahr der Sippenhaft in Syrien gegeben.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.2000 - 9 A 1220/00.A -, VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 17.07.2003.\n\n31\n\nSchließlich ist in Bezug auf die behaupteten gesundheitlichen Probleme des \nKlägers kein Sachverhalt festzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAuslG begründen könnte.\n\n32\n\nDie Depressionen des Klägers sind grundsätzlich im öffentlichen \nGesundheitswesen in Syrien behandelbar.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 - 514-516.80/37318 -.\n\n34\n\nDarüber hinaus wird hier sogar die private Behandlung des Klägers in Syrien \nmöglich sein, weil seine wirtschaftliche Situation dort nach seinen Angaben „gut\" war \n(vgl. Blatt 13 der beigezogenen Akte des Bundesamtes). Damit ist davon \nauszugehen, dass für eine qualifizierte Behandlung durch psychologische \nSpezialisten, etwa der Universitätsklinken in Aleppo oder Damaskus, gesorgt werden \nkann. Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis z. B. i.S.v. § 53 Abs. 6 S. \n1 AuslG, etwa in Gestalt eines so genannten posttraumatischen \nBelastungssyndroms, gibt es keinen plausiblen Anhaltspunkt. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der eingereichten „fachpsychologischen Stellungnahme\" des Dr. B. \nDiese Stellungnahme ist unbrauchbar, weil sie nicht auf einer hinreichend kritischen \nAnamnese beruht. Dr. B hat vielmehr schlicht die Angaben des (unglaubwürdigen) \nKlägers über das angebliche Vorfluchtgeschehen seiner Diagnose und Beurteilung \nals wahr zu Grunde gelegt und tendiert deshalb zu einem zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernis.. Eine Überprüfung der Angaben unter \nGlaubwürdigkeitsgesichtspunkten hat er nicht ansatzweise vorgenommen. Da der \nKläger die angeblichen traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland jedoch frei \nerfunden hat (siehe oben), fehlt es aber an jeder Grundlage, hier ein \nposttraumatisches Belastungssyndrom annehmen zu können. Hinsichtlich der wegen \ndes Verlustes eines Auges aufgetretenen Depressionen, die möglicherweise \nfortdauern, hat schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass \nihn diese psychischen Beschwerden sowohl in Syrien als auch in Deutschland \nbelasten. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist hierin nicht zu \nerblicken.\n\n35\n\nDie Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-07/21-k-3575-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-07/21-k-3575-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286810","retrieved":"2026-07-09 03:04:25.233922+00:00"}}