{"status":"available","doknr":"OLD286833","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0506.4K4743.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"4 K 4743/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0. 1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben \nam 20. Januar 2003 über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf in das Bundesgebiet \nein. Dabei führte er einen türkischen Personalausweis mit, ausgestellt von der \nEinwohnerbehörde in Karliova am 23. Juni 1995. Die Grenzkontrollen will er mit \neinem verfälschten Pass, einem verfälschten Visum und der Hilfe von Schleppern \nüberwunden haben. Nähere Angaben zu den Passeintragungen macht der Kläger \nnicht.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 3. Februar 2003, als Asylberechtigter anerkannt \nzu werden.\n\n4\n\nMit dem Antrag trug er vor: Er habe bis 1997 das Gymnasium besucht. Danach \nhabe er sich mehrfach der Aufnahmeprüfung in die Universität gestellt, sei aber nicht \nerfolgreich gewesen. Er habe zusammen mit einem Bruder im Schuhgeschäft seines \nVaters gearbeitet. Sein Vater habe auch noch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. \nEr, der Kläger, gehöre keiner Partei an. Er sei allerdings, wie alle \nFamilienangehörigen, ein tief gläubiger Moslem. Sein Großvater und ein Onkel \nspielten bedeutende Rollen in der islamischen Gemeinde.\n\n5\n\nAm 14. April 1998 seien die Wohn- und Gebetshäuser in Karliova durchsucht und \nsein Vater sei unter dem Verdacht der Unterstützung der Hisbollah festgenommen \nworden. Der Vater sei drei Monate lang in Haft gehalten worden. Danach habe die \nFamilie das Gefühl gehabt, sie stehe unter Beobachtung. Er, der Kläger, sei in der \nFolgezeit mehrfach polizeilich befragt worden; man habe angedeutet, er habe \nebenfalls Verbindungen zur Hisbollah. Seit 2000 habe der Druck zugenommen. Man \nhabe von ihm verlangt ein Schriftstück zu unterzeichnen, das er aber nicht vollständig \nhabe lesen dürfen. Er habe sich geweigert. Am 24. September 2002 sei sein Vater \nerneut inhaftiert worden. Er, der Vater, sei erst am 21. Oktober 2002 wieder \nentlassen worden. Anlässlich der Verhaftung des Vaters sei ihm, dem Kläger, von \nder Familie bedeutet worden, er solle sich besser aus dem Staub machen. Er habe \nsich dann nach Istanbul abgesetzt. Im Januar 2003 habe er noch erfahren, dass \ngegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Am 20. Januar 2003 sei er deshalb \naußer Landes geflüchtet.\n\n6\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 14. Februar 2003 machte der Kläger geltend:\n\n7\n\nAusgereist sei er, nachdem am 24. September 2002 sein Vater verhaftet worden \nsei. Er, der Kläger, sei zur Zeit der Festnahme des Vaters zum Mittagessen zu \nHause gewesen. Ein Bruder habe ihn angerufen, ihn informiert und zugleich gesagt, \ndie Polizei habe auch nach ihm gefragt. Er sei daraufhin im Heimatdorf \nuntergetaucht, wo noch etliche Verwandte lebten. Während seiner Abwesenheit sei \nzwei Mal von Sicherheitskräften zu Hause in Karliova nach ihm gefragt worden. Er \nhabe sich deshalb nach Istanbul abgesetzt. Über einen Anwalt habe die Familie in \nErfahrung gebracht, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Der \nHaftbefehl sei am 19. November 2002 erlassen worden und enthalte den Vorwurf \neiner Straftat nach § 168 Abs. 2 TStGB. In 2002 seien drei Cousins von ihm auf \nGrund der gleichen Strafvorschrift zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Sein \nVater sei nach der Haftentlassung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen \nStraftaten nach § 169 TStGB verurteilt worden. Er, der Kläger, müsse ebenfalls mit \neiner strafrechtlichen Verurteilung rechnen. Als Grund für den gegen ihn erhobenen \nunzutreffenden Verdacht, der Hisbollah anzugehören komme nur in Frage, dass er \nund seine Familie intensiv ihren moslemischen Glauben lebe.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. April 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde die \nAbschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am \n11. April 2004 zugestellt. Am 23. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n16\n\nDer Kläger wird bei einer Rückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit \nnicht aus politischen Gründen durch den türkischen Staat verfolgt werden. An seiner \nSicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel.\n\n17\n\n1. Der Kläger hat eine ihm nach der Rückkehr in die Türkei drohende politische \nVerfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht beachtlich, also überwiegend \nwahrscheinlich, dass er ,wegen der Zugehörigkeit zur Hisbollah, einer Vereinigung \nmilitanter Fundamentalisten islamischer Prägung, in ein Strafverfahren verwickelt und \nzu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird und in Zusammenhang mit den \npolizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Misshandlungen erdulden \nmuss.\n\n18\n\n1.1 Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Rückfrage bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht überzeugend \nangeben können, warum er in den Verdacht der Zugehörigkeit zur Hisbollah geraten \nist und ihn die Sicherheitskräfte gerade Ende 2002 energisch und noch dazu mit \nHaftbefehl gesucht haben sollen. Der Kläger will der Hisbollah nicht angehört haben. \nEr hat auch keine handfesten Verdachtsmomente genannt, die den Argwohn der \nSicherheitskräfte ihm gegenüber hätten wecken können. Allein die Behauptung, er \nstamme aus einer tief religiösen Familie, die prominente Gemeindemitglieder in ihren \nReihen habe, reicht nicht aus. Eine Fahndung mit Haftbefehl kurz vor der Ausreise \nEnde 2002 passt weder mit der individuellen Vorgeschichte zusammen, die der \nKläger präsentiert, noch mit dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse in der \nTürkei. Der Kläger will, neben seinem Vater, schon seit 1998 wegen angeblicher \nHisbollah-Zugehörigkeit unter Beobachtung gestanden haben. In der Zeit bis gegen \nEnde 2002 ist aber ernsthaft gegen ihn nichts unternommen, insbesondere ist er \nnicht festgenommen worden. Das verwundert, weil der türkische Staat gerade in \n1999 und 2000 einen energischen Schlag gegen die terroristische und durch und \ndurch verbrecherische Organisation Hisbollah geführt hat. Im Sommer 1999 sowie im \nJanuar und Februar 2000 kam es zu groß angelegten Razzien der Polizei, bei der \nzahlreiche der Mitgliedschaft in der Hisbollah verdächtige Personen verhaftet \nwurden. Ihr Anführer, Hüseyin Velioglu, wurde bei einem Feuergefecht getötet. Die \nFestnahmen führten zur Entdeckung zahlreicher Gräber, in denen die Hisbollah die \nLeichen ihrer entführten und auf äußerst brutale Weise umgebrachten Opfer \nbegraben hatte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei, Stand August 2003, vom 12. August 2003, 508-516.80/3 TUR). \nEtliche bis dahin ungeklärte Todesfälle oder Fälle des Verschwindens von Personen \nließen sich der Hisbollah zuschreiben. Es kam in der gesamten Türkei zu weiteren \nHunderten von Festnahmen von Hisbollah-Mitgliedern und zu Strafverfahren gegen \nsie. Wenn der Kläger tatsächlich schon damals unter Hisbollah-Verdacht stand, \nwären er und sein Vater von diesen Razzien und Strafverfahren erfasst worden. \nDavon wird aber nichts berichtet. Das kann nur bedeuten, dass gegen sie eben \nnichts vorlag. Warum sich diese Situation gegen Ende 2002 geändert haben sollte, \nwird nicht klar. Es ist im Gegenteil für diesen späten Zeitpunkt unwahrscheinlich, \ndass der Kläger als Hisbollah-Mitglied allein wegen seiner strengen Religiosität \nverfolgt wird. Die türkischen Sicherheitskräfte hatten die Hisbollah in ihrem Land \nAnfang 2000 zunächst einmal zerschlagen oder mindestens schwer geschwächt. \nDanach ist sie in der Türkei nicht wieder in Erscheinung getreten. Mit dem Wahlsieg \nder konservativen, islamisch geprägten AKP bei den vorgezogenen Neuwahlen am \n3. November 2002 hat sich das innenpolitische Klima entscheidend verändert. Allein \ndie Eigenschaft als streng gläubiger und praktizierender Moslem konnte danach \nkaum zu dem Verdacht führen, einen richterlichen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in \neiner terroristischen Vereinigung zu erwirken. Haben sich, anders als der Kläger \nglauben machen will, unmittelbar vor seiner Ausreise greifbare Verdachtsmomente \nfür seine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung ergeben, ist der \nHaftbefehl zu Recht ergangen. Darin und in dem, was auf den Kläger nach Maßgabe \nseiner sonstigen Angaben zukommt, liegt keine politische Verfolgung, sondern die \nAnwendung des Strafrechtes zum Rechtsgüterschutz.\n\n19\n\n1.2 Die Lebenssituation des Klägers weist im Licht der ungereimten \nVerfolgungsgeschichte allerdings auch auf asylfremde, nämlich persönliche und \nwirtschaftliche Motive für eine Ausreise aus der Türkei nach Deutschland hin. Er hat \nin der Türkei eine qualifizierte Schulausbildung genossen, aber nach seinen \nDarlegungen offenbar keine echte Chance auf ein Hochschulstudium. Es droht \naußerdem die Einberufung zum Wehrdienst. Er war, zusammen mit einem Bruder, \nVerkäufer in einem Schuhgeschäft, das offenbar nicht einmal seinem Vater, sondern \nirgend welchen anderen Familienmitgliedern gehörte. Gemessen an seinen auf den \nGymnasialabschluss bauenden Ansprüchen war er in der Türkei ohne echte \nBerufs- und Lebensperspektive. Er fiel der Familie zur Last. In dieser Situation lag \nnichts näher als eine Ausreise nach Westeuropa und hier nach Deutschland, wo \nbereits Familienmitglieder Fuß gefasst hatten. Mangels begründeter Aussichten, \nausländerrechtlich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, lag es nahe, sich der \nBehauptung einer drohenden politischen Verfolgung zu bedienen. Die mangelhafte \nEinpassung des Vortrags in das Geschehen in der Türkei und der substanzarme \nVortrag zu den Verdachtsgründen wegen Zugehörigkeit belegen den Verdacht einer \nKonstruktion. Die Schilderung echter eigener Erlebnisse würde derartige Mängel \nnicht aufweisen.\n\n20\n\n2. Wenn bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger der \nVerdacht der Zugehörigkeit zur Hisbollah und dementsprechend einer Straftat nach \n§ 168 TStGB entstanden ist, könnte das keinen Anspruch auf Asyl begründen. Das \ngilt selbst dann, wenn, was unterstellt werden soll, aber weder bewiesen noch als \nglaubhaft angenommen wird, der in Kopie vorgelegte Haftbefehl vom \n19. November 2002 gegen den Kläger ergangen sein sollte.\n\n21\n\n2.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung \nvon Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische \nVerfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit \nder Maßnahme zu bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nVorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung \nkriminellen Unrechts zum Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung \neingestuft werden, die bestimmte persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als \nsolche unterdrücken soll. Die Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren \neines jeden Staates gerade als Teil der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich \njeder Staatsbürger nach dem Recht seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine \nstaatliche Verfolgung von Taten mit Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine \nUmsetzung politischer Überzeugung darstellen, insbesondere separatistische und \npolitisch-revolutionäre Aktivitäten, politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, \nwenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner \npolitischen Identität verteidigt. Eine derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem \nBereich der politischen Verfolgung heraus, wenn Straftaten verfolgt werden, die sich \ngegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet haben, selbst wenn diese politisch \nmotiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, \n315 f.). Strafverfahren, die allein dem Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische \nVerfolgung.\n\n22\n\n2.2 Die eventuelle strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen Zugehörigkeit \nzu einer terroristischen Organisation dient allein dem Rechtsgüterschutz. Sie ist nicht \nals politische Verfolgung einzustufen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nmit dem Kläger wegen Zugehörigkeit zur „Hisbollah\" außerhalb der staatlichen \nRechtsordnung verfahren und er dadurch in eine ausweglose Lage gebracht wird, in \nder er schwere und unzumutbare Verletzungen seiner Menschenrechte hinnehmen \nmuss. Selbst wenn er den Sicherheitsbehörden der Türkei als Hisbollah-Mitglied \nverdächtig ist, ist das, was er zu erwarten hat, keine ausgrenzende Verfolgung. Die \nMaßnahmen des türkischen Staates werden sich im Rahmen der legitimen \nVerteidigung des Bestandes des Staates, der Verpflichtung zum Schutz aller \ntürkischen Bürger und des Strafverfolgungsinteresses und der darin \neingeschlossenen rechtmäßigen Ziele halten. Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner \nAngaben unterstellt, mit einer Festnahme, unter Umständen mit Untersuchungshaft \nund, bei unglücklichem Verlauf der Dinge, mit einem Strafverfahren zu rechnen. \nDiese polizeilichen und strafrechtlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die politische \nÜberzeugung des Klägers, sondern an Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer \nTerrororganisation an, die der PKK an Gewaltbereitschaft und Brutalität gleich \nkommen dürfte. Ihr darf der türkische Staat zur Gewährleistung der öffentlichen \nSicherheit und zur Vergeltung des verübten Unrechtes mit den Mitteln des \nPolizei- und Strafrechtes entgegen treten. Die Verhältnismäßigkeitsgrenzen sind \ndenkbar weit gesteckt. Die türkische Hisbollah ist eine Vereinigung militanter \nFundamentalisten islamischer Prägung. Der Nationale Sicherheitsrat der Türkei hat \nin seiner Sitzung vom 31. Januar 2000 die Hisbollah als gefährlicher als die PKK \neingestuft. Ihr werden zahlreiche schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden. Die \nOpfer waren in der Hauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und \nBruderschaften, in der Vergangenheit aber auch Anhänger der PKK und der HADEP \nund ihrer Vorläufer sowie Mitglieder aus den eigenen Reihen. Eine derart \ngemeingefährliche Gruppierung darf mit den Mitteln des Strafrechtes bekämpft \nwerden. Wer als Staatsbürger der Türkei in den Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser \nOrganisation gerät, muss die staatliche Reaktion darauf hinnehmen. Es ist ihm \nzuzumuten, sich mit Hilfe anwaltlichen Beistandes den strafrechtlichen Ermittlungen \nund unter Umständen einem Strafverfahren zu stellen.\n\n23\n\n2.3 Mehr als allenfalls die Durchführung eines Strafverfahrens hat der Kläger \nnach seinem Vortrag nicht zu erwarten. Die echten Mitglieder der Hisbollah machen \nsich, je nach ihrer individuellen Rolle, nach §§ 146 TStGB, 168, 169 TStGB und/oder \n311, 312 TStGB strafbar. § 146 TStGB betrifft die gewaltsame \nVerfassungsumwälzung, § 168 TStGB den Zusammenschluss zu einer bewaffneten \nVereinigung oder Bande und darin die Mitglieder, die sich der Vereinigung in \nKenntnis ihrer Ziele angeschlossen haben. § 169 TStGB erfasst Beihilfehandlungen \nfür Banden oder Vereinigungen im Sinne von § 168 TStGB. § 311 TStGB stellt die \nöffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten unter Strafe. § 312 TStGB \nbetrifft das Preisen bzw. die öffentliche Befürwortung von Verbrechen, des \nUngehorsams gegen das Gesetz oder zu Feindseligkeiten zwischen Klassen, \nRassen, religiösen oder regional fixierten Gruppen. Der Kläger hat keine Verurteilung \nnach den genannten Strafvorschriften zu befürchten. Der Verdacht gegen ihn nach \nseinem Vorbringen haltlos ist, wird es nicht gelingen, ihm das Gegenteil zur vollen \nrichterlichen Überzeugung nachzuweisen. Für eine Verurteilung auf der Grundlage \nvon § 168 TStGB fehlt es an allen Voraussetzungen. Dass die türkische Justiz den \nKläger auf Biegen und Brechen hinter Schloss und Riegel zu bringen versucht und \ndeshalb keinen fairen Prozess führt, ist ganz unwahrscheinlich. Der Kläger ist als \nPerson und selbst als Regimegegner für ein derartiges, für das Ansehen des \ntürkischen Staates nicht risikoloses Verfahren erheblich zu unbedeutend. Dem \nKläger wird in einem Strafverfahren in der Türkei rechtliches Gehör gewährt, er kann \nsich eines Verteidigers bedienen und das Urteil wird von unabhängigen Richtern \ngefällt werden. Das gilt auch für Verfahren vor den türkischen \nStaatssicherheitsgerichten. Nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt werden \nwahrscheinlich die Vorermittlungen bereits seine Unschuld ergeben und man wird ihn \nfreilassen. Eine Anklage oder gar eine Verurteilung sind ganz unwahrscheinlich. Der \nVater des Klägers ist nach den Behauptungen des Klägers lediglich nach § 169 \nTStGB wegen Unterstützungshandlungen verurteilt, die Strafe ist zur Bewährung \nausgesetzt worden. Für den Kläger, der nach seinen Behauptungen in keinem \nbewussten Kontakt zu Mitgliedern der Hisbollah gestanden und sie in dieser \nEigenschaft auch nicht unterstützt hat, wird es nicht einmal zu diesem \nStrafausspruch kommen. Selbst ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren ist \nunwahrscheinlich. Es wird sich auch aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte \nalsbald herausstellen, dass der Kläger offensichtlich nicht zur Hisbollah gehörte, \nkeine Straftaten begangen und auch keinen Anlass gegeben hatte, solche zu \nvermuten. Das wird die alsbaldige Freilassung zur Folge haben. So ist es selbst im \nZuge der groß angelegten polizeilichen Maßnahmen Anfang 2000 geschehen. Im \nRahmen der damals gegen die Hisbollah gerichteten Polizeiaktionen sind von den \nfestgenommenen knapp 1400 Personen knapp 700 wieder frei gelassen worden \n(Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2001, \nAsylisNr. TUR0004278). Nachdem die Hisbollah zerschlagen ist, sich die Aufregung \num diese Organisation gelegt hat und der Regierungswechsel eine Stärkung des \nislamischen Elementes in der Türkei gebracht hat, haben sich die Verhältnisse noch \ndeutlich zu Gunsten des Klägers verbessert.\n\n24\n\n2.4 Auch eine möglicherweise irrtümliche Inhaftierung im Zuge von \nstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Hisbollah hat der Kläger zu ertragen. Darin \nliegt kein Ausgrenzen und kein Abdrängen in eine ausweglose Situation. Der in der \nTürkei anwaltlich vertretene Kläger muss sich gegen unbegründete Vorwürfe mit den \ndurch das Gesetz eingeräumten Rechtsmitteln wehren. Strafrechtliche Verfolgungen, \ndie sich im Einzelfall als unbegründet erweisen, sind für sich genommen keine \npolitische Verfolgung. Dieses Risiko trägt bis zu einem gewissen Grad jeder \nStaatsbürger auch in eindeutig verfolgungsfreien, liberal und demokratisch \norganisierten Staaten. Dass der Kläger unter dem Deckmantel des Strafrechts wegen \nseines moslemischen Glaubens politisch verfolgt wird, ist in der gegenwärtigen \ninnenpolitischen Situation der Türkei vollkommen ausgeschlossen.\n\n25\n\n2.5 Der Kläger hat im Vorfeld der an sich schon unwahrscheinlichen \nstrafrechtlichen Ermittlungen und des Untersuchungsverfahrens wahrscheinlich nicht \nmit einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter oder schwere \nMisshandlungen zu rechnen. Zwar sind diese Dinge in der Türkei immer noch \nverbreitet. Sie kommen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor und \nzwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen \nStrafsachen (Auswärtiges Amt, 508-516.80/3TUR, Lagebericht Türkei vom \n20. März 2002). Trotz etlicher Ansätze hat sich eine durchgreifende Verbesserung \ndieser Zustände bislang nicht ergeben. Gerade die als Mitglieder \nfundamentalistischer religiöser Gruppierungen strafrechtlich verfolgten Personen \ntragen jedoch kein signifikantes Risiko, Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Fälle \nvon gefolterten religiösen Beschuldigten spielen in den Dokumentationen der \nneutralen Menschenrechtsstiftung, des türkischen Menschenrechtsvereins und in den \nPresseberichten praktisch keine Rolle. Letztere sprechen vielmehr dafür, dass \nHisbollah-Anhänger sichtbar besser behandelt werden als andere Häftlinge und \nForderungen zur Verbesserung der Haftbedingungen schneller und effektiver \ndurchsetzen können. Repressalien, wie sie gegenüber kurdischen Häftlingen vor \nallem im Südosten berichtet werden, sind gegenüber Angehörigen militanter \nVereinigungen nicht bekannt geworden oder stellen sich eher als Einzelfälle dar. Die \nGefahr menschenunwürdiger Behandlung ist zwar nie auszuschließen, vor allem in \ndemjenigen Stadium, in dem es um die polizeilichen Ermittlungen geht. In der \nSumme ist das Risiko aber deutlich geringer als bei einer Person, der Verbindungen \nzu linksradikalen oder separatistischen Vereinigungen zugeschrieben werden \n(Rumpf, Gutachten vom 6.1.2001 an das VG Stuttgart zu A 3 K 10163/99).\n\n26\n\nDas Gutachten von Kaya vom 30. Januar 2004 (für das VG Freiburg) ergibt sich \nnichts anderes. Die Feststellung, wenn bekannt sei, dass jemand der Hisbollah \nangehöre und per Haftbefehl gesucht werde, müsse der Betreffende bei Verhören \nmit physischem und psychischem Druck rechnen, damit er gestehe und \nOrganisationsinterna preisgebe, lässt sich auf die persönlichen Verhältnisse des \nKlägers nicht übertragen. Zum einen ist schon der Ansatz von Kaya, dass in \npolitischen Strafverfahren, auch solchen gegen Angehörige der Hisbollah, stets, \nsystematisch und permanent physischer und psychischer Druck ausgeübt werde, \nnicht überzeugend. Eine größere Zahl von Referenzfällen nennt Kaya in diesem \nZusammenhang nicht. Bekannt ist lediglich, dass die Angehörigen politischer \nOrganisationen aus dem linken und kurdisch-separatistischen Spektrum besonders \nin den Polizeiwachen der westlichen Großstädte in erheblichem Umfang \nMisshandlungen und Folter ausgesetzt sind (OVGNW, Urteil vom 27. Juni 2002, \n8 A 4782/99.A, Seite 95,96). Diesem Umfeld ist die Hisbollah nicht zuzurechnen. \nZum anderen ist der Kläger nach seinen Angaben eben nicht Mitglied der Hisbollah \nund erst recht nicht von gehobenem Rang oder ein Aktivist. Er hat durch sein \nVerhalten nach seinen Angaben auch keine handfesten Verdachtsmomente für diese \nAnnahme gesetzt. Sollte er verhört werden, wird sich alsbald herausstellen, dass er, \nwie er vorträgt, keine persönlichen Kontakte zur Hisbollah unterhalten hatte. Selbst \nnach der Auffassung von Kaya (a.a.O.) hängt die Behandlung des Verdächtigen \nstark von der Position innerhalb der Organisation und vom Umfang der Aktivitäten \nab; Aktivisten der Organisation Hisbollah haben danach bei Verhören mehr Druck zu \nerwarten als kriminelle Straftäter. Der Kläger ist weit davon entfernt, diesem Kreis \nvon Aktivisten zugerechnet werden zu können. Harte Verhöre hat er hinzunehmen. \nSie werden nach aller Wahrscheinlichkeit nicht die Schwelle überschreiten, die \ngemessen an der Gefährlichkeit der Hisbollah den Rechtsgüterschutz von dem \nBereich asylerheblicher Nachteile trennt.\n\n27\n\n2.6 Die Behauptung des Klägers, seine Cousins seien wegen Zugehörigkeit zur \nHisbollah zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, mindestens einer von ihnen \nsei während der Haft auch gefoltert worden, ist unerheblich. Die Lage des Klägers ist \nnicht vergleichbar. Auf der Grundlage seines Vortrags sind strafrechtliche \nKonsequenzen in diesem Umfang ausgeschlossen. Auch sein Vater hat keine \nvergleichbare Strafe hinnehmen müssen. Der Verdacht von Kontakten zu einer \ngewaltbereiten fundamentalistischen islamischen Organisation löst das für den \nkurdischen Separatismus oder die Angehörigen linksradikaler Organisationen \ngenerell gegebene Risiko, in der Polizeihaft misshandelt zu werden, nicht aus. Nach \naller Erwartung wird der Kläger nicht anders als in gewöhnlichen Strafverfahren \nüblich behandelt und mangels hinreichender Anhaltspunkte für irgendwelche \nKontakte zur Hisbollah demnächst auf freien Fuß gesetzt werden. Ein Interesse des \ntürkischen Staates, den unpolitischen Kläger auszuschalten oder auch nur nachhaltig \nzu drangsalieren, ist nicht zu erkennen. Dafür liefert sein Vortrag keine \nausreichenden Anhaltspunkte. Die Gefahr eines Einzelübergriffs lässt sich nie \nausschließen. Das genügt zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht.\n\n28\n\n3. Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 steht dem Kläger nicht zu. \nAsylunabhängige Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gibt es \nnicht.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/4-k-4743-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/4-k-4743-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286833","retrieved":"2026-07-09 03:04:28.309532+00:00"}}