{"status":"available","doknr":"OLD286832","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0506.16L1418.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"16 L 1418/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde die \nsofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat \nbzw. (bei der Ersatzvornahme) die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. In \ndringenden Fällen (wie dem vorliegenden) kann gemäß § 80 Abs. 8 VwGO der \nVorsitzende der Kammer entscheiden.\n\n6\n\nVoraussetzung für die begehrte gerichtliche Anordnung ist, dass das private \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist bei \noffensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes regelmäßig der Fall. \nAndererseits ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, wenn der \nVerwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen \nBetrachtungsweise offensichtlich rechtmäßig ist und ein Vollziehungsbedarf besteht. \nLetzteres ist hier bei summarischer Prüfung der Fall.\n\n7\n\nDie in der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 getroffene Regelung ist \nhinreichend bestimmt. Sie enthält die Anordnung, das Wahlplakat oder - sinngemäß - \ndie Wahlplakate (wenn es mehrere sind, was sehr wahrscheinlich ist) an den der \nAntragstellerin genehmigten Standorten, die den beanstandeten Inhalt haben, bis \nzum 6. Mai 2004, 24.00 Uhr zu entfernen oder zu überkleben. Zwar ist daraus für \neinen Dritten nicht zu erkennen, an welchen Standorten dies zu geschehen hat; die \nAntragstellerin, die selbst die Wahlplakate aufgestellt hat, hat darüber aber genaue \nKenntnis; auf sie als Adressatin der Ordnungsverfügung kommt es aber allein \nan.\n\n8\n\nAuch im Übrigen bestehen gegen die Verfügung keine rechtlichen \nBedenken.\n\n9\n\nDie Aufstellung von Plakatständern zum Zwecke der von der Antragstellerin \nbereits begonnenen Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine \nSondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes \ndes Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) - StrWG - \ndar.\n\n10\n\nAls Sondernutzung bedarf die Aufstellung von Gegenständen im öffentlichen \nStraßenraum der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG oder, falls es sich \ngleichzeitig um die Bereitung eines Verkehrshindernisses im Sinne von § 32 Abs. 1 \nSatz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - handelt, der Ausnahmegenehmigung \nnach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (§ 21 Satz 1 StrWG NW). Die Antragstellerin besitzt \neine Sondernutzungserlaubnis \n\n11\n\n(vom 16. April 2004) mit dem Bezug „Europawahl 2004 - Wahlplakatierung\" und \ndamit eine auf die Wahlwerbung für die Europawahl 2004 beschränkte \nSondernutzungserlaubnis.\n\n12\n\nDie streitigen Wahlplakate mit der Aufschrift „Europawahl am 13. Juni 2004: Bitte \ngehen Sie zur Wahl!\" und „Meine Heimat L in Europa\" und „I - Oberbürgermeister für \nL\" sowie „Mehr Gewicht für L - SPD\" beschränken sich nicht auf die Europawahl \n2004, auch wenn sie den Eindruck erwecken wollen, es gehe in ihnen nur um diese. \nEin Bezug zur Europawahl lässt sich allenfalls den beiden ersten Textteilen, nicht \naber den beiden anderen entnehmen. Der dritte Textteil beschränkt sich nämlich \nnicht auf die Erwähnung des SPD-Mitglieds I (was unbedenklich wäre, weil das \nPlakat ja für die SPD werben soll), sondern enthält gleichzeitig (und deutlich) den \nAppell, Herrn I zum Oberbürgermeister zu wählen („Oberbürgermeister für L\"). Auch \nder letzte Textteil zielt in dieselbe Richtung: „Mehr Gewicht für L\" soll sagen „Der \n(laut Mitteilung des Antragsgegners) körpergewichtige Kandidat I ist gut für L\". Dieser \nletzte Satzteil wäre allenfalls hinnehmbar, wenn Herr I für das Europaparlament \nkandidieren würde; das ist aber nicht der Fall - er kandidiert für das \nOberbürgermeisteramt. Diese Bewertung der beanstandeten Plakate stellt keine \nInhaltskontrolle der Wahlwerbeaussage dar, sondern bezieht sich allein auf die - \nzulässige - Prüfung, ob das beanstandete Wahlplakat für die Europawahl 2004 wirbt \n(was von der Sondernutzungserlaubnis gedeckt ist) oder ob es, ganz oder teilweise, \nkommunalwahlbezogen ist (wofür keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden \nist).\n\n13\n\nDie Aufstellung der beanstandeten Wahlplakate ohne die erforderliche Erlaubnis \nbzw. Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig. Eine solche rechtswidrige \nStraßennutzung konnte der Antragsgegner nach § 22 StrWG untersagen. § 22 \nStrWG berechtigt die Straßenbaubehörde auch dann zu einem Einschreiten, wenn \ndie unerlaubte Sondernutzung zugleich gegen straßenverkehrsrechtliche \nVorschriften verstößt und wegen der Regelung des § 21 StrWG keine \nSondernutzungserlaubnis, sondern nur eine Erlaubnis für eine übermäßige \nStraßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des \nStraßenverkehrsrechts erforderlich ist. § 22 StrWG enthält nämlich keine dem § 21 \nStrWG nachgebildete Bestimmung über eine vorrangige Kompetenz der \nStraßenverkehrsbehörde.\n\n14\n\nVergl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 23 A 4553/95 -.\n\n15\n\nAllein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist \nregelmäßig ausreichender Grund für das Untersagen einer illegalen \nStraßennutzung.\n\n16\n\nVergl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -.\n\n17\n\nDass der Antragsgegner aus Ermessensgründen hieran gehindert gewesen \nwäre, lässt sich nicht feststellen. Ein Fall, in dem die fehlende \nErlaubnis/Ausnahmegenehmigung offensichtlich alsbald zu erteilen gewesen wäre, \nliegt nicht vor. Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde. Dass im Fall der \nAntragstellerin als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis/Ausnahmegenehmigung bereits für die Kommunalwahl in \nBetracht käme, ist nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Anordnung des Sofortvollzugs ist vom Antragsgegner auch hinreichend \nbegründet worden. In der Tat ist gerade die Chancengleichheit der Parteien bei der \nWahlwerbung ein hohes Rechtsgut, dass wegen der kurzen Wahlwerbekampagne \nunverzüglich vor Missbrauch geschützt werden muss. Dieser Schutz lässt sich nicht \ndadurch ersetzen, dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin vorzuschlagen \nscheint, anderen Parteien Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von \nWahlplakaten mit ähnlicher Zielrichtung erteilt. Denn dazu besteht allenfalls erst in \ndem Zeitpunkt, in dem die Kommunalwahl ansteht, Anlass.\n\n19\n\nGegen die nach §§ 55 Abs. 1, 59 und 63VwVG NW zulässige Androhung der \nErsatzvornahme bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.\n\n20\n\nDer Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des für die Hauptsache angemessenen Auffangwertes \nhinsichtlich der Ordnungsverfügung einschließlich der Androhung der \nErsatzvornahme.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/16-l-1418-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/16-l-1418-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286832","retrieved":"2026-07-09 03:04:28.201761+00:00"}}