{"status":"available","doknr":"OLD286831","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0506.15L1218.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"15 L 1218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, nach dem 1. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-453/03) über die \nGültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 \nBuchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Antragstellerin die von ihr \nhergestellten Mischfuttermittel\n\nOlympig\n\nNeolac\n\nNeogest\n\nVormastfutter\n\nFisopan\n\nCombimilk\n\nCombikorn\n\nLakto-Milchleistungsfutter\n\nHF-Milchleistungsfutter\n\nVitamiral-Mineralfutter\n\nDerby-Pferdefutter\n\nMiravit\n\nPutenfutter 1 + 2\n\nBroiler I\n\nHasfit\n\nin dem Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, \nwenn\n\nin deren Etikettierung nicht die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß \n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur \nFuttermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind\n\nin deren Etikettierung nicht gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der \n24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung auf einen Anspruch des \nVerwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse \nhingewiesen wird\n\nsie nicht gemäß § 13 Abs. 2b Futtermittelverordnung i. d. F. der \n24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung die Angabe der \nGewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders \nübermittelt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. April 2004 gestellte und nach dem Rechtsschutziel (§§ 122, \n88 VwGO) wie aus dem Tenor ersichtlich zu fassende Antrag, hat Erfolg. Das \nvorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nund in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die nach der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,\n\n4\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof, \nEuGH), Urteil vom 9. November 1995, C-465/93, Sammlung der Rechtsprechung \n(Slg.) 1995, S. I-3761 (juris-Dokument Nr. 693J0465) und Urteil vom \n21. Februar 1991, C-143/88, Slg. 1991, S. I-00415 (juris-Dokument \nNr. 688J0143),\n\n5\n\nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein nationales Gericht gelten, \ndie einen nationalen Verwaltungsakt betreffen, der der Durchführung von \nRechtsakten der Europäischen Union dient, kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erhebliche Zweifel an der \nGültigkeit der in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen \nRegelungen bestehen, die Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der \nGemeinschaft dringlich ist, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein Schaden droht, der \nnicht wieder gut zu machen ist und das nationale Gericht die Gültigkeitsfrage dem \nEuropäischen Gerichtshof vorlegt, sofern dieser mit ihr noch nicht befasst ist. \nHingegen ist ein nationales Gericht, und zwar unabhängig davon, ob seine \nEntscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, nicht befugt, selbst \nHandlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Feststellung der \nUn-gültigkeit solcher Rechtsakte ist nach Artikel 230 f. (ex-Artikel 173 f.) des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des \nVertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. S.386, ber. \nBGBl. 1999 I S. 416), geändert durch Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom \n26. Februar 2001 (Amtsblatt [Abl.] Nr. C 80 S. 1, ber. ABl. Nr. C 96, S. 27) \nausschließlich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten,\n\n6\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, C-314/85, Slg. 1987, S. 04199 (juris-\nDokument Nr. 685J0314).\n\n7\n\nDie vorbenannten Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweilige \nAnordnung liegen vor. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf \nBeschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 Bezug \ngenommen. Die dort für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angeführten \nGründe, an denen die Kammer nach erneuter Überprüfung festhält, tragen auch die \nhier getroffene Entscheidung, soweit sie auf Hersteller von Mischfuttermitteln \nbezogen sind, weil die Antragstellerin - ohne zugleich Mischfuttermittel zu \nimportieren - solche Produkte erzeugt:\n\n8\n\n\"... Die Antragstellerin, (... [sc. Herstellerin]) von Mischfuttermitteln i. S. des § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 Futtermittelgesetz (FuttMG) in der zuletzt durch die Verordnung vom \n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geänderten Fassung der \nNeubekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), (...) ist im Rahmen \nihrer geschäftlichen Tätigkeit nach Bundesrecht ab dem 1. Juli 2004 \nfuttermittelrechtlichen Verpflichtungen unter-worfen, die der Umsetzung von \nRegelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts dienen und deren \nUngültigkeit der Europäische Gerichtshof nach Auffassung der Kammer wird \nfeststellen müssen,\n\n9\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung für den Erlass einer einstweilige Anordnung: \nEuGH, Urteil vom 9. November 1995, a. a. O.\n\n10\n\nNach § 37 Abs. 7 S. 1 der Futtermittelverordnung (FuttMV) in der Fassung der \ndurch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) geänderten \nBekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) darf die \nAntragstellerin ab dem 1. Juli 2004 im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes \nMischfuttermittel für Nutztiere nur noch mit einer Kennzeichnung ihrer \nZusammensetzung in den Verkehr bringen, die entweder die enthaltenen \nEinzelfuttermittel in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer \nGewichtsanteile benennt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) oder aber, sofern die \ntatsächliche Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis zu 15 vom Hundert \nvom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweicht, wenn das \nEtikett oder das Begleitpapier den Hinweis enthält \"Die genaue Angabe der \nGewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist \nerhältlich bei: ...(Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie \nTelefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)\" (§ 13 \nAbs. 2b S. 1 FuttMV). Diese mit der Angabe der Gewichtshundertteile künftig \nvorgeschriebene \"offene Deklaration\" der Zusammensetzung von \nMischfuttermitteln gebietet das bundesdeutsche Futtermittelrecht in Umsetzung \nvon Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b) und Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG des \nRates der Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 \n[Richtlinie 2002/2/EG] (ABl. Nr. L 063 vom 6. März 2002, S. 23) zur Änderung der \nRichtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln vom \n2. April 1979 (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) und zur Aufhebung der Richtlinie \n91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien \nvon Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von \nMischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen \n[79/373/EWG] (ABl. L 193 vom 17. Juli 1991, S. 34).\n\n11\n\nDie Gültigkeit der Richtlinie 2002/2/EG, dessen Artikel 3 die Mitgliedsstaaten \nverpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften bis spätestens 6. März 2003 zu erlassen und ab dem \n6. November 2003 anzuwenden, begegnet aus Sicht der Kammer i. S. der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erheblichen rechtlichen \nBedenken. Dies gilt, soweit Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b) der Richtlinie \n2002/2/EG Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 79/373/EWG um den Buchstaben l) \nergänzt und Artikel Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG Artikel 5c Abs. 2 \nBuchst. a) der Richtlinie 79/373/EWG dahingehend ändert, dass die geforderten \nAngaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel für Nutztiere auch die \nHundertteile der verwandten Einzelfuttermittel und nicht mehr nur die enthaltenen \nEinzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile (sog. \"halb \noffene Deklaration\") enthalten müssen. Nach Auffassung der Kammer verstößt \ndiese Regelung jedenfalls gegen das auch auf der Ebene des europäischen \nRechts mit \"Verfassungsrang\" ausgestattete Verbot des Übermaßes und verletzt \nhierdurch die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte der Berufs- und \nEigentumsfreiheit, auf die sich die Antragstellerin berufen kann.\n\n12\n\nDer Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem \nGemeinschaftsstaat kann zwar nicht entgegen gesetzt werden, dass sie \nGrundrechte oder Strukturprinzipien in der Ausgestaltung der Verfassung des \nVertragsstaates verletzt, weil die Entscheidung über die Gültigkeit von \nGemeinschaftsrecht anhand nationaler Maßstäbe die einheitliche Geltung des \nGemeinschaftsrechts beeinträchtigen würde; die Gültigkeit einer \nGemeinschaftshandlung kann deshalb nur nach dem Gemeinschaftsrecht selbst \nbeurteilt werden,\n\n13\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, C- 44/79, Slg. 1979 S. 03727 (juris-\nDokument Nr. 679J0044) und Urteil vom 17. Dezember 1970, C-11/70, Slg. 1970, \nS. 01125 (juris-Dokument Nr. 670J0011).\n\n14\n\nDie Beachtung von Grundrechten gehört aber zu den \ngemeinschaftsrechtlichen Garantien, an deren Gehalt Gemeinschaftshandlungen \nrechtlich zu messen sind,\n\n15\n\nEuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, a. a. O.\n\n16\n\nDie auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrecht anerkannten \nGrundrechte, zu denen unter anderem der Schutz des Eigentums und des Rechts \nauf freie Berufsausübung zählen,\n\n17\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1986, C-234/85, Slg. 1986, S. 02897 \n(juris-Dokument Nr. 685J0234) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.,\n\n18\n\ngelten indes nicht uneingeschränkt. Die Ausübung der Rechte kann \nBeschränkungen unterworfen werden, sofern die Einschränkungen tatsächlich \ndem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht \neinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren \nEingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet,\n\n19\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989, C-5/88, Slg. 1989, S. 02609 (juris-\nDokument Nr. 61988J0005) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.\n\n20\n\nDie sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l)und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der \nRichtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung \nergebende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" der Bestandteile von \nMischfuttermitteln für Nutztiere tangiert das garantierte Eigentumsrecht jedenfalls \nin Gestalt einer Beschränkung. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin insoweit, \ndass die mit der \"offenen Deklaration\" verbundene Offenlegung der \nZusammensetzung eines Futtermittels - anders als die zuvor noch erlaubte und \ngemeinschaftsrechtskonforme,\n\n21\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, C-39/90, Slg. 1991, S. I-03069 (juris-\nDokument Nr. 690J0039),\n\n22\n\n\"halb offene Deklaration\" - notwendig zur Folge hat, dass das bislang nur \nfirmenintern bekannte \"Produkt-Know-how\", das erforderlich ist, um vertriebene \nFuttermittel zu entwickeln, weiter zu entwickeln und deren Qualitätsstandard zu \nsichern, öffentlich zu machen ist. Den tatsächlichen, an Eides statt versicherten \nAusführungen der Antragstellerin hierzu ist der Antragsgegner nicht entgegen \ngetreten. Mit der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" verliert damit derjenige, dessen \ngeistiges Eigentum das \"Produkt-Know-how\" ist, jedenfalls das Recht, selbst zu \nbestimmen, wem das \"Produkt-Know-how\" zugänglich gemacht wird.\n\n23\n\nDieses Recht steht auch der Antragstellerin zu. (...). Durch die Vorlage (...) \neides-stattlicher Versicherungen hat die Antragstellerin (...) glaubhaft gemacht, \ndass sie (...) für die Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Sicherung des \nQualitätsstandards der von ihr (...) vertriebenen Mischfuttermittel selbst (...[sc. \nverantwortlich zeichnet]. Mit dem begehrten Schutz des \"Produkt-Know-hows\" \nverteidigt sie damit eine eigentumsrechtliche Position, die (...) ihr selbst \nzusteht.\n\n24\n\nDie Pflicht zur \"offenen Deklaration\" beschränkt aber auch das Recht der \nBerufsausübung, weil sie gebietet, nur entsprechend gekennzeichnete Produkte \nzu vertreiben bzw. in den Verkehr zu bringen.\n\n25\n\nDie Deklarationspflicht in der nunmehr (erneut allein) vorgeschriebenen Form \nverstößt,\n\n26\n\nfür die nach damaligem Bundesrecht geltende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" \nbei Mischfuttermitteln schon: Urteile der Kammer vom 2. Oktober 1987, \n15 K 2169/85 und 15 K 4702/85,\n\n27\n\nnach Auffassung der Kammer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \nweil sie auch gemessen am Zweck der maßgeblichen Richtlinienbestimmung i. S. \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für den Pflichtigen einen \nübermäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt.\n\n28\n\nNach der vierten und fünften Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG \nhat \"Die BSE-Krise und die jüngste Dioxin-Krise [...] die Unzulänglichkeit der \ngeltendenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer \nund quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln \nfür Nutztiere aufgezeigt\", wobei \"Detaillierte quantitative Angaben über die \nZusammensetzung [...] zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem \nMaterial zu bestimmten Partien beitragen (sc. können), was für die Gesundheit der \nBevölkerung von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überflüssig \nmachen würde, die kein signifikantes Gesundheitsrisiko aufweisen\". Darüber \nhinaus stellt nach der achten Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG \"Die \nAngabe der Futtermittelausgangserzeugnisse [...] für Tierhalter in bestimmten \nFällen eine wichtige Information dar\", die es angebracht erscheinen lässt, \"... dass \nder für die Etikettierung Verantwortliche auf Antrag des Kunden die ausführliche \nListe aller verwendeten Ausgangserzeugnisse unter exakter Angabe der \nGewichtsanteile mitteilt\". Diese Zweckbestimmung umfasst jedenfalls das Ziel der \nRichtlinie 79/373/EWG, so wie es sich aus den Begründungserwägungen fünf und \nsechs der Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 [Richtlinie \n90/44/EWG] (ABl. Nr. L 027 vom 31. Januar 1990, S. 35) zur Änderung der \nRichtlinie 79/373/EWG ergibt, mit der die \"halboffene Deklaration\" eingeführt \nworden ist, die ihrerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens von \nMenschen und Tieren bezweckt hat und dem Verbraucherschutz und der \nLauterkeit des Handelsverkehrs zu dienen bestimmt war,\n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.\n\n30\n\nDie Pflicht zur \"offenen Deklaration\" darf jedoch mit Blick auf die mit ihr \nverfolgten Ziele Rechte des Pflichtigen nur so wenig wie möglich \nbeeinträchtigen,\n\n31\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz betreffend die \"halb offene Deklaration\": EuGH, \nUrteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.\n\n32\n\nWährend die Pflicht zur \"halb offenen Deklaration\" diesem Gebot genügt,\n\n33\n\nEuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.,\n\n34\n\nist dies für die weiter gehende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" angesichts der \nglaubhaft gemachten Folge einer nicht zu vermeidenden Offenbarung von \nProduktgeheimnissen zumindest rechtlich erheblich zweifelhaft. Eignet sich nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schon die \"halb offene \nDeklaration\" dazu, den gemeinschaftlichen Interessen daran Rechnung zu tragen, \nGesundheit und Leben von Menschen und Tieren sowie den Verbraucher zu \nschützen, bedarf die Rechtfertigung der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" mit Blick \nauf die Schwere des Eingriffs in die Rechtssphäre derer, die sie zu erfüllen haben, \nder Feststellung, dass sie den Schutz für die vorbenannten Rechtsgüter qualitativ \nentscheidend verbessert oder aber einem darüber hinausgehenden Schutzzweck \ndienlich ist. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Inwieweit die \nKenntnis des Tierhalters von den Gewichtshundertteilen der in Mischfuttermitteln \nenthaltenen Einzelfuttermittel den Schutz der Gesundheit und des Lebens von \nMensch und Tier zu verbessern hilft, lässt sich weder den Begründungs-\nerwägungen zu den hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen entnehmen noch \nsind rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Annahme sonst \nersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach der \nderzeitigen Rechts-lage für Lebensmittel, die unter Verwendung solcher \nTierprodukte hergestellt werden, die durch den Einsatz von Mischfuttermitteln \ngewonnen sind, eine Pflicht zur \"offenen Deklaration\" nicht besteht. Ob der \nTierhalter als Verbraucher generell ein rechtlich an-zuerkennendes Interesse an \nder Kenntnis der genauen Zusammensetzung der Misch-futtermittel für Nutztiere \nbesitzt, etwa weil Angaben hierzu auf die Produktqualität oder die Verwendbarkeit \ndes Futtermittels verlässlich schließen lassen, bedarf hier keiner Erörterung. \nSowohl die \"halb offene Deklaration\" als auch die \"offene Deklaration\" be-zwecken \nnach der sechsten Begründungserwägung zur Richtlinie 90/44/EWG bzw. der \nachten Begründungserwägung zur Richtlinie 2002/2/EG wohl nicht die allgemeine \nInformation des Verbrauchers, weil danach die Angabe der \nFuttermittelausgangserzeugnisse für Tierhalter nicht allgemein, sondern nur \"... in \nbestimmten Fällen eine wichtige Information ...\" darstellt. Soweit es in diesem \nZusammenhang sowie nach den Be-gründungserwägungen (4) bis (6) der \nRichtlinie 2002/2/EG zudem gilt, die Rückverfolgung möglicherweise \nkontaminierter Inhalte von Mischfuttermitteln zu einzelnen Partien der \nHandelsware zu erleichtern, dürfte es der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" nicht \nbedürfen. Nach dem durch Artikel 5 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Ab-\nsatz 2 des Artikels 12 der Richtlinie 79/373/EWG sind die Hersteller von \nMischfuttermitteln nämlich jedenfalls verpflichtet, auf Anforderung den zuständigen \nBehörden die genaue Zusammensetzung ihrer Produkte anzugeben. Diese \nRegelung trägt dem vorbenannten Schutzzweck wohl hinreichend Rechnung und \nzwingt nicht zu einer Veröffentlichung von Produktgeheimnissen, da die \nzuständigen Behörden verpflichtet sind, das ihnen offenbarte \"Produkt-Know-how\" \ngeheim zu halten.\n\n35\n\nBestehen danach erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der in nationales Recht \numgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, ist der begehrte Erlass der \neinstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft \nauch dringlich, weil der Antragstellerin ein schwerer Schaden droht, der ohne eine \nsolche Regelung nicht wieder gut zu machen ist. Dringlichkeit ist nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dabei nur anzunehmen, wenn \nder geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die \nGültigkeit der gerügten Gemeinschaftsregelung entscheiden kann und der \nSchaden kein reiner Geldschaden ist; zudem darf der fraglichen \nGemeinschaftsregelung nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden, \nwenn sie nicht sofort anzuwenden ist, wobei die Beeinträchtigungen zu \nberücksichtigen sind, die von der Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes für \ndie ge-meinschaftsweit eingeführte Regelung ausgehen können, namentlich die \nkumulative Wirkung, die eintreten kann, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen \nGründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergreifen würden \nund andererseits die Besonderheit der Situation des Rechtsschutzsuchenden, die \ndiesen von den übrigen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet,\n\n36\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteile vom 9. November 1995 und vom 21. Februar 1991, \njeweils a. a. O.\n\n37\n\nDass der Europäische Gerichtshof über die bei ihm am 27. Oktober 2003 \neingegangene Vorlagefrage zur Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 \nBuchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie \n79/373/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG (Rechtssache C-\n453/03, Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004 S. 22) noch vor dem 1. Juli 2004 als \ndem Zeitpunkt wird entscheiden können, zu dem die hier strittigen \nbundesrechtlichen Ausführungsvorschriften anzuwenden sind, ist nicht ersichtlich. \nAuch hat die Antragstellerin einen ihr drohenden, schweren und irreversiblen \nSchaden glaubhaft gemacht. Die von ihr befürchteten und plausibel begründeten \nfinanziellen Einbußen in erheblichem Umfang würden aus dem mit der Pflicht zur \n\"offenen Deklaration\" folgenden Verlust von \"Produkt-Know-how\" resultieren; ein \nBetriebsgeheimnis ist aber, einmal veröffentlicht, unwiederbringlich verloren, und \nlässt sich deshalb auch nicht wieder herstellen, wenn die beanstandeten \nRichtlinienbestimmungen als Rechtsgrundlage der Pflicht zur \"offenen \nDeklaration\" durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt werden,\n\n38\n\nvgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 30. September 1985, 9 B 1940/85, Seite 3 des \nBeschlussabdrucks.\n\n39\n\nDemgegenüber gewichtigeren Gemeinschaftsinteressen läuft der Erlass der \neinstweiligen Anordnung nicht zuwider. Die gerichtliche Entscheidung lässt die \nPflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel in \"halb offener\" Form ebenso \nunberührt wie die aus Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung \nder Richtlinie 2002/2/EG folgende Pflicht der Hersteller von Mischfuttermitteln, auf \nAnforderung den zuständigen Behörden die genaue Zusammensetzung ihrer \nProdukte anzugeben. Dem Interesse der Gemeinschaft, Gesundheit und Leben \nvon Menschen und Tieren sowie den Verbraucher zu schützen, ist damit nach wie \nvor selbst dann Rechnung getragen, wenn - wie hier schon in England, \nFrankreich, Italien und den Niederlanden,\n\n40\n\nfür das Vereinigte Königreich: High Court of Justice (England & Wales), \nBeschluss vom 23. Oktober 2003, CO4474/2003; für Frankreich: Conseil d'État, \nBeschluss vom 29. Oktober 2003, N 260768; für Italien: Consiglio di Stato, \nBeschluss vom 11. November 2003, N.R.G 9908/2003 und für die Niederlande: \nDen Haag, Beschluss vom 22. April 2004, KG 04/317 -,\n\n41\n\ndie Anwendbarkeit der beanstandeten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen \nnicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in weiteren \nVertragsstaaten ausgesetzt wird. Mit dem geltend gemachten Verlust von \n\"Produkt-Know-how\" unterscheidet sich die Antragstellerin in rechtserheblicher \nWeise auch von anderen am Futtermittelmarkt teilnehmenden Firmen, soweit \ndiese Mischfuttermittel für Nutztiere nicht selbst entwickeln, sondern in Lizenz \nfertigen, weil diesen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr durch eine Pflicht zur \n\"offenen Deklaration\" nicht der Verlust eines mit erheblichen finanziellen \nAufwendungen erworbenen \"Produkt-Know-hows\" droht.\n\n42\n\nDer Erlass der einstweiligen Anordnung, die vorläufigen Rechtsschutz schon \nvor In-Kraft-Treten der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" am 1. Juli 2004 und damit \nvorbeugend gewährt, ist auch zum Schutz der Rechte der Antragstellerin \nerforderlich. Ihr ist es nicht zuzumuten, die Einleitung eines Verfahrens zur \nAhndung von Ordnungswidrigkeiten wegen bußgeldbewehrter Verstöße (vgl. § 21 \nAbs. 1 Nr. 4 FuttMG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) gegen § 13 Abs. 2 \nNr. 1 FuttMV abzuwarten, um in einem Strafverfahren ihre Rechtsposition zu \nverteidigen,\n\n43\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1985, 3 C 28.84, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 43 Nr. 31 und 85; Kopp / Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, vor § 40 Rdnr. 34 und \nzu § 43 Rdnr.24.\n\n44\n\n(...)\n\n45\n\nObwohl die Kammer nach allem der Auffassung ist, dass der Europäische \nGerichtshof Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l) und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der \nRichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG für ungültig \nerklären wird, bedarf es der Vorlage von Gültigkeitsfragen gemäß Artikel 230 f. \nEGV (ex-Artikel 173 f.) an den Gerichtshof nicht. Ob die genannten \nRichtlinienbestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die \nEigentumsgarantie verstoßen, sind Fragen, die dem Europäischen Gerichtshof in \nder Rechtssache C-453/03 bereits zur Entscheidung vorliegen,\n\n46\n\nvgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefragen zu c) und zu \nb).\n\n47\n\nGesondert vorzulegen ist dem Europäischen Gerichtshof auch nicht die Frage, \nob die Richtlinienbestimmungen neben der Eigentumsgarantie auch das Recht der \nBerufsfreiheit verletzen, da sein Urteil über einen Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz die Entscheidung dieser Frage präjudiziert.\n\n48\n\nOffen bleiben kann schließlich, ob die beanstandeten \nRichtlinienbestimmungen auch deshalb ungültig sind, weil Artikel 152 Abs. 4 EGV \nals für die Änderungsrichtlinie 2002/2/EG herangezogene Rechtsgrundlage zu \nsolchen Regelungen nicht ermächtigt. Angesichts der aufgezeigten, die \nUngültigkeit der Bestimmungen bereits begründenden rechtlichen Erwägungen \nund im Hinblick darauf, dass diese Frage dem Europäischen Gerichtshof ebenfalls \nschon zur Entscheidung vorliegt,\n\n49\n\nvgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefrage zu a),\n\n50\n\nist diese weitere, auch von der Antragstellerin aufgeworfene Gültigkeitsfrage \nweder für die Entscheidung über ihr Antragsbegehren noch aus sonstigen \nGründen erheblich und bedarf deshalb hier keiner Erörterung.\n\n51\n\nDass der Antragsgegner Verstöße auch der Antragstellerin gegen die ab \n1. Juli 2004 geltende Deklarationspflicht trotz der Bedenken gegen ihre \nRechtmäßigkeit mit Bußgeldern zu belegen gedenkt, hat er ihr mit Schreiben vom \n22. März 2004 vorprozessual mitgeteilt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt, dass der \nAntragstellerin nach eigenen Angaben bei einer Einführung der Pflicht zur \"offenen \nDeklaration\" Gewinneinbußen von jährlich 1.000.000,00 Euro drohen; von diesem \nStreitwert war angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens hier als \nangemessen lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/15-l-1218-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-06/15-l-1218-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286831","retrieved":"2026-07-09 03:04:28.089675+00:00"}}