{"status":"available","doknr":"OLD286910","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0503.15L843.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"15 L 843/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, nach dem 1. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-453/03) über die \nGültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 \nBuchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Antragstellerin die \nMischfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ferkel\n\nE-Milchaustauschfuttermittel\n\nUnistart\n\nEmilk Topstart\n\nEmilk Excellent\n\nEmilk Royal\n\nEmilk Fresserstart\n\nEmilk Stierstart\n\nEmilk Färsenstart\n\nEmilk Kraftstart\n\nEmilk Capritop\n\nEmilk Ovitop\n\nEveal Start\n\nEveal Mast\n\nEveal Gold\n\nE-Ferkelfutter\n\nEpig Lactosafe\n\nEpig Prestarter\n\nEpig Ministart\n\nEpig Top Wean\n\nEpig Safe Start\n\nEpig Premium\n\nEpig Liquid Wean\n\nEpig Kern Ferkel\n\nauch soweit diese Mischfuttermittel unter der Marke eines Dritten vertrieben \nwerden, in den und aus dem Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes verbringt und \ndiese Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr \nbringt, wenn\n\nin deren Etikettierung nicht die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß \n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur \nFuttermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind\n\nin deren Etikettierung nicht gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der \n24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung auf einen Anspruch des \nVerwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse \nhingewiesen wird\n\nsie nicht gemäß § 13 Abs. 2b Futtermittelverordnung i. d. F. der \n24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung die Angabe der \nGewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders \nübermittelt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 235.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. März 2004 gestellte und gemäß den §§ 122, 88 VwGO wie aus dem \nTenor ersichtlich zu fassende Antrag, hat Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch \nist zulässig und begründet.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nund in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die nach der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,\n\n4\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof, \nEuGH), Urteil vom 9. November 1995, C-465/93, Sammlung der Rechtsprechung \n(Slg.) 1995, S. I-3761 (juris-Dokument Nr. 693J0465) und Urteil vom \n21. Februar 1991, C-143/88, Slg. 1991, S. I-00415 (juris-Dokument \nNr. 688J0143),\n\n5\n\nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein nationales Gericht gelten, \ndie einen nationalen Verwaltungsakt betreffen, der der Durchführung von \nRechtsakten der Europäischen Union dient, kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass erhebliche Zweifel an der \nGültigkeit der in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen \nRegelungen bestehen, die Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der \nGemeinschaft dringlich ist, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein Schaden droht, der \nnicht wieder gut zu machen ist und das nationale Gericht die Gültigkeitsfrage dem \nEuropäischen Gerichtshof vorlegt, sofern dieser mit ihr noch nicht befasst ist. \nHingegen ist ein nationales Gericht, und zwar unabhängig davon, ob seine \nEntscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, nicht befugt, selbst \nHandlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Feststellung der \nUngültigkeit solcher Rechtsakte ist nach Artikel 230 f. (ex-Artikel 173 f.) des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des \nVertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. S.386, ber. \nBGBl. 1999 I S. 416), geändert durch Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom \n26. Februar 2001 (Amtsblatt [Abl.] Nr. C 80 S. 1, ber. ABl. Nr. C 96, S. 27) \nausschließlich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten,\n\n6\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, C-314/85, Slg. 1987, S. 04199 (juris-\nDokument Nr. 685J0314).\n\n7\n\nDie vorbenannten Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweilige \nAnordnung liegen vor.\n\n8\n\nDie Antragstellerin, Importeurin von Mischfuttermitteln i. S. des § 2 Abs. 1 \nNr. 1 Futtermittelgesetz (FuttMG) in der zuletzt durch die Verordnung vom \n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geänderten Fassung der Neubekanntmachung \nvom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), die von ihren, ebenfalls der E-Gruppe \nzugehörigen Schwesterfirmen in Frankreich und den Niederlanden hergestellt \nwerden, ist im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nach Bundesrecht ab dem \n1. Juli 2004 futtermittelrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die der Umsetzung \nvon Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts dienen und deren \nUngültigkeit der Europäische Gerichtshof nach Auffassung der Kammer wird \nfeststellen müssen,\n\n9\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung für den Erlass einer einstweilige Anordnung: \nEuGH, Urteil vom 9. November 1995, a. a. O.\n\n10\n\nNach § 37 Abs. 7 S. 1 der Futtermittelverordnung (FuttMV) in der Fassung der \ndurch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) geänderten \nBekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) darf die Antragstellerin \nab dem 1. Juli 2004 im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes Mischfuttermittel für \nNutztiere nur noch mit einer Kennzeichnung ihrer Zusammensetzung in den Verkehr \nbringen, die entweder die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert in der \nabsteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile benennt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) \noder aber, sofern die tatsächliche Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis \nzu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels \nabweicht, wenn das Etikett oder das Begleitpapier den Hinweis enthält \"Die genaue \nAngabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen \nEinzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...(Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz \nsowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)\" \n(§ 13 Abs. 2b S. 1 FuttMV). Diese mit der Angabe der Gewichtshundertteile künftig \nvorgeschriebene \"offene Deklaration\" der Zusammensetzung von Mischfuttermitteln \ngebietet das bundesdeutsche Futtermittelrecht in Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 \nBuchst. b) und Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Rates der Europäischen \nParlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 [Richtlinie 2002/2/EG] (ABl. Nr. \nL 063 vom 6. März 2002, S. 23) zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates \nüber den Verkehr mit Mischfuttermitteln vom 2. April 1979 (ABl. L 86 vom 6. April \n1979, S. 30) und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom \n13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-\nAusgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere \nTiere als Heimtiere verwendet werden dürfen [79/373/EWG] (ABl. L 193 vom \n17. Juli 1991, S. 34).\n\n11\n\nDie Gültigkeit der Richtlinie 2002/2/EG, dessen Artikel 3 die Mitgliedsstaaten \nverpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften bis spätestens 6. März 2003 zu erlassen und ab dem \n6. November 2003 anzuwenden, begegnet aus Sicht der Kammer i. S. der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erheblichen rechtlichen Bedenken. \nDies gilt, soweit Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b) der Richtlinie 2002/2/EG Artikel 5 \nAbs. 1 der Richtlinie 79/373/EWG um den Buchstaben l) ergänzt und \nArtikel Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der \nRichtlinie 79/373/EWG dahingehend ändert, dass die geforderten Angaben über die \nZusammensetzung der Mischfuttermittel für Nutztiere auch die Hundertteile der \nverwandten Einzelfuttermittel und nicht mehr nur die enthaltenen Einzelfuttermittel in \nabsteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile (sog. \"halb offene Deklaration\") \nenthalten müssen. Nach Auffassung der Kammer verstößt diese Regelung jedenfalls \ngegen das auch auf der Ebene des europäischen Rechts mit \"Verfassungsrang\" \nausgestattete Verbot des Übermaßes und verletzt hierdurch die \ngemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit, \nauf die sich die Antragstellerin berufen kann.\n\n12\n\nDer Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem \nGemeinschaftsstaat kann zwar nicht entgegen gesetzt werden, dass sie Grundrechte \noder Strukturprinzipien in der Ausgestaltung der Verfassung des Vertragsstaates \nverletzt, weil die Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht anhand \nnationaler Maßstäbe die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts \nbeeinträchtigen würde; die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung kann deshalb nur \nnach dem Gemeinschaftsrecht selbst beurteilt werden,\n\n13\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, C- 44/79, Slg. 1979 S. 03727 (juris-\nDokument Nr. 679J0044) und Urteil vom 17. Dezember 1970, C-11/70, Slg. 1970, \nS. 01125 (juris-Dokument Nr. 670J0011).\n\n14\n\nDie Beachtung von Grundrechten gehört aber zu den gemeinschaftsrechtlichen \nGarantien, an deren Gehalt Gemeinschaftshandlungen rechtlich zu messen \nsind,\n\n15\n\nEuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, a. a. O.\n\n16\n\nDie auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrecht anerkannten \nGrundrechte, zu denen unter anderem der Schutz des Eigentums und des Rechts \nauf freie Berufsausübung zählen,\n\n17\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1986, C-234/85, Slg. 1986, S. 02897 \n(juris-Dokument Nr. 685J0234) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.,\n\n18\n\ngelten indes nicht uneingeschränkt. Die Ausübung der Rechte kann \nBeschränkungen unterworfen werden, sofern die Einschränkungen tatsächlich dem \nGemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im \nHinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff \ndarstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet,\n\n19\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989, C-5/88, Slg. 1989, S. 02609 (juris-\nDokument Nr. 61988J0005) und Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.\n\n20\n\nDie sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l)und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der \nRichtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung \nergebende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" der Bestandteile von Mischfuttermitteln \nfür Nutztiere tangiert das garantierte Eigentumsrecht jedenfalls in Gestalt einer \nBeschränkung. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin insoweit, dass die mit der \n\"offenen Deklaration\" verbundene Offenlegung der Zusammensetzung eines \nFuttermittels - anders als die zuvor noch erlaubte und \ngemeinschaftsrechtskonforme,\n\n21\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, C-39/90, Slg. 1991, S. I-03069 (juris-\nDokument Nr. 690J0039),\n\n22\n\n\"halb offene Deklaration\" - notwendig zur Folge hat, dass das bislang nur \nfirmenintern bekannte \"Produkt-Know-how\", das erforderlich ist, um vertriebene \nFuttermittel zu entwickeln, weiter zu entwickeln und deren Qualitätsstandard zu \nsichern, öffentlich zu machen ist. Den tatsächlichen, an Eides statt versicherten \nAusführungen der Antragstellerin hierzu ist der Antragsgegner nicht entgegen \ngetreten. Mit der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" verliert damit derjenige, dessen \ngeistiges Eigentum das \"Produkt-Know-how\" ist, jedenfalls das Recht, selbst zu \nbestimmen, wem das \"Produkt-Know-how\" zugänglich gemacht wird.\n\n23\n\nDieses Recht steht auch der Antragstellerin zu. Ihr Unternehmenszweck ist zwar \nnach eigenen Angaben auf den Import der von ihren Schwesterfirmen in Frankreich \nund in den Niederlanden hergestellten Mischfuttermittel beschränkt. Durch die \nVorlage von Vertragsurkunden bzw. eidesstattlicher Versicherungen hat die \nAntragstellerin aber nicht nur glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber den \nvorbenannten Schwesterfirmen zivilrechtlich verpflichtet ist, das zur Herstellung der \nimportierten Futtermittel erforderliche \"Produkt-Know-how\" selbst zu wahren, sondern \nauch, dass sie unter Einsatz eigenen Personals und durch die Beteiligung an den \nKosten für die Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Sicherung des \nQualitätsstandards der von ihr importierten und vertriebenen Mischfuttermittel selbst \nbeteiligt ist. Mit dem begehrten Schutz des \"Produkt-Know-hows\" verteidigt sie damit \neine eigentumsrechtliche Position, die nicht nur Dritten, sondern auch ihr selbst \nzusteht.\n\n24\n\nDie Pflicht zur \"offenen Deklaration\" beschränkt aber auch das Recht der \nBerufsausübung, weil sie gebietet, nur entsprechend gekennzeichnete Produkte zu \nvertreiben bzw. in den Verkehr zu bringen.\n\n25\n\nDie Deklarationspflicht in der nunmehr (erneut allein) vorgeschriebenen Form \nverstößt,\n\n26\n\nfür die nach damaligem Bundesrecht geltende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" \nbei Mischfuttermitteln schon: Urteile der Kammer vom 2. Oktober 1987, \n15 K 2169/85 und 15 K 4702/85,\n\n27\n\nnach Auffassung der Kammer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \nweil sie auch gemessen am Zweck der maßgeblichen Richtlinienbestimmung i. S. der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für den Pflichtigen einen \nübermäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt.\n\n28\n\nNach der vierten und fünften Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG hat \n\"Die BSE-Krise und die jüngste Dioxin-Krise [...] die Unzulänglichkeit der geltenden \nBestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer und quantitativer \nInformationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere \naufgezeigt\", wobei \"Detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung [...] \nzur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten \nPartien beitragen (sc. können), was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen \nwäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überflüssig machen würde, die kein \nsignifikantes Gesundheitsrisiko aufweisen\". Darüber hinaus stellt nach der achten \nBegründungserwägung der Richtlinie 2002/2/EG \"Die Angabe der \nFuttermittelausgangserzeugnisse [...] für Tierhalter in bestimmten Fällen eine \nwichtige Information dar\", die es angebracht erscheinen lässt, \"... dass der für die \nEtikettierung Verantwortliche auf Antrag des Kunden die ausführliche Liste aller \nverwendeten Ausgangserzeugnisse unter exakter Angabe der Gewichtsanteile \nmitteilt\". Diese Zweckbestimmung umfasst jedenfalls das Ziel der \nRichtlinie 79/373/EWG, so wie es sich aus den Begründungserwägungen fünf und \nsechs der Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 [Richtlinie \n90/44/EWG] (ABl. Nr. L 027 vom 31. Januar 1990, S. 35) zur Änderung der Richtlinie \n79/373/EWG ergibt, mit der die \"halboffene Deklaration\" eingeführt worden ist, die \nihrerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren \nbezweckt hat und dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs \nzu dienen bestimmt war,\n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.\n\n30\n\nDie Pflicht zur \"offenen Deklaration\" darf jedoch mit Blick auf die mit ihr verfolgten \nZiele Rechte des Pflichtigen nur so wenig wie möglich beeinträchtigen,\n\n31\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz betreffend die \"halb offene Deklaration\": EuGH, \nUrteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.\n\n32\n\nWährend die Pflicht zur \"halb offenen Deklaration\" diesem Gebot genügt,\n\n33\n\nEuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O.,\n\n34\n\nist dies für die weiter gehende Pflicht zur \"offenen Deklaration\" angesichts der \nglaubhaft gemachten Folge einer nicht zu vermeidenden Offenbarung von \nProduktgeheimnissen zumindest rechtlich erheblich zweifelhaft. Eignet sich nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schon die \"halb offene \nDeklaration\" dazu, den gemeinschaftlichen Interessen daran Rechnung zu tragen, \nGesundheit und Leben von Menschen und Tieren sowie den Verbraucher zu \nschützen, bedarf die Rechtfertigung der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" mit Blick auf \ndie Schwere des Eingriffs in die Rechtssphäre derer, die sie zu erfüllen haben, der \nFeststellung, dass sie den Schutz für die vorbenannten Rechtsgüter qualitativ \nentscheidend verbessert oder aber einem darüber hinausgehenden Schutzzweck \ndienlich ist. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Inwieweit die Kenntnis \ndes Tierhalters von den Gewichtshundertteilen der in Mischfuttermitteln enthaltenen \nEinzelfuttermittel den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier \nzu verbessern hilft, lässt sich weder den Begründungserwägungen zu den hier \nmaßgeblichen Richtlinienbestimmungen entnehmen noch sind rechtlich \ndurchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Annahme sonst ersichtlich. Dies gilt \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach der derzeitigen Rechtslage für \nLebensmittel, die unter Verwendung solcher Tierprodukte hergestellt werden, die \ndurch den Einsatz von Mischfuttermitteln gewonnen sind, eine Pflicht zur \"offenen \nDeklaration\" nicht besteht. Ob der Tierhalter als Verbraucher generell ein rechtlich \nanzuerkennendes Interesse an der Kenntnis der genauen Zusammensetzung der \nMischfuttermittel für Nutztiere besitzt, etwa weil Angaben hierzu auf die \nProduktqualität oder die Verwendbarkeit des Futtermittels verlässlich schließen \nlassen, bedarf hier keiner Erörterung. Sowohl die \"halb offene Deklaration\" als auch \ndie \"offene Deklaration\" bezwecken nach der sechsten Begründungserwägung zur \nRichtlinie 90/44/EWG bzw. der achten Begründungserwägung zur Richtlinie \n2002/2/EG wohl nicht die allgemeine Information des Verbrauchers, weil danach die \nAngabe der Futtermittelausgangserzeugnisse für Tierhalter nicht allgemein, sondern \nnur \"... in bestimmten Fällen eine wichtige Information ...\" darstellt. Soweit es in \ndiesem Zusammenhang sowie nach den Begründungserwägungen (4) bis (6) der \nRichtlinie 2002/2/EG zudem gilt, die Rückverfolgung möglicherweise kontaminierter \nInhalte von Mischfuttermitteln zu einzelnen Partien der Handelsware zu erleichtern, \ndürfte es der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" nicht bedürfen. Nach dem durch \nArtikel 5 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Absatz 2 des Artikels 12 der Richtlinie \n79/373/EWG sind die Hersteller von Mischfuttermitteln nämlich jedenfalls verpflichtet, \nauf Anforderung den zuständigen Behörden die genaue Zusammensetzung ihrer \nProdukte anzugeben. Diese Regelung trägt dem vorbenannten Schutzzweck wohl \nhinreichend Rechnung und zwingt nicht zu einer Veröffentlichung von \nProduktgeheimnissen, da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, das ihnen \noffenbarte \"Produkt-Know-how\" geheim zu halten.\n\n35\n\nBestehen danach erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der in nationales Recht \numgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, ist der begehrte Erlass der \neinstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft \nauch dringlich, weil der Antragstellerin ein schwerer Schaden droht, der ohne eine \nsolche Regelung nicht wieder gut zu machen ist. Dringlichkeit ist nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dabei nur anzunehmen, wenn der \ngeltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die Gültigkeit \nder gerügten Gemeinschaftsregelung entscheiden kann und der Schaden kein reiner \nGeldschaden ist; zudem darf der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht jede \npraktische Wirksamkeit genommen werden, wenn sie nicht sofort anzuwenden ist, \nwobei die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die von der Maßnahme des \nvorläufigen Rechtsschutzes für die gemeinschaftsweit eingeführte Regelung \nausgehen können, namentlich die kumulative Wirkung, die eintreten kann, wenn \nzahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes ergreifen würden und andererseits die Besonderheit der Situation \ndes Rechtsschutzsuchenden, die diesen von den übrigen Wirtschaftsteilnehmern \nunterscheidet,\n\n36\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteile vom 9. November 1995 und vom 21. Februar 1991, \njeweils a. a. O.\n\n37\n\nDass der Europäische Gerichtshof über die bei ihm am 27. Oktober 2003 \neingegangene Vorlagefrage zur Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 \nBuchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG \nin der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG (Rechtssache C-453/03, \nAbl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004 S. 22) noch vor dem 1. Juli 2004 als dem Zeitpunkt \nwird entscheiden können, zu dem die hier strittigen bundesrechtlichen \nAusführungsvorschriften anzuwenden sind, ist nicht ersichtlich. Auch hat die \nAntragstellerin einen ihr drohenden, schweren und irreversiblen Schaden glaubhaft \ngemacht. Die von ihr befürchteten und plausibel begründeten finanziellen Einbußen \nin erheblichem Umfang würden aus dem mit der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" \nfolgenden Verlust von \"Produkt-Know-how\" resultieren; ein Betriebsgeheimnis ist \naber, einmal veröffentlicht, unwiederbringlich verloren, und lässt sich deshalb auch \nnicht wieder herstellen, wenn die beanstandeten Richtlinienbestimmungen als \nRechtsgrundlage der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" durch den Europäischen \nGerichtshof für ungültig erklärt werden,\n\n38\n\nvgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 30. September 1985, 9 B 1940/85, Seite 3 des \nBeschlussabdrucks.\n\n39\n\nDemgegenüber gewichtigeren Gemeinschaftsinteressen läuft der Erlass der \neinstweiligen Anordnung nicht zuwider. Die gerichtliche Entscheidung lässt die Pflicht \nzur Deklaration der Einzelfuttermittel in \"halb offener\" Form ebenso unberührt wie die \naus Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie \n2002/2/EG folgende Pflicht der Hersteller von Mischfuttermitteln, auf Anforderung \nden zuständigen Behörden die genaue Zusammensetzung ihrer Produkte \nanzugeben. Dem Interesse der Gemeinschaft, Gesundheit und Leben von Menschen \nund Tieren sowie den Verbraucher zu schützen, ist damit nach wie vor selbst dann \nRechnung getragen, wenn - wie hier schon in England, Frankreich, Italien und den \nNiederlanden,\n\n40\n\nfür das Vereinigte Königreich: High Court of Justice (England & Wales), \nBeschluss vom 23. Oktober 2003, CO4474/2003; für Frankreich: Conseil d'État, \nBeschluss vom 29. Oktober 2003, N 260768; für Italien: Consiglio di Stato, \nBeschluss vom 11. November 2003, N.R.G 9908/2003 und für die Niederlande: \nDen Haag, Beschluss vom 22. April 2004, KG 04/317 -,\n\n41\n\ndie Anwendbarkeit der beanstandeten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen \nnicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in weiteren \nVertragsstaaten ausgesetzt wird. Mit dem geltend gemachten Verlust von \"Produkt-\nKnow-how\" unterscheidet sich die Antragstellerin in rechtserheblicher Weise auch \nvon anderen am Futtermittelmarkt teilnehmenden Firmen, soweit diese \nMischfuttermittel für Nutztiere nicht selbst entwickeln, sondern in Lizenz fertigen, weil \ndiesen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr durch eine Pflicht zur \"offenen \nDeklaration\" nicht der Verlust eines mit erheblichen finanziellen Aufwendungen \nerworbenen \"Produkt-Know-hows\" droht.\n\n42\n\nDer Erlass der einstweiligen Anordnung, die vorläufigen Rechtsschutz schon vor \nIn-Kraft-Treten der Pflicht zur \"offenen Deklaration\" am 1. Juli 2004 und damit \nvorbeugend gewährt, ist auch zum Schutz der Rechte der Antragstellerin erforderlich. \nIhr ist es nicht zuzumuten, die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung von \nOrdnungswidrigkeiten wegen bußgeldbewehrter Verstöße (vgl. § 21 Abs. 1 \nNr. 4 FuttMG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV) gegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 FuttMV \nabzuwarten, um in einem Strafverfahren ihre Rechtsposition zu verteidigen,\n\n43\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1985, 3 C 28.84, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 43 Nr. 31 und 85; Kopp / Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, vor § 40 Rdnr. 34 und \nzu § 43 Rdnr. 24.\n\n44\n\nDass der Antragsgegner Verstöße der Antragstellerin gegen die ab 1. Juli 2004 \ngeltende Deklarationspflicht trotz der Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit mit \nBußgeldern zu belegen gedenkt, hat er ihr mit Schreiben vom 16. Februar 2004 \nvorprozessual mitgeteilt.\n\n45\n\nObwohl die Kammer nach allem der Auffassung ist, dass der Europäische \nGerichtshof Artikel 5 Abs. 1 Buchst. l) und Artikel 5c Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie \n79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG für ungültig erklären wird, \nbedarf es der Vorlage von Gültigkeitsfragen gemäß Artikel 230 f. EGV (ex-\nArtikel 173 f.) an den Gerichtshof nicht. Ob die genannten Richtlinienbestimmungen \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Eigentumsgarantie verstoßen, \nsind Fragen, die dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-453/03 bereits \nzur Entscheidung vorliegen,\n\n46\n\nvgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefragen zu c) und zu \nb).\n\n47\n\nGesondert vorzulegen ist dem Europäischen Gerichtshof auch nicht die Frage, \nob die Richtlinienbestimmungen neben der Eigentumsgarantie auch das Recht der \nBerufsfreiheit verletzen, da sein Urteil über einen Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz die Entscheidung dieser Frage präjudiziert.\n\n48\n\nOffen bleiben kann schließlich, ob die beanstandeten Richtlinienbestimmungen \nauch deshalb ungültig sind, weil Artikel 152 Abs. 4 EGV als für die \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG herangezogene Rechtsgrundlage zu solchen \nRegelungen nicht ermächtigt. Angesichts der aufgezeigten, die Ungültigkeit der \nBestimmungen bereits begründenden rechtlichen Erwägungen und im Hinblick \ndarauf, dass diese Frage dem Europäischen Gerichtshof ebenfalls schon zur \nEntscheidung vorliegt,\n\n49\n\nvgl.: Abl. Nr. C 7 vom 10. Januar 2004, S. 22, Vorlagefrage zu a),\n\n50\n\nist diese weitere, auch von der Antragstellerin aufgeworfene Gültigkeitsfrage \nweder für die Entscheidung über ihr Antragsbegehren noch aus sonstigen Gründen \nerheblich und bedarf deshalb hier keiner Erörterung.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt, dass der \nAntragstellerin nach eigenen Angaben bei einer Einführung der Pflicht zur \"offenen \nDeklaration\" Gewinneinbußen von jährlich 920.000,00 DM (= 470.000,00 Euro) \ndrohen; von diesem Streitwert war angesichts des vorläufigen Charakters des \nVerfahrens hier als angemessen lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-03/15-l-843-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-03/15-l-843-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286910","retrieved":"2026-07-09 03:04:41.127478+00:00"}}