{"status":"available","doknr":"OLD286923","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0502.17L460.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-02","aktenzeichen":"17 L 460/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n10. Februar 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2004 wird \nwiederhergestellt (Ziffer 1) bzw. angeordnet (Ziffern 2 und 4).\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Insolvenzverwalter der Firma D (im Folgenden: D). Vor der \nInsolvenz reinigte sie gewerblich Großcontainer für lösungsmittelfreie und \nlösungsmittelhaltige Emulsionsfarben. Hierfür besaß sie Genehmigungen des \nStaatlichen Umweltamtes E aus den Jahren 1999 und 2001. Am 28. Februar 2002 \nzeigte die Firma D die Betriebseinstellung zum selben Tag beim Staatlichen Umweltamt \nE an.\n\n4\n\nAuf dem Grundstück befanden sich danach 183 Behälter (Fässer, Gitter- und \nStapelboxen, Container, Wanne, Tank) mit Flüssigkeiten, die beim Reinigen der \nFarbbehälter angefallen waren. Diese befanden sich zum Teil in der Fertigungshalle auf \ndem Betriebsgrundstück, zum Teil auf dem nicht überdachten Außengrundstück. Der \nAntragsgegner ließ Proben der Flüssigkeiten analysieren. Er stellte eine schlammartige \nPhase (= einheitlicher Bereich eines Gemenges) von ca. 30 % und eine wässrige \nPhase fest, die Kohlenwasserstoffe, organische Chlorverbindungen sowie \nSchwermetalle wie Blei und Zink enthielt. Sie sind teils wassergefährdend und \ngesundheitsschädlich. Die Container enthielten überdies noch feste \nReinigungsrückstände.\n\n5\n\nDer Antragsgegner gab dem Antragsteller nach Anhörung auf, die auf der Freifläche \nrechts neben dem Betriebsgebäude gelagerten Behälter mit Reinigungsrückständen bis \nzum 4. März 2004 zu entsorgen und dies nachzuweisen. Gleichzeitig drohte er die \nErsatzvornahme an und gab 60.000,-- Euro als voraussichtliche Kosten an. Die \nsofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Gebühr in Höhe von 1.000,-- Euro \nfestgesetzt. Der Antragsgegner stützte sich auf §§ 21, 27 KrW-/AbfG. Hiergegen erhob \nder Antragsteller unter dem 10. Februar 2004 Widerspruch, über den noch nicht \nentschieden ist.\n\n6\n\nAm 12. Februar 2004 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht.\n\n7\n\nEr trägt vor, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht \nersichtlich sei, weil die Gründe formelhaft seien und eine konkrete Gefahr nicht belegen \nkönnten. Außerdem wisse der Antragsgegner bereits seit zwei Jahren von den \nRückständen. Weiterhin sei seine Heranziehung ermessensfehlerhaft, weil der Betrieb \nbereits am 28. Februar 2002 stillgelegt worden sei. Die Grundstückseigentümerin und \nVermieterin müsse herangezogen werden. Handlungsstörer sei er nicht, weil er lediglich \nein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei. Des weiteren \nsei Masseunzulänglichkeit von ihm angezeigt worden, sodass seine Inanspruchnahme \nzur Gefahrbeseitigung ineffektiv sei. Überdies habe er hinsichtlich der Sachen der \nSchuldnerin auf dem Grundstück gegenüber der Grundstückseigentümerin eine \nFreigabeerklärung abgegeben. Darüber hinaus stünden die Behälter noch in \nFremdeigentum, nämlich dem der anliefernden Drittfirmen.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n10. Februar 2004 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. Februar 2004 wiederherzustellen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr hält ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit für gegeben. Denn \ndie draußen befindlichen Transportbehälter seien nicht für die Dauerlagerung geeignet, \nsondern nur kurzzeitige Zwischenlagerung. Die darin befindlichen Stoffe seien \nwassergefährdend. Es sei mit der Korrosion der Behälter und dem Auslaufen der Stoffe \nzu rechnen. Zur Auswahl des Antragstellers und nicht der Grundstückseigentümerin \nhabe sich der Antragsgegner „unter Zurückstellung gewisser Bedenken\" \nentschlossen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nund des Insolvenzgerichts (Amtsgericht Wuppertal Az 000 IN 00/00) und des \nParallelverfahrens 17 L 718/04 ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in \ndenen der dem Widerspruch normalerweise zukommende Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 \nS. 1 VwGO) durch behördliche Anordnung oder besondere gesetzliche Vorschrift nicht \neintritt.\n\n17\n\nDie gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung \nder widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme \neinerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der \nAbwägung, die auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage erfolgt, sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - \ngewichtig - zu berücksichtigen. Eine abschließende Klärung der sich im Hinblick auf die \nAufhebung des Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellenden \nRechtsfragen ist weder veranlasst noch möglich.\n\n18\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu \nGunsten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verfügung vom 3. Februar 2004 \nerweist sich bei überschlägiger Überprüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- \nund Streitstandes als formell rechtswidrig, sodass ein anerkennenswertes Interesse des \nAntragsgegners am sofortigen Vollzug nicht ersichtlich ist.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Verfügung ist § 21 des Gesetzes zur Förderung der \nKreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen \n\n20\n\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des \nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) - KrW-/AbfG -.\n\n21\n\nDanach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen \nzur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts treffen.\n\n22\n\nEs bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsgegner die zuständige \nBehörde in diesem Sinne ist. Zwar ist der Antragsgegner sachlich als untere \nAbfallwirtschaftsbehörde nach § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n23\n\nvom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n9. Mai 2000 (GV NRW S. 439) - LAbfG -\n\n24\n\nprinzipiell für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen zuständig. § 1 Abs. 1, \nZiff. 30.1.10, 30.1.31 Nr. 4 des Verzeichnisses der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes\n\n25\n\nvom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n21. März 2000 (GV NRW S. 364) - ZustVOtU -\n\n26\n\nbestimmt für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG im Rahmen der Überwachung der \nEntsorgung von Abfällen\n\n27\n\n„durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und \n11 \n\n28\n\nim Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem \nBImSchG zuständig: BezReg/BA\n\n29\n\nim übrigen\n\n30\n\nzuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im übrigen: \nKrOrdB/BA\".\n\n31\n\nDer Betrieb der automatisierten Farbcontainerreinigung ist nach § 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Ziffer 10.21 Spalte 2 des Anhangs der \nVierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Eine entsprechende erstmalige Genehmigung \nnebst nachfolgender Genehmigung zur wesentlichen Änderung (Beiakte 17 L 460/04 \nHeft 1 Bl. 113) wurde der Firma D vom Staatlichen Umweltamt E auch erteilt. Die zu \nentsorgenden Reststoffe sind auch beim Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage, \nnämlich bei der Farbcontainerreinigung angefallen und haben so die Pflichten des § 11 \nKrW-/AbfG zur Entstehung gebracht.\n\n32\n\nAn der Zuständigkeit der Bezirksregierung zur Überwachung der grundlegenden \nabfallrechtlichen Pflichten ändert auch die Stilllegung der Anlage nichts. Eine \nBegrenzung der Zuständigkeit auf genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich noch im \nlaufenden Betrieb befinden, mit der Folge, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierung \nbei der Betriebseinstellung entfällt, dürfte der Vorschrift nicht zu entnehmen sein. § 5 \nAbs. 3 Nr. 3 BImSchG unterstellt die Erfüllung abfallrechtlicher Pflichten durch den \nAnlagenbetreiber weiterhin dem Bundes-Immissionsschutzgesetz als nachwirkende \nPflicht nach erfolgter Betriebseinstellung. Sie gehört zum „Anlagenbetrieb\" im \nuntechnischen Sinne. Dementsprechend wird in der Literatur zu der abfallrechtlichen \nZuständigkeitsnorm ausgeführt:\n\n33\n\n„Die Einhaltung der Erzeuger-, Besitzerpflichten nach §§ 5 und 11 KrW-/AbfG \nobliegt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG der \nBezReg.\"\n\n34\n\nWender, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nLoseblatt (Stand: 1. März 2003), § 63 Rn. 36 Spiegelstrich 1.\n\n35\n\nDie Einhaltung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten trifft den \nAnlagenbetreiber zeitlich während der gesamten Existenz der Anlage, d. h. von der \nErrichtung, über den Betrieb bis zur beendeten Stilllegung. Hinsichtlich der letzten \nPhase sind auch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG noch möglich,\n\n36\n\nvgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. (2002) § 5 Rn. 113.\n\n37\n\nDie Pflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG sind vom Gesetzgeber mit Bedacht so \nausgestaltet, dass die Einstellung in diesem Sinne die Phase vom Beginn der \nBetriebsbeendigung bis zu etwaigen Aufräumarbeiten des Betriebsgeländes \numfasst,\n\n38\n\nBT-Drs. 13/6701 S. 47.\n\n39\n\nFällt der Anlagenbetreiber in Insolvenz, muss der Insolvenzverwalter für die \nEinhaltung der Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG sorgen,\n\n40\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20. März 1996 - NVwZ \n1998, 308 zur Konkursordnung,\n\n41\n\nsodass die abfallrechtlichen Pflichten „im Fall des Betriebs\" der \ngenehmigungsbedürftigen Anlage entstehen bzw. entstanden sind.\n\n42\n\nEine Auslegung in dem Sinne, dass mit der Formulierung „im Fall des Betriebs\" nur \ngemeint ist „bei laufendem Betrieb\", gibt bereits der Wortsinn nicht her. Zwar \ndifferenziert das Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Errichtung, Betrieb und \nStilllegung. Dass diese immissionsschutzrechtliche Differenzierung im abfallrechtlichen \nZuständigkeitszusammenhang nicht gemeint sein kann, ergibt sich schon aus der \nWortwahl „im Fall\" anstelle von „beim Betrieb\". Eine andere Auslegung würde unsinnige \nErgebnisse heraufbeschwören: Wäre die Bezirksregierung nur beim laufenden Betrieb \nzuständig, müssten die abfallrechtlichen Überwachungszuständigkeiten mehrmals \nwechseln. Während der Errichtungsphase wären die Kreisordnungsbehörden zuständig, \nwährend des Betriebs die Bezirksregierung und ab der Stilllegungsphase wieder die \nKreisordnungsbehörden. Hierdurch käme es zu erheblichen Effizienzverlusten, wenn \nman bedenkt, dass die Nichtbeachtung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten - wie hier - \ngerade in der Endphase eines im Aufgeben begriffenen Betriebs besonders nahe liegt \nund die Pflichtverletzung von der auslaufenden Betriebsphase in die Stilllegungsphase \nübergeht. Müsste hier die Behördenzuständigkeit wechseln, könnte die vorwiegend \nordnungsrechtlich geprägte Abfallentsorgungsüberwachung nicht wirkungsvoll \nstattfinden. Der Gedanke der Behördenkontinuität gilt nicht nur für das Abfall- bzw. \nImmissionsschutzrecht, sondern durchzieht nach ihrem § 3 die gesamte ZustVOtU.\n\n43\n\nAus systematischen Erwägungen spricht für die Überwachungszuständigkeit der \nBezirksregierung, dass den Kreisordnungsbehörden bei genehmigungsbedürftigen \nAnlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nur in wenigen einzeln aufgeführten \nAusnahmefällen die sachliche Zuständigkeit zukommt (Ziff. 10.1.5, 10.1.8), ansonsten \naber die allgemeine Überwachungstätigkeit unmittelbar den staatlichen Behörden \nobliegt.\n\n44\n\nOb die fehlende Zuständigkeit des Antragsgegners zur Nichtigkeit der \nOrdnungsverfügung oder bloß zu deren Rechtswidrigkeit führt, muss im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden, weil ein anerkennenswertes \nöffentliches Interesse am sofortigen Vollzug auch eines nur (formell) rechtswidrigen \nVerwaltungsakts nicht erkennbar ist.\n\n45\n\nDie sich in materieller Hinsicht stellende Frage, ob der Antragsgegner \nermessensfehlerfrei eine Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller und den \nehemaligen Geschäftsführer der Firma D erlassen konnte, nachdem er sich hierzu \nvertraglich gegenüber der ebenfalls grundsätzlich ordnungspflichtigen \nGrundstückseigentümerin verpflichtet hatte, kann offen bleiben. Der zwischen dem \nAntragsgegner und der Grundstückeigentümerin geschlossene Vertrag dürfte für die \nzuständige Bezirksregierung rechtliche Wirkungen nicht entfalten. Grundsätzliche \nBedenken gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Das dürfte auch bei erfolgter \nFreigabeerklärung oder Masseunzulänglichkeit gelten. Diese Rechtsfragen müssen \naber nicht entschieden werden,\n\n46\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n31. August 2001 - 20 B 1115/01 und 20 B 1138/01; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 20 B 1261/01 (alle n. \nv.).\n\n47\n\nUnerheblich ist aus demselben Grund auch die Frage, ob die Nichtheranziehung der \nGrundstückseigentümerin, welche durch die Verbringung einer Anzahl von Behältern auf \ndas Außengelände die Gefahr (mit-)verursacht haben dürfte, welche den Antragsgegner \nzum Einschreiten bewog (Korrosionsgefahr der Transportbehälter), ermessensfehlerfrei \nhinsichtlich der Adressatenauswahl war.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG; es handelt sich um die Hälfte der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten \n(Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. März 2004 in 17 L 718/04) zuzüglich der festgesetzten \nGebühr.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-02/17-l-460-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-02/17-l-460-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286923","retrieved":"2026-07-09 03:04:43.250202+00:00"}}