{"status":"available","doknr":"OLD286927","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0430.25K9021.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"25 K 9021/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.0000 bzw. 0.0.0000 geborenen Kläger sind weißrussische \nStaatsangehörige.\n\n3\n\nSie reisten am 2. Oktober 2002 mit Visa der deutschen Botschaft Minsk in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Oktober 2002 die \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte es die Abschiebung nach Weißrussland an unter Hinweis darauf, \ndass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger \neinreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 20. Dezember 2002 Klage erhoben, mit welcher sie das \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 6. Dezember 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bzw. dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amts zu von den Klägern \nvorgelegten Dokumenten eingeholt; auf die Auskunft vom 23. Februar 2004 - 508-\n516.80/42367 - wird Bezug genommen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 wurden die Kläger mit Hilfe einer \nDolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage \nwurde protokolliert.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nmithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte bzw. \nauf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bzw. \nauf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und \nsind von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert \nworden. \n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem \nLand, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nverfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen \nkann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n17\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen \nhat,\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, Seite \n341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, Seite 143, 157, 158.\n\n19\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische \nÜberzeugung des Betroffenen zielt,\n\n20\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Blatt 24 des Abdrucks.\n\n21\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein \nmuss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.\n\n23\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber politische \nVerfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, nämlich \nobjektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat \nnicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch \neine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine \nin diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann \nvorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise \nweniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n25\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse \nzu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen \nund insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen \nfestzustellen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der \nVorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel sowie bei der Würdigung \ndes Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Das Gericht darf \nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine \nunerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit \nverlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das \npraktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln \nSchweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die \nVerfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt \nes für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht \nsind, wobei die Glaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der \nGründe mit Einzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, \nfalls die Unstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde; \n\n26\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, 82; \nUrteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180, OVG NW, Urteil vom 25. August 1981, \nInfAuslR 1982, 43.\n\n27\n\nDie Verfolgungsprognose ist im Übrigen landesweit, d.h. für den gesamten \nHeimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche \nHeimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland \nbedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat, \nbzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen Teilen \ndes eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern der \nAufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (so genannten inländische \nFluchtalternative),\n\n28\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, a.a.O., \n§ 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ 1989, 746, \n747.\n\n29\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers aus \nseinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur insoweit \nin Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem \nNormirungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter diesem \nGesichtspunkt lässt sich für so genannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch \nVorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive \nNachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus \neigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten \nfesten Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen,\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, 51.\n\n31\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann \nasylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat \nerkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, 171.\n\n33\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei Vorfluchttatbeständen - \nder volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 29. \nNovember 1979, BVerfGE 55, 82.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und auf Grund der eigenen Angaben der \nKläger, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nüber die politische Situation im Heimatland der Kläger haben die Kläger keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n36\n\nDies hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid im Einzelnen zutreffend \ndargelegt; das Gericht folgt zunächst im Wesentlichen dieser Entscheidung, und \nverweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen \ndes Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n37\n\nDer Einzelrichter hält das Vorbringen der Kläger für unglaubhaft. Der \nTatsachenvortrag des Asylbewerbers kann nur zur Anerkennung führen, wenn seine \nBehauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit \nüberzeugen kann. Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale \nGlaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten \nwiderspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und \nüber ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAsylbewerber aufweisen. Nach diesen Grundsätzen sind die Kläger nicht als \nasylberechtigt anzuerkennen. Ihnen droht in Weißrussland keine politische Verfolgung \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Es fehlt nämlich an einem substantiierten, \nnachvollziehbaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Vorbringen der Kläger \nzu denjenigen Geschehnissen in Weißrussland, die zu ihrer Gefährdung aus politischen \nGründen geführt haben sollen.\n\n38\n\nDie Kläger haben zunächst allgemein auf die schwierige Lage, die sich aus den \nallgemein bekannten Repressionsmaßnahmen der weißrussischen Verwaltung \ngegenüber Personen und Gruppierungen, die in Opposition zum Präsidenten \nLukaschenko stehen, verwiesen und diese auch auf sich bezogen. Sie machen hierzu \ngeltend, der Kläger sei Sympathisant der BNF gewesen, habe hierfür Flugblätter verteilt, \nan Demonstrationen teilgenommen, und sei mehrfach festgenommen und dabei \nmisshandelt worden. Bei einer Hausdurchsuchung sei auch die Klägerin mit der Folge \neiner Fehlgeburt verletzt worden. Das Vorbringen der Kläger ist jedoch bereits bei ihrer \nAnhörung beim Bundesamt in den Einzelheiten in sich in erheblichem Maße \nwidersprüchlich. Der Kläger hat dort als Letztes eine Festnahme für die Dauer von 5 \nTagen am 25. März 2001 erwähnt. Die Klägerin erwähnte sodann, ihr Mann sei nach \neiner Demonstrationsteilnahme am 26. April 2001 festgenommen worden, erneut dann \nnach einer Demonstrationsteilnahme am 3. Juli 2001 (Anhörungsniederschrift S. 5). Der \nKläger selbst hat hiervon, d.h. von Ereignissen, die ihm selbst zugestoßen sein sollen, \nnichts berichtet. Die Klägerin hat sodann eingehend eine Hausdurchsuchung durch 9 \nPersonen am 20. Juli 2001 geschildert, bei der sie durch Tritte mit der Folge der \nFehlgeburt verletzt worden sei, deren Grund wahrscheinlich der Vorfall vom 3. Juli 2001 \ngewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber erklärt, die \nDemonstration sei einen Tag vor der Hausdurchsuchung gewesen; eine solche \nDemonstration hat sie wiederum vor dem Bundesamt nicht erwähnt. In der mündlichen \nVerhandlung hat die Klägerin erklärt, bei dieser Gelegenheit seien Zeitungen und \nFlugblätter gefunden worden; hiervon ist in der Aussage beim Bundesamt nicht die \nRede gewesen. Die Klägerin hat sodann beim Bundesamt eine \nDemonstrationsteilnahme ihres Mannes am 25. März 2002 erwähnt, bei der er \nfestgenommen worden sei und an der Hand verletzt worden sei mit der Folge, dass die \nHand hätte genäht werden müssen. Auch hiervon hat der Kläger selbst nichts berichtet, \nauch nicht bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin erwähnte \nsodann beim Bundesamt, am 26. April 2002 habe ihr Mann „irgendwo daran \nteilgenommen\" (Anhörungsniederschrift S. 7), weshalb er wieder eine Ladung erhalten \nhabe. Auch hiervon hat der Kläger nichts berichtet. Auffällig ist bei der Aussage der \nKlägerin, dass sich gerade die Daten des 25. März und des 26. April in zwei Jahren \nwiederholen, was dafür spricht, dass sie sich das Grundgerüst einer Geschichte, \nbestehend aus mehreren Daten, gemerkt und diese dann verwechselt hat. Den letzten \nÜberfall durch Milizionäre aus September 2002 bei einem abendlichen Spaziergang - \nnachdem sie heimlich umgezogen wären, wonach aber die gleichen Leute immer ihre \nWohnung beobachtet hätten - hat wiederum nur die Klägerin, nicht aber der bei dieser \nGelegenheit angeblich verprügelte Kläger erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass \nder Kläger insbesondere nach Aussage seiner Frau immer wieder Ladungen erhalten \nhabe, diese aber einfach nicht beachtet habe, ohne dass irgendwie einmal eine \nVorführung erfolgt sein soll. Nicht nachvollziehbar ist ferner das Vorbringen des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung zu seinem Pass; er habe diesen vor ihrer Ausreise nicht \nerhalten, habe erfahren, dass der Pass beim KGB sei, sei dann mehrfach da gewesen \nund habe ihn zurückgefordert und schließlich erhalten. Dies passt nicht zu dem aus \nanderen Verfahren bekannten Vorgehen der Geheimdienste. Gesteigert gegenüber \ndem Vorbringen beim Bundesamt ist wiederum der Vortrag des Klägers aus der \nmündlichen Verhandlung, er sei einmal bei der Miliz gewesen, habe mit dem Chef \ngesprochen, und man habe ihm Videoaufzeichnungen darüber gezeigt, „als ich in der \nStadt war\"; er solle sich Gedanken über seine Zukunft machen. Dies ist für sich \ngenommen nichts sagend - näher liegend wäre gewesen, Videoaufzeichnungen von \nDemonstrationsteilnahmen des Klägers zu erwähnen -; beim Bundesamt hat der Kläger \nhingegen von diesem Besuch überhaupt nichts berichtet. \n\n39\n\nGegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger spricht ferner, dass die \nvorgelegten Originaldokumente - Durchsuchungen, Vorladungen, Haftbefehl - nach der \neingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes gefälscht sind. Dies kann nicht \n(Schriftsatz der Kläger vom 22. März 2004) dadurch widerlegt werden, dass es sich \nteilweise um mit Kohlepapier gefertigte Durchschriften handele. Die Fälschung ergibt \nsich auch aus anderen Umständen, nämlich - unbeschadet dessen, dass es sich um \neinen Stempel für den internen Dienstbetrieb handelt, die Einwände der Kläger \nhiergegen mögen dahinstehen - dass es sich um Stempel einer für den Bezirk örtlich \nnicht zuständigen Dienststelle handelt. Die Unterlagen sind zudem nach eigenem \nAugenschein des Gerichts auch deshalb gefälscht, weil auf sämtlichen beim Bundesamt \nvorgelegten Dokumenten der verschiedensten Art jeweils der gleiche Stempel unter \nVerwendung desselben hellblauen Stempelkissens aufgebracht ist. Bei den beiden \nVorladungen (Beiakte 1 Bl. 97 und 98) handelt es sich ferner nicht um die üblichen \nVorladungen auf einem Vordruck, sondern die Vorladungen sind auf der \nSchreibmaschine nach Art eines Formulars mit Leerstellen zum Ausfüllen geschrieben, \nwobei Bl. 97 eine Kohlepapierdurchschrift von Bl. 98 ist, was sich ergibt, wenn beide \nBlätter übereinander gegen das Licht gehalten werden; ferner zeigen sich auf beiden \nSchriftstücken identische Höhenverschiebungen einzelner Buchstaben. Es ist nicht \nnachvollziehbar, dass Sicherheitskräfte sozusagen individuell auf der Schreibmaschine \nmittels Kohlepapier zwei Exemplare eines Formulars herstellen und dieses dann zu \nunterschiedlichen Zeitpunkten gegen dieselbe Person verwenden. Hinsichtlich der im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Unterlagen ist festzustellen, dass diese \neinen anderen Stempel verwenden als bei den früheren Unterlagen; auffällig ist hier \naber, dass dem Kläger eine Straftat gelegentlich einer Demonstration vom 8. \nSeptember 2002 vorgeworfen wird, die der Kläger bei seinen Aussagen selbst nicht \nerwähnt hat, ferner dass das Dokument vom 14. Oktober 2002 eine Quittierung durch \nden Kläger enthält, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er schon nach Deutschland eingereist \nwar. \n\n40\n\nSoweit die Kläger schließlich (Schriftsatz vom 22. April 2004) eine Brief der Mutter \ndes Klägers vorlegen, wonach die Miliz ihn weiterhin suche, kommt diesem nach \nständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kein Beweiswert zu. \n\n41\n\nDas Vorbringen der Kläger ist damit insgesamt gewürdigt zu vage und ungereimt, \num glaubhaft zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss \nauch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und \nnicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylbewerber behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer \nVerfolgung herleitet. Die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts vollzieht sich in der Weise, dass sich das \nGericht schlüssig werden muss, ob es dem Asylsuchenden glaubt. Dazu sieht sich im \nvorliegenden Fall das Gericht auf Grund der Darstellungen der Kläger außer Stande. In \nder Gesamtschau stellen die Unsubstantiiertheit und die Ungereimtheiten im Vortrag die \nGlaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals in \nentscheidungserheblicher Weise in Zweifel, weil sie gerade den Kernbereich des \nangeblichen Verfolgungsschicksals betreffen und nicht etwa nur Nebensächlichkeiten. \n\n42\n\nZu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts \ndafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Kläger in Weißrussland aus den \nin Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.\n\n43\n\nEbenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen \nhaben die Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit \nwird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die \nKammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG). Eine konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit der Kläger im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Rückkehr \nnach Weißrussland ist nicht feststellbar.\n\n44\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Kläger, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, zur \nAusreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 \nund 2 AuslG die Abschiebung nach Weißrussland angedroht; der Hinweis auf die \nMöglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die \ngesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n46\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/25-k-9021-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/25-k-9021-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286927","retrieved":"2026-07-09 03:04:43.892914+00:00"}}