{"status":"available","doknr":"OLD286930","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0430.13K5214.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"13 K 5214/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 17. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n14. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die stationäre Behandlung des \nKindes P am 25. und 26. Dezember 2000 in Höhe von 431,18 Euro zzgl. \n4 v.H. Zinsen seit dem 7. August 2003 zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden zu vier Teilen, der Beklagte zu einem Teil mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten der stationären \nKrankenhausbehandlung des Kindes P in der Zeit vom 25. Dezember 2000 bis \n3. Januar 2001 in Höhe von 2.025,06 Euro.\n\n3\n\nP, geboren am 0.0.0000 und türkischer Staatsangehöriger, reiste mit seinen \nEltern am 24. Dezember 2000 nach Deutschland ein. Weder er noch seine Eltern \nwaren im Besitz eines Nationalpasses. P wurde am 25. Dezember 2000 (Montag) mit \neiner schweren, akuten Gastroenteritis als Notfall im Krankenhaus der Klägerin, das \nim Bereich der Stadt L liegt, aufgenommen und sodann stationär behandelt. Am \n3. Januar 2001 wurde er entlassen. \n\n4\n\nSeine Eltern beantragten am 2. Januar 2001 für ihn und auch sich selbst Asyl. \nNach bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge reiste die Familie im März 2004 \naus. \n\n5\n\nDie Klägerin bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 2. Januar 2001, \neingegangen am darauf folgenden Tag, um Übernahme der Kosten. Der \nBeigeladene lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 2001 ab, weil der \nBeklagte zuständig sei.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2001, eingegangen am 16. Juli 2001, beantragte die \nKlägerin daraufhin beim Beklagten Kostenübernahme. Der Beklagte lehnte mit \nBescheid vom 17. Mai 2002 ab und führte zur Begründung aus: P sei seinerzeit nicht \ndem Stadtgebiet L zugewiesen gewesen. Er habe sich vor der Aufnahme in das \nKrankenhaus besuchsweise bei Bekannten in F aufgehalten.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Auch legte sie einen Bescheid des \nOberbürgermeisters E vom 6. Juni 2002 vor, in dem dieser einen mit Schreiben vom \n5. Juni 2002 gestellten Antrag auf Kostenübernahme unter Hinweis auf die \nZuständigkeit des Beklagten abgelehnt hatte.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück: Während der stationären Krankenhausbehandlung habe P \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet L nicht gehabt. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 7. August 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: \nAnspruchsgrundlage sei § 121 BSHG. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich \naus § 97 Abs. 1 BSHG und § 10a Abs. 1 AsylbLG.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. Juli 2003 zu verpflichten, an sie 2.025,06 Euro nebst 4 % \nZinsen seit dem 13. September 2001 zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage anzuweisen,\n\n14\n\nund vertritt die Ansicht, dass § 121 BSHG hier nicht anwendbar sei.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet.\n\n18\n\nDie Ablehnung der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung durch den \nBeklagten ist teilweise rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin \nhat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die stationäre \nBehandlung des Kindes P am 25. und 26. Dezember 2000 in Höhe von \n431,18 Euro.\n\n19\n\nAnspruchsgrundlage ist § 121 BSHG analog. Nach dieser Vorschrift gilt: Hat \njemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe \nbei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetzt gewährt haben würde, sind ihm auf \nAntrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf \nGrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Dies gilt nur, \nwenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (Satz 2).\n\n20\n\nEine unmittelbare Anwendung von § 121 BSHG scheidet aus, weil P \nLeistungsberechtigter nach § 1 AsylbLG war (§ 120 Abs. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 \nAsylbLG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich \ntatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch \nwenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese \nVoraussetzungen lagen bei P vor. Er war vollziehbar ausreisepflichtig, weil er eine \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß und unerlaubt eingereist war \n(§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Weil er nicht \nim Besitz eines Nationalpasses war, war er nicht von der Visumspflicht befreit (§ 4 \nAbs. 2 DVAuslG).\n\n21\n\n§ 121 BSHG ist allerdings im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes \nentsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte \nnach § 1 AsylbLG besteht im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des \nGesetzes widersprechende Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des \n§ 121 BSHG zu schließen ist. Diese Vorschrift gibt einem Dritten als so genanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen \nden an sich für die Hilfe Gewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im \nNotfall zu erhalten und zu stärken. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechtes auf \nLeben und Gesundheit gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, ohne \nAnsehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung.\n\n22\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 538/02 -, NDV-RD 2004, 15 \n(16); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353, \nund Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 - (jeweils im Ergebnis offen \ngelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 - juris.; VG \nGera, Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 K 739/01 -, NVwZ - Beilage 2003, 37.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 121 BSHG sind hier gegeben, allerdings nur für \neinen Teil des Behandlungszeitraumes. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift lag nur \nam 25. und 26. Dezember 2000 vor.\n\n24\n\nEin Eilfall im Sinne von § 121 BSHG setzt voraus, dass nach den Umständen des \nEinzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des \nSozialhilfeträgers nicht möglich ist. Die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der \nRegel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst \ndessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe \nabzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht \ndanach für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. \nVielmehr wird vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des \nSozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (103); vgl. auch \nOVG NRW Urteil vom 29. November 2001 - 16 A 3477/00 - FEVS 53, 546 \n(547).\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier unzweifelhaft im Zeitpunkt der Aufnahme von \nP in das Krankenhaus der Klägerin am 25. Dezember 2000 vor. Wie sich aus der von \nder Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des \nChefarztes des Krankenhaus vom 5. Februar 2004 ergibt, handelte es sich um eine \nNotfallsituation im medizinischen Sinne (schwere, akute Gastroenteritis). Auch war \nrechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen, weil der \n25. Dezember 2000 ein Feiertag war. \n\n27\n\nDer Eilfall endete jedoch am 27. Dezember 2000 (Mittwoch), dem nächsten nicht \narbeitsfreien Werktag.\n\n28\n\nEin Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG liegt nur vor, solange es dem in der \nNotlage befindlichen oder auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der \nSozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen, sodass dieser den Hilfefall prüfen \nund über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Das ergibt sich sowohl \naus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. \nEs ist eine restriktive Auslegung des Begriffs des Eilfalles geboten. Anspruch auf \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich der Hilfsbedürftige \nselbst. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses \nAnspruchs geht, wird dadurch begründet, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt \nwird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen (§ 5 Abs. 1 \nBSHG). Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern \ngeregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung \nder Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der \nNotlage noch keine Kenntnis hat. \n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 \n(274 ff.) mit ausführlicher Begründung.\n\n30\n\nZwar hat in neuerer Zeit ein anderer Senat des OVG NRW die Auffassung \nvertreten, dass ein Eilfall in Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei einer \nKrankenhausbehandlung regelmäßig erst mit der Entlassung des Patienten aus dem \nKrankenhaus endet, sofern die Notlage dem Träger der Sozialhilfe nicht vorher \nbekannt wird.\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, ZFSH/SGB 2001, \n340.\n\n32\n\nDem vermag sich die Kammer jedoch angesichts des angesprochenen \nRegelungszusammenhangs zwischen den §§ 5 Abs. 1 und 121 Satz 1 BSHG nicht \nanzuschließen. Im Übrigen stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben \nangeführten Entscheidung, \n\n33\n\nUrteil vom 31. Mai 2001 a.a.O.,\n\n34\n\nwie bereits dargelegt ausdrücklich darauf ab, dass nach Lage der Dinge eine \nrechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers nach objektiven Kriterien nicht zu erlangen \ngewesen ist.\n\n35\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a.a.O., S. 548.\n\n36\n\nDa somit ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG ab dem 27. Dezember 2000 \nnicht mehr vorlag, kommt nur eine Erstattung der für den 25. und 26. Dezember 2000 \nin Rechnung gestellten Kosten der stationären Krankenhausbehandlung in Betracht, \nzumal bei einer mehrtägigen Krankenhausbehandlung stets der Aufnahmetag voll, \nder Entlassungstag aber überhaupt nicht in Rechnung gestellt wird.\n\n37\n\nDer Beklagte ist für die Erstattung der Nothilfekosten passiv legitimiert.\n\n38\n\nNach § 10 a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylbLG hat für Leistungen in Einrichtungen, \ndie der Krankenbehandlung dienen, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über die \nLeistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn ein Eilfall \nvorliegt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist örtlich zuständig die Behörde, in deren \nBereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung des vom \nBundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder \nvon der vom Land zuständigen Behörden zugewiesen worden ist (Satz 1). Im \nÜbrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte \ntatsächlich aufhält (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen beim Beklagten vor. \nInsbesondere war ein Eilfall im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG gegeben, \nweil es sich um eine medizinische Notfallbehandlung handelte.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, FEVS 53, 97 (99); \nOVG NRW, Urteil vom 29. November 2001 a.a.O. S. 549, jeweils zu der \nvergleichbaren Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG.\n\n40\n\nDer Beklagte wäre auch verpflichtet gewesen, bei rechtzeitiger Kenntnis die \nKosten der stationären Krankenhausbehandlung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu übernehmen. Insbesondere lagen, was zwischen \nden Beteiligten nicht umstritten ist, die Voraussetzungen der §§ 4 und 7 AsylbLG vor. \n\n41\n\nDie Klägerin hat den Antrag auf Kostenübernahme beim Beklagten innerhalb \nangemessener Frist gestellt (§ 121 Satz 2 BSHG).\n\n42\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten \nsowohl des Hilfe Suchenden wie des Hilfeträgers in Betracht gezogen werden. Auf \nSeiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich anerkannte Interesse an einer \nEntschädigung für die geleistete Hilfe zu berücksichtigen sowie ferner das \nschützenswerte Bedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen \nzeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung gegenüber dem Patienten \nselbst bzw. seiner Krankenkasse oder anderen vorrangig in Betracht kommenden \nKostenträger durchzusetzen. Auf Seiten des Leistungsträgers besteht ein \nberechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfsfall unterrichtet zu werden, um \neventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können.\n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 16 A 2569/97 -, juris.\n\n44\n\nDie Klägerin ist hier zwar erst am 16. Juli 2001, also über sechs Monate nach \nAuftreten des Eilfalles, an den Beklagten herangetreten. Dafür gab es jedoch einen \nanzuerkennenden Grund. Bei der nicht ganz einfachen Rechtslage, insbesondere \nauch was die örtlich Zuständigkeit angeht, ist nachvollziehbar, dass die Klägerin \nzunächst von der Zuständigkeit des Beigeladenen ausging und versucht hat, von \ndiesem Kostenerstattung zu erlangen. Nachdem sie den negativen Bescheid des \nBeigeladenen vom 19. Juni 2001 erhalten hatte, hat sie jedoch dann innerhalb von \nweniger als einem Monat den Antrag beim Beklagten gestellt. Dessen berechtigtes \nInteresse daran, alsbald vom Hilfefall unterrichtet zu werden, gebietet keine andere \nBeurteilung, weil bei Eingang des Antrags noch kein überlanger Zeitraum verstrichen \nwar. \n\n45\n\nDer Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 4 v.H. zu, allerdings erst ab dem \n7. August 2003.\n\n46\n\nAnspruchsgrundlage ist § 291 Satz 1 BGB analog. Nach dieser Vorschrift hat der \nSchuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, \nauch wenn er nicht im Verzug ist (Satz 1). § 288 Abs. 1 Satz 2, wonach der \nVerzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basissatz beträgt, findet \nentsprechende Anwendung (Satz 2). \n\n47\n\n§ 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn dass \neinschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Das gilt auch im Falle \neiner Verpflichtungsklage, wenn die Verpflichtung in der Weise kontretisiert ist, dass \nder Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433 (434), und \nUrteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368.\n\n49\n\nDa es vorliegend keine gegenteilige Regelung gibt, hat die Klägerin Anspruch auf \nProzesszinsen in Höhe der beantragten 4 v.H. seit Rechtshängigkeit, also seit \nEingang der Klage bei Gericht am 7. August 2003 (§ 90 Abs. 1 VwGO).\n\n50\n\nEin darüber hinaus gehender Anspruch auf Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt \nbesteht nicht. Insbesondere ergibt er sich nicht aus § 44 SGB I. \n\n51\n\nIn § 44 SGB I ist geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen \nAnsprüche auf Geldleistungen mit 4 v.H. zu verzinsen sind. Da das \nAsylbewerberleistungsgesetz nicht als besonderer Teil des SGB I gilt (§ 68 SGB I), \nstellt sich bereits die Frage, ob die Vorschriften des SGB I in Fällen vorliegender Art \n- ebenso wie § 121 BSHG - analog angewendet werden können. Das kann aber \nletztlich dahin stehen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 SGB I \nliegen nicht vor.\n\n52\n\nUnter Geldansprüchen im Sinne von § 44 SGB I sind allein Sozialleistungen, bei \nanaloger Anwendung auf das Asylbewerberleistungsrecht Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz, zu verstehen. Nicht darunter fallen \nErstattungsansprüche, beispielsweise nach § 121 BSHG. Das ergibt sich aus der \nRegelungssystematik des Gesetzes. § 44 SGB I ist nämlich Teil des dritten \nAbschnittes, der mit „Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des \nGesetzbuchs\" überschrieben ist, und dort des zweiten Titels, der mit „Grundsätze des \nLeistungsrechts\" überschrieben ist. Was in diesem Zusammenhang unter \nSozialleistungen zu verstehen ist, ergibt sich u.a. aus § 28 SGB I („Leistungen der \nSozialhilfe\"), der bei analoger Anwendung des § 44 SGB I auf den vorliegenden Fall \nentsprechend für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten würde. \nIn § 28 SGB I werden u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen \nLebenslagen aufgeführt, nicht aber Erstattungsansprüche nach § 121 BSHG.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 a.a.O. S. 435; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 -, Seite 11 des Entscheidungsabdrucks; \nTimme in LPK-SGB I, 1. Aufl. 2003,§ 44 Rdnr. 6.\n\n54\n\nEine erweiternde Anwendung von § 44 SGB I auch auf Erstattungsansprüche \nnach § 121 BSHG kommt nicht in Betracht. Denn nach obergerichtlicher \nRechtsprechung können für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen \nVerzugszinsen nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt \nwerden.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 -, FEVS 53, 201 (202).\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \n1. Halbsatz VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nInsbesondere die Frage, wann ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG endet, ist \nsoweit ersichtlich obergerichtlich bislang noch nicht abschließend entschieden \nworden. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-5214-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-5214-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286930","retrieved":"2026-07-09 03:04:44.279996+00:00"}}