{"status":"available","doknr":"OLD286929","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0430.13K1358.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"13 K 1358/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten für die stationäre \nKrankenhausbehandlung von Frau S vom 5. November 1998 bis zum \n28. Januar 1999 in Höhe von 24.331,65 Euro.\n\n3\n\nFrau S, geboren 1944, stammt aus dem Kosovo (Ex-Jugoslawien) und reiste \nAnfang November 1998 nach Deutschland ein. Sie hielt sich am 4. November 1998 \nin H1 auf und unternahm dort einen Selbstmordversuch, indem sie sich aus einem \nFenster stürzte. Dabei trug sie größere Verletzungen davon. Sie wurde mit einem \nRettungstransportwagen nach L in das Krankenhaus der Klägerin gebracht, wo sie \nam 5. November 1998 aufgenommen und bis zum 28. Januar 1999 medizinisch \nbehandelt wurde. Danach hielt sie sich im Bereich des Beigeladenen auf, der ihr ab \ndem 16. April 1999 Duldungen erteilte und ab dem 20. April 1999 Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz gewährte. Frau S reiste im August 2000 wieder \naus.\n\n4\n\nDie Klägerin bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 11. November 1998, \neingegangen am darauf folgenden Tag, um Kostenübernahme. Der Beigeladene \nlehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Februar 1999 ab mit dem Bemerken, Frau \nS sei für H meldeamtlich nicht zu ermitteln.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 1999, eingegangen am 27. Dezember 1999, \nbat die Klägerin den Beklagten um Übernahme der Kosten für den stationären \nKrankenhausaufenthalt von Frau S. Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 teilte der \nBeklagte der Klägerin mit, dem Antrag vermöge er nicht zu entsprechen. Frau S sei \nnicht dem Bereich der Stadt L zugewiesen gewesen worden. Die Klägerin erhob \ndagegen Widerspruch und führte aus, ihr stehe ein Erstattungsanspruch nach § 121 \nBSHG zu. Mit weiterem Bescheid vom 21. August 2000 lehnte der Beklagte den \nKostenübernahmeantrag nochmals ab und verwies darauf, dass die \nVoraussetzungen des § 121 Satz 2 BSHG nicht erfüllt seien. Auch dagegen erhob \ndie Klägerin Widerspruch.\n\n6\n\nDer Landrat des Kreises L wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom \n21. August 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 als unbegründet \nzurück. Er führte aus: Eine Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sei nicht gegeben, weil sich Frau S seinerzeit illegal in \nDeutschland aufgehalten habe. Der Erstattungsantrag sei beim Beklagten nicht in \nangemessener Frist gestellt worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 9. März 2001 Klage erhoben. Sie beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \n23. Februar und 21. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises L vom \n12. Februar 2001 zu verpflichten, an sie 47.588,57 DM nebst \nVerzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nnach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom \n9. Juni 1988 seit dem 1. September 2000 zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung \nder Kosten der stationären Krankenhausbehandlung von Frau S vom \n5. November 1998 bis 28. Januar 1999 geltend macht. Denn ein solcher Anspruch \nsteht ihr nicht zu, so dass insoweit die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig \nsind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nAls Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten \nKostenersatzanspruch kommt nur § 121 BSHG analog in Betracht. Nach dieser \nVorschrift gilt : Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der \nTräger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben \nwürde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat \n(Satz 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt \n(Satz 2).\n\n15\n\nEine unmittelbare Anwendung von § 121 BSHG scheidet aus, weil Frau S \nLeistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG war (§ 120 Abs. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 \nAsylbLG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich \ntatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch \nwenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese \nVoraussetzungen lagen bei Frau S vor. Sie war vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie \neine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß und unerlaubt eingereist ist \n(§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG).\n\n16\n\n§ 121 BSHG ist allerdings im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes \nentsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte \nnach § 1 AsylbLG besteht im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des \nGesetzes widersprechende Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des \n§ 121 BSHG zu schließen ist. Diese Vorschrift gibt einem Dritten als so genanntem \nNothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen \nden an sich für die Hilfe Gewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im \nNotfall zu erhalten und zu stärken. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechtes auf \nLeben und Gesundheit gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, ohne \nAnsehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung.\n\n17\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 538/02 -, NDV-RD 2004, \n15 (16); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353, \nund Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 - (jeweils im Ergebnis offen \ngelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, juris.; \nVG Gera, Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 K 739/01 -, NVwZ - Beilage 2003, 37.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen von § 121 Satz 1 BSHG analog dürften hier vorliegen, \nallerdings nur für den 5. November 1998. Denn ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 \nBSHG ist nur dann gegeben, wenn und solange es dem in der Notlage Befindlichen \noder unter Umständen auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der \nSozialhilfe von der Notlage zu unterrichten.\n\n19\n\nVgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen \nRubrums 13 K 5214/03, Seite 6 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n20\n\nDes Weiteren dürfte der Beklagte für den geltend gemachten \nKostenersatzanspruch passiv legitimiert sein (§ 10a Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 \nAsylbLG).\n\n21\n\nDer Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass sie den Antrag auf \nKostenerstattung nicht innerhalb angemessener Frist gestellt hat (§ 121 Satz 2 \nBSHG).\n\n22\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten \nsowohl des Hilfe Suchenden wie des Hilfeträgers in Betracht gezogen werden. Auf \nSeiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich anerkannte Interesse an einer \nEntschädigung für die geleistete Hilfe zu berücksichtigen sowie ferner das \nschützenswerte Bedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen \nzeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung gegenüber dem Patienten \nselbst bzw. seiner Krankenkasse oder anderen vorrangig in Betracht kommenden \nKostenträger durchzusetzen. Auf Seiten des Leistungsträgers besteht ein \nberechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfsfall unterrichtet zu werden, um \neventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können.\n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 -16 A 2569/97 -, juris.\n\n24\n\nDieses zu Grunde gelegt ist kein schutzwürdiges Interesse dafür erkennbar, \nwarum die Klägerin erst über 13 Monate nach Auftreten des Eilfalles an den \nBeklagten herangetreten ist. Zwar dürfte der Klägerin zuzugestehen sein, dass sie \nzunächst die Anwort auf ihren mit Schreiben vom 11. November 1998 beim \nBeigeladenen gestellten Antrag abwarten konnte. Diese datiert aber bereits vom \n5. Februar 1999, so dass Veranlassung bestand, alsbald danach einen \nKostenersatzanspruch beim Beklagten zu stellen. \n\n25\n\nDie Frist des § 121 Satz 2 BSHG ist nicht durch den am 12. November 1998 \nbeim Beigeladenen gestellten Antrag auf Kostenübernahme gewahrt. Zwar regelt \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I: Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der \nAntrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er u.a. bei einem unzuständigen \nLeistungsträger eingegangen ist. Diese Vorschrift ist jedoch hier nicht \nanwendbar.\n\n26\n\nDa das Asylbewerberleistungsgesetz nicht als besonderer Teil des SGB I gilt ( \n§ 68 SGB I), stellt sich bereits die Frage, ob die Vorschriften des SGB I in Fällen \nvorliegender Art - ebenso wie § 121 BSHG - analog angewendet werden können. \nDas kann aber letztlich dahin stehen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 16 SGB I liegen nicht vor.\n\n27\n\nUnter Sozialleistungen im Sinne von § 16 SGB I fallen keine \nErstattungsansprüche beispielsweise nach § 121 BSHG. Bei analoger Anwendung \nauf das Asylbewerberleistungsrecht würde Entsprechendes für Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz gelten. Das ergibt sich aus der \nRegelungssystematik des Gesetzes. In § 28 SGB I werden nämlich die \nSozialleistungen im Bereich der Sozialhilfe aufgeführt (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt \nund Hilfe in besonderen Lebenslagen). Erstattungsansprüche nach § 121 BSHG sind \naber nicht dabei.\n\n28\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 -, Seite 11 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n29\n\nSoweit das Begehren der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie - unabhängig \nvom Vorliegen eines Erstattungsanspruches - die Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 12. Februar 2001 \nbeantragt, ist die Klage nicht zulässig.\n\n30\n\nNach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann ein Widerspruchsbescheid alleiniger \nGegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn dieser erstmalig eine Beschwer \nenthält. Das ist dann der Fall, wenn und soweit er unter Verletzung einer \nwesentlichen Verfahrensvorschrift zu Stande gekommen ist und auf dieser \nVerletzung beruht. Allerdings besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn \nnicht auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den gerügten \nVerfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen \nwürde. Das kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die \nWiderspruchsbehörde über einen Ermessens- oder über einen eigenen \nBeurteilungsspielraum verfügt.\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 5381/00 -, ZFSH/SGB 2004, \n104.\n\n32\n\nIm Falle der Klägerin war der Landrat des Kreises L zwar nicht zuständig für den \nErlass des Widerspruchsbescheides, weil es sich um eine Angelegenheit des \nAsylbewerberleistungsrechts handelt. Die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes ist den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe \nübertragen, so dass sie in diesem Sachbereich gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO die \nWiderspruchsbescheide erlassen.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O..\n\n34\n\nFür die Klägerin besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil weder ein \nErmessens- noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \n1. Halbsatz VwGO.\n\n36\n\nDie Berufung ist nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil \ndas Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere ist die Frage der \nAnwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bei Anträgen auf Kostenerstattung \nnach § 121 BSHG soweit ersichtlich obergerichtlich bislang nicht entschieden \nworden.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-1358-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-1358-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286929","retrieved":"2026-07-09 03:04:44.150292+00:00"}}