{"status":"available","doknr":"OLD286928","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0430.13K11126.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"13 K 11126/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sich die Hauptsache nicht durch den Tod der Klägerin zu 2. \nerledigt hat.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. und die unbekannten Erben der Klägerin zu 2. je zur \nHälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien. Nach Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland erlitten sie am 2. Dezember 1993 einen Verkehrsunfall, \nbei dem der Kläger zu 1. mehrere Knochenbrüche davon trug. Am 3. Januar 1994 \nbeantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die ablehnende Entscheidung \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde am \n12. Januar 1999 bestandskräftig. Die Ablehnung der nachfolgenden Asylfolgeanträge \nwurde am 10. Oktober 2000 bestandskräftig. Nach dem Tod der Klägerin zu 2. im \nApril 2002 stellte der Kläger zu 1. einen weiteren Asylfolgeantrag, dessen Ablehnung \nim März 2003 bestandskräftig wurde, nachdem dem Kläger zu 1. nach Heirat mit \neiner deutschen Staatsangehörigen am 30.04 2003 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nworden war. \n\n3\n\nAuf entsprechenden Antrag gewährte die Beklagte den Klägern ab \n16. Februar 1994 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). \nHinsichtlich der für den Kläger zu 1. erbrachten Leistungen bei Krankheit bemühte \nsich die Beklagte um Erstattung durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers \ndes Verkehrsunfalls vom 2. Dezember 1993. Diese fand sich bis Anfang 1998 zur \nErstattung von 2/3 der ärztlichen Behandlungskosten bereit, soweit diese durch \nBehandlung der Unfallfolgen entstanden waren.\n\n4\n\nNachdem die Haftpflichtversicherung darüber hinaus an den Kläger zu 1. bereits \nam 14. März 1994, 26. Februar 1996 und 1. Oktober 1997 Zahlungen in Höhe von \n2.000,00 DM, 8.000,00 DM und 15.0000,00 DM erbracht hatte, gab der Kläger zu 1. \nals Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Versicherung und seinem \nProzessbevollmächtigten am 12. Januar 1998 gegenüber der Versicherung eine \nVergleichs- und Abfindungserklärung ab, dass er nach Zahlung von 60.000,00 DM \nmit allen aktuellen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadenfall vom \n2. Dezember 1993 endgültig abgefunden sei. Im Hinblick darauf zahlte die \nVersicherung am 22. Januar 1998 weitere 35.000,00 DM an den Kläger zu 1. Mit \nSchreiben vom 4. Februar 1998 sowie am selben Tag telefonisch setzte die \nVersicherung die Beklagte über diese Vereinbarung in Kenntnis und lehnte die \nÜbernahme weiterer Behandlungskosten ab. Noch am selben Tag veranlasste die \nBeklagte die Einstellung der Leistungsgewährung an die Kläger und teilte dies den \nKlägern am 10. Februar 1998 mit. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Februar, 18. März, 1. und 3. April 1998 vertraten die \nKläger unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die \nAuffassung, dass die Versicherungsleistung als Schmerzensgeldzahlung kein \nVermögen im Sinne von § 7 AsylbLG darstelle. Insoweit sei eine unterschiedliche \nBehandlung von Sozialhilfeempfängern und Beziehern von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. \nAußerdem seien die Geldleistungen mittlerweile aufgezehrt. Zum einen hätten sie \ndamit seit Mitte Februar 1998 ihren Lebensunterhalt einschließlich hoher \nTelefonkosten und Kosten der Monatsfahrkarten bestritten. Zum andern hätten sie \n1997 und 1998 im einzelnen bezifferte Beträge zwischen einigen Hundert Deutschen \nMark bis zu 15.000,00 DM an Verwandte in Deutschland und über ein Reisebüro \nsowie einen Bruder in der Schweiz an im Kosovo lebende Angehörige weitergeleitet \nund Ausgaben für politische Aktivitäten in Deutschland getätigt. Mittlerweile stünde \nihnen kein Geld mehr zur Verfügung, so dass sie sich bereits Geld bei dem in der \nSchweiz lebenden Bruder geliehen hätten. \n\n6\n\nAuf entsprechende Bitte des Bevollmächtigten der Kläger bestätigte die Beklagte \nmit Bescheid vom 9. April 1998 die Einstellung der Leistungen ab dem \n10. Februar 1998. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 7 AsylbLG sei die dem \nKläger zu 1. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 2. Dezember 1993 durch \ndie Haftpflichtversicherung gezahlte Abfindung vor der Inanspruchnahme von \nAsylbewerberleistungen aufzubrauchen. Anders als im Bundessozialhilfegesetz stelle \nnach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes auch Schmerzensgeld \nkein geschütztes Vermögen dar. Wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren des \nAsylbewerberleistungsgesetzes klar ergebe, sei ein den Regelungen des \nBundessozialhilfegesetzes vergleichbarer Vermögensschutz nicht gewollt. Auch \nkönnten sich die Kläger nicht auf den Verbrauch der Versicherungsleistung berufen, \nda sie schon nach eigenem Vortrag entgegen § 7 AsylbLG überwiegend nicht zur \nDeckung des eigenen Lebensunterhaltes verwandt worden sei. \n\n7\n\nZur Begründung ihres am 20. April 1998 erhobenen Widerspruchs führten die \nKläger aus: Es müsse als äußerst fraglich angesehen werden, dass die \nUngleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Beziehern von Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. \nEs könne nicht hingenommen werden, wenn der Kläger zu 1. die \nSchmerzensgeldleistung im Rahmen von § 7 AsylbLG zur Bestreitung seines und \ndes Lebensunterhaltes seiner Frau verbrauchen müsse und dadurch jeglicher \nEntschädigung für die durch den Unfall erlittenen bleibenden körperlichen Schäden \nverlustig gehe. Auch könne den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten \ndas Geld für andere Dinge als zur Deckung des Lebensunterhaltes verbraucht, da \nsie darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Schmerzensgeldzahlung eine \nEntschädigungsleistung sei, die nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt \nwerden müsse. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKläger im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Argumentation aus dem \nAusgangsbescheid zurück. \nDer Widerspruchsbescheid wurde am 25. November 1998 als an den \nBevollmächtigten der Kläger gerichtete Einschreibesendung zur Post gegeben.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 23. Dezember 1998 Klage erhoben und die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus \ndem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor: Auch wenn in der \nAbfindungsvereinbarung mit der Haftpflichtversicherung nicht zwischen materiellen \nund immateriellen Schäden unterschieden werde, sei zwischen den Beteiligten im \nHinblick darauf, dass der Kläger zu 1. als Asylbewerber nicht erwerbstätig gewesen \nsei, klar gewesen, dass Gegenstand der Vereinbarung im Wesentlichen oder sogar \nausschließlich Ersatzleistungen für immaterielle Schäden seien. Dies ergebe sich \nauch aus einem Schreiben an die Versicherung vom 11. Februar 1997, in dem der \nKläger zu 1. unter Hinweis auf ein chirurgisches Gutachten, in dem dauerhafte \nkörperliche Schäden sowie eine Erwerbsminderung von 20% festgestellt worden \nseien, eine Abfindungszahlung von 45.000,00 DM zurückgewiesen und eine \nSchmerzensgeldrente gefordert habe. Außerdem führen sie aus: Das in den Kosovo \ntransferierte Geld sei dort von Angehörigen für den Lebensunterhalt verbraucht \nworden. Einen Restbetrag von ca. 5.000,00 DM habe der Kläger zu 1. für \nKrankenhausaufenthalte verbraucht. \n\n10\n\nDer Kläger zu 1. beantragt sinngemäß, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1998 \nzu verpflichten, ihm für die Zeit vom 10. Februar bis 30. November \n1998 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt sie ihre in den angegriffenen Bescheiden dargestellte \nAuffassung zum Vermögensbegriff des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ergänzend \nführt sie aus: Der Vortrag der Kläger zum Verbrauch der Versicherungsleistungen sei \nunzureichend. Weder sei die Verwendung des Gesamtbetrages von 60.000,00 DM \nausreichend dargelegt, noch sei nachgewiesen, dass mit der angeblichen \nÜberweisung größerer Beträge an Verwandte und Bekannte die Verfügungsbefugnis \ndes Klägers zu 1. über diese Beträge geendet habe. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 2. März 2001 hat das erkennende Gericht den \nProzesskostenhilfeantrag der Kläger abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \nEs bestünden Zweifel daran, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum \nvom 10. Februar bis 30. November 1998 hilfebedürftig gewesen seien. Denn der \nbehauptete Verbrauch der Versicherungsleistungen sei nicht hinreichend \nsubstantiiert dargelegt und nicht ausreichend nachgewiesen. Die \nVersicherungsleistungen seien auch als Vermögen im Sinne von § 7 AsylbLG bei \nPrüfung eines Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, da das \nAsylbewerberleistungsgesetz keine Vermögensschutzvorschriften enthalte. Wegen \nder sondergesetzlichen Regelung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens in § 7 \nAsylbLG komme auch eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG nicht in \nBetracht. Eine Anwendung des § 77 Abs. 2 BSHG scheide schon deshalb aus, weil \ner nur Regelungen zum Einkommen, nicht aber zum Vermögen treffe. Ein Schutz der \nVersicherungsleistungen sei auch weder nach Art. 20 Abs. 1 GG noch nach Art. 3 \nAbs. 1 GG geboten. Ein über die Gewährleistung des Existenzminimums \nhinausgehendes verfassungsrechtlich geschütztes Recht, durch die Gewährung \nstaatlicher Fürsorgeleistungen vor dem Verbrauch von Ersatzleistungen für \nimmaterielle Schäden für den Lebensunterhalt bewahrt zu werden, lasse sich aus \nArt. 20 Abs. 1 GG nicht ableiten. Auch gebiete Art. 3 Abs. 1 GG keine \nGleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Beziehern von Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz. Vielmehr rechtfertigte die unterschiedliche \nLebenssituation eines sich zum Zwecke der Prüfung der Asylberechtigung bzw. der \nAufenthaltsberechtigung vorübergehend in der Bundesrepublik aufhaltenden \nAusländers und einer auf Dauer in der Bundesrepublik lebenden Person \nunterschiedliche Regelungen über den Einsatz eigenen Einkommens und \nVermögens zur Deckung des Lebensunterhaltes.\n\n16\n\nDie Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. März 2004 - 16 E 237/01 - \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt: Es müsse davon \nausgegangen werden, dass die Abfindungszahlung der Haftpflichtversicherung auch \nAnteile zur Deckung materieller Schäden wie etwa Krankenbehandlungskosten \nenthalte. Es sei nicht erkennbar, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht jedenfalls der mit ca. 1.200,00 DM zu \nbemessende monatliche Bedarf der Kläger aus diesem Anteil habe gedeckt werden \nkönnen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht konnte das Verfahren trotz des Todes der Klägerin zu 2. fortsetzen \nund zum Abschluss bringen, da die Klägerin zu 2. anwaltlich vertreten war, also \ngemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 246 Abs. \n1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Unterbrechung des Verfahrens nicht \neingetreten und seitens des Prozessbevollmächtigten auch keine Aussetzung des \nVerfahrens beantragt worden ist. \n\n20\n\nAuch der Umstand, dass von den Beteiligten niemand zur mündlichen \nVerhandlung erschienen ist, hinderte das Gericht nicht daran, zur Sache zu \nverhandeln und zu entscheiden. Denn die Beteiligten sind mit der Ladung darauf \nhingewiesen worden, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch bei ihrem Ausbleiben \nzur Sache verhandelt und entschieden werden könne. \n\n21\n\nAllerdings war nach dem Tod der Klägerin zu 2. für eine Entscheidung über den \nvon ihr ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz kein Raum mehr, da sich der Rechtsstreit \ninsoweit in der Hauptsache erledigt hat. Denn bei dem ursprünglich geltend \ngemachten Anspruch handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht \nrechtsnachfolgefähig ist. Der Anspruch ist nicht auf die Erben der Klägerin zu 2. \nübergegangen, sondern mit deren Tod untergegangen. \n\n22\n\nDas zulässige Klagebegehren des Klägers zu 1. ist unbegründet. Denn der \nKläger zu 1. hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. Februar bis 30. \nNovember 1998 keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung \nvon Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Vielmehr erweist sich der \nBescheid der Beklagten vom 9. April 1998, mit dem sie die Leistungsgewährung ab \ndem 10. Februar 1998 eingestellt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. November 1998 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nAusländer, deren Aufenthaltssituation unter einen der Tatbestände des § 1 \nAbs. 1 AsylbLG subsumiert werden kann, haben Anspruch auf Gewährung von \nLeistungen nach §§ 3, 4, 6 AsylbLG, wenn sie den entsprechenden Bedarf nicht aus \neigenem Einkommen oder Vermögen decken können (§ 7 Abs. 1 bis 3 AsylbLG). \n\n24\n\nZwar fiel der Kläger zu 1. während des streitgegenständlichen Zeitraums in den \nKreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, denn er \nverfügte als Asylbewerber über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 des \nAsylverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Jedoch stand ihm kein Anspruch \nauf Leistungen zu, da davon ausgegangen werden muss, dass er seinen Bedarf aus \neigenem Vermögen decken konnte. Denn ihm wurde von der Haftpflichtversicherung \ndes Verursachers des Verkehrsunfalls vom 2. Dezember 2003 noch am 22. Januar \n1998 ein Restbetrag von 35.000,00 DM ausgezahlt. Diese Geldsumme muss sich der \nKläger zu 1. in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum als Vermögen anrechnen \nlassen, das er nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zur Deckung seines \nLebensunterhaltes aufbrauchen muss, bevor ihm ein Anspruch gegen die Beklagte \nauf Leistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz erwächst.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers zu 1. steht dem nicht entgegen, dass es \nsich bei der Versicherungsleistung um eine Entschädigungsleistung für die beim \nKläger zu 1. eingetretenen Verkehrsunfallfolgen, insbesondere die erlittenen \nVerletzungen, handelt. Denn § 7 AsylbLG bietet keinen Raum für die \nunterschiedliche Bewertung von Vermögensgegenständen in Abhängigkeit von ihrer \nHerkunft oder ihrem Entstehungsgrund. Ebenso wenig kann diese Argumentation auf \ndie Vermögensschutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 88 Abs. 2, 3 \nBSHG) gestützt werden, da es für deren entsprechende Anwendung auf Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz an einer ausfüllungsbedürftigen \nRegelungslücke fehlt. Dem stehen auch keine durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber. Zur weiteren Begründung nimmt das \nGericht auf die entsprechenden Ausführungen in seinem zum vorliegenden \nVerfahren ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. März 2001 Bezug, \ndenen der Kläger zu 1. nicht näher entgegengetreten ist. Diese Rechtsauffassung \nwird auch von weiteren Gerichten in erst nach der Prozesskostenhilfeentscheidung \ndes erkennenden Gerichts ergangenen oder veröffentlichen Entscheidungen \nvertreten,\n\n26\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 31.08.2000 - 12 ZE 00.2363 - , GK AsylbLG VII \nzu § 7 Abs. 1 (VGH Nr. 5); OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2001 - 12 A 11164/01 -, \nFEVS 53, 452; VG Sigmaringen, Urteil vom 28.02.2002 - 8 K 1560/00 - \nveröffentlicht in juris.\n\n27\n\nIm Übrigen muss sich der Kläger zu 1. entgegenhalten lassen, dass es sich bei \nder Versicherungsleistung nicht ausschließlich um Schmerzensgeld handelt - dessen \nBerücksichtigung als vorrangig zu verbrauchendes Vermögen im Sinne von § 7 Abs. \n1 Satz 1 AsylbLG der Kläger zu 1. für unvertretbar hält -, sondern damit auch dem \nKläger zu 1. aus dem Verkehrsunfall erwachsene materielle Schäden - wie etwa \nKrankenbehandlungskosten - abgedeckt werden sollten. Insoweit wird auf die \nAusführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nzu dem Prozesskostenhilfebeschluss des erkennenden Gerichts ergangenen \nBeschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2004 (22 E 237/01) Bezug genommen, \ndenen der Kläger zu 1. rechtlich nicht entgegengetreten ist, und die er auch nicht \ndurch weiteren Sachvortrag entkräftet hat. Insofern musste der Kläger zu 1. \njedenfalls den Anteil der Versicherungsleistung, der nicht als Schmerzensgeld \nanzusehen ist, zur Deckung seines Lebensunterhaltes einsetzen. Dass dieser Anteil \nvom Umfang her zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend war, wurde weder \nvorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. \n\n28\n\nDer Kläger zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die \nVersicherungsleistung noch vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums \nverbraucht zu haben. Denn der Kläger zu 1. hat die tatsächlichen Grundlagen dieser \nBehauptung weder ausreichend substantiiert dargelegt noch seinen Vortrag \nhinreichend belegt. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die \nAusführungen des erkennenden Gerichts im Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. \nMärz 2001 sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nder Beschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2004 Bezug genommen. Das Gericht \nhält an diesen Ausführungen weiterhin fest, weil der Kläger zu 1. seinen Vortrag \nweder entscheidend substantiiert noch weiter gehend belegt hat.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ergibt \nsich die Kostentragungspflicht des Klägers zu 1. zwingend aus dem Umstand, dass \ner mit seiner Klage unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Über die durch die Klage der \nmittlerweile verstorbenen Klägerin zu 2. entstandenen Kosten ist in entsprechender \nAnwendung des § 161 Abs. 2 VwGO,\n\n30\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16.02.1983 - 10 S 1178/80 -, NJW \n1984 , 195; Sodan/Ziekow, VwGO, Rn. 11f. zu § 61, Redeker/von Oertzen, VwGO, \nRn. 8 zu § 61,\n\n31\n\nnach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten den \nRechtsnachfolgern der Klägerin zu 2. aufzuerlegen, weil auch das Klagebegehren \nder Klägerin zu 2. keinen Erfolg gehabt hätte. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nmusste das dem Kläger zu 1. in Form der Versicherungsleistungen zustehende \nVermögen auch für den Lebensunterhalt der Klägerin zu 2., der damaligen Ehefrau \nund damit Familienangehörigen des Klägers zu 1., eingesetzt werden, bevor diese \nmit Erfolg einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz gegenüber der Beklagten hätte geltend machen \nkönnen. \nKlarstellend sei darauf hingewiesen, dass die dem Kläger zu 1. und den Erben der \nKlägerin zu 2. auferlegten Verfahrenskosten keine Gerichtskosten umfassen, da in \nVerfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung \ndes § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-11126-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-30/13-k-11126-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286928","retrieved":"2026-07-09 03:04:44.027908+00:00"}}