{"status":"available","doknr":"OLD286955","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0429.8K9264.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"8 K 9264/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n3. Dezember 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 20. April 1978 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und seit \ndem 9. November 1995 Inhaberin einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie \nunterzeichnete im Rahmen der Identitätskampagne (sog. Identitätsverkündung) der \nArbeiterpartei Kurdistans (PKK) am 11. Juni 2001 eine Selbsterklärung unter der \nÜberschrift „Auch ich bin ein PKK'ler\". Das gegen die Klägerin eingeleitete \nErmittlungsverfahren (StA E1 - 810 Js 2477/01 -) wurde nach § 153 StPO eingestellt, \nda es sich nur um ein Vergehen handele und die Klägerin sonst nicht in Erscheinung \ngetreten sei.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 16. November 2001 ihre Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 lehnte der Beklagte \nden Antrag ab und führte zur Begründung aus, mit der Selbsterklärung lägen \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt \n(hat), die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.\n\n4\n\nDen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. Sie führte aus, die Klägerin \nhabe mit der Selbsterklärung zudem den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 \nNr. 4 und 5 AuslG erfüllt; eine Abkehr oder Distanz zur PKK habe sie nicht glaubhaft \nnachgewiesen.\n\n5\n\nMit der am 24. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nBegehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Eine aktive \nUnterstützung der PKK bestehe nicht; sie sei vielmehr aufgrund der kulturellen \nVerbundenheit als Kurdin genötigt gewesen, die Erklärung zu unterschreiben; sie \nhabe sich nämlich nach dem Brand im Haus ihrer Eltern bei der Schwester \naufgehalten; dort sei sie von zwei Unterschriftensammler („Hevals\") aufgesucht \nworden; aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation habe sie sich nicht in der \nLage gesehen, die Erklärung mit Leiten zu diskutieren; sie habe unterschrieben, um \nihre Ruhe zu haben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E1 vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, \nihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt ergänzend aus, die Klägerin habe mit der erst in der mündlichen \nVerhandlung abgegebenen Erklärung zu den Umständen der Unterschriftenleistung \neine Abkehr von ihren Bestrebungen nicht glaubhaft machen können. \n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nWiderspruchsbehörde und der Staatsanwaltschaft E1 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat einen Anspruch auf Erteilung \neiner Einbürgerungszusicherung.\n\n15\n\nDer Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 85 Abs. 1 AuslG, deren \nVoraussetzungen sie erfüllt.\n\n16\n\nDer Klägerin kann der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 \nAuslG nicht entgegengehalten werden. Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 \nAuslG liegt nämlich nicht vor. Die dort aufgeführten tatbestandlichen \nVoraussetzungen hat die Klägerin mit der geleisteten Unterschrift offensichtlich nicht \nerfüllt. Diesen allein im Widerspruchsbescheid enthaltenen Begründungsansatz hat \nder Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend nicht weiter \nverfolgt.\n\n17\n\nAuch ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG liegt nicht vor. \n\n18\n\nDie Klägerin hat mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK einen \ntatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass sie Bestrebungen unterstützt (hat), \ndie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Denn die Ziele \nder PKK sind unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; wer \nfür sie eintritt, dokumentiert eine mangelnde Identifizierung mit dem Wertesystem der \ndeutschen Verfassung. Bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) handelt es sich \nnämlich um eine durch Abdullah Öcalan im Jahre 1978 gegründete, auf marxistisch-\nleninistischer Ideologie fußende Organisation, die jedenfalls zunächst einen \nunabhängigen kurdischen Staat unter ihrer alleinigen Führung angestrebt hat,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, in: InfAuslR 2001, 29 = \nNVwZ-RR 2001, 137 =StGRat 2000 (12), 33.\n\n20\n\nDie gilt bis in die heutigen Tage fort; so steht die PKK bzw. ihre \nNachfolgeorganisationen der KADEK (Kongrya Azadi u Demokrasiya Kurdistan) \nweiter unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes,\n\n21\n\nvgl. etwa Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das \nJahr 2002, Seite 219 ff., bzw. für das Jahr 2003, abzurufen unter \nhttp://www.im.nrw.de/sch/doks/vs/Verfassungsschutzbericht_2003.pdf\n\n22\n\nDabei ist diese für sich genommen geringe Unterstützungshandlung in dem \nGesamtkonzept der zentral gesteuerten Identitätskampagne zu sehen. Denn der \nPKK-(General-)Präsidialrat hatte die PKK-Anhängerschaft aufgefordert, sich ab dem \n31. Mai 2001 an deutsche Behörden zu wenden, um sich als PKK-Sympathisant zu \nbekennen und seine Identität offen zu legen. In dieser auf Breitenwirkung angelegten \nKampagne wurden so bundesweit mehr als 31.000 Selbsterklärungen den \nJustizbehörden übergeben.\n\n23\n\nDie Klägerin hat aber glaubhaft gemacht, dass sie sich von der Unterstützung \nderartiger Bestrebungen glaubhaft abgewandt hat (§ 86 Nr. 2 a.E. AuslG). Dafür \nspricht zunächst, dass die Klägerin außerhalb der Selbsterklärung nicht im \nZusammenhang mit der PKK aufgefallen ist, also außerhalb dieser Erklärung keine \ntatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Das gilt \nsowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden; \ninsofern sind seit der Abgabe dieser Erklärung rund drei Jahre vergangen. Dabei hat \ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit genutzt, glaubhaft \ndarzustellen unter welchen Umständen es zur Abgabe der Erklärung kam. Ihr kann \naufgrund der eingehenden Schilderung der besonderen Umstände bei der Abgabe \nder Erklärung im Hinblick auf die Einzelheiten der häuslichen Situation und ihrer \ndamaligen Gemütsverfassung abgenommen werden, dass sie mit der Erklärung kein \neigenes Bekenntnis zur PKK abgegeben hat, sondern die Erklärung unterschrieb, um \nsich Diskussionen um ihre kulturelle Zugehörigkeit zu entziehen. Insofern hat die \nKlägerin eine nicht bestehende Identifizierung mit der PKK oder deren politischen \nZielen glaubhaft dargelegt. Vor diesem Hintergrund sind an eine glaubhafte Abkehr \nvon der - wie oben ausgeführt - objektiven Unterstützungshandlung nur geringe \nAnforderungen zu stellen; sie sind in dem besonderen Fall der Klägerin bereits durch \ndie weitere Nichtbetätigung von Unterstützungshandlungen über den verstrichenen \nZeitraum von fast drei Jahren erfüllt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-29/8-k-9264-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-29/8-k-9264-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286955","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.837826+00:00"}}