{"status":"available","doknr":"OLD287030","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0427.27K958.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"27 K 958/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 5. November 1964 in Palu/Elazig geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Juni 1980 \nin das Bundesgebiet ein, von wo er auf Grund einer unbefristeten Ausweisungs- und \nAbschiebungsverfügung vom 6. November 1980 am 28. November 1980 in die \nTürkei abgeschoben wurde.\n\n3\n\nNach seiner Wiedereinreise in die BRD stellte er am 10. Mai 1988 einen \nAsylantrag. Nach Zuweisung zur Stadt L im Juli 1988 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid \nvom 31. Oktober 1988 ab. Der Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung \nvom 30. November 1988 zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in sein \nHeimatland an. Die dagegen am 10. Januar 1988 vor dem VG Düsseldorf erhobene \nKlage (20 K 10110/89) wurde mit Urteil vom 29. Juni 1990 - rechtskräftig seit dem \n4. Oktober 1990 - abgewiesen.\n\n4\n\nAm 30. November 1990 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige I, \nworaufhin ihm vom Beklagten am 17. Dezember 1990 zunächst eine bis zum \n10. Juni 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Am 18. November 1991 \nwurde ihm erneut eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. November 1992 erteilt. Im \nHinblick auf die Trennung der Eheleute im November 1992 versagte der Beklagte \nunter dem 23. April 1993 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem \nKläger die Abschiebung an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der \nKläger Ende 1993 zurück.\n\n5\n\nAm 7. Dezember 1993 heiratete der Kläger Frau H, woraufhin ihm für die Zeit \nvom 9. Dezember 1993 bis zum 7. November 1996 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwurde. Sein am 7. November 1996 gestellter Verlängerungsantrag wurde - ebenso \nwie der später hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - mit \nOrdnungsverfügung vom 16. Dezember 1996 abgelehnt, nachdem zuvor die eheliche \nLebensgemeinschaft seit August 1995 aufgehoben war. Dagegen legte der Kläger \nWiderspruch ein und stellte am 20. Januar 1997 einen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung. Der Eilrechtsschutzantrag wurde nach zwischenzeitlicher \nScheidung der Eheleute im Februar 1997 mit Beschluss des VG Düsseldorf vom \n11. September 1997 abgelehnt (24 L 311/97). Nachdem die Bezirksregierung E mit \nBescheid vom 21. Januar 1998 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und \ndieser daraufhin am 20. Februar 1998 Klage erhoben hatte (24 K 1471/98), lehnte \ndas OVG NRW eine Beschwerdezulassung mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 \n(18 B 2449/97) ab. Die dem Kläger zuvor erteilte Duldung war ab dem \n16. Oktober 1997 mit der Auflage versehen: „erlischt mit Entscheidung des \nOVG NRW im Verfahren 18 B 2449/97\". Am 6. Mai 1999 nahm der Kläger durch \nRechtsanwalt Wendl die Klage 24 K 1471/98 zurück.\n\n6\n\nZuvor am 10. November 1998, stellte der Kläger einen Asylantrag und heiratete \nam 3. Dezember 1998 die Klägerin. Zudem stellte der Kläger durch den seinerzeit \nbevollmächtigten Rechtsanwalt E1 am 16. Dezember 1998 einen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21. Dezember 1998 beantragte er weiterhin \ndurch die seinerzeit gleichfalls bevollmächtigten Rechtsanwälte Q die Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 28. Dezember 1998 bescheinigte der \nBeklagte, dass die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bis zum \n26. Februar 1999 nicht vollzogen werde.\n\n7\n\nNach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1999 ab. Zuvor hatte \ndas Bundesamt mit Bescheid vom 5. Februar 1999 die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung angedroht. Dagegen \nerhob der Kläger sowohl durch Rechtsanwalt Q am 15. Februar 1999 \n(25 K 1100/99.A) als auch durch Rechtsanwalt E1 am 17. Februar 1999 \n(25 K 1151/99.A) - jeweils unter Vorlage entsprechender Vollmachten - Klage.\n\n8\n\nAm 1. März 1999 kündigte Rechtsanwalt Q schriftlich die Widerspruchseinlegung \ngegen die Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1999 an. Tags darauf sprach der \nKläger beim Beklagten vor und stellte klar, dass nur Rechtsanwalt Q von ihm \nbevollmächtigt sei, die Vollmacht des Herrn E1 sei zurückgenommen. Im Übrigen \nwurde er vom Beklagten zur Ausreise aufgefordert und auf das Visumsverfahren \nverwiesen.\n\n9\n\nAm 3. März 1999 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten \nVersagung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an. Daraufhin stellte Rechtsanwalt \nQ namens des Klägers am 4. März 1999 einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis.\n\n10\n\nAm 18. März 1999 stellte der Kläger - vertreten durch Rechtsanwalt Q - einen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der \nOrdnungsverfügung vom 9. Februar 1999. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom \n29. März 1999 (24 L 994/99) abgelehnt. Am 3. April 1999 reiste der Kläger in die \nTürkei (Izmir) aus. Am 6. April 1999 beantragte er bei der deutschen Botschaft die \nErteilung eines Visums. \n\n11\n\nAm 20. April 1999 teilte Rechtsanwalt Q auf vorherige Anfrage des Beklagten mit, \ndass der Aufenthaltserlaubnisantrag nicht zurückgenommen werde. Zuvor hatte er \nam 14. April 1999 die Klage 25 K 1151/99.A zurückgenommen unter gleichzeitigem \nHinweis darauf, dass das Verfahren 25 K 1100/99.A fortgeführt werden solle.\n\n12\n\nMit Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 - zugestellt am 4. Juni 1999 an \nRechtsanwälte Q - lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \nden §§ 23, 17 AuslG ab.\n\n13\n\nAm 26. Mai 1999 erklärte Rechtsanwalt Q die Rücknahme des \nAufenthaltserlaubnisantrages. Tags darauf nahm er - erneut - die Klage 25 K \n1151/99.A zurück.\n\n14\n\nUnter dem 24. September 1999 lehnte der Beklagte wegen des Verdachts einer \nScheinehe die Vorabzustimmung zur Visumserteilung ab. \n\n15\n\nAm 26. September 2000 reiste der Kläger ohne Visum und ohne gültigen Pass \nins Bundesgebiet ein und stellte am 31. Oktober 2000 einen Asylantrag.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 6. November 2000 beantragten die Kläger durch \nRechtsanwalt Fortmann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. \nZusätzlich machte er geltend, schon der Antrag vom 16. Dezember 1998 habe eine \nFiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG ausgelöst, denn der Kläger habe auf Grund der \nAsylantragstellung vom 10. November 1998 bei Eheschließung einen \nDuldungsanspruch gehabt. Im Übrigen sei den Rechtsanwälten Q das Mandat im \nMärz 1999 gekündigt worden.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 14. November 2000 hörte der Beklagte die Kläger unter \nHinweis auf den Bescheid vom 29. April 1999 zu der beabsichtigten Ablehnung des \nAufenthaltserlaubnisantrages an, woraufhin die Kläger mit Schreiben vom \n24. November 2000 gegen den Bescheid vom 29. April 1999 Widerspruch einlegten \nund weiterhin - hilfsweise - die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger \nbeantragten. Darüber hinaus beantragten sie am 20. Dezember 2000 \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n18\n\nDer Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 29. April 1999 wurde mit \nBescheid vom 31. Januar 2001 - zugestellt am 7. Februar 2001 - als verfristet \nzurückgewiesen. Der Widerspruch sei nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe \nan die vertretungsbefugten Rechtsanwälte Q am 4. Juni 1999 eingelegt worden. \nWiedereinsetzung sei nicht zu gewähren.\n\n19\n\nDie Kläger haben am 20. Februar 2001 die vorliegende Klage erhoben.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 23. April 2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Feststellungen zu § 53 AuslG ab \nund drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen erhob der Kläger \nam 2. Mai 2001 Klage (4 K 2458/01.A) und stellte einen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung (4 L 1126/01.A), der mit Beschluss des VG Düsseldorf vom \n17. Mai 2001 abgelehnt wurde. Die Klage wurde mit - mittlerweile rechtskräftigem - \nUrteil vom 13. Mai 2002 abgewiesen.\n\n21\n\nZuvor war mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2001 - zugestellt \nam 21. Mai 2001 - der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer \nAufenthaltsbefugnis vom 6. November 2000 abgelehnt worden. Der \nAufenthaltserlaubnis stünden § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG entgegen, da der Kläger \nim September 2000 ohne erforderliches Visum und ohne Pass eingereist sei. Für \neine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen die \nVoraussetzungen nicht vor. Gegen die Ordnungsverfügung legte der Kläger unter \ndem 31. Mai 2001 Widerspruch ein, der - soweit ersichtlich - bislang noch nicht \nbeschieden ist.\n\n22\n\nAm 18. Juni 2001 stellten die Kläger einen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage sowie einen \nAbschiebungsschutzantrag nach § 123 VwGO. Der Antrag wurde mit Beschluss des \nerkennenden Gerichts vom 9. August 2001 (24 L 1568/01) abgelehnt. Der \nAnordnungsantrag sei unzulässig, denn eine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 \nSatz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG sei schon \nwegen § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Im \nZeitpunkt der hier in Bezug genommenen Antragstellung am 15. Dezember 1998 \nhabe dem die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Dezember 1996 \nentgegengestanden und der Kläger sei bis dahin auch noch nicht ausgereist. Der \nAntrag nach § 123 VwGO sei ebenfalls unzulässig im Hinblick auf die abschließende \nRegelung des § 69 AuslG. Im Übrigen sei der Antrag vom 15. Dezember 1998 mit \nSchriftsatz vom 26. Mai 1999 zurückgenommen worden. Die vorgetragene \nMandatsentziehung im März 1999 sei nicht substantiiert bzw. durch Vorlage eines \nKündigungsschreibens, Gebührenabrechnung oder eidesstattliche Versicherung \nbelegt worden.\n\n23\n\nAm 24. August 2001 beantragten die Kläger Zulassung der Beschwerde und \nstellten einen Antrag auf Abschiebungsschutz. Die Fiktionswirkung sei nicht über § \n69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG erloschen, weil der Antrag auf Verlängerung der bis \nzum 7. November 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 8. November 1996 und \ndamit einen Tag nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden \nsei. Damit sei die Ausreisepflicht seinerzeit bereits kraft Gesetzes und nicht - wie von \n§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG vorausgesetzt - auf Grund eines VA - entstanden. \nSelbst wenn der Verlängerungsantrag noch am 7. November 1996 und damit \nrechtzeitig gestellt sein sollte, sei die Fiktionswirkung nicht entfallen. Denn die mit § 9 \nAbs. 2 DVAuslG - auch für Asylbewerber - bezweckte Privilegierung liefe ins Leere, \nwenn man § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG hier für anwendbar hielte. Im Übrigen sei \ndie Ausschlusswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG mit Ausreise des Klägers \nentfallen. Da zudem Rechtsanwalt Q von der Klägerin nie bevollmächtigt gewesen \nsei, habe er auch nicht zu ihren Lasten die Rücknahme des \nAufenthaltserlaubnisantrages erklären können.\n\n24\n\nMit Beschluss vom 4. Juni 2002 (18 B 1162/01) lehnte das OVG NRW den \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Insbesondere entfalte der Antrag vom 16. \nDezember 1998 keine Erlaubnisfiktion, da § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 \nAuslG die Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG regelmäßig nicht erfasse, weil das dort \ngeforderte unverzügliche Einholen der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise (§ 69 \nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt AuslG) schon wegen der zunächst noch ausstehenden \nEheschließung ausscheide und § 9 DVAuslG für die von dessen Abs. 2 erfassten \nFälle keine - wie in § 69 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AuslG vorgesehene - Frist bestimme, \ninnerhalb der die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen sei (§ 9 Abs. 6 \nDVAuslG).\n\n25\n\nEine anschließend im Hinblick auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die \nRechtsauslegung des OVG NRW eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit \nBeschluss vom 1. Juli 2002 (2 BvR 893/02) nicht zur Entscheidung \nangenommen.\n\n26\n\nDaraufhin stellten die Kläger am 4. Juli 2002 einen Antrag auf Aufhebung des \nBeschlusses des VG Düsseldorf vom 9. August 2001 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der \nEintritt der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 AuslG müsse sich nach der DV \nAuslG richten, nicht aber umgekehrt. Bestimme indes die DVAuslG wie im Falle des \n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 keine Frist, sei der Antrag fristungebunden und damit unbegrenzt \nzulässig.\n\n27\n\nDer Antrag wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2002 des VG Düsseldorf (24 L \n2578/02) wegen Fehlens einer relevanten Veränderung der Sach- bzw. Prozesslage \nabgelehnt.\n\n28\n\nNachdem die Kläger am 1. August 2002 Beschwerde bzw. Gegenvorstellung \ngegen den Beschluss des VG Düsseldorf vom 15. Juli 2002 eingelegt hatten, reiste \nder Kläger angesichts der vom Beklagten für den 13. August 2002 vorgesehenen \nAbschiebung am 8. August 2002 aus dem Bundesgebiet aus. Ab diesem Zeitpunkt \nwar er von der Anschrift B Str. 8 in 00000 L abgemeldet.\n\n29\n\nAm 13. August 2002 stimmte der Landrat W, in dessen Zuständigkeitsbereich die \nKlägerin seit Dezember 2001 gemeldet war, der zwischenzeitlich in der Türkei \nbeantragten Visumserteilung für den Kläger zu.\n\n30\n\nMit Beschluss vom 19. September 2002 wurde das Beschwerdeverfahren vor \ndem OVG NRW (18 B 1484/02) nach übereinstimmender Erledigungserklärung \neingestellt.\n\n31\n\nAm 29. September 2002 reiste der Kläger mit Visum und gültigem Pass ins \nBundesgebiet zu der Anschrift der Klägerin , I1str. 92 in 00000X ein, woraufhin er \nvom Landrat W am 9. Dezember 2002 zunächst eine bis zum 29. September 2003 \ngültige Aufenthaltserlaubnis erhielt, welche anschließend bis 2006 verlängert \nwurde.\n\n32\n\nZur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen \naus den vorangegangenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren und tragen \ninsbesondere vor, der Kläger habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu \nRechtsanwalt Q gehabt. Auch sei der Klägerin die Ordnungsverfügung vom 29. April \n1999 nicht zugestellt worden. Davon habe sie erst im Sommer 2000 erfahren. Im \nÜbrigen verhalte sich der Widerspruchsbescheid in keiner Weise zu der Klägerin. \nZudem laufe derzeit ein Einbürgerungsverfahren des Klägers, welches für den Fall \nder Anerkennung seiner Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet ab Dezember 1998 als \nrechtmäßig bzw. der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts für ihn ab Dezember 1998 \nwesentlich eher positiv abgeschlossen werden könne als ohne diese \nAnerkennung.\n\n33\n\nDie Kläger, die ursprünglich beantragt haben,\n\n34\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n31. Januar 2001 zu verpflichten, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen,\n\n35\n\nbeantragen nunmehr,\n\n36\n\n1. die Bescheide des Beklagten\n\n37\n\n a) vom 29. April 1999 in der Gestalt des \n Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 \nund\n\n38\n\n b) vom 11. Mai 2001 aufzuheben,\n\n39\n\n2. festzustellen, dass dem Kläger \n\n40\n\n a) seit dem 16. Dezember 1998 bis zur Visumserteilung im \n Jahre 2002 ein Aufenthaltsrecht zustand,\n\n41\n\n b) mindestens der Aufenthalt des Klägers \n\n42\n\n aa) in der Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zum 3. April \n1999 und\n\n43\n\n bb) vom 26. September 2000 bzw. 6. November 2000 bis \nzum 8. August 2002 rechtmäßig war,\n\n44\n\nhilfsweise\n\n45\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten\n\n46\n\n a) vom 29. April 1999 in der Gestalt des \n Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 \nund\n\n47\n\n b) der Bescheid vom 11. Mai 2001 rechtswidrig sind.\n\n48\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 27 K 958/01, 24 K 1471/98, 4 K 2458/01.A, 25 K 1100/99.A, \n25 K 1151/99.A, 24 L 994/99, 24 L 2578/02, 24 L 311/97, 24 L 1568/01, 25 L \n763/99.A und 4 L 1126/01.A sowie den der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nDie Klage hat weder mit der Anfechtungsklage (I.), noch der Feststellungsklage \n(II.) oder mit dem Hilfsantrag (III.) Erfolg. \n\n53\n\nI. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. April \n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 begehrt wird \n(1.), ist die Klage bezüglich des Klägers (a.) bereits unzulässig, überdies aber auch \nunbegründet. Hinsichtlich der Klägerin (b.) dürfte die Klage zwar zulässig sein, \njedenfalls ist sie aber unbegründet. Im Hinblick auf die Ordnungsverfügung vom 11. \nMai 2001 (2.) dürfte die Klage zwar zulässig sein, sie ist aber ebenfalls \nunbegründet.\n\n54\n\n1. a. Die Klage des Klägers ist mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens - \nungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit im Übrigen stellenden Fragen \nunzulässig (aa.). Darüber hinaus ist sie auch unbegründet (bb.). \n\n55\n\naa. Hinsichtlich des Klägers fehlt es an der Durchführung eines \nordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Der Widerspruch des \nKlägers ist verfristet, weil er nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 eingelegt wurde (§ 70 Abs. 1 \nVwGO). Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger durch Zustellung an seine \nProzessbevollmächtigten, Rechtsanwälte Q & Q, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 \nVwVfG NRW i.V.m. § 1 LZG NRW i.V.m. § 3 VwZG durch Postzustellungsurkunde \nam 4. Juni 1999 bekannt gegeben. Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass \nRechtsanwälte Q zu diesem Zeitpunkt zustellungsbevollmächtigt waren. Anlässlich \nder Mandatierung zur Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unter \ndem 21. Dezember 1998 wurde Rechtsanwälten Q eine Vollmacht „wegen \nAufenthaltsgenehmigung\" erteilt. Anlässlich seiner Vorsprache vom 2. März 1999 bei \ndem Beklagten hat der Kläger ausdrücklich erklärt, das Mandat des Rechtsanwalts \nE1 sei zurückgenommen, er werde anwaltlich nunmehr allein von der Kanzlei Q & Q \nvertreten. Noch am 24. März 1999 legte Rechtsanwalt Q im ausländerrechtlichen \nEilverfahren 24 L 994/94 eine weitere Vollmacht vor. Der daraufhin ergangene \nBeschluss vom 29. März 1999 wurde Rechtsanwälten Q auch am 6. April 1999 \nbekannt gegeben. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Q noch am 20. April 1999 und \nam 26. und 27. Mai 1999 - also bereits geraume Zeit nach der Ausreise des Klägers - \nsowohl gegenüber dem VG Düsseldorf als auch gegenüber dem Beklagten \nrechtserhebliche Erklärungen im Namen des Klägers abgegeben. Soweit der Kläger \nwiederholt vorträgt, er habe bereits im März 1999 anlässlich der bevorstehenden \nRückkehr in sein Heimatland das Mandatsverhältnis gekündigt, ist dies nicht \nansatzweise substantiiert. Weder hat der Kläger konkret angegeben, durch wen die \nKündigung ausgesprochen worden sein soll, noch hat er erklärt, wann dies genau \ngewesen sein soll. Angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs hätte sich die \nNotwendigkeit der Konkretisierung indes aufdrängen müssen, zumal die 24. Kammer \nim Beschluss vom 9. August 2001 (24 L 1568/01) darauf hingewiesen hatte, dass \neine Mandatsniederlegung durch Vorlage eines Kündigungsschreibens, einer \nGebührenabrechnung oder eidesstattlichen Versicherung nicht belegt sei. Überdies \nsind die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Q (Mandatsentzug \nwegen „befürchteter Unfähigkeit und Vertrauensverlust\") derart schwer wiegend, \ndass eine solche Konkretisierung ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Fehlt es \nmithin schon im Ansatz an einer hinreichenden Substantiierung der Behauptung der \nMandatskündigung, hatte das Gericht keine Veranlassung, von Amts wegen \nMaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen. Im Übrigen hat der \nVersuch des Berichterstatters, am 14. April 2004 durch eine telefonische Anfrage bei \nRechtsanwalt Q Ansatzpunkte für eine Klärung der Behauptung des Klägers, er habe \ndas Mandat gekündigt, zu gewinnen, keinen Erfolg gezeitigt. Rechtsanwalt Q lagen \nschriftliche Unterlagen über eine Beendigung des Mandats nicht vor, an Einzelheiten \nvermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Eine Stellungnahme hierzu hat der Kläger, \ndem der entsprechende Vermerk vom 14. April 2004 zugeleitet worden ist, nicht \nabgegeben.\n\n56\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. \n1 bis 4 VwGO scheidet vorliegend aus. Der Kläger war nicht ohne Verschulden \ngehindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten \nmuss er sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Denn \nsofern eine Zustellung an einen mandatierten Rechtsanwalt erfolgt und dadurch eine \nFrist in Lauf gesetzt wird, so muss der Kläger es sich zurechnen lassen, wenn eine \nUnterrichtung an ihn durch den Anwalt unterbleibt. \n\n57\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 13. Dezember 1976 - 302 IX 76 -, BayVBl 1977, \n221; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 60 Rn. 20.\n\n58\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass eine \nbestandskräftige Verfügung auch über § 51 Abs. 4 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW \nauch ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen aufgehoben werden könne, fehlt \nes insoweit schon an einem Verwaltungs- und Vorverfahren. Im Übrigen ist ein \ndiesbezüglicher Anspruch, etwa als Folge einer Reduzierung des behördlichen \nErmessens auf Null, nicht ersichtlich.\n\n59\n\nbb. Darüberhinaus ist die Klage des Klägers unbegründet, da die angefochtene \nOrdnungsverfügung zwar rechtswidrig, der Kläger dadurch jedoch nicht in seinen \nRechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n60\n\nDie (formelle) Rechtswidrigkeit \n\n61\n\nund nicht etwa Nichtigkeit, vgl. dazu VGH München, Urteil vom 10. September \n1991 - 19 BZ 90.30695 -, NVwZ-RR 1992, 328; Knack, VwVfG, § 22 Rn. 26; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 166 f.\n\n62\n\nder Ordnungsverfügung ergibt sich daraus, dass sie trotz vorheriger \nAntragsrücknahme ergangen ist, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Der Kläger hat \nnämlich seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben von \nRechtsanwalt Q am 26. Mai 1999 wirksam zurückgenommen. Die \nRücknahmeerklärung vom 26. Mai 1999 ist dem Kläger zurechenbar, da \nRechtsanwalt Q zu diesem Zeitpunkt als Bevollmächtigter des Klägers anzusehen \nist.\n\n63\n\nDies hat auch schon die 24. Kammer des VG Düsseldorf im Beschluss vom \n9. August 2001 (24 L 1568/01) ausgeführt, ohne dass die Kläger Anlass gesehen \nhätten, diesbezüglich substantiierte Ausführungen zu machen. \n\n64\n\nInsoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Rücknahme \nerfolgte hier zudem vor Bekanntgabe und damit auch in jedem Falle rechtzeitig.\n\n65\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22 Rn. 70 m.w.N., wonach eine \nAntragsrücknahme bis zur Bekanntgabe zulässig ist; weiter gehend: BVerwG, \nUrteil vom 3. April 1987 - 4 C 30/85 -, NJW 1988, 275; Knack, VwVfG, 7. Aufl. \n2000, § 22 Rn. 21 m.w.N.: Rücknahme bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit \nzulässig.\n\n66\n\nDer Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Rücknahmeerklärung des \nRechtsanwalts Q beziehe sich nur auf den Antrag vom 4. März 1999, nicht hingegen \nauf den Antrag vom 16. Dezember 1998, greift nicht durch. Denn es handelt sich um \neinen einheitlichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, \nungeachtet dessen durch wie viele Prozessbevollmächtigte er diesen Antrag \nstellt.\n\n67\n\nDer Kläger ist durch diesen rechtswidrigen Verwaltungsakt jedoch nicht in seinen \nRechten verletzt. Denn für ihn geht von der Ordnungsverfügung keine belastende \nWirkung mehr aus. Er könnte (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) durch eine \nAufhebung des Bescheides seine Rechtsposition nämlich nicht verbessern. Ein \ninsoweit allein näher in Betracht zu ziehendes Wiederaufleben einer (Erlaubnis-) \nFiktionswirkung bzw. der Vollziehbarkeitshemmung der Ausreisepflicht bei \nAufhebung des Bescheides ist hier von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Der \nAufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 konnte eine Erlaubnisfiktion \nschon wegen der Ausschlusstatbestände des § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2 und Nr. 3 AuslG sowie im Hinblick auf § 55 Abs. 2 AsylVfG nicht auslösen. Eine \nErlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 \nAbs. 2 DV AuslG ist darüber hinaus auch tatbestandlich ausgeschlossen.\n\n68\n\nDie Ausschlusswirkung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nAuslG ergibt sich daraus, dass der Kläger auf Grund der mit Bescheid vom 16. \nDezember 1996 gleichfalls ergangenen Abschiebungsandrohung am \n16. Dezember 1998 ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist war. Die gegen die \nVersagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 eingelegten Rechtsbehelfe \n(24 L 311/97 und 24 K 1471/98) blieben erfolglos. Soweit in dem bei dem OVG NRW \nanhängigen Eilverfahren 18 B 1162/01 von Klägerseite vorgebracht wird, § 69 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 AuslG sei hier deshalb nicht einschlägig, weil der der \nVersagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 zu Grunde liegende \nAufenthaltserlaubnisantrag erst am 8. und nicht schon am 7. November 1996 gestellt \nworden sei, ergibt sich für diese Sachverhaltsdarstellung schon kein Anhaltspunkt. \nÜberdies ergibt sich selbst für diesen Fall eine vollziehbare Ausreisepflicht jedenfalls \nauch aus der mit dem Versagungsbescheid vom 16. Dezember 1996 \nausgesprochenen - bestandskräftigen - Abschiebungsandrohung als auf \nAufenthaltsbeendigung gerichteter Verwaltungsakt, welche mithin die Fiktionswirkung \ndes am 16. Dezember 1998 gestellten Antrags ausschließt. \n\n69\n\nDarüber hinaus greift hier auch § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nAuslG ein. Der Kläger stellte seinen Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember \n1998, nachdem sein zuvor im November 1996 gestellter Antrag mit - mittlerweile \nbestandskräftigem - Bescheid vom 16. Dezember 1996 in der Sache abgelehnt \nworden war und ohne dass der Kläger zwischenzeitlich ausgereist war.\n\n70\n\nSchließlich ist eine Fiktionswirkung schon im Hinblick auf den hier - erst recht - \nanwendbaren § 55 Abs. 2 AsylVfG\n\n71\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1993 - 18 B 2905/93 -,. wonach \nauch ein nach Asylantragstellung gestellter Aufenthaltserlaubnisantrag wegen \ndieser Vorschrift keine Fiktionswirkung auslöst,\n\n72\n\nausgeschlossen.\n\n73\n\nZudem konnte der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 auch \nungeachtet dieser Ausschluss- bzw. Erlöschenstatbestandes schon keine (Erlaubnis-\n) Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § \n9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG entfalten. § 9 Abs. 2 Satz 1 DVAuslG ist im Rahmen \ndes § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht einschlägig. Diesbezüglich wird auf die \nAusführungen des OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten Beschluss, \n\n74\n\nvom 4. Juni 2002 - 18 B 1162/01 -,\n\n75\n\nder im Übrigen der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, \n\n76\n\nvgl. Beschlüsse vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 - und vom 26. November \n2001 - 18 B 242/00 -,\n\n77\n\nverwiesen. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Denn allein der Umstand, \ndass § 69 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AuslG letztlich auf die innerhalb der DV AuslG \nbestimmte Frist verweist, indes der insoweit maßgebliche § 9 Abs. 6 Satz 1 DV \nAuslG für die Fälle des § 9 Abs. 2 DV AuslG keine Frist bestimmt, lässt nicht auf eine \n- etwa im Sinne der Nr. 69 1.1 AuslVwV oder der Stellungnahme des IM NRW vom \n26. Juli 2002 - ausfüllungsbedürftige Regelunglücke schließen. Dies dürfte im \nUmkehrschluss aus § 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG folgen, der für die Fälle der Abs. 1, 3 \nund 4 von § 9 DV AuslG eine Fristbestimmung ausdrücklich vorsieht, für § 9 Abs. 2 \nDVAuslG jedoch nicht. Eine andere Schlussfolgerung legt auch der von den Klägern \nzuletzt angeführte Erlass des IM NRW vom 2. Oktober 2002 (IV14/43.443) nicht \nnahe. Das von Klägerseite im Übrigen befürwortete zeitlich unbefristete Antragsrecht \nwürde darüber hinaus die Gefahr einer unabsehbaren Verzögerung des \nVerwaltungsverfahrens mit sich bringen und ist daher ebenfalls abzulehnen.\n\n78\n\nIn diesem Zusammenhang sei ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen:\n\n79\n\nSelbst wenn der Aufenthaltserlaubnisantrag nicht zurückgenommen wäre, so \nwäre zu dem bei einer isolierten Anfechtungsklage für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -\n\n81\n\ndie Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis rechtmäßig. Denn am \n7. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides, hätte sich \nder Kläger den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entgegenhalten lassen \nmüssen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Besitz eines gültigen Passes war. Die \nGültigkeit seines bei Ausreise am 3. April 1999 verwendeten Passes (TR-H Nr. \n601672) war bis zum 9. Mai 1999 befristet. Danach war der Kläger jedenfalls \nwährend seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis August 2002 nicht im Besitz eines \ngültigen Passes bzw. Passersatzpapiers. Im Rahmen seines im Anschluss an die im \nSeptember 2000 erfolgte Wiedereinreise betriebenen Asylverfahrens hatte der Kläger \nangegeben, seinen ihm angeblich in der Türkei im Februar 2000 ausgestellten \nReisepass sowie seinen Nüfus vor seiner Wiederkehr in die Bundesrepublik \nDeutschland am 26. September 2000 einem Schleuser ausgehändigt zu haben. Dies \nbestätigte er gegenüber dem Beklagten noch am 29. Juni 2001. Passersatzpapiere \nwurden dem Kläger - soweit ersichtlich - erst Anfang August 2002 erteilt. \n\n82\n\nDer Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nicht einschlägig, da \nsich der Kläger am 7. Februar 2001 schon nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt \n(s. dazu unten II.).\n\n83\n\nb. Die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 29. April 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 dürfte zwar zulässig sein \n(aa.), ist aber jedenfalls unbegründet (bb.). \n\n84\n\naa. Hinsichtlich der isolierten Anfechtungsklage dürfte ein rechtliches Interesse \nbestehen, da der Beklagte nach dem Wegzug des Klägers in den \nZuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde für die Erteilung der \nursprünglich begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich unzuständig geworden ist. In \ndiesen Fällen ist die Umstellung einer - wie auch hier - zunächst erhobenen \nVerpflichtungsklage angesichts des Wegfalls der Passivlegitimation des Beklagten \nauf eine isolierte Anfechtungsklage möglich.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - und Beschluss vom 21. \nJuni 1993 - 1 C 16.93 -.\n\n86\n\nAnderes dürfte vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass dem \nKläger - nach Ausreise und erneuter Wiedereinreise und Durchführung des \nVisumsverfahrens und weiterer Antragstellung - durch die nunmehr zuständige \nAusländerbehörde die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Allein dies \ndürfte nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen, zumal ein \nschutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Beseitigung des ablehnenden \nVerwaltungsaktes aus den zum Klageantrag zu II. 1. (s.u.) dargelegten Gründen \njedenfalls nicht von vornherein zu verneinen sein durfte. \n\n87\n\nJedenfalls dürfte die Klägerin klagebefugt sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Sie dürfte \ngeltend machen können, durch den angegriffenen Bescheid in dem von ihr \nbehaupteten Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, NVwZ 1997, 1116 \nff.\n\n89\n\nDas erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die \nKlägerin hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Bescheid des Beklagten vom 29. \nApril 1999 wurde ihr nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben. \nMangels Bekanntgabe gilt für sie nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. \nUmstände, die auf eine Verwirkung ihres Widerspruchsrechtes nach den \nGrundsätzen von Treu und Glauben bzw. unzulässiger Rechtsausübung schließen \nlassen könnten, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin \nanlässlich ihrer Vorsprache beim Beklagten am 12. Juli 1999 Kenntnis von der \nangefochtenen Ordnungsverfügung erhalten haben könnte.\n\n90\n\nbb. Die Klage ist jedoch unbegründet, da auch hinsichtlich der Klägerin die \nangefochtene Ordnungsverfügung (formell) rechtswidrig war, die Klägerin dadurch \naber nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Verletzung \ndes Art. 6 Abs. 1 GG scheidet schon vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich \nerteilten Aufenthaltserlaubnis aus. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1 a. bb. \nmit der Maßgabe verwiesen, dass der im Eilrechtsschutzverfahren 24 L 1568/01 \nvorgebrachte Einwand, die Antragsrücknahme könne sich wegen der fehlenden \nMandatierung von Rechtsanwalt Q durch die Klägerin auch nicht zu ihren Lasten \nauswirken, fehl geht. Bei dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 \nhandelt es sich um einen solchen des antragsberechtigten Klägers. Ausgehend \ndavon, dass mit der Antrags- auch die Rücknahmeberechtigung einhergeht,\n\n91\n\nvgl. zur freien Zurücknehmbarkeit eines Antrags, Knack, VwVfG, § 22 Rn. 21, \nvgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22 Rn. 68\n\n92\n\nwar der Kläger hier auch rücknahmeberechtigt mit der Folge, dass die Klägerin \nnicht nur die Wirkungen seiner Antragstellung für sich, sondern umgekehrt auch die \nWirkungen der Rücknahme durch den Kläger gegen sich gelten lassen muss.\n\n93\n\n2. Im Hinblick auf die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2001 dürfte die Klage \nzwar zulässig sein, sie ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 11. Mai \n2001 ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (a.) sowohl in Bezug auf die Versagung \nder Aufenthaltserlaubnis (b.) als auch der Aufenthaltsbefugnis (c.) für den Kläger \nrechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n94\n\na. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei \nder hier vorliegenden isolierten Anfechtungsklage grds. der Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides. \n\n95\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - a.a.O.\n\n96\n\nAngesichts dessen, dass ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, \nist vorliegend auf den die Umstellung auf eine isolierte Anfechtungsklage erst \nermöglichenden \n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - und Beschluss vom 21. \nJuni 1993 - 1 C 16.93 -.\n\n98\n\nWegfall der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten abzustellen.\n\n99\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Beklagten war gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW bis \nzum 8. August 2002 gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren zumindest auch die zu \nschützenden Interessen des Beklagten verletzt bzw. gefährdet, da der Kläger bis zu \ndiesem Zeitpunkt noch auf der B Str. 8 in L gemeldet war. Im Übrigen hatte er \n- soweit dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist - seinen Arbeitsplatz bei \nder ebenfalls in L ansässigen Fa. P GbR inne. Für die Zeit nach dem 8. August 2002 \nentfällt die Zuständigkeit des Beklagten auf Grund der Ausreise in die Türkei bzw. \ndes darauf folgenden Zuzugs nach X Ende September 2002.\n\n100\n\nb. Am 8. August 2002 musste der Kläger bezüglich der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 AuslG den \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gegen sich gelten lassen, da er am \n26. September 2000 ohne erforderliches Visum eingereist war. Er war nicht gemäß \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1-4 und 6-8 DVAuslG vom Erfordernis einer \nAufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) befreit. Auch eine Befreiung vom \nVisumszwang gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m dem hier allein näher in Betracht \nkommenden § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG scheidet aus. Denn der Kläger hat \nhier nicht durch Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise erworben. Bei Einreise am \n26. September 2000 war er bereits mit der Klägerin verheiratet. \n\n101\n\nVgl. auch BT/Drucks. 13/93, S. 1, wonach die Vergünstigungen von § 9 Abs. 2 \nDVAuslG erst bei Eintritt der Nachzugavoraussetzungen nach Einreise eintreten \nsollen. \n\n102\n\nDie Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist auch nicht nach den \nGesichtspunkten von Treu und Glauben ausgeschlossen. Insbesondere kann dem \nKläger die Visumslosigkeit bei Einreise am 26. September 2000 entgegengehalten \nwerden. Denn der Kläger war bereits am 3. April 1999 - ungeachtet dessen, dass ihm \nzum damaligen Zeitpunkt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht \nhätte entgegengehalten werden dürfen -\n\n103\n\nseinerzeit war die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen, \nweil dem Kläger im Anschluss an seine bis dahin letztmalige - visumslose - \nEinreise im Jahre 1988 mehrfach Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, \nohne dass ihm die Einreise ohne Visum seinerzeit entgegengehalten wurde. Wird \njedoch einem Ausländer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt, so kann ihm später der Versagungsgrund nicht \nentgegengehalten werden; dieser ist als „verbraucht\" anzusehen; so auch OVG \nBerlin, Beschluss vom 30. Juli 1998 - OVG 3 SN 11.97 -, InfAuslR 1998, 471; \nVGH BW, Urteil vom 26. Januar 1994 - 11 S 268/94 - InfAuslR 1995, 104; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 1999 - 6 Bs 259/98 -, InfAuslR 1999, 342; \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juli 2002, § 8 AuslG \nRn. 17, Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 22;\n\n104\n\nohnehin vollziehbar ausreisepflichtig, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die \nVersagungsverfügung vom 16. Dezember 1996 war im Hinblick auf den Beschluss \ndes OVG NRW vom 15. Oktober 1998 (18 B 2449/97) zu diesem Zeitpunkt \nvollziehbar. Die vollziehbare Ausreisepflicht beruht darüber hinaus auf dem \nablehnenden, seit dem 18. Februar 1999 vollziehbaren Bundesamtsbescheid vom \n5. Februar 1999. Auch seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 \nkam keine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zu, wie sich aus den obigen \nAusführungen ergibt. Im Übrigen stand es dem Kläger frei, seine Einwände vor \nseiner Ausreise aber auch während seines Aufenthalts in der Türkei gemäß § 80 \nAbs. 7 VwGO oder mittels einer Klage auf Visumserteilung geltend zu machen. Dies \nhat er jedoch nicht nur unterlassen, sondern darüber hinaus die bei Ausreise noch \nanhängigen Klagen 24 K 1471/98 und 25 K 1151/99.A am 6. und 27. Mai 1999 sowie \nseinen Aufenthaltserlaubnisantrag am 26. Mai 1999 zurückgenommen. Schließlich \nerfolgte die Ausreise am 3. April 1999 auch freiwillig.\n\n105\n\nEine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheidet für den Kläger aus, da er \nnicht lediglich wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes \nvisumspflichtig ist (vgl. die nur für sog. „Positivstaater\" geltende Bestimmung des § 9 \nAbs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 DV AuslG).\n\n106\n\nc. Die Ablehnung des - hilfsweise - gestellten Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis war ebenfalls rechtmäßig. \n\n107\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des \nInnenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1999 - IB3 - 44.53 - \ni.V.m. dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren \nvom 19. November 1999 schied aus, da der Kläger zum gemäß Ziffer 3.3.2 des \nvorbezeichneten Beschlusses maßgeblichen Stichtag, dem 19. November 1999, \nnicht im Bundesgebiet aufhältig war.\n\n108\n\nAuch die Voraussetzungen des § 30 AuslG lagen am 8. August 2002 nicht vor. \nDer für den Kläger als abgelehnten Asylbewerber wegen § 30 Abs. 5 AuslG einzig in \nBetracht kommende § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schied auf Grund der freiwilligen \nAusreisemöglichkeit des Klägers aus. \n\n109\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12 \n(14) m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1996 - 13 S 1443/95 -, \nNVwZ-Beil. 1996, S. 50 f.\n\n110\n\nII. Ob die mit dem Antrag zu 2. gestellten Feststellungsanträge der Kläger zum \nAufenthaltsrecht und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zulässig sind, kann hier \noffen bleiben. Sie sind jedenfalls unbegründet.\n\n111\n\nEin Feststellungsinteresse der Kläger könnte sich zwar daraus ergeben, dass \nnach dem klägerischen Vortrag dem Kläger für den Fall der Rechtmäßigkeit seines \nAufenthalts in den bezeichneten Zeiträumen die umgehende Einbürgerung in \nAussicht gestellt worden ist; andernfalls könne er nicht vor Dezember 2005 \neingebürgert werden. Andererseits könnte einem derartigen Feststellungsinteresse \nschon die - möglicherweise auf den Fall der Folgeantragstellung entsprechend \nanwendbare - Vorschrift des § 55 Abs. 3 AsylVfG entgegenstehen.\n\n112\n\nDem Kläger stand aber ein Aufenthaltsrecht für die Zeit vom 16. Dezember 1998 \nbis zur Visumserteilung im September 2002 nicht zu (1.). Ebenso war sein Aufenthalt \nim Bundesgebiet in der Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zum 3. April 1999 bzw. vom \n26. September 2000 bis zum 8. August 2002 nicht rechtmäßig (2.).\n\n113\n\n1. Für die Zeit vom 16. Dezember 1998 bis zur Ausreise am 3. April 1999 \nscheidet ein Aufenthaltsrecht des Klägers schon auf Grund der wirksamen \nRücknahme des Aufenthaltserlaubnisantrages aus. Für die Zeiten der Abwesenheit \nvom Bundesgebiet vom 3. April 1999 bis zum 26. September 2000 und vom \n8. August 2002 bis zum 20. September 2002 ist ein Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich. \nEin Aufenthaltsrecht für die Zeit vom 26. September 2000 bis zum 8. August 2002 \nbestand ebenfalls nicht, da dem Kläger für diesen Zeitraum der Versagungsgrund \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegengehalten werden kann. Insofern wird auf die \nAusführungen unter 1. b. verwiesen. \n\n114\n\n2. Auch der Antrag, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Klägers im \nBundesgebiet für die vorbezeichneten Zeiträume festzustellen, hat keinen Erfolg.\n\n115\n\na. Der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 16. Dezember 1998 konnte schon \ntatbestandlich keine (Erlaubnis-) Fiktion im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. \n1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG entfalten. Das Entstehen der \nFiktionswirkung ist darüber hinaus gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 2 und 3 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Insofern wird auf die \nAusführungen unter 1 a. bb. Bezug genommen.\n\n116\n\nb. Der Ausschluss der Erlaubnisfiktion gilt auch für die Zeit nach der \nWiedereinreise am 26. September 2000 bis zur Visumserteilung im September 2002. \nDer mit Schreiben vom 6. November 2000 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag - für \ndie Zeit davor scheidet § 69 Abs. 3 AuslG wegen des fehlenden Antrags ohnehin aus \n- löste keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AuslG \ni.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG aus, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG schon wegen der bei Wiedereinreise bereits bestehenden Ehe mit \nder Klägerin nicht vorlagen (s.o. I. 1. b.). \n\n117\n\nIII. Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte, auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen vom 29. April 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 sowie vom 11. Mai 2001 gerichtete \n(Fortsetzungsfeststellungs-) Antrag unzulässig.\n\n118\n\nDie Kammer vermochte hinsichtlich beider Kläger ein rechtsschutzwürdiges \nInteresse an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen, da die - hier statthafte - \nAnfechtungsklage schon auf Grund ihrer Gestaltungswirkung die \nrechtsschutzintensivere Klageart darstellt und die hier in Rede stehenden Bescheide \nbereits (isoliert) angefochten wurden. Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich des \nPrüfungsumfangs bzgl. der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes keine \nUnterschiede zwischen § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO. Im Übrigen dürfte \nauch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n119\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 C 16.93 -.\n\n120\n\nbei Erhebung einer Verpflichtungsklage in den Fällen des Wegfalls der örtlichen \nZuständigkeit des Beklagten eine Klageumstellung auf eine isolierte \nAnfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage nur alternativ zulässig \nsein.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, 100 Abs. 4 \nZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-27/27-k-958-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-27/27-k-958-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287030","retrieved":"2026-07-09 03:04:55.114136+00:00"}}