{"status":"available","doknr":"OLD287031","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0427.14K8762.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"14 K 8762/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte seinen PKW Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X \n000 am 23.2.2003 auf dem Seitenstreifen der I-Allee in E in Höhe der Haus-Nr. 9 ab. \nEin Mitarbeiter des Beklagten ließ das Fahrzeug des Klägers um 20.38 Uhr \nabschleppen und auf den Hof der Abschleppfirma verbringen. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 25.2.2003 machte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger die Abschlepp- und Verwahrkosten in Höhe von insgesamt \n113,-- Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 69,-- Euro fest. \nZur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig im \nBereich eines Taxenstandes (Zeichen 229) geparkt gewesen. \n\n4\n\nAuf einem in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen \nFoto des Tatortes vom 23.2.2003 ist folgende Beschilderung erkennbar: Zeichen 229 \n(Taxenstand) mit den Zusätzen „auf dem Seitenstreifen\" und „20 - 6 h\" sowie Zeichen \n286 (eingeschränktes Halteverbot) mit den Zusätzen „auf dem Seitenstreifen\" und „6 \n- 20 h\" sowie „Parken nur mit Parkscheibe 1 Std.\" Zudem war ein mobiles \nVerkehrszeichen mit den Zeichen 283 (Halteverbot) mit den Zusätzen 1026 - 30 (Taxi \nfrei) und „22 - 6 h\" aufgestellt.\n\n5\n\nGegen den Leistungs- und Gebührenbescheid erhob der Kläger am 4.3.2003 \nWiderspruch, zu dessen Begründung er vortrug, seiner Auffassung nach habe er sich \nbei der vorhandenen Beschilderung nicht ordnungswidrig verhalten. Sein Fahrzeug \nhabe an der betreffenden Stelle nicht vor 22 Uhr abgeschleppt werden dürfen.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n14.11.2003 zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 13.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im \nWesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend \nvor, als er sein Fahrzeug an diesem Abend abgestellt habe, sei das Verkehrszeichen \n229 (Taxenstand) noch nicht vorhanden gewesen. Er habe nur das Halteverbotschild \n(Zeichen 283) gesehen. Danach habe er aber bis 22 Uhr parken können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom \n25.2.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE vom 14.11.2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 18.2.2004 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur \nEntscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom \n25.2.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14.11.2003 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie im Bescheid des Beklagten enthaltene Aufforderung an den Kläger, die durch \ndie Sicherstellung entstandenen Kosten in Höhe von 113,-- Euro zu ersetzen, hat \nihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVG NW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NW - \nKostO NW - i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen - OBG NW - i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Polizeigesetzes - \nPolG NW -. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige \nSicherstellung entstandenen Kosten zu ersetzen.\n\n19\n\nDie Sicherstellung war vorliegend rechtmäßig. \n\n20\n\nDie in § 14 OBG NW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens \nverlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im \nZeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoss gegen § 12 Abs. 1 Ziffer \n9 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor, weil das Fahrzeug des Klägers am \n23.2.2003 im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr im Bereich eines \nTaxenstandes (Zeichen 229) abgestellt war. Dieser ist ausweislich des Ergebnisses \nder mündlichen Verhandlung vor Gericht an der o.g. Stelle auf dem Seitenstreifen ab \n20 Uhr bis morgens um 6 Uhr eingerichtet. Der Kläger hat im Termin der mündlichen \nVerhandlung vor Gericht selbst eingeräumt, sein Fahrzeug habe auf dem \nSeitenstreifen und nicht auf der Fahrbahn gestanden. Dies ist im Übrigen auch auf \nden in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Fotos (Bl. 17 und 17R) \nerkennbar. Aus den Fotos, die das Datum des 23.2.2003 tragen, ist ebenfalls die \nzum Tatzeitpunkt vorhandene Beschilderung mit dem Zeichen 229 und dem \nZusatzschildern „auf dem Seitenstreifen\" und „20 -6 h\" ersichtlich. Lediglich für den \nZeitraum bis 20 Uhr darf auf Grund der weiteren Beschilderung auf dem \nSeitenstreifen mit Parkscheibe für den Zeitraum von einer Stunde geparkt werden. Im \nZeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr galt bereits das Zeichen \nTaxenstand, sodass der Verstoss gegeben war. \n\n21\n\nOb der Kläger diese Beschilderung tatsächlich gesehen hat, ist für das \nvorliegende Verfahren unerheblich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die \nSichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere \nAnforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen \nVerkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch \nandere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen \nTeilnehmer im fließenden Verkehr. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW- \nBeschluss vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 - .\n\n23\n\nDerjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die \nZulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Dabei ist ihm insbesondere \nzuzumuten, sich einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die \nSituation überblicken zu können. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich nicht \ndarüber informiert habe, ob in 10 Meter Entfernung Verbotsschilder gestanden \nhätten.\n\n24\n\nDie Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die \nVerkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden \nVerkehrsteilnehmer offensichtlich ist. \n\n25\n\nVg. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, S. 2835 und \nveröffentlicht in juris; vgl. auch Jagusch/Hentschel, Kommentar zur StVO, 34. \nAuflage, § 39 Rn. 32.\n\n26\n\nAn der Eindeutigkeit der Beschilderung kann aber kein Zweifel bestehen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers, wonach die Beschilderung für den \nSeitenstreifen derjenigen für die Fahrbahn widersprochen habe, weil er auf der \nFahrbahn bis 22.00 Uhr habe ordnungsgemäß parken können, galt für die Fahrbahn \nzum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) für \nFahrzeuge aller Art. Für jeden Verkehrsteilnehmer war deutlich erkennbar, dass die \nvorhandene Beschilderung für die Fahrbahn (Halteverbot mit Zusatz „Taxi frei\" und \ndem weiteren Zusatz „22-6 h\") ein generelles Halteverbot für alle Fahrzeuge \nbedeutete mit der Einschränkung, dass Taxen davon freigestellt sind und zwar für die \nZeit von 22 bis 6 Uhr. Die zeitliche Einschränkung bezog sich ersichtlich lediglich auf \ndas Zeichen „Taxi frei\" und nicht auf das Halteverbot an sich. Ein unter mehreren \nVerkehrszeichen angebrachtes Zusatzschild bezieht sich nur auf das unmittelbar \ndarüber angebrachte Verkehrszeichen,\n\n27\n\nvgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O. § 39 StVO Rn. 31 a m.w.N.\n\n28\n\nDer Beklagte hat bei der Veranlassung der Abschleppmaßnahme auch sein \nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat weder die Ermessensgrenzen überschritten \nnoch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). \nInsbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine den Kläger weniger \nbeeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Fahrers \ndes PKW war unstreitig nicht bekannt.\n\n30\n\nDer Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem \nKläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Sicherstellung belastete den Kläger \nmit Kosten in Höhe von 113,-- Euro und mit dem Zeitaufwand bei der Abholung des \nFahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen \nUngelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit \nder Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt \nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung \ndes im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass \nweitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten \nmüssen.\n\n31\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 m.w.N.., \nvgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.5.1994 - 11 UE \n1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29f.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist hingegen sogar von einer konkreten Behinderung \nauszugehen. Der Taxenstand an der I-Allee liegt in der Innenstadt von E in der Nähe \nder Altstadt sowie der Oper und gehört, wie allgemein bekannt, zu den gerade in den \nAbendstunden am meisten frequentierten Taxenständen der Stadt. Im Übrigen ist \nauch auf dem Foto Bl. 17 R des Verwaltungsvorgangs ein Taxi zu sehen, dass durch \ndie auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge an der Nutzung des \nTaxenhaltestandes gehindert wird.\n\n33\n\nGegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach \nrechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NW i.V.m. § 7 a \nAbs. 1 Nr. 13 der KostO NW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NW und § 46 Abs. 1 und 3 PolG \nNW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als \nVollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Sicherstellung \neine Verwaltungsgebühr erheben. Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers \nwar, wie oben dargelegt, rechtmäßig.\n\n34\n\nDie gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der \nin § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW enthaltenen Legaldefinition umfassen die in § 46 \nAbs. 3 Satz 1 PolG NW genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die \nnach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NW von dem Störer \ngeschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NW sind die Gebühren für die \nSicherstellung und Verwahrung entweder durch feste Sätze oder - wie in der KostO \nNW geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des \nVerwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, \norientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW abweichend \nvon der sonst im Gebührenrecht geltenden Vorteilsausgleichung an dem \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand.\n\n35\n\nDer Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat unter Hinweis auf \n§ 7 a KostO NW die Verwaltungsgebühr, deren Höhe im Übrigen vom Kläger nicht \nangezweifelt wurde, vorliegend in Höhe von 69,-- Euro angesetzt. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. Der Beklagte liegt damit im unteren Bereich des zulässigen Rahmens \nvon 25,-- bis 250,-- Euro und unterschreitet dabei die in vergleichbaren Fällen von \nanderen Behörden festgesetzten Gebühren z.T. erheblich,.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-27/14-k-8762-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-27/14-k-8762-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287031","retrieved":"2026-07-09 03:04:55.213972+00:00"}}