{"status":"available","doknr":"OLD287092","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0423.2L1187.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"2 L 1187/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 14. April 2004 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen\nBegehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben,\n\n4\n\ndie in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-412 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,\n\n5\n\ndie in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-447 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle\n\n6\n\ndie in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-510 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle sowie \n\n7\n\ndie in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-509 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle\n\n8\n\nmit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu\nbesetzen, bis bestandskräftig über die Bewerbungen der\nAntragstellerin entschieden ist\n\n9\n\nund die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen\nder vorgenannten Schulen anzuweisen, die Antragstellerin zu\nden Auswahlterminen zu laden,\n\n10\n\nhat keinen Erfolg. \n\n11\n\nEr ist jedoch zulässig. Das beschließende Gericht ist für die Entscheidung über\nden gestellten Antrag örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gilt\nFolgendes: Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist das\nVerwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen\nWohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des\nZuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt\nerlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde\nihren Sitz hat. Das beschließende Gericht ist nach dieser Ausnahmevorschrift des §\n52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die\nAntragstellerin steht als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis. Ihr Antragsbegehren\nist darauf gerichtet, ein Tätigwerden der Bezirksregierung E, nämlich die\nNichtbesetzung näher bezeichneter Lehrerstellen und eine Ladung zu den\nentsprechenden Auswahlterminen, zu erreichen. Dieses Begehren ist als \"Erlass des\nursprünglichen Verwaltungsaktes\" im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen.\nDenn diese Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf\nAnfechtungsbegehren, sondern auch - wie hier - auf Verpflichtungsbegehren\nanzuwenden. Die Antragstellerin hat auch keinen dienstlichen Wohnsitz im\nZuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E als derjenigen Behörde, deren\nTätigwerden sie anstrebt. Ihr dienstlicher Wohnsitz ist vielmehr C. Denn dienstlicher\nWohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem die\nBehörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. Danach ist\ndienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin C, da sie an der X-Gesamtschule in C als\nLehrerin tätig ist. C gehört jedoch zum Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung\nB1. Das beschließende Gericht ist mithin örtlich zuständig, da die Bezirksregierung E\nihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag geltend\ngemacht. Der Antrag ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil eine sog.\ndoppelte Rechtshängigkeit bestünde. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1\nSatz 2 GVG kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei\nanderweitig anhängig gemacht werden. Die Antragstellerin hat zwar mit\nAntragsschrift vom 14. April 2004 auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt, der darauf gerichtet war,\n\n13\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, die Bewerbung der Antragstellerin auf \n\n14\n\ndie in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-412 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,\n\n15\n\ndie in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-447 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle\n\n16\n\ndie in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-510 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle sowie \n\n17\n\ndie in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1-\nGY-509 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle [...]\n\n18\n\nzuzulassen und die Bewerbungen der Antragstellerin auf die\nStelle am M-Gymnasium in E, am Gymnasium C in N und auf die\nbeiden Stellen am Gymnasium F an die Bezirksregierung E\nweiterzuleiten [...].\n\n19\n\nDieser Antrag betrifft jedoch nicht die gleiche Sache im Sinne der genannten\nVorschrift, da der Streitgegenstand nicht identisch ist. Der bei dem beschließenden\nGericht gestellte Antrag geht vielmehr über den beim Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen gestellten Antrag hinaus, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis\nanzunehmen ist.\n\n20\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine\neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur dann\ngetroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des\nbestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich\nerschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige\nAnordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein\nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in\nVerbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts\n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)\nglaubhaft zu machen.\n\n21\n\nDie Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft\ngemacht. Sie hat nämlich keinen Anspruch auf Nichtbesetzung der streitbefangenen\nStellen und die Ladung zu den entsprechenden Auswahlterminen, da sie bereits\nkeinen Anspruch auf Zulassung zu den oben genannten Bewerbungsverfahren hat.\nDenn das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit den Beteiligten bekanntem\nBeschluss vom 22. April 2004 (1 L 911/04) entschieden, dass die Bezirksregierung\nB1 der Antragstellerin die Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu Recht verweigert\nhabe. Die dortige Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt: Lehrkräfte des Landes\nmit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufen I und II, die - wie die\nAntragstellerin - in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt seien,\nkönnten sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im\nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes um\nausgeschriebene A 13 Z-Stellen bewerben. Die Antragstellerin erfülle diese\nVoraussetzung noch nicht. Es sei auch bereits entschieden, dass die\nvorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren keinen durchgreifenden\nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Die von der Antragstellerin vorgelegten\narbeitsgerichtlichen Entscheidungen überzeugten die Kammer hingegen nicht. \n\n22\n\nIm Übrigen hat die beschließende Kammer mit Beschlüssen vom heutigen Tage\n(vgl. 2 L 1144/04 und 2 L 1204/04) ebenfalls entschieden, dass die in dem Erlass des\nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n16. Dezember 2003 (Az.: 115.6.05.01-6461) für die Einstellung von Lehrerinnen und\nLehrern zum 6. September 2004 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2004/05\nunter Nr. 5.2 enthaltene Voraussetzung einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf\nJahren für eine Beteiligung an Ausschreibungen für ausgeschriebene A 13 Z-Stellen\nkeinen rechtlichen Bedenken unterliegt. \n\n23\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\nDa es um die Freihaltung von vier Stellen in mehreren selbstständigen\nBewerbungsverfahren geht, war vier Mal der halbe Regelwert festzusetzen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-23/2-l-1187-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-23/2-l-1187-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287092","retrieved":"2026-07-09 03:05:01.214373+00:00"}}