{"status":"available","doknr":"OLD287091","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0423.11L1221.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"11 L 1221/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. April 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2637/04.A gegen \nZiffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 5. April 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung (§ 75 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) aufschiebende \nWirkung zu geben (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, § 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand des Eilverfahrens ist zwar grundsätzlich \nnur die Androhung der Abschiebung, beschränkt auf die Frage der sofortigen \nVollziehbarkeit. Da sich die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers \nim Bundesgebiet auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet stützt, muss Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Frage sein, ob das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (192 \nff.).\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass der \nBescheid des Bundesamtes insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. \nEbenfalls zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Zur \nBegründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug \ngenommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von \neiner weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG \nabgesehen.\n\n8\n\nMit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse in Liberia ist lediglich folgendes zu \nergänzen: Aus der angespannten humanitären Situation und Sicherheitslage in \nLiberia ergibt sich insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Da es sich insoweit um allgemeine Gefahren handelt, werden diese \nGesichtspunkte grundsätzlich lediglich bei der Entscheidung der obersten \nLandesbehörde über eine allgemeine Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG \nberücksichtigt (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Veranlassung, aus \nverfassungsrechtlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) auch ohne eine \nderartige Entscheidung Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, besteht nur dann, wenn der Ausländer bei seiner \nRückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall \nseiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.\n\n9\n\nSo die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil \nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks.\n\n10\n\nSo stellt sich die Lage in Liberia derzeit jedoch nicht dar, nachdem im \nAugust 2003 der bisherige Präsident Charles Taylor von seinem Amt zurückgetreten \nist, die Bürgerkriegsparteien eine Friedensvertrag unterzeichnet haben und eine \nÜbergangsregierung ihre Arbeit aufgenommen hat. \n\n11\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 20. August 2003; Süddeutsche Zeitung \nvom 19. August 2003.\n\n12\n\nDer vereinbarte Waffenstillstand wird jedenfalls in der Hauptstadt Monrovia und \ndem engeren Umland weitgehend eingehalten. Insbesondere zur Durchführung \ndieser Vereinbarung ist auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten \nNationen Nr. 1509 (2003) vom 19. September 2003 im Rahmen der Mission der \nVereinten Nationen in Liberia (UNMIL) eine Friedenstruppe eingesetzt worden, die \ninzwischen im wesentlichen ihre Sollstärke von 15.000 Soldaten erreicht hat und \netwa auf zwei Drittel des Staatsgebietes präsent ist.\n\n13\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Liberia - Reisewarnung vom 5. April 2004.\n\n14\n\nAuch die Versorgungslage bessert sich zunehmend. Seit dem Ende der Kämpfe \nin Liberia sind die humanitären Hilfsorganisationen wieder im Land. Über den Hafen \nvon Monrovia treffen ständig neue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die \nNot noch groß ist, haben sich die Lebensbedingungen für die Menschen deutlich \nverbessert.\n\n15\n\nVgl. Die Welt vom 15. Oktober 2003.\n\n16\n\nAußerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten besteht zwar nur \neingeschränkter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch \nmittlerweile verbessert ausgeliefert werden.\n\n17\n\nVgl. erster Zwischenbericht des Generalsekretärs über die Mission der \nVereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003.\n\n18\n\nNach allgemeiner Einschätzung kann die „Operation Liberia\" mit dem endgültigen \nErreichen der Sollstärke der Friedenstruppe und knapp 1.200 Polizisten „unmöglich \nscheitern\".\n\n19\n\nVgl. FAZ vom 7. Februar 2004.\n\n20\n\nDazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau des Landes zur \nVerfügung \n\n21\n\nVgl. Radio Vatikan vom 7. Februar 2004 - Nachrichtenarchiv.\n\n22\n\nBei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle der \nRückkehr nach Liberia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert sein würde.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, \n§ 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n24\n\nDie Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Satz 2 \nAsylVfG.\n\n25\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-23/11-l-1221-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-23/11-l-1221-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287091","retrieved":"2026-07-09 03:05:01.122956+00:00"}}