{"status":"available","doknr":"OLD287196","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0419.4K5847.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"4 K 5847/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 03M002LAG.1 vom \n4. März 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n28. Juli 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nArchitekt F bat den Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2002 im Auftrag \ndes als Kostenträger bezeichneten Bauherrn, des Klägers, um Abgabe eines \nAngebotes unter anderem zur Erstellung eines Lageplans. Der Lageplan sollte alle \nfür einen Bauantrag relevanten Angaben zur Bebauung des Grundstückes in O, \nGemarkung G1 mit einem Einfamilienhaus enthalten.\n\n3\n\nUnter dem 9. Januar 2003 übersandte der Beklagte dem Architekten F eine \nKostenermittlung. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2003 an den Kläger bestätigte der Beklagte einen \nAuftrag über ein Angebot vom 6. Januar 2003. Beigefügt war ein Schreiben gleichen \nDatums, in dem der Kläger gebeten wurde, einen vorgefertigten Vermessungsantrag \nunterschrieben zurückzusenden. \n\n5\n\nMit Anschreiben vom 26. Februar 2003 erhielt Architekt F die Ausfertigungen des \namtlichen Lageplanes für das genannte Bauvorhaben. Sie enthielten über den \nvorhandenen Bestand hinaus Eintragungen des Baurechtes, Eintragungen von \nAnlagen zur Entwässerung nach Lage und Höhe, des geplanten Gebäudes und die \nBerechnung und zeichnerische Darstellung der Abstandflächen. \n\n6\n\nMit Gebührenbescheid Nr. 03M002LAG.1 vom 4. März 2003 zog der Beklagte \nden Kläger zu Gebühren nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure in Höhe von insgesamt 1488,17 EURO heran. Wegen der \nEinzelheiten der Berechnung des Betrages wird auf die Anlage zu dem \nGebührenbescheid verwiesen. Darin ist zugleich vermerkt, der Lageplan sei auf \nGrund eines Auftrags vom 13. Februar 2003 erstellt worden. \n\n7\n\nDer Kläger erhob unter dem 20. März 2003 Widerspruch. Er trug vor, er habe \nweder mündlich noch schriftlich einen Vermessungsauftrag erteilt. Den \nVermessungsantrag habe er nicht unterschrieben und dem Beklagten auch nicht \nzugeschickt. Architekt F habe namens des Klägers den Beklagten nicht beauftragt, \ndas habe er, der Architekt, schriftlich bestätigt.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n28. Juli 2003 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Juli 2003 \nzugestellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 1. September 2003 Klage erhoben. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 03M002LAG.1 \nvom 4. März 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 28. Juli 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C1 und C2. \nWegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist begründet.\n\n18\n\n1. Der Gebührenbescheid des Beklagten ist unabhängig von dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme in Höhe von 663,52 EURO rechtswidrig. Die Festsetzung ist \ninsoweit auf Rechnungsposten gestützt, die der Beklagte nicht durch \nöffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid geltend machen darf. Die \nöffentlich-rechtliche Tätigkeit des mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs ist nach der Berufsordnung beschränkt auf \nKatastervermessungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG) und auf die Beurkundung \nvon Tatbeständen mit öffentlichem Glauben, die durch vermessungstechnische \nErmittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nÖbVermIngBO NRW). Letzteres erfasst die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes \nmit dem vorhandenen Bau- und Gebäudebestand, nicht aber die von dem Beklagten \ndarin zusätzlich aufgenommenen Darstellungen des Baurechtes, der (geplanten) \nAnlagen zur Entwässerung auf dem Baugrundstück, den Eintrag des noch zu \nerstellenden Bauvorhabens und die Berechnung und den Eintrag von \nAbstandflächen. Mit diesen Darstellungen werden keine Tatbestände beurkundet, die \ndurch Ermittlungen an Grund- und Boden festgestellt worden sind. Es handelt sich \num Berechnungen und Zeichnungen für ein erst zukünftig zu erstellendes Bauwerk \n(vgl. OVGNW, Urteil vom 16. Oktober 2003, 9 A 249/01). \nDie Positionen\nEintrag des Baurechtes 117,00 Euro\nEintrag von Anlagen zur Entwässerung nach Lage und Höhe 156,00 Euro\n\nEintrag des geplanten Gebäudes 225,00 Euro\nBerechnung und Eintrag der Abstandflächen 74,00 Euro\nZuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer von 16% 91,52 Euro\nSumme 663,52 Euro\nsind von vornherein abzusetzen. Das gilt auch für die auf die Einzeichnung von \nEntwässerungsanlagen entfallenden Anteile in voller Höhe, obwohl diese Arbeiten \nnach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die im \nStraßenraum vorhandenen Entwässerungsanlagen erfassen. Da sie darüber hinaus \ndie zukünftigen Anlagen auf dem Grundstück darstellen, die nicht öffentlich-rechtlich \nabrechenbar sind, entfällt der ganze Rechnungsposten. Es ist Sache des Beklagten, \nden auf seine öffentlich-rechtliche Tätigkeit entfallenden Kostenanteil \nherauszurechnen.\n\n19\n\nDie Abrechnung des Beklagten nach der neu gefassten Kostenordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom \n21. Januar 2002 ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Kostenordnung bezieht sich \nnach dem eindeutigen Wortlaut ihres § 1 auf Tätigkeiten nach der unverändert \ngebliebenen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die im \nRahmen von dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen werden. \nDamit gilt die Beschränkung des hoheitlichen Tätigkeitskreises auf \nKatastervermessungen und auf Beurkundungen nach vermessungstechnischen \nErmittlungen an Grund und Boden unverändert fort. Nur in diesem Rechtskreis \nkönnen öffentlich-rechtliche Gebühren verlangt werden.\n\n20\n\n2. Im Übrigen (in Höhe von 824,65 Euro) ist der Gebührenbescheid ebenfalls \nrechtswidrig. Der Kläger ist nicht Kostenschuldner (vgl. § 13 GebG NRW).\n\n21\n\n2.1 Der Kläger selbst hat die Amtshandlung, die Erstellung eines amtlichen \nLageplans für das Bauvorhaben auf dem Grundstück in O, Gemarkung G1, nicht \nzurechenbar verursacht. Er hat den Beklagten weder mündlich noch schriftlich \nbeauftragt. Er hat gegenüber dem Beklagten ausweislich von dessen Akten keine \nErklärungen abgegeben. Er hat zu keiner Zeit mit ihm unmittelbar in Kontakt \ngestanden. Architekt F hatte die Verhandlungen über eine Beauftragung des \nBeklagten zwar unter Hinweis auf einen ihm, F, erteilten Auftrag angebahnt. F hatte \naber weder im eigenen Namen noch im Namen des Klägers einen Antrag gestellt, \nsondern die Angelegenheit nach Abgabe des Angebotes des Beklagten zur \nEntscheidung an den Kläger selbst weitergegeben. Das ergibt sich aus der \nschriftlichen Stellungnahme von F vom 28. März 2003. Dessen Rat an den Kläger, \nden Beklagten schriftlich zu beauftragen, hat der Kläger nicht befolgt. Der Beklagte \nhat den Kläger aufgefordert, ihm einen Vermessungsauftrag unterzeichnet \nzuzusenden, was dieser jedoch nicht getan hat. Weiter gehende Erklärungen des \nKlägers dem Beklagten gegenüber sind nicht dokumentiert. Das Schweigen des \nKlägers auf die Zusendung des Vermessungsantrags durfte der Beklagte nicht als \nAuftragserteilung verstehen. Nach der Aufforderung des Beklagten vom \n30. Januar 2003 sollte der Antrag des Klägers schriftlich und ausdrücklich erklärt \nwerden. Nach den eigenen Vorgaben des Beklagten reichte ein konkludentes \nVerhalten des Klägers, noch dazu in der Form des reinen Schweigens, eben nicht als \nAntrag aus. Das ergibt sich auch aus der telefonischen Rückfrage der Zeugin C1 \nvom 12. Februar 2003 bei der Zeugin C2. Die Zeugin C1 hat zur Erklärung der \nAnfrage im Hause des Klägers in ihrer Vernehmung erklärt, die „Auftragslage\" sei ihr \nbis dahin „zu dünn\" erschienen. Der Beklagte erwartete einen ausdrücklich erklärten \nAntrag. Er ist seitens des Klägers ausgeblieben.\n\n22\n\n2.2 Der Kläger hat die Amtshandlung auch nicht mittelbar über eine ihm \nzuzurechnende Erklärung seiner Ehefrau, der Zeugin C2, verursacht. Eine \nZurechnung auf diesem Weg würde voraussetzen, dass die Zeugin C2 eine \nErklärung abgegeben hat, die sich als Antrag oder Auftrag im Namen des Klägers \nverstehen ließ, und dass sie dies mit Vollmacht für den Kläger getan hat. Beides ist \nnicht bewiesen.\n\n23\n\n2.2.1 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zeugin C2 bei dem \nTelefongespräch vom 12. Februar 2003 mit dem Büro des Beklagten keine \nWillenserklärung namens des Klägers, sondern nur eine Erklärung über eigenes \nWissen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben. Sie hat der Zeugin C1 erklärt, der \nVermessungsauftrag sei von ihrem Ehemann unterschrieben und abgesandt worden. \nEs ist unerheblich, welchen Irrtümern die Zeugin C2 bei Abgabe der Erklärung \nerlegen gewesen sein mag (Irrtum über den Gesprächspartner, Irrtum über den \nAdressaten des von dem Kläger abgesandten Vermessungsantrags). Allein aus der \nglaubhaften Aussage der Zeugin C1 ergibt sich, dass die Zeugin C2 mit ihren \nAussagen nicht über eine Wiedergabe bereits geschehener Vorgänge, eben einer \nUnterschrift des Klägers unter einen Vermessungsantrag und dessen Aufgabe zur \nPost, hinausgehen wollte. Diese Erklärung konnte der Beklagte nicht als jetzt \ndefinitiven und die „dünne Lage\" klärenden Auftrag verstehen. Die Erklärung der \nZeugin C2 war nicht mehr als die Auskunft, der Beklagte könne alsbald mit dem \nEingang des schriftlichen Auftrags rechnen. Der Beklagte hatte sein Tätigwerden \nvom Eingang eines schriftlichen Antrags des Klägers abhängig gemacht. Im \nGespräch der Zeuginnen C1 und C2 sind die Parteien davon nicht abgerückt. Das ist \nauch nicht durch die Erklärung der Zeugin C2 geschehen, man könne mit den \nVermessungsarbeiten „schnellstmöglich\" anfangen. Auch diese Erklärung konnten \ndie Zeugin Bex und der Beklagte nur im Zusammenhang mit der angeblich bereits \nabgesandten schriftlichen Beauftragung durch den Kläger bewerten. Zwar hatte der \nBeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl keinen Anlass, an der \nRichtigkeit der Erklärungen der Zeugin C2 der Zeugin C1 gegenüber zu zweifeln. \nGleichwohl begann er, was eine Beauftragung durch den Kläger betrifft, vor Eingang \ndes angekündigten Schriftstücks mit den Vermessungsarbeiten auf eigenes Risiko. \nMit dem Ausbleiben des schriftlichen Auftrags stand nur fest, dass die Auskunft, die \ndie Zeugin C2 erteilt hatte, so, wie die Zeugin C1 und der Beklagte sie tatsächlich \nverstanden haben, falsch war. Eine falsche Auskunft aus dem eigenen Wissen der \nZeugin C2 ohne Wissen und Willen des Klägers führt nicht zu einer zurechenbaren \nVerursachung der Amtshandlung. Dafür, dass der Kläger von den Erklärungen seiner \nFrau gegenüber der Zeugin C1 bis zum Zeitpunkt ihrer Abgabe auch nur etwas \ngewusst haben könnte, spricht nichts.\n\n24\n\n2.2.2 Selbst wenn die Zeugin C2 bei einem Telefongespräch mit der Zeugin C1 \netwas erklärt haben sollte, das die Zeugin C1 als Auftrag, mit den Arbeiten zu \nbeginnen, hätte verstehen können, würde das dem Kläger nicht zuzurechnen sein. \nDer Zeugin C2 war keine Vollmacht erteilt. Eine ausdrückliche Vollmacht ist nicht \nbewiesen. Der Kläger hat bestritten, die Zeugin bevollmächtigt zu haben. Das ist \nnicht zu widerlegen. Die Beweisaufnahme hat dazu nichts anderes erbracht. Die \nZeugin C2 hat glaubhaft erklärt, von ihrem Ehemann nur im Groben ins Bild gesetzt \nworden zu sein. Der Kläger hat ihr lediglich erklärt, ein Vermessungsauftrag sei erteilt \nworden, die Sache komme ins Rollen, sie, die Zeugin C2, brauche sich keine Sorgen \nzu machen. Darin liegt unter keinen Umständen eine Bevollmächtigung der Zeugin \nC2 zur Erteilung von Vermessungsaufträgen namens oder im Auftrag des Klägers an \nwen auch immer. \n\n25\n\n2.2.3 Aus den Grundsätzen der Anscheins oder Duldungsvollmacht lässt sich \nkeine Bevollmächtigung der Zeugin C2 herleiten. In der Vorkorrespondenz des \nBeklagten mit dem Architekten F ist ausweislich der Unterlagen des Beklagten stets \nnur der Kläger als Bauherr genannt. In dem Amtlichen Lageplan, den der Beklagte in \nAusführung seines vermeintlichen Auftrags angefertigt hat, hat er selbst auch nur \nden Kläger als Bauherrn vermerkt. Das ergibt sich aus den von dem Kläger in der \nmündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Exemplaren. Auf die Zeugin C2 \nfehlt jeder Hinweis. Der Beklagte kann nicht behaupten, vor dem Telefongespräch \nam 12. Februar 2003 irgendwie in geschäftlichen Kontakt zu der Zeugin getreten zu \nsein und daraus geschlossen zu haben, sie könne den Kläger rechtsgeschäftlich \nvertreten. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsschein, der auf Grund eines \nVerhaltens des Klägers entstanden sein könnte. Dass sich die Zeugin C2 auf das \nGespräch mit der Zeugin C1 eingelassen hat, ist kein Tatbestand, der für sich schon \neinen von dem Kläger ausgelösten Rechtsschein schafft. \n\n26\n\n2.2.4 Aus § 1357 BGB kann eine Zurechnung nicht hergeleitet werden. Die \nBeauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Vorbereitung \neines Baugesuches ist auch dann kein Geschäft zur angemessenen Deckung des \nLebensbedarfs der Familie , wenn die Eheleute gemeinsam den Hausbau gewollt \nund geplant haben. Von der „Schlüsselgewalt\" werden nur Geschäfte erfasst, die \nentsprechend den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise ohne vorherige \nAbsprache getätigt werden. Dazu gehört zum Beispiel nicht der Abschluss eines \nBauvertrages über ein Wohnhaus, selbst wenn die Eheleute gemeinschaftlich \nEigentümer des Baugrundstückes sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988, \nVII ZR 186/87, FamRZ 1989, 35). Der Auftrag an einen Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur zur Vorbereitung eines Baugenehmigungsantrags gehört \nrechtlich und wirtschaftlich zu den Maßnahmen zur Verwirklichung eines \nBauvorhabens. Er gehört, ebenso wie der Werkvertrag über die Errichtung des \nWohnhauses selbst, nicht zum Kreis der von § 1357 BGB erfassten Geschäfte. \nEtwas anderes mag gelten, wenn sich die Eheleute vorher verständigt haben, dass \nderartige Geschäfte ohne Rücksprache mit Verpflichtungswirkung für den Partner \ngeschlossen werden können (MK-Wacke, Familienrecht I, § 1357 Rdn. 20 a.E.). \nDiese Vereinbarung ist zwischen dem Kläger und der Zeugin C2 nicht bewiesen. Der \nKläger behauptet, nur er habe die Angelegenheiten des Hausbaus geregelt. Dafür \nspricht, dass er allein als Bauherr in den Akten des Beklagten auftaucht. \nAnhaltspunkte für darüber hinausgehende Absprachen mit der Ehefrau gibt es nicht. \nDie Beweisaufnahme hat dazu nichts erbracht.\n\n27\n\n2.3 Die Amtshandlung, die Erstellung des amtlichen Lageplans, ist auch nicht zu \nGunsten des Klägers vorgenommen worden. Es reicht nicht aus, dass der Beklagte \nihn aus seiner Sicht für den Kläger angefertigt und ihn diesem (über den Architekten \nF) hat zukommen lassen. Unbestellte und aufgedrängte Leistungen lösen keine \nKostenpflicht aus. Die Leistung des Amtsträgers, hier des beliehenen Beklagten, \nmuss für den Kostenschuldner einen Nutzen oder Vorteil haben. Das ist nicht der \nFall. Der Kläger hat den Lageplan zwar zunächst in Besitz genommen, ihn \nausweislich der durch das Gericht eingesehenen Baugenehmigungsakten aber für \ndas Baugesuch zur Bebauung seines Grundstücks nicht verwendet. Die bloße \nInbesitznahme des (nicht bestellten) amtlichen Lageplans und der \nMehrausfertigungen nach der Zusendung durch den Beklagten ist keine \nVergünstigung im Rechtssinne.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n29\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/4-k-5847-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/4-k-5847-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287196","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.966738+00:00"}}