{"status":"available","doknr":"OLD287195","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0419.19K7864.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"19 K 7864/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am 29. Mai 1987 \ngeborenen Klägers zu 2.\n\n3\n\nDer Kläger zu 2. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 8. Klasse der \nGemeinschaftshauptschule E-Str. in L. Den Besuch auf der Grundschule hatte V1 \nzum Schuljahr 1997/1998 beendet; hierbei wies das Zeugnis der Klasse 4 in den \nFächern Lesen und Rechtschreibung jeweils die Note mangelhaft aus, obwohl er \nwährend des Besuchs der Grundschule seit Januar 2000 dort wegen der Lese- / \nRechtschreibprobleme spezielle Förderung erhielt.\n\n4\n\nBereits 1992 war festgestellt worden, dass der Kläger zu 2. an einer minimalen \ncerebralen Dysfunktion litt. Er erhielt insoweit auch Förderung. Ferner wurde in der \nFolgezeit eine Lese- / Rechtschreibschwäche bei zentraler Fehlhörigkeit \ndiagnostiziert. Wegen dieses Befundes wurde für den Kläger zu 2. auf den Antrag \nder Klägerin zu 1. mit Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 10. Oktober 1996 \neine Behinderung von 30 % festgestellt.\n\n5\n\nDer Kläger zu 2. erhält seit Mai 2002 Ritalin, 2 x 2 Tabletten pro Tag.\n\n6\n\nBereits unter dem 18. April 2002, Eingang beim Beklagten am 25. April 2002, \nbeantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die \n„Kostenübernahme der Förderschule T\", da beide Kinder unter ADS - \nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom - und LRS - Lese- / Rechtschreibschwäche - \nkörperlich und seelisch schwer litten. \n\n7\n\nDer Kläger zu 2. sollte, wie auch sein Bruder, ab dem Monat Mai 2002 in der \nFörderschule T GmbH in W an einer Lese- / Rechtschreibförderung sowie einer \nFörderung in Englisch teilnehmen. Ausweislich des Unterrichtsvertrages vom 1. Mai \n2002 handelte es sich bei der Förderung in Englisch um einen „Kurs für \nfremdsprachenschwache Kinder - Englisch\". Hingegen heißt es im Vertragsformular \nhinsichtlich der - allerdings nicht als Vertragsgegenstand angekreuzten - Förderung \nin Deutsch „Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch\". \n\n8\n\nDie Schule führte unter dem 7. Mai 2002 aus, der Kläger zu 2. habe im Fach \nDeutsch in den Lernbereichen Rechtschreiben und Lesen geringe Lernrückstände. \nEs hätten regelmäßige Angebote an allgemeinem Förderunterricht bestanden, an \ndenen der Kläger zu 2. regelmäßig teilgenommen habe. Zusätzlich \nFördermaßnahmen seien an der Schule bisher nicht angeboten worden. Der Kläger \nzu 2. sei in die Klassengemeinschaft voll integriert. \n\n9\n\nEine Testung im Psychologischen Institut O, Dr. X - PIN - belegte eine Lese- und \nRechtschreibschwäche des Klägers zu 2. Gleichzeitig wurde dem Kläger zu 2. auf \nGrund der Testung vom 12., 13. und 19. Juni 2002 ein allgemeiner IQ von 112 \nbezogen auf die Altersnorm und von 116 bezogen auf die Klassennorm bescheinigt. \nIn der Stellungnahme verweist PIN jedoch darauf, dass das Testergebnis in Bezug \nauf die Klassennorm günstiger ausgefallen sei, weil man die Norm der besuchten \nKlasse 8 zu Grunde gelegt habe, V1 allerdings auf Grund seines Alters schon \nSchüler der Klasse 9 sein müsste. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die erzielten \nErgebnisse durch die Einnahme von Ritalin positiv beeinflusst worden sein \ndürften.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 - Eingang 10. Juni 2002 - beantragte die \nKlägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder auf Grund der Testergebnisse \nferner die Kostenübernahme für eine hoch Begabtenförderung im PIN ab dem 15. \nJuni 2002. Dem Antrag war eine Übersicht „Termine im PIN\" beigefügt, die u.a. auf \neinen einmal im Monat Samstags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr stattfindenden \n„Studienkreis für hoch begabte Kinder/Jugendl.\" verwies.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von \nKosten einer hoch Begabtenförderung ab, da der Kläger zu 2. nicht als hoch begabt \nanzusehen sei. Eine Hochbegabung sei erst bei einem allgemeinen IQ von über 130 \nanzunehmen. Die Testergebnisse belegten, dass dieser Wert nicht erreicht werde. \n\n12\n\nMit weiterem Bescheid vom 24. September 2002 bewilligte die Beklagte als Hilfe \nnach § 35 a SGB VIII beginnend mit dem 1. Mai 2002 für die Dauer von 6 Monaten \nfür den Kläger zu 2. und seinen Bruder eine Förderung wegen Legasthenie im \nUmfange je eines Kurses einschließlich der angefallenen Aufnahmegebühr. \n\n13\n\nDie Kläger legten hiergegen am 1. Oktober 2002 Widerspruch ein und machten \ngeltend, die Testung habe ergeben, dass bei V1 eine Hochbegabung vorliege; der IQ \nliege in Teilbereichen über 130. \n\n14\n\nEs sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb nur ein Kurs bewilligt worden \nsei.\n\n15\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide mit Bescheide vom \n14. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Entscheidung \nwird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 verwiesen. \n\n16\n\nDie Kläger haben am 8. November 2002, zunächst unter dem Aktenzeichen 19 K \n7861/02 gemeinsam mit dem Sohn bzw. Bruder Q Klage erhoben. Das vorliegende \nVerfahren ist mit Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt worden. \n\n17\n\nAm 2. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für den Kläger zu 2. und seinen \nBruder die Übernahme der Kosten der Förderung in der Förderschule T in Deutsch \nund Englisch ab dem 1. November 2002 und machte zugleich geltend, sie habe den \nAntrag erst jetzt gestellt, da sie auf Grund des bisher nicht beschiedenen \nWiderspruchs davon ausgegangen sei, dass ein neuer Antrag nicht erforderlich sei. \n\n18\n\nDie Beklagte verlängerte am 3. Dezember 2002 die Bewilligung vom 24. \nSeptember 2002 bis zum 31. Januar 2003, um die dann vorliegenden \nHalbjahreszeugnisse bei der Entscheidung über eine Fortführung der Bewilligung \nberücksichtigen zu können.\n\n19\n\nUnter dem 21. Januar 2003 beantrage die Klägerin zu 1. erneut die Verlängerung \nder Förderung für die Fächer Deutsch und Englisch. Nachdem sie nicht zum \nHilfeplangespräch erschienen war, lehnte der Beklagte den Antrag zunächst mit \nBescheid vom 20. März 2003 für beide Kinder ab. \n\n20\n\nDie Klägerin zu 1. legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, sie habe \nein Einladungsschreiben zum Hilfeplangespräch nicht erhalten und bitte insoweit um \nerneute Prüfung.\n\n21\n\nIm Rahmen des hierauf am 9. April 2003 durchgeführten Hilfeplangesprächs gab \ndie Klägerin zu 1. ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, der Kläger zu \n2. habe zunächst bis zu den Sommerferien 2002 nur Unterricht in Englisch, nach den \nSommerferien bis zum 31. Januar 2003 in Deutsch und Englisch erhalten. Zum 31. \nJanuar 2003 habe sie den Schulvertrag wegen der ungeklärten Kostenfrage \ngekündigt. \n\n22\n\nGleichzeitig legte sie das Halbjahreszeugnis der Klasse 9 für das Schuljahr \n2002/2003 von V1 vom 31. Januar 2003 vor. Das Zeugnis wies nur Noten von \nbefriedigend und besser auf; in Deutsch die Note gut, in Englisch die Note \nbefriedigend. Ferner enthielt das Zeugnis den Hinweis, dass V1 sich aktiv am \nUnterricht beteilige und sich oft für Belange einzelner Mitschüler und Mitschülerinnen \noder auch der ganzen Klasse einsetze.\n\n23\n\nDie Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 insoweit ab, \ndass für den Sohn „V1\" die Förderung bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 im \nbisherigen Umfang verlängert werde, im Übrigen und für den Bruder Q bleibe es bei \nder Ablehnung.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2003 - Bl. 27 GA - berichtigte die Beklagte den \nBescheid dahingehend, dass im Widerspruchsbescheid versehentlich die Namen der \nKinder vertauscht worden seien; wie im Hilfeplangespräch erörtert, solle Q weiterhin \neine Förderung erhalten, die für V1 sei im Hinblick auf das Zeugnis nicht mehr \nerforderlich. Es handele sich um einen Schreibfehler, wie sich auch unter \nBerücksichtigung des Ergebnisses des Hilfeplangespräches ergebe.\n\n25\n\nDie Kläger haben am 28. Mai 2003 für den Zeitraum 1. November 2002 bis Ende \ndes Schuljahres 2003 im Wege der Klageerweiterung Klage erhoben.\n\n26\n\nZur Begründung der Klage machen sie geltend, es bestehe ein Hochbegabung, \ndie eindeutig über 130 liege.\n\n27\n\nUnstreitig leide der Kläger zu 2., wie auch sein Bruder, an einer Lese- / \nRechtschreibschwäche, die sich nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch im Fach \nEnglisch zeige. Die Beklagte habe schon im September 2002 nur eine Maßnahme \nbewilligt, obwohl sie gewusst habe, dass die beide Kinder seit Monaten jeweils an \nzwei Maßnahmen teilgenommen und sich damit die schulischen Probleme verringert \nhätten.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n29\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n19. September 2002 und 24. September 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, \nfür den Kläger zu 2. Hoch begabtenförderung sowie Förderung \nwegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an \nzwei Förderkursen ab dem 1. Mai 2002 zu bewilligen\n\n30\n\nund \n\n31\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März \n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu \nverpflichten, für den Kläger zu 2. Förderung wegen Legasthenie \ngem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab \ndem 1. November 2002 zu bewilligen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher \nVerhandlung erklärt.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie der im Parallelverfahren 19 K \n7864/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend verwiesen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n39\n\nFörderung in der Förderschule Sprungtuch:\n\n40\n\nHinsichtlich des auf § 35 a SGB VIII gestützten Anspruchs ist zunächst \nklarzustellen, dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser allein vom Kläger zu 2. \ngeltend gemacht wird, da nur dieser Inhaber des Rechts sein kann, nicht aber der \nErziehungsberechtigte. Eine gleichermaßen von der Klägerin zu 1. erhobene Klage \nwäre schon mangels Klagebefugnis unzulässig. \n\n41\n\nDie zeitlich unbefristete Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, soweit \nLeistungen für Zeiträume nach dem 31. Juli 2003 geltend gemacht werden, weil die \nBeklagte mit den angefochtenen Bescheiden lediglich den Zeitraum bis zum 31. Juli \n2003, Ende des Schuljahres 2002/2003 geregelt hat. Den Antrag auf \nWeiterförderung für das Schuljahr 2003/2004 hat die Beklagte mit nach Aktenlage \nnicht angefochtenem Bescheid vom 31. Oktober 2003 bestandskräftig abgelehnt. Der \nBescheid ist auch nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden, \nsodass auch eine Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage schon deshalb \nausscheidet.\n\n42\n\nHinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 ist \nferner fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Klage für \ndie Klage hinsichtlich aller Kurse und Zeiträume gegeben ist, da der Kläger zu 2. - \nsoweit ersichtlich - in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2002 überhaupt nur einen \nKurs, und in der Zeit vom 1. Februar bis jedenfalls 9. April 2003 die Förderschule \nnach Aktenlage offensichtlich überhaupt nicht besucht hat.\n\n43\n\nDies kann letztlich dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n44\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. \nnicht in seinen Rechten - § 113 Abs. 5 VwGO -, denn er Kläger hat keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Bewilligung von zwei Kursen der Förderschule Sprungtuch \nGmbH.\n\n45\n\nDer Anspruch ist für einen Kurs in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 \nschon erloschen, weil die Beklagte für einen Kurs durchgängig die Kostenübernahme \nbewilligt hat. Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 bestand ein Anspruch \nnicht, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § \n35 a SGB VIII - hier insbesondere, dass der Kläger zu 2. in seiner seelischen \nGesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand abweicht - nicht erfüllt sind, wie noch unten dargelegt \nwird. \n\n46\n\nHinsichtlich der Kostenübernahme für einen zweiten Kurs in der Zeit vom 1. Mai \n2002 bis 31. August 2002 gilt Folgendes:\n\n47\n\nEin Anspruch auf Übernahme der Kosten eines zweiten Kurses besteht nicht, \nsoweit der Kläger zu 2. überhaupt keinen zweiten Kurs besucht hat. Nach der vom \nInstitut T ausgestellten Rechnung, dem Unterrichtsvertrag und entsprechend der \nAngaben der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2004 gilt \ndies jedenfalls für die Zeiten vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002, weil der Kläger zu \n2. zunächst nach dem Vertrag vom 1. Mai 2002 nur für den Kurs für \nfremdsprachenschwache Kinder - Englisch - angemeldete wurde und die Rechnung \nvom 12. September 2002 für Mai bis August 2002 nur Entgelte für einen Kurs - in \nEnglisch - ausweist und dieser von der Beklagten auch bezahlt wurde.\n\n48\n\nDer Übernahme von Kosten für den zweiten Kurs - in Englisch - in der Zeit vom \n1. September 2002 bis 31. Januar 2003 durch die Beklagte steht entgegen, dass die \nVoraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des \nSozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- nicht erfüllt \nsind.\n\n49\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni \n2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht \ngeändert. \n\n51\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei \nSchritten festzustellen:\n\n52\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" bzw. eine \nAbweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen \nZustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens \n6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die \nGesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen \nEntwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") führt,\n\n53\n\nvgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. \nAuflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom \n26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C \n125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S \n827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n54\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB \nVIII Anwendung findet.\n\n55\n\nvgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8\n\n56\n\nEs lässt sich schon nicht feststellen, dass die seelische Gesundheit des Klägers \nzu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand abwich. Solche Umstände sind im \nVerwaltungsverfahren von den Klägern - die Klägerin zu 1. ist immerhin \nKrankenschwester - zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht worden. Auch \ndie in Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen geben \nhierauf konkret keinen Hinweis. Hier wird lediglich die langfristig abstrakte \nMöglichkeit einer seelischen Beeinträchtigung durch eine Lese- / \nRechtschreibschwäche erwähnt. \n\n57\n\nAuch das Verhalten des Klägers zu 2. in der Schule lässt keine Rückschlüsse auf \neine konkrete Gefährdung im fraglichen Zeitraum zu. Nach den Stellungnahmen vom \n7. Mai 2002 war der Kläger gut in den Klassenverband integriert. Die schulischen \nLeistungen im ersten Schulhalbjahr 2002/2003, also im hier streitigen Zeitraum - \nwaren ausweislich des Zeugnisses vom 31. Januar 2003 in keinem Fach schlechter \nals befriedigend, überwiegend sogar besser. Auch der weitere Zusatz im Zeugnis \nüber das sonstige Verhalten des Klägers zu 2. während des Unterrichts lässt nicht \nansatzweise eine solche Gefahr erkennen. \n\n58\n\nFerner lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem „Kurs für \nfremdsprachenschwache Kinder - Englisch\" um eine spezifische Therapie bei einer \nLese- / Rechtschreibschwäche handelt. Für die Förderung in Deutsch ist hier im \nFormular des Schulvertrages ausdrücklich „Computerunterstützte LRS Förderung - \nDeutsch\" ausgewiesen, wohingegen für Englisch nur von einem „Kurs für \nfremdspachenschwache Kinder - Englisch\" die Rede ist. Dass hier unter dem \nGesichtspunkt einer Lese- / Rechtschreibschwäche eine spezifische Förderung \nVertragsgegenstand ist, lässt sich nicht feststellen. Nach den Unterlagen handelt es \nsich allem Anschein nach lediglich um eine allgemeine Nachhilfe im Fach Englisch. \nAnderweitige Darlegungen fehlen. Die Kosten einer solchen wären - lägen die \nübrigen Voraussetzungen vor - mangels spezifischer Geeignetheit schon nicht zu \nübernehmen. \n\n59\n\nAuch für die Zeit ab dem 1. Februar 2003 lässt sich unabhängig von der Frage, \nob der Kläger zu 2. nach diesem Zeitpunkt überhaupt noch an Kursen in der \nFörderschule Sprungtuch teilgenommen hat - vgl. Angabe der Klägerin zu 1. \nanlässlich des Hilfeplangesprächs vom 9. April 2003, die Kurse zum 31. Januar 2003 \nwegen der nicht geklärten Finanzierung gekündigt zu haben - und schon mangels \nTeilnahme an Kursen eine Übernahme der - dann nicht entstanden - Kosten durch \ndie Beklagte ausscheidet, nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 35 a \nSGB VIII in diesem Zeitraum erfüllt waren, insbesondere, dass die seelische \nGesundheit des Klägers zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs \nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich. Insoweit wird auf das \noben zu den Voraussetzungen von § 35 a SGB VIII Dargelegte verwiesen.\n\n60\n\nHoch Begabtenförderung\n\n61\n\nDer zeitlich unbefristete Klageantrag ist auch hier insoweit unzulässig, als etwa \nLeistungen über dem 31. Dezember 2002 hinaus begehrt werden, denn die Kläger \nhaben mit dem Antrag vom 30. Mai/10. Juni 2002 durch Beifügung der \nTerminsübersicht betreffend Veranstaltungen im Jahre 2002 und Bezugnahme \nhierauf, lediglich eine Förderung für den Zeitraum 15. Juni bis 31. Dezember 2002 \nzum Gegenstand des Antrages gemacht.\n\n62\n\nEin Anspruch des Klägers zu 2. auf Bewilligung einer „hoch Begabtenförderung\" \ngegen die Beklagte kann sich ebenfalls nur aus der Regelung das § 35 a SGB VIII \nergeben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch hierfür nicht erfüllt.\n\n63\n\nZunächst ist festzustellen, dass im Falle des Klägers zu 2. keine Hochbegabung \nvorliegt. Nach allgemeiner Definition ist von einer solchen nur dann auszugehen, \nwenn im Rahmen einer Intelligenztestung ein Durchschnitts - IQ von 130 \nüberschritten wird. \n\n64\n\n„Begabte Kinder finden und fördern\", Herausgeber Bundesministerium für \nBildung und Forschung, Oktober 2003, Autoren: Prof. Dr. Heinz Holling u.a., Seite \n15 \n\n65\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall, nach der Testung lag der IQ des Klägers zu 2. \nmit 112 bzw. 116 deutlich unter 130. Die Stellungnahme von PIN auf Grund der \ndurchgeführten Test kommt gerade zu dem Ergebnis, dass die Werte des Klägers zu \n2. in allen Bereichen allenfalls einen Mittelwert erreichen. Dass diese Feststellungen \nunzutreffend sind, lässt sich - letztlich auch vor dem Hintergrund, dass V1 die \nHauptschule besucht - nicht feststellen. Die Kläger habe mit der Klage hiergegen \nauch substantiiert nicht eingewandt, sodass auch nicht von Amts wegen im \nvorliegenden Verfahren eine weitere Begutachtung zu veranlassen war.\n\n66\n\nEine Hochbegabung wäre auch keine Teilleistungsstörung im o.g. Sinne. Ferner \nist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klage geltend gemacht, dass der Kläger \nzu 2. auf Grund der behaupteten Hochbegabung in seiner seelischen Gesundheit \nmit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter \ntypischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n67\n\nSchließlich ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso der Besuch einer \nmonatlich einmal stattfindenden, 4 stündigen Veranstaltung überhaupt geeignet sein \nsollte, etwaige seelische Beeinträchtigungen zu verhindern oder gar eingetreten zu \nbeseitigen. \n\n68\n\nAuch der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch nach der für sie als \nErziehungsberechtigte allein in Betracht kommenden Regelung der §§ 27 ff SGB VIII \nnicht zu, da der Kläger zu 2, wie zuvor dargelegt, jedenfalls nicht zum Kreis der hoch \nBegabten zählt.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-7864-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-04-19/19-k-7864-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287195","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.873711+00:00"}}